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Beschluss

6 A 1575/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0925.6A1575.22.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Ersten Kriminalhauptkommissars a. D., der mit seiner Klage (ohne Erfolg) das (weitere) Hinausschieben seines Ruhestandeintritts begehrt hatte.

Erledigt sich die Hauptsache schon vor Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung und soll die Klage im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, sind die Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) ergeben soll, mit der Zulassungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) darzulegen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Ersten Kriminalhauptkommissars a. D., der mit seiner Klage (ohne Erfolg) das (weitere) Hinausschieben seines Ruhestandeintritts begehrt hatte. Erledigt sich die Hauptsache schon vor Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung und soll die Klage im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden, sind die Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) ergeben soll, mit der Zulassungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) darzulegen. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 35.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. Der Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung steht nicht entgegen, dass der Kläger mit Ablauf des Juni 2022 in den Ruhestand getreten ist. Zwar hat sich dadurch sein erstinstanzlich verfolgtes Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf die Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit über den 30.6.2022 hinaus bis zum 31.12.2022, erledigt. Denn ein Hinausschieben des Ruhestandeintritts ist nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 ‑ 2 C 27.15 ‑, BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 11, und Beschluss vom 21.12.2011 ‑ 2 B 94.11 ‑, juris Rn. 14. Diese - hier zwischen den Instanzen eingetretene ‑ Erledigung der Hauptsache lässt jedoch weder die Beschwer des Klägers entfallen noch stellt sie sonst dessen Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Zulassungsverfahrens in Frage, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.7.2014 ‑ 6 B 1.14 ‑, NVwZ 2014, 1594 = juris Rn. 15 f., zumal der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags erklärt hat, die Klage (nach Zulassung der Berufung) als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterführen zu wollen. II. Der Antrag ist aber unbegründet. 1. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er über das im Fall der Umstellung des Klageantrags auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des LKA NRW vom 8.7.2021 verfügt. Hat sich die Hauptsache ‑ wie hier ‑ schon vor Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung erledigt, ist der Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage zwar grundsätzlich noch möglich. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Berufungszulassungsgründe, hier namentlich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, sind nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts aber nur dann für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung erheblich, wenn in diesem Verfahren eine Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) ergehen kann. Voraussetzung einer solchen Sachentscheidung ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Die Umstände, aus denen sich ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) ergeben soll, sind deshalb mit der Zulassungsbegründung innerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) darzulegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.8.1995 ‑ 8 B 43.95 ‑, NVwZ-RR 1996, 122 = juris (zur Nichtzulassungsbeschwerde); Bay. VGH, Beschluss vom 2.3.2017 ‑ 4 ZB 16.1852 ‑, BayVBl. 2018, 281 = juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 8.7.2004 ‑ 2 LA 53/03 ‑, NVwZ-RR 2004, 912 = juris Rn. 4 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 341a. Daran fehlt es hier. Der Kläger macht insoweit geltend, er habe ein "schützenswertes" Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, da die Verweigerung der weiteren Fortsetzung des Dienstverhältnisses ursächlich für einen bei ihm eingetretenen Schaden gewesen sei. Bei der Fortsetzung des Dienstverhältnisses über den 1.7.2022 (sic) hinaus hätte er finanzielle Vorteile "gegenüber der jetzt eingetretenen Situation". Er beabsichtige, diese ihm entstandenen Schäden geltend zu machen und sei dafür auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids angewiesen. Mit diesem Vorbringen ist nicht dargelegt, dass sich das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus einer möglichen Präjudizwirkung für einen Schadensersatzprozess ergibt. Der Kläger teilt bereits nicht mit, auf welche rechtliche Grundlage er sein beabsichtigtes Schadensersatzbegehren zu stützen gedenkt. In Betracht kämen wohl ein Amtshaftungsanspruch oder der von der Rechtsprechung entwickelte sog. beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch. Dass insofern die Voraussetzungen für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Präjudizialität vorliegen, hat der Kläger aber jeweils nicht dargelegt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, das Feststellungsinteresse nur zu bejahen ist, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Eine nur theoretisch mögliche Schadensersatzklage vermag ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hingegen nicht zu begründen. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2015 ‑ 4 B 42.14 ‑, juris Rn. 17, und vom 3.3.2005 ‑ 2 B 109.04 ‑, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2003 ‑ 13 A 4859/00 ‑, NVwZ-RR 2003, 696 = juris Rn. 14. Das bloße Vorbringen des Klägers, er beabsichtige, ihm entstandene (finanzielle) Schäden geltend zu machen, ist danach nicht ausreichend. Denn damit behauptet der Kläger noch nicht einmal, einen Amtshaftungsprozess führen zu wollen, geschweige denn, einen solchen Prozess ernsthaft zu beabsichtigen. Zudem hat er offenbar bis heute keinen entsprechenden Prozess anhängig gemacht. Aber auch mit Blick auf einen etwaigen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch hat der Kläger nicht dargelegt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des LKA NRW vom 8.7.2021 hat. Dabei kann offenbleiben, ob ein Präjudizinteresse nicht nur dann zu verneinen ist, wenn bereits ein Schadensersatzprozess vor den Verwaltungsgerichten betrieben wird, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 ‑ 2 C 27.15 ‑, BVerwGE 156, 272 = juris Rn. 15 f., sondern auch dann, wenn künftig allein ein Schadensersatzanspruch im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden soll. So OVG Saarl., Beschluss vom 29.9.2015 ‑ 1 A 30/15 ‑, IÖD 2016, 20 = juris Rn. 10 ff., und OVG Bremen, Beschluss vom 25.9.2014 ‑ 2 A 140/12 ‑, NVwZ 2015, 381 = juris Rn. 12, jeweils unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 6.3.1975 ‑ II C 20.73 ‑, Ls. in juris; vgl. im Übrigen auch BVerwG, Urteil vom 22.3.1990 ‑ 2 C 2.88 ‑, juris Rn. 23. Denn selbst wenn grundsätzlich die Möglichkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage bei einer beabsichtigten Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs im Verwaltungsrechtsweg besteht, darf der (ernsthaft beabsichtigte) Schadensersatzprozess jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos sein. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 20.9.2018 ‑ 2 A 9.17 ‑, BVerwGE 163, 112 = juris Rn. 57, und vom 30.6.2011 ‑ 2 C 19.10 ‑, BVerwGE 140, 83 = juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 3.3.2005 ‑ 2 B 109.04 ‑, juris Rn. 9. An entsprechenden Darlegungen des Klägers hierzu fehlt es. Dass der Kläger einen Schadensersatzprozess vor den Verwaltungsgerichten führen will, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Nicht einmal macht der Kläger geltend, einen Antrag auf Schadensersatz bei dem beklagten Land gestellt zu haben. Außerdem wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt, dass die Verfolgung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs nicht offensichtlich aussichtslos ist. Zu den Voraussetzungen eines solchen Anspruchs und zu deren (behauptetem) Vorliegen verhält sich die Zulassungsbegründung mit keinem Wort. Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens ‑ und auch sonst ‑ ist jedoch ein dem Dienstherrn zuzurechnendes schuldhaftes Handeln im Zusammenhang mit der angegriffenen Ermessens-entscheidung, den Eintritt des Klägers in den Ruhestand (nur) bis zum 30.6.2022 (weiter) hinauszuschieben, nicht ersichtlich. Diese Entscheidung erweist sich zudem, wie bereits vom Verwaltungsgericht angenommen, als rechtmäßig (dazu unter 2.) 2. Unabhängig von der fehlenden Darlegung der Umstände, aus denen sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergeben soll, liegen auch die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.6.2016 ‑ 1 BvR 2453/12 ‑, NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16, und vom 8.12.2009 ‑ 2 BvR 758/07 ‑, NVwZ 2010, 634 = juris Rn. 96. Das ist nicht der Fall. a. Der Einwand des Klägers, die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft "auf die in rechtswidriger Weise zustande gekommene Prognose des Beklagten" gestützt, greift nicht durch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht unter zutreffender Darstellung und Anwendung des für die gerichtliche Überprüfung des Vorliegens eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW maßgeblichen Prüfungsmaßstabs und unter ebenfalls zutreffender Berücksichtigung der (damaligen) Erlasslage (Urteilsabdruck S. 6 f.) zu Recht angenommen, dass das vom Kläger begehrte (weitere) Hinausschieben seines Ruhestandeintritts über den 30.6.2022 hinaus nicht im dienstlichen Interesse lag, weil einem solchen die Krankheitszeiten des Klägers entgegenstanden, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Dienstgeschäfte im Verlängerungszeitraum nicht erwarten ließen (Urteilsabdruck S. 8 f.). Ohne Erfolg macht der Kläger hiergegen geltend, das beklagte Land hätte angesichts der hohen Anzahl seiner Krankheitstage seit dem Jahr 2021 vor der Entscheidung über das (weitere) Hinausschieben des Ruhestandeintritts ein Verfahren zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales ‑ 401/403-42.01.05 ‑ vom 22.5.2017 durchführen und ihn nach Ziff. 2.1.1 dieses Erlasses durch eine Polizeiamtsärztin oder einen Polizeiamtsarzt untersuchen lassen müssen, um eine "seriöse Prognose" zu seiner Dienstfähigkeit treffen zu können. Eine solche Pflicht des beklagten Landes bestand nicht. Vielmehr war allein aufgrund der weit überdurchschnittlich vielen Krankheitstage des Klägers sowie fehlender Anhaltspunkte dafür, dass sich die Krankenzeiten des Klägers ab dem 1.7.2022 auf ein durchschnittliches Maß reduzieren würden, die Prognose gerechtfertigt, dass es im Fall des (weiteren) Hinausschiebens des Ruhestandeintritts zu vergleichbar hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten kommen würde. Einer ärztlichen oder amtsärztlichen Stellungnahme zur Frage der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Ausfallzeiten bedurfte es nicht. Eine § 115 Abs. 2 LBG NRW vergleichbare Vorschrift, wonach vor der Zurruhesetzung einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit ein amtliches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde oder ein Gutachten einer Polizeiärztin oder eines Polizeiarztes einzuholen ist, existiert für das Verfahren zum Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht. Im Rahmen der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 LBG NRW ermittelt die Behörde vielmehr gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.5.2013 ‑ 6 B 201/13 ‑, DÖD 2013, 272 = juris Rn. 20. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der von ihm angeführte Erlass vom 22.5.2017 auch nicht einschlägig, weil er nicht das Verfahren zum Hinausschieben des Ruhestands regelt, sondern das ‑ im Fall des Klägers nach Aktenlage nicht eingeleitete - Zurruhesetzungsverfahren betrifft. Regelungen für das Hinausschieben des Ruhestandeintritts sind hingegen in dem ‑ vom beklagten Land im Fall des Klägers auch berücksichtigten ‑ Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales ‑ 403-42.01.08 ‑ vom 18.3.2016, fortgeführt (u. a. und im vorliegenden Fall relevant) mit Erlass des Ministeriums des Innern ‑ 403-42.01.08-1/21 ‑ vom 19.2.2021, enthalten. Danach besteht ein Landesinteresse an einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit u. a. dann nicht, wenn im Einzelfall vor der Verlängerung Krankenzeiten zu verzeichnen sind, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Dienstgeschäfte im Verlängerungszeitraum nicht erwarten lassen. Zu dieser ‑ einschlägigen und vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend berücksichtigten - Erlasslage, die eine Prognose auf der Grundlage bisheriger Krankenzeiten ausdrücklich vorsieht, verhält sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen ist es ein widersprüchliches Vorbringen, wenn der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nunmehr einerseits meint, es hätte aufgrund seiner langen Krankenzeiten ein Zurruhesetzungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet werden müssen, gleichwohl andererseits aber behauptet, er habe einen Anspruch nicht nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, sondern sogar auf ein solches Hinausschieben des Ruhestandeintritts. Denn mit letzterem behauptet er konkludent seine (Polizei-)Dienstfähigkeit. Es ist aber denknotwendig ausgeschlossen, gleichzeitig dienstunfähig und dienstfähig zu sein. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, seine Krankheitstage seit dem Jahr 2021 seien unbeachtlich, weil diese Fehlzeiten auf eine vom beklagten Land angeordnete Untersuchung Anfang November 2021 zurückgingen, bei der er schwer verletzt worden sei, und das beklagte Land ihm in der Folge nicht die notwendigen Rehabilitationsmaßnahmen ermöglicht und damit Fürsorgepflichten verletzt habe. Unabhängig davon, ob das Vorbringen im Tatsächlichen zutreffend ist, geht jedenfalls die rechtliche Schussfolgerung einer daraus folgenden Unbeachtlichkeit der Krankenzeiten fehl. Denn maßgeblich ist nach der Erlasslage allein die Prognose, ob Krankenzeiten vor der Verlängerung einen ordnungsgemäßen Ablauf der Dienstgeschäfte im Verlängerungszeitraum nicht erwarten lassen. Ausgangspunkt dieser Prognose sind mithin die tatsächlich angefallenen Krankenzeiten. Hierauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen; auf die entsprechenden Ausführungen (Urteilsabdruck S. 9 f.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ausgehend von den Angaben des Klägers, es sei keine adäquate Heilbehandlung erfolgt und seine Gesundheit sei deshalb weiterhin beeinträchtigt, ist dann aber die Prognose, dass im Verlängerungszeitraum Fehlzeiten in vergleichbarem Umfang zu erwarten sind, nicht zu beanstanden. b. Entgegen der Auffassung des Klägers war die (weitere) Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit nur bis zum 30.6.2022 statt, wie von ihm beantragt, bis zum 31.12.2022 zulässig. Die Regelung im Erlass vom 18.3.2016, wonach die Verlängerungen stets um ein Jahr auszusprechen sind, stand dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie nachfolgend modifiziert worden ist. In dem für die Bescheidung des Antrags des Klägers vom 24.3.2021 maßgeblichen (Nachfolge-)Erlass vom 19.2.2021 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verlängerungen der Lebensarbeitszeit auch monatsweise möglich sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass eine monatsweise Verlängerung nur dann möglich wäre, wenn eine solche beantragt worden sei, ist der Regelung nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).