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Beschluss

11 A 1933/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0716.11A1933.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Der Träger der Straßenbaulast hat die Verpflichtung, bei Straßenbauarbeiten darauf zu achten, dass das Eigentum von Anliegern nicht rechtswidrig gestört wird.

  • 2.

    Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, Unterlieger vor Schaden durch wild abfließendes Wasser zu bewahren, das von anderen Grundstücken auf die Straße läuft.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Träger der Straßenbaulast hat die Verpflichtung, bei Straßenbauarbeiten darauf zu achten, dass das Eigentum von Anliegern nicht rechtswidrig gestört wird. 2. Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, Unterlieger vor Schaden durch wild abfließendes Wasser zu bewahren, das von anderen Grundstücken auf die Straße läuft. Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1, S. 2 f. = juris, Rn. 7. Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9 = juris, Rn. 9. Keine ernstlichen Zweifel bestehen, wenn sich das Ergebnis aus anderen als den angegriffenen Rechtssätzen als offensichtlich richtig erweist, wenn diese Gründe also ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung nicht über den im Rahmen des Zulassungsverfahren zu leistenden eingeschränkten Prüfungsumfang hinausgeht. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2006 – 2 BvR 767/02 –, BVerfGK 7, 350 = juris Rn. 17 ,und vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11 –, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 40. Hiervon ausgehend werden mit den in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Einwänden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geweckt. 1. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass der geltend gemachte Anspruch unabhängig davon bestehe, ob er sich aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch oder aus entsprechenden zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen ergebe. Das Eigentum der Klägerin sei einer rechtswidrigen, unmittelbaren Beeinträchtigung bzw. einem solchen Eingriff ausgesetzt, denn es liege ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 NachbG NRW vor. Diese Vorschrift sei jedenfalls als der Beklagten obliegende öffentlich-rechtliche Anforderung an bzw. Regel der Baukunst für Straßenbaumaßnahmen entsprechend anwendbar. Der Tatbestand der Norm sei erfüllt; insbesondere handle es sich bei dem auf das Grundstück der Klägerin übertretenden Niederschlagswasser nicht um wild abfließendes Wasser i. S. v. § 37 WHG. Dies ergebe sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten, dem die Beklagte insoweit nicht substantiiert entgegengetreten sei. Auch habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass die diesbezüglichen Wassermengen unerheblich wären. Es sei nicht ersichtlich, dass die Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung des Niederschlagswasserübertritts tatsächlich/technisch unmöglich wäre; der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei insoweit substanzlos und ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem Privatgutachten und beschränke sich auf die sogenannten Jahrhundertregenereignisse im Sommer 2021, obwohl die Klägerin im Verlauf des Gerichtsverfahrens eine Vielzahl von sämtliche Folgejahre betreffenden Regenereignissen aufgezeigt habe. 2. Das Zulassungsvorbringen der Beklagten zeigt an dieser Beurteilung keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel auf. Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Verhinderung des Übertretens von Niederschlagswasser auf ihr Grundstück ist der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch; dieser erfasst nach ständiger Rechtsprechung auch die Folgen schlicht hoheitlichen Handelns, so wie sie hier wegen der auf dem Straßengrundstück im Jahr 2019 durchgeführten Bauarbeiten im Streit stehen. Dieser Anspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert und den er nicht dulden muss. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. August 1993 ‑ 4 C 24.91 ‑, juris, Rn. 24, vom 6. September 1988 ‑ 4 C 26.88 -, BVerwGE 80, 178 = juris, Rn. 9, und vom 21. September 1984 – 4 C 51/80 –, NJW 1985, 1481 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2017 ‑ 11 A 1701/16 -, juris, Rn. 6, ferner ausführlich OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2022 - 11 A 2800/18 -, juris, Rn. 38 ff. Eine Eigentumsbeeinträchtigung ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts aufgrund des bei starken Regenfällen von der Straße auf das Grundstück der Klägerin laufenden Wassers gegeben. Diese ist auch rechtswidrig. Dabei kommt es auf die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob § 27 NachbG NRW auf die vorliegende Konstellation anwendbar und zudem einschlägig ist, nicht an. Die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast hat jedenfalls die Verpflichtung, bei Straßenbauarbeiten darauf zu achten, dass das Eigentum der Klägerin nicht rechtswidrig gestört wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2022 – 11 A 2800/18 –, juris, Rn. 54; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2019 – III ZR 64/18 –, BGHZ 223, 317 = juris, Rn. 18. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die zur Verlegung von Glasfaserkabeln entfernten Rinnsteine nicht ordnungsgemäß wieder eingebaut, weshalb nicht unerhebliche Mengen Niederschlagswasser auf das Grundstück der Klägerin übertreten. Diese Feststellungen hat die Beklagte, die sich ohne Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen im Gutachten des Dipl.-Ing. (TU) X. mit dem Zulassungsvorbringen auf die unsubstantiierte Behauptung beschränkt hat, die Lage der Rinne sei nicht verändert, die Fläche nicht anders versiegelt und auch die Abflussrichtung des Wassers durch die Baumaßnahme nicht verändert worden, nicht durchgreifend in Frage gestellt. In der Folge kommt es auf die Frage, ob und inwieweit es sich bei dem übertretenden Wasser auch um von umliegenden Feldern wild abfließendes Wasser im Sinne von § 37 WHG handelt, nicht an. Denn die oben dargelegte Pflicht der Beklagten erstreckt sich jedenfalls auch darauf, Unterlieger vor Schaden durch wild abfließendes Wasser zu bewahren, das von anderen Grundstücken auf die Straße läuft. Vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2024 – III ZR 63/23 –, juris, Rn. 8, und Urteil vom 31. Oktober 2019 – III ZR 64/18 –, BGHZ 223, 317 = juris, Rn. 16. II. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2016 – 11 A 2507/14 –, juris, Rn. 33. Die im Zulassungsantrag gestellten Fragen, „ob das Nachbarrechtsgesetz auf die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen wegen der öffentlich-rechtlichen Überlagerung der zivilrechtlichen Rechte überhaupt Anwendung finden kann“, und „ob im speziellen die öffentlich-rechtlichen Entwässerungsvorschriften des WHG und LWG nicht § 27 NachbG überlagern, wenn der „Nachbar“ die öffentliche Hand als Straßenbaulastträgerin und Entwässerungsverpflichtete ist“, sind wie oben unter I.2. dargelegt nicht entscheidungserheblich in diesem Sinne. III. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Soweit die Beklagte geltend macht, das Verwaltungsgericht sei seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil es kein Sachverständigengutachten über die Frage eingeholt habe, ob es sich bei dem übertretenden Wasser auch um solches handeln könnte, das vom angrenzenden Feld stamme, führt diese Rüge schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil dieser Punkt nicht entscheidungserheblich ist, denn die oben ausgeführte Entwässerungspflicht erstreckt sich auch auf Niederschlagswasser, das von anderen Grundstücken auf die Straßenfläche übertritt. 2. Auch soweit die Beklagte weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte ein Sachverständigengutachten über die Frage einholen müssen, in welchem Mengenverhältnis das von dem Feld übergetretene zu dem auf die Straße niedergegangene Wasser stehe, führt diese Rüge aus den oben genannten Gründen mangels Entscheidungserheblichkeit ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. 3. Schließlich führt auch die Rüge der Beklagten nicht zur Zulassung der Berufung, das Verwaltungsgericht sei seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil es kein Sachverständigengutachten über die Frage eingeholt habe, ob die Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung des Wasserübertritts tatsächlich möglich wäre, sondern zur Begründung seiner Entscheidung lediglich das vorgerichtliche Privatgutachten der Klägerin herangezogen habe, das als Maßnahme zur Mängelbeseitigung die Neuverlegung der Rinne und der Rasengittersteine benannt habe. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris, Rn. 9, und vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -, juris, Rn. 15. Die Beklagte hat es unterlassen, auf die von ihr für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Einen förmlichen Beweisantrag hat sie zu keinem Zeitpunkt gestellt. In der Klageerwiderung vom 31. Januar 2023 finden sich insoweit lediglich Beweisanregungen. Mit Schriftsatz vom 12. März 2024 hat sie auf mündliche Verhandlung verzichtet. Sie musste daher davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht ohne (weitere) Beweiserhebung entscheiden würde. Die Beklagte legt auch nicht schlüssig dar, dass die Entscheidung auf einer unterlassenen Beweiserhebung beruht. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte „streng genommen gar keine tatsächliche/technische Unmöglichkeit geltend“ gemacht. Stattdessen sei sie nicht nur von der nicht belegten Prämisse ausgegangen, es müsse eine derartige Aufkantung erfolgen, dass eine Nutzung als Zufahrt ausscheide, sondern habe der Klägerin überdies die sich nicht in ihrem Klageantrag widerspiegelnde und dahingehende Bedingtheit ihres Klagebegehrens unterstellt, dass sie allein auf Maßnahmen abziele, welche die Zufahrtmöglichkeit unbeeinträchtigt lassen (vgl. Seite 8 des Urteilsabdrucks). Diese tatsächliche Wertung stellt die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage, sondern wiederholt insoweit lediglich ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Schließlich musste sich eine weitere Beweiserhebung dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufdrängen, weil die Entwässerung der Straße vor den Bauarbeiten unstreitig ordnungsgemäß funktionierte. Weshalb es nach der Verlegung der Glasfaserkabel unter den Rinnsteinen unmöglich sein sollte, diesen früheren Zustand schlicht wiederherzustellen, wurde von der Beklagten weder dargelegt noch ist es ersichtlich. IV. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vorliegen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).