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Beschluss

19 B 453/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0718.19B453.25.00
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Leitsätze

Weder das Schulgesetz NRW noch die entsprechenden Verordnungen sehen bei der Schulaufnahme eine vorrangige Berücksichtigung sog. Pflicht- bzw. Stichtags-Kinder nach § 35 Abs. 1 SchulG NRW gegenüber sog. Kann-Kindern nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW vor.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weder das Schulgesetz NRW noch die entsprechenden Verordnungen sehen bei der Schulaufnahme eine vorrangige Berücksichtigung sog. Pflicht- bzw. Stichtags-Kinder nach § 35 Abs. 1 SchulG NRW gegenüber sog. Kann-Kindern nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW vor. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller zum Schuljahr 2025/26 in die Klasse 1 des Evangelischen Teilstandorts „D.“ der Grundschule „O.“ der Gemeinde A. vorläufig aufzunehmen. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. §123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). 1. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde zunächst seinen bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand weiter, wonach der Schulträger „keine Vorgaben zu Kapazitätsgrenzen in Bezug auf die Aufnahmen“ gemacht habe; vielmehr seien die „Rahmenbedingungen“ von der Schulleitung selbst nach eigenem Ermessen auf maximal 29 Schülerinnen und Schüler für die am Teilstandort „D.“ eingerichtete Eingangsklasse festgelegt worden. Dabei verkennt der Antragsteller indes, dass sich - wie bereits zutreffend vom Verwaltungsgericht auf S. 4 des Beschlusses ausgeführt - die von ihm gerügte „Vorgabe zu Kapazitätsgrenzen“ aus dem geltenden Recht ergibt. Maßgebliche Berechnungsgröße für die Errechnung der Aufnahmekapazität einer Grundschule ist je nach der Anzahl der Eingangsklassen, welche der Schulträger gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW für das betreffende Schuljahr auf sie rechtmäßig verteilt hat, die jeweils einschlägige Schülerzahlobergrenze nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 ‑ 19 B 457/24 - juris Rn. 12, m. w. N. Nach diesen kapazitätsbestimmenden Maßstäben beträgt die Schülerzahlobergrenze, wenn - wie hier am fraglichen Teilstandort „D.“ - eine Eingangsklasse eingerichtet ist, 29 Schülerinnen und Schüler (§ 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Diese verbindliche Rahmenfestlegung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2024 ‑ 19 B 457/24 - juris Rn. 5, m. w. N., von 29 Schülerinnen und Schülern als Obergrenze hat der Schulleiter seiner Aufnahmeentscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf einen Vermerk des Schulleiters zum Ablauf des Aufnahmeverfahrens vom 11. März 2025 im Verwaltungsverfahren verweist, folgt hieraus - anders als der Antragsteller meint - keine eigene Entscheidung des Schulleiters hinsichtlich der vom Schulträger festzulegenden Aufnahmekapazität im Sinn des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. In dem Vermerk hat der Schulleiter lediglich ausgeführt, weshalb eine Überschreitung der von ihm erkennbar als verbindlich vorausgesetzten Kapazitätsgrenze von 29 Kindern wegen der tatsächlichen, insbesondere räumlichen Verhältnisse am Teilstandort „D.“ auch in der Realität unzumutbar sei, diese Erwägungen aber bereits selbst als „schulrechtlich vermutlich nicht zu begründen“ bezeichnet. 2. Die Tatsache, dass es sich bei zwei der vom Schulleiter vorrangig aufgenommenen Kinder um sog. Kann-Kinder nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG NRW handeln soll, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Dies würde - die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers unterstellt - nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der vom Schulleiter getroffenen Aufnahmeentscheidungen führen. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 46 SchulG NRW. Die allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen des § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW stellen nicht auf den Beginn der Schulpflicht ab und gelten daher gleichermaßen für nach § 35 Abs. 1 SchulG NRW durch Stichtagsregelung schulpflichtige Kinder (sog. Pflicht- bzw. Stichtags-Kinder) wie für nach Schulfähigkeitsprüfung durch Aufnahme (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SchulG NRW) schulpflichtige Kinder (sog. Kann-Kinder). Eine vorrangige Berücksichtigung sog. Pflicht- bzw. Stichtags-Kinder bei der Schulaufnahme sehen weder das Schulgesetz NRW noch die entsprechenden Verordnungen vor. Vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 8. April 2008 - 10 L 173/08 - juris Rn. 23. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch § 1 Abs. 1 AO-GS und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Nach § 1 Abs. 1 AO-GS werden Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet. Auch in dieser Vorschrift wird nicht danach differenziert, ob die Schulpflicht an die Stichtagsregelung in § 35 Abs. 1 SchulG NRW oder an eine Schulfähigkeitsprüfung und anschließende Aufnahmeentscheidung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW geknüpft ist; auch in letzterem Fall werden die Kinder nach der ausdrücklichen Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SchulG NRW mit der Aufnahme schulpflichtig. Dementsprechend findet sich in den Verwaltungsvorschriften zur AO-GS unter 1.1.1 der ausdrückliche Hinweis, dass Kinder im Sinn des § 35 Absatz 2 SchulG wie Kinder nach Absatz 1 in einem Aufnahmeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 behandelt werden, wenn sie bis zum Stichtag 15. November angemeldet wurden. Voraussetzung ist nur, dass die Schulleitung vor einer Entscheidung in einem Aufnahmeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 feststellen kann, dass das Kind unter Berücksichtigung des amtsärztlichen Gutachtens die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in seinem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist. Etwas anderes gilt lediglich für Kinder im Sinne des § 35 Absatz 2 SchulG, bei denen diese Feststellungen erst zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden, diese Kinder können (nur) im Rahmen freier Kapazitäten aufgenommen werden. Dass dies vorliegend bei den vom Antragsteller benannten angeblichen Kann-Kindern der Fall sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Mit seiner Behauptung im Beschwerdeverfahren, der Schulleiter habe seiner Mutter gegenüber erklärt, dass er „immer zwei Plätze für Schüler vorhalten müsse, die eventuell die Klasse wiederholen müssten“, sodass offensichtlich die Kapazität am Teilstandort nicht erschöpft sei, dringt der Antragsteller ebenfalls nicht durch. Zum einen ist diese Aussage des Schulleiters nicht glaubhaft gemacht, zum anderen sind ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Liste über die Schulanmeldungen zum Schuljahr 2025/26 für die Klasse 1c am Teilstandort „D.“ bei der Aufnahmeentscheidung keine Kinder berücksichtigt worden, die im kommenden Schuljahr in der Schuleingangsphase verbleiben werden. Stattdessen sind alle 29 zur Verfügung stehenden Plätze an neu einzuschulende Schülerinnen und Schüler, für die der Teilstandort die nächstgelegene Grundschule ist, vergeben worden. 4. Soweit der Antragsteller schließlich erneut geltend macht, er sei als Härtefall (vorrangig) im Aufnahmeverfahren zu berücksichtigen gewesen, wird auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen (§ 122 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Selbst wenn der Antragsteller - wie im Beschwerdeverfahren behauptet - dem Schulleiter die Gründe für einen Härtefall entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits im Aufnahmeverfahren mitgeteilt haben sollte, ändert dies nichts am Ergebnis, da aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen (Erschöpfung der Kapazität bereits durch Aufnahme sog. Anspruchskinder im Sinn des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS) kein Aufnahmeverfahren nach § 1 Abs. 3 AO-GS durchzuführen war, in dessen Rahmen ein Härtefall nach Satz 4 der Vorschrift hätte berücksichtigt werden können. Zudem lagen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die materiellen Voraussetzungen eines Härtefalls nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).