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Beschluss

6 B 550/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0717.6B550.25.00
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Leitsätze

1. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann in einem Fall, in dem das vorläufige Hinausschieben des Ruhestandeintritts zur Sicherung eines Anspruchs auf Neubescheidung eines Antrags nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begehrt wird, ein Überschreiten der Hauptsache rechtfertigen.

2. Formelle Fehler auf dem Weg zur Entscheidung über einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts können einen Neubescheidungsanspruch begründen.

3. Ergibt eine vom Dienstherrn zu treffende Prognose, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes ‑ gesundheitlich oder aus fachlicher/persönlicher Sicht ‑ über den Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand hinaus nicht mehr gewachsen ist, fehlt grundsätzlich das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeintritts bzw. stehen dem sogar dienstliche Gründe entgegen.

4. Die der Annahme, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes in fachlicher und/oder persönlicher Hinsicht nicht mehr gewachsen sein wird, zugrundeliegende prognostische Bewertung der fachlichen/persönlichen Eignung des Beamten ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar.

5. Die Prognose, dass eine Lehrkraft den Anforderungen des Dienstes über den Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand hinaus nicht mehr gewachsen ist, wird regelmäßig trotz grundsätzlichen Lehrkräftebedarfs dazu führen, dass kein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung der Lehrkraft besteht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann in einem Fall, in dem das vorläufige Hinausschieben des Ruhestandeintritts zur Sicherung eines Anspruchs auf Neubescheidung eines Antrags nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begehrt wird, ein Überschreiten der Hauptsache rechtfertigen. 2. Formelle Fehler auf dem Weg zur Entscheidung über einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts können einen Neubescheidungsanspruch begründen. 3. Ergibt eine vom Dienstherrn zu treffende Prognose, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes ‑ gesundheitlich oder aus fachlicher/persönlicher Sicht ‑ über den Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand hinaus nicht mehr gewachsen ist, fehlt grundsätzlich das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeintritts bzw. stehen dem sogar dienstliche Gründe entgegen. 4. Die der Annahme, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes in fachlicher und/oder persönlicher Hinsicht nicht mehr gewachsen sein wird, zugrundeliegende prognostische Bewertung der fachlichen/persönlichen Eignung des Beamten ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. 5. Die Prognose, dass eine Lehrkraft den Anforderungen des Dienstes über den Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand hinaus nicht mehr gewachsen ist, wird regelmäßig trotz grundsätzlichen Lehrkräftebedarfs dazu führen, dass kein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung der Lehrkraft besteht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 40.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihren Eintritt in den Ruhestand bis einen Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über ihren Antrag vom 5.1.2025 vorläufig hinauszuschieben, jedoch nicht länger als bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 2 K 4976/25 (VG L.) oder dessen anderweitiger Erledigung und längstens bis zum Ablauf des 31.7.2028, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Ein Anordnungsanspruch besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht. Anordnungsanspruch ist dabei der von der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren geltend gemachte Anspruch, vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 46; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 77, hier mithin der auf § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW gestützte Anspruch auf Neubescheidung des Antrags der Antragstellerin auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand vom 5.1.2025 (vgl. den angekündigten Antrag im Verfahren 2 K 4976/25 VG L.). Bestünde dieser Neubescheidungsanspruch, wäre es angesichts des kurz bevorstehenden regulären Eintritts der Antragstellerin in den Ruhestand mit Ablauf des 31.7.2025 zur Sicherung des Anspruchs geboten, den Eintritt in den Ruhestand ‑ wie beantragt ‑ vorläufig bis zu einer erneuten Entscheidung über den Antrag hinauszuschieben. Nur so könnten irreversible Zustände vermieden und effektiver Rechtsschutz gewährt werden, da nach regulärem Ruhestandeintritt dessen Hinausschieben nicht mehr möglich wäre. Das begehrte vorläufige Hinausschieben des Ruhestandeintritts dient damit (allein) der Sicherung des Neubescheidungsanspruchs, wobei die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG es in diesem Fall rechtfertigte, dass die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes über die Hauptsache hinausginge. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.3.2014 - 6 B 215/14 ‑, juris Rn. 24 f.; zur Zulässigkeit der Überschreitung der Hauptsache in der Konstellation des im Hauptsacheverfahren nur verfolgten Neubescheidungsanspruchs vgl. auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 106 f. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich allerdings nicht, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch zusteht. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde die formelle Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7.4.2025 (dazu 1.). Es ist weiter nichts dagegen zu erinnern, dass die Bezirksregierung Düsseldorf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verneint hat (dazu 2.). 1. Ein Anspruch auf Neubescheidung ergibt sich nicht aus der Rüge der Beschwerde, die ablehnende Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7.4.2025 über den Antrag der Antragstellerin auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Zwar kann grundsätzlich bei Entscheidungen, bei denen der Behörde ein Gestaltungsspielraum ‑ etwa in Form einer Einschätzungsprärogative oder in Form von Ermessen ‑ zusteht, die formelle Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids zu einem Anspruch auf Neubescheidung führen. Denn der Versagungsbescheid, der (nur, aber immerhin) zur "Vorgeschichte" des Anspruchs gehört, gibt in diesen Fällen Antwort auf die Frage, ob die Behörde den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum rechtmäßig ausgeübt hat. Vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113 Rn. 40; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 113 VwGO Rn. 209. Werden Entscheidungen mit Gestaltungsspielraum unter Verletzung von Zuständigkeits-, Verfahrens- oder Formvorschriften getroffen, ist aufgrund des Spielraums der Behörde im Regelfall die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Behörde bei Vermeidung des (formellen) Fehlers zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte kommen können. Zu diesem allgemeinen Rechtsgedanken bei der Anwendung des § 46 VwVfG (NRW) auf Bescheidungsklagen vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.5.2009 ‑ 13 A 228/08 ‑, DVBl 2009, 996 = juris Rn. 51 ff.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 46 Rn. 40. Die Entscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LGB NRW ist eine solche, die einen behördlichen Gestaltungsspielraum - in mehrfacher Hinsicht - eröffnet. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Auf Rechtsfolgenseite räumt die Vorschrift danach Ermessen ein. Aber auch auf Tatbestandsseite besteht ein gewisser Entscheidungsspielraum, nämlich soweit der Begriff des dienstlichen Interesses Entscheidungen des Dienstherrn umfasst, bei denen ihm eine Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ‑ wie etwa bei personalwirtschaftlichen Entscheidungen ‑ zukommt. St. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.6.2025 ‑ 6 B 467/25 ‑, juris Rn. 8 f. Formelle Fehler auf dem Weg zur Entscheidung über den Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts können danach grundsätzlich einen Neubescheidungsanspruch begründen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich aber nicht, dass der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7.4.2025 formell rechtswidrig ist. a. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung Düsseldorf vor der Entscheidung über den Antrag und insbesondere über das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ein "Votum" sowohl der Schulleitung als auch des Schulamts für die Stadt L. zur Frage der "Weiterbeschäftigung" der Antragstellerin eingeholt hat. Eine Verfahrensvorschrift, die die Einholung solcher Stellungnahmen (zwingend) vorsieht, existiert für das Verfahren zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zwar nicht. Allein daraus folgt indes, anders als die Beschwerde meint, nicht, dass die Einholung der Stellungnahmen unzulässig gewesen wäre. Im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 LBG NRW ermittelt die Behörde vielmehr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2024 - 6 A 1575/22 -, juris Rn. 30 f. Danach durfte die Bezirksregierung Düsseldorf die genannten Stellungnahmen einholen. Insbesondere bestand ein Anlass für diese Ermittlungen. Denn sowohl die (schulfachliche) Einschätzung des Schulamts als auch die Einschätzung der Schulleitung können ‑ anders als die Beschwerde wohl meint ‑ für die Entscheidung über das Bestehen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandeintritts relevant sein. Unzutreffend ist insoweit die Auffassung der Beschwerde, durch die Bezirksregierung Düsseldorf sei "im Verfahren zur Feststellung eines dienstlichen Interesses" allein der "örtliche Bedarf für Lehrpersonal" zu prüfen gewesen, nicht hingegen die Frage der Eignung der Antragstellerin. Der Lehrkräftebedarf bzw. die Sicherung der Unterrichtsversorgung ist zwar bei Entscheidungen über das Hinausschieben des Ruhestandeintritts von Lehrerinnen oder Lehrern regelmäßig ein für die Frage nach dem Bestehen eines dienstlichen Interesses relevanter Aspekt, nicht aber der einzige. Zu berücksichtigen sind ‑ neben etwa verwaltungspolitischen und/oder -organisatorischen Überlegungen des Dienstherrn ‑ insbesondere auch etwaige (zu erwartende) Eignungsdefizite der Lehrkraft. Denn wenn zu erwarten ist, dass die Lehrkraft den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist, liegt ihre Weiterbeschäftigung grundsätzlich nicht im dienstlichen Interesse bzw. stehen der Weiterbeschäftigung sogar dienstliche Gründe entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6.6.2016 - 6 B 495/16 -, juris Rn. 15 (zur fehlenden bzw. eingeschränkten gesundheitlichen Eignung), und vom 29.5.2013 - 6 B 201/13 ‑, DÖD 2013, 272 = juris Rn. 13 (zu § 32 Abs. 1 LGB NRW a. F.); Schrapper/Günther, Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Auflage 2021, § 32 Rn. 13 m. w. N.; vgl. auch die bundesrechtliche Regelung in § 53 Abs. 1b Nr. 6 BBG. Da der Bezirksregierung Düsseldorf keine aktuellen Erkenntnisse zur (fachlichen) Eignung der Antragstellerin vorlagen - die letzte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin stammt aus November 2001; eine aktuelle dienstliche Beurteilung ist, was mit der Beschwerde nicht beanstandet wird, aus Anlass des Antrags der Antragstellerin auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts nicht erstellt worden ‑, waren Ermittlungen hierzu geboten. Die Einholung einer Stellungnahme der Schulleitung stellt insoweit grundsätzlich ein geeignetes Aufklärungs- und Erkenntnismittel dar. b. Anders als die Beschwerde weiter meint, ist die Entscheidung über das Vorliegen eines dienstlichen Interesses (oder gar über den zu bescheidenden Antrag) nicht auf die Schulleitung übertragen worden. Die Entscheidung hierüber hat die Bezirksregierung Düsseldorf - unter Berücksichtigung der ihr vorliegenden Stellungnahme(n) der Schulleitung zu den aktuellen dienstlichen Leistungen der Antragstellerin ‑ in eigener Zuständigkeit getroffen. Die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, die Bezirksregierung habe die Angaben der Schulleitung und deren Bewertung der Leistungen der Antragstellerin ungeprüft übernommen und eine eigene Prüfung des Sachverhalts unterlassen, trifft nicht zu. Bereits das Schulamt, das die erste Stellungnahme der Schulleitung eingeholt hatte, hat die Schilderungen der Schulleitung geprüft und dahingehend bewertet, dass sie nachvollziehbar und nicht anzuzweifeln seien (vgl. die Ausführungen in der E-Mail vom 4.4.2025, Bl. 10 des Verwaltungsvorgangs). Dieser Einschätzung hat sich die Bezirksregierung Düsseldorf im ablehnenden Bescheid angeschlossen. Im gerichtlichen Verfahren hat sie ‑ unter Berücksichtigung und in Auseinandersetzung mit den im Laufe des Beschwerdeverfahrens von ihr selbst eingeholten weiteren Stellungnahmen der Schulleitung - an dieser Bewertung ausdrücklich festgehalten. c. Der von der Beschwerde (sinngemäß) geltend gemachte Anhörungsmangel liegt nicht vor. Zwar war die Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheides vom 7.4.2025 fehlerhaft. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch geheilt. Zugunsten der Antragstellerin kann unterstellt werden, dass nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ihre Anhörung vor Erlass des Bescheides vom 7.4.2025 notwendig war. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 VwVfG im Fall der Ablehnung von begünstigenden Verwaltungsakten vgl. etwa Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 28 Rn. 31 ff. Vor Bescheiderlass hat die Bezirksregierung Düsseldorf die Antragstellerin zwar mit Schreiben vom 3.2.2025 angehört. Diese Anhörung war indes fehlerhaft, weil der Antragstellerin darin nicht die letztlich entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt worden sind. Im Zeitpunkt der Versendung des Anhörungsschreibens lagen der Bezirksregierung Düsseldorf nach Aktenlage nur eine sich in einem Satz erschöpfende Stellungnahme des Schulamts sowie eine ebenfalls aus nur einem Satz bestehende Stellungnahme der Schulleitung vor, die jeweils die Frage des Bedarfs für eine Weiterbeschäftigung der Antragstellerin an der bisherigen Grundschule verneinen; die Schule sei gut ausgestattet. Mitte Februar 2025 hatte die Antragstellerin, darauf reagierend, mitgeteilt, dass sie auch mit einem Einsatz an einer anderen Grundschule in L., notfalls auch in der näheren Umgebung, einverstanden sei. Erst mit E-Mail vom 4.4.2025 informierte der mit der Sache befasste Mitarbeiter des Schulamts die Bezirksregierung sodann über eine von ihm nunmehr eingeholte Stellungnahme der Schulleitung, die sich zu (unzureichenden) dienstlichen Leistungen der Antragstellerin und zu ihrer nicht vollumfänglich möglichen Verwendung verhält; auf der Grundlage der Aussagen der Schulleitung rate er dringend von einer Weiterbeschäftigung der Antragstellerin an jeglicher Grundschule ab. Auf diese Tatsachengrundlage hat die Bezirksregierung Düsseldorf sodann ihren ablehnenden Bescheid vom 7.4.2025 gestützt, ohne jedoch die Antragstellerin zuvor zu diesem neuen Sachverhalt anzuhören. Dieser Verfahrensfehler ‑ eine Anhörungspflicht, wie ausgeführt, unterstellt ‑ ist aber nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Danach kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene bzw. fehlerhafte Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung eines Anhörungsmangels nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.2.2022 - 4 A 7.20 -, NVwZ 2022, 978 = juris Rn. 25 m. w. N. Dies zugrunde gelegt ist die Anhörung hier ordnungsgemäß nachgeholt worden. Mit Schreiben vom 27.6.2025 hat die Bezirksregierung Düsseldorf der Antragstellerin außerhalb des vorliegenden Verfahrens unter Übersendung der Stellungnahme des Schulamts vom 4.4.2025 und der von dort eingeholten Stellungnahme der Schulleitung vom 24.2.2025 sowie unter Hinweis (u. a.) darauf, dass danach Gründe in der Person und im Verhalten der Antragstellerin vorlägen, die das dienstliche Interesse an der Weiterbeschäftigung ausschlössen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit den daraufhin erfolgten Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 1.7.2025 hat sich die Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 4.7.2025 umfassend auseinandergesetzt. Sie hat insbesondere ausgeführt, dass die Ausführungen der Antragstellerin vom 1.7.2025 zu keinem anderen Ergebnis führten. Die Schulleitung sei als unmittelbare Vorgesetzte der Antragstellerin fachlich in der Lage, die Leistungen und Befähigungen ihrer an der Schule tätigen Lehrkräfte zu bewerten. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausführungen der Schulleitung, der sie auch die Einwände der Antragstellerin zur Stellungnahme übersandt habe, unzutreffend sein könnten. Aufgrund der von der Schulleitung beschriebenen fehlenden Kompetenzen und Einsatzmöglichkeiten der Antragstellerin stünden dienstliche Gründe dem Hinausschieben des Ruhestandeintritts entgegen. Dem Antrag könne daher weiterhin nicht entsprochen werden. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die ihr von der Bezirksregierung im Rahmen der Nachholung der Anhörung für eine Stellungnahme gesetzte "Frist von drei Werktagen" sei "ermessensfehlerhaft" gewesen. Die Frist zur Äußerung muss angemessen sein. Was angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren zur Fristbestimmung sind insbesondere Bedeutung, Umfang und Dringlichkeit des Verfahrensgegenstands. Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 28 Rn. 43; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 6. EL November 2024, § 28 VwVfG Rn. 48. Davon ausgehend war die der Antragstellerin durch die Bezirksregierung Düsseldorf gesetzte kurze Frist (von einem Freitag bis zum darauffolgenden Dienstag) angemessen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin die entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände und insbesondere die Stellungnahme des Schulamts vom 4.4.2025 mit dem wörtlichen Zitat aus der Stellungnahme der Schulleitung vom 24.2.2025 lange vor dem 27.6.2025 bekannt waren. Der Sachverhalt ist zudem überschaubar. Dazu kommt die auf der Hand liegende Dringlichkeit aufgrund des bevorstehenden regulären Ruhestandeintritts der Antragstellerin mit Ablauf des 31.7.2025 sowie des im Zeitpunkt der Nachholung der Anhörung noch laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem beschließenden Senat. d. Die Beschwerde rügt weiter, der Antragstellerin sei eine Anhörung "durch den zuständigen Schulrat" verweigert worden. Damit wird ein Anhörungsmangel aber nicht aufgezeigt. Die Antragstellerin hatte Gelegenheit, sich gegenüber der für die Entscheidung über ihren Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandeintritts zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf zu äußern und hatte in diesem Rahmen auch die Möglichkeit, sich zu der Stellungnahme des Schulamts vom 4.4.2025 zu verhalten. Ein darüber hinausgehendes Recht auf Anhörung durch eine nicht zu Entscheidung berufene Stelle sieht § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht vor. 2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bezirksregierung Düsseldorf das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verneint hat. Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff maßgebend durch die verwaltungspolitischen und ‑organisatorischen Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. St. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 17.6.2025 ‑ 6 B 467/25 ‑, juris Rn. 8 f. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandeintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2020 ‑ 6 B 1351/20 -, juris Rn. 3 f. m. w. N. Umgekehrt ist ein dienstliches Interesse zu verneinen, wenn nach der Einschätzung des Dienstherrn der Dienstbetrieb bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand voraussichtlich gestört oder erschwert würde. Gründe, durch die der Dienstbetrieb behindert werden kann und die zu konkreten Schwierigkeiten bei der Aufgabenerfüllung führen, können sich dabei auch aus der Person oder dem Verhalten des Beamten ergeben. Wenn eine vom Dienstherrn zu treffende Prognose ergibt, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes ‑ gesundheitlich oder aus fachlicher/persönlicher Sicht ‑ über den Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand hinaus nicht mehr (einschränkungslos) gewachsen ist, fehlt ‑ wie oben bereits ausgeführt ‑ das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeintritts bzw. stehen dem sogar dienstliche Gründe entgegen. Die der Annahme, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes in fachlicher und/oder persönlicher Hinsicht nicht mehr gewachsen sein wird, zugrundeliegende prognostische Bewertung der fachlichen/persönlichen Eignung des Beamten ist dabei, wie auch vergleichbare Akte wertender Erkenntnis, gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeintritts kann bereits bei begründeten Zweifeln daran verneint werden, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes über den Zeitpunkt des regulären Ruhestandeintritts hinaus gewachsen ist. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine entsprechende Annahme auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt hat, ob er den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, und ob er bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Nach diesen Maßstäben ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Hinausschieben des Ruhestandeintritts im Fall der Antragstellerin nicht im dienstlichen Interesse liegt, weil zu erwarten ist, dass sie den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist. Insbesondere hat er seine Entscheidung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage getroffen und ist er nicht von unzutreffenden Leistungsanforderungen ausgegangen. Der Antragsgegner hat seine Prognose auf der Grundlage von insgesamt drei eingeholten schriftlichen Stellungnahmen der Schulleitung vom 24.2.2025, vom 13.6.2025 und vom 2.7.2025 getroffen, die Defizite in der fachlichen/persönlichen Leistung der Antragstellerin benennen. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin den Anforderungen des Dienstes (schon jetzt) nicht mehr gewachsen sei. Die Antragstellerin weise Defizite insbesondere hinsichtlich ihrer Belastbarkeit, ihrer pädagogischen Expertise, ihrer Einsatzmöglichkeit, ihrem Umgang mit Schülerinnen und Schülern sowie ihrem Kommunikationsverhalten auf. Zu den Leistungsdefiziten hatte die Schulleitung in den genannten Stellungnahmen insbesondere wie folgt ausgeführt: Die Antragstellerin sei den Anforderungen des Schuldienstes seit Jahren nicht mehr vollumfänglich gewachsen, sie habe die dienstlichen Anforderungen in den letzten Jahren nur noch mit viel Unterstützung erfüllt. Sie zeige große Schwierigkeiten, eine positive Arbeitsatmosphäre aufzubauen, in der motiviertes, effizientes sowie selbstständiges Lernen bei den Kindern angebahnt werde. Sie reagiere trotz verbindlicher Konzepte an der Schule hilflos im Umgang mit Konflikten, was teilweise Respektlosigkeiten von Kindern fördere. Konflikte würden oftmals nicht oder zu spät wahrgenommen, Aufsicht meist nicht präventiv durchgeführt. In jüngster Zeit hätten zwei Kinder sich im Kunstunterricht mit Scheren auf dem Flur bekämpft. Während einer Lernzeit habe sich ein Kind nach einer Rangelei, die zunächst unentdeckt geblieben sei, den Kopf an einer Tischplatte angeschlagen und habe genäht werden müssen. Um die Beschwerden von Kindern und Eltern möglichst gering zu halten und die Gesamtsituation verantworten zu können, übernehme die Antragstellerin seit Jahren vor allem Kleingruppen, leite die Bücherei und unterstütze in Doppelbesetzung. Für Fach- und Vertretungsunterricht sei sie nicht in allen Klassen einsetzbar. Ihr dienstlicher Einsatz bzw. ihr Stundenplan sei an ihre Kompetenzen angepasst worden. Die daraus folgende ungleiche Belastung bei gleicher Bezahlung werde vom Kollegium teilweise als ungerecht wahrgenommen. Die regelmäßig im Unterricht der Antragstellerin vorkommenden konfliktreichen Situationen würden vom Kollegium entweder inzwischen resignierend aufgefangen oder andererseits in offener Kritik geäußert. Dass dieser Leistungseinschätzung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde liegt, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Die konkret geschilderten Vorfälle (Kinder bekämpfen sich während ihres Unterrichts mit Scheren, Kind verletzt sich nach einer Rangelei während einer Lernzeit am Kopf, es gibt Elternbeschwerden; im Übrigen auch einen weiteren aktuellen Vorfall am 5.5.2025, wo es während ihres Unterrichts zu körperlicher Gewalt zwischen zwei Kindern im Rahmen eines Streits gekommen ist) räumt sie ebenso ein wie die Tatsachen, dass sie vor allem Kleingruppen übernimmt (etwa DAZ [Deutsch als Fremdsprache], LRS [Lese-Rechtschreib-Schwäche] und Förderunterricht), die Bibliothek leitet und in Doppelbesetzung unterstützt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der Sachverhalt auch nicht unzureichend aufgeklärt. Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin richten sich allein gegen die Bewertung des Sachverhalts durch den Antragsgegner. So verweist sie insbesondere auf eine "Mitschuld" anderer Personen an den genannten Vorfällen, auf ein "im Kollegium der Schule als problematisch bekannte(s) Kind", darauf, dass Elternbeschwerden heute "regelmäßig an der Tagesordnung seien", dass die Schulleitung betont habe, wie "anspruchsvoll und umfangreich" die Aufgabe der Leitung der Schülerbücherei sei und dass ein Einsatz in Doppelbesetzung keine Sonderregelung für sie sei, sondern "dem Vertretungskonzept der Schule" entspreche und "auf alle Kolleginnen gleichmäßig verteilt" würde. Der Sache nach macht die Antragstellerin damit geltend, es lägen keine fachlichen Leistungsdefizite ihrerseits vor. Auf ihre eigene Leistungseinschätzung kommt es indes nicht an; die inhaltliche Richtigkeit der Bewertung ihrer Leistung bzw. ihrer Leistungsdefizite ist nicht Gegenstand und Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Abgesehen davon trifft es nach der nachvollziehbaren Erläuterung der Schulleitung in der Stellungnahme vom 2.7.2025 aber auch nicht zu, dass alle Kolleginnen gleichmäßig in Doppelbesetzung eingesetzt würden; über eine solche Personalressource verfüge die Grundschule gar nicht. Außerdem werde durch Doppelbesetzungen auch nicht Vertretungsunterricht gewährleistet, sie dienten vielmehr der individuellen Förderung. Der weitere Einwand der Antragstellerin, über die nunmehr angeführten Defizite ihrer fachlichen Leistung fänden sich keine Nachweise in ihrer Personalakte, ist zwar zutreffend. Da aktuelle Stellungnahmen der Schulleitung ‑ und auch der Antragstellerin selbst ‑ vorliegen, führt dies indes nicht dazu, dass die Entscheidung durch den Antragsgegner auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen worden wäre. Im Übrigen liegt es auch nicht etwa an einer lückenhaften Personalaktenführung, dass der Personalakte keine Hinweise auf Eignungsdefizite der Antragstellerin zu entnehmen sind. Vielmehr ist dies zum einen damit zu erklären, dass die Antragstellerin vor über 20 Jahren zuletzt beurteilt worden ist, es mithin keine aktuelle dienstliche Beurteilung gibt. Zum anderen hat die Schulleitung erklärt, die Defizite in der fachlichen Leistung der Antragstellerin in den letzten Jahren dadurch aufgefangen zu haben, dass die dienstlichen Aufgaben und der Stundenplan der Antragstellerin an ihre Kompetenzen angepasst worden seien. Von Meldungen an das Schulamt oder die Bezirksregierung Düsseldorf sowie vom Ergreifen dienstrechtlicher Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin sei indes mit Blick auf deren bevorstehenden Ruhestandeintritt abgesehen worden. Daraus wird erkennbar, dass die Leistungsdefizite der Antragstellerin nur deshalb keinen Eingang in die Personalakte gefunden haben, weil diese zuletzt in ihren dienstlichen Aufgaben entlastet und nicht mehr vollumfänglich eingesetzt worden ist und dies von dem übrigen Kollegium, für das dieser Zustand mit Zusatzbelastungen verbunden war, aufgefangen worden ist. Mit der Annahme, dass die Antragstellerin (mindestens) die an eine grundständig ausgebildete Lehrkraft zu stellenden Anforderungen erfüllen müsse, hat der Antragsgegner seiner negativen Eignungsprognose weiter ‑ ersichtlich ‑ keine unzutreffenden Leistungsanforderungen zugrunde gelegt. Zu diesen Anforderungen an eine grundständig ausgebildete Lehrkraft gehört insbesondere auch, dass die Lehrkraft vollumfänglich eingesetzt werden kann. Das ist nach den Feststellungen des Antragsgegners bei der Antragstellerin, die aufgrund von Schwierigkeiten beim Unterrichten von größeren Klassen in den letzten Jahren vor allem mit Kleingruppen (DAZ, LRS, Fördergruppen, Bücherei) oder in Doppelbesetzung gearbeitet hat und für Fach- und Vertretungsunterricht nicht in allen Klassen einsetzbar gewesen ist, aber nicht mehr der Fall. Ohne Erfolg weist die Antragstellerin schließlich auf den bestehenden Lehrkräftebedarf an Grundschulen hin. Es steht nicht in Zweifel, dass ein solcher Lehrkräftebedarf ‑ auch etwa für das von der Antragstellerin zuletzt unterrichtete Fach DAZ ‑ besteht. Dieser Bedarf rechtfertigt für sich genommen allerdings, auch wenn er für das grundsätzliche Bestehen eines dienstlichen Interesses an der Weiterbeschäftigung von Lehrkräften spricht, noch nicht die Annahme, ein Hinausschieben des Ruhestandeintritts liege immer im dienstlichen Interesse. Dies ließe unberücksichtigt, dass es im Einzelfall gleichzeitig (gegenläufige) dienstliche Interessen geben kann, die gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen, etwa ‑ wie hier ‑ die Prognose, dass die Lehrkraft den Anforderungen des Dienstes nicht mehr gewachsen ist. Eine solche Prognose wird regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ trotz grundsätzlichen Lehrkräftebedarfs dazu führen, dass kein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung der Lehrkraft besteht. Besteht hier aber kein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeintritts, war dem Antragsgegner die Möglichkeit für eine Entscheidung nach Ermessen über den Antrag der Antragstellerin gar nicht erst eröffnet und geht der Einwand der Beschwerde, der Antragsgegner habe das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt bzw. ermessensfehlerhaft entschieden, ins Leere. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).