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Beschluss

11 S 1653/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0814.11S1653.24.00
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Leitsätze
Eine Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 kommt regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach der Bekanntgabe des Katalogs - also ab dem 02.07.2025 - in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 - juris).(Rn.2)
Tenor
Nach Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. April 2022 - 8 K 4101/19 - ist unwirksam. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 kommt regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach der Bekanntgabe des Katalogs - also ab dem 02.07.2025 - in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden sind (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 - juris).(Rn.2) Nach Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. April 2022 - 8 K 4101/19 - ist unwirksam. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Rechtsstreit ist durch gerichtlichen Vergleich vollständig erledigt und das Verfahren einzustellen, nachdem die Beteiligten einen bis zum Ablauf des 04.08.2025 für den Beklagten widerruflichen Vergleich geschlossen haben und ein Widerruf innerhalb der Frist nicht erklärt worden ist. Infolgedessen ist das im Tenor näher bezeichnete Urteil für unwirksam zu erklären. Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat legt seiner Entscheidung dabei nicht die Empfehlung in Nr. 8.2.1 i.V.m. Nr. 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2025 - zugrunde, wonach der Streitwert im Fall einer Feststellung des Verlustes eines Freizügigkeitsrechts mit dem eineinhalbfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG pro Person, hier also mit 7.500,- EUR, zu bemessen wäre. Denn diese Empfehlung ist im vorliegenden Verfahren noch nicht zu berücksichtigen. Eine Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 kommt regelmäßig allein für Verfahren in Betracht, die nach seiner Bekanntgabe - also ab dem 02.07.2025 - in der Ausgangsinstanz anhängig gemacht worden sind (vgl. für die Anwendbarkeit des Streitwertkatalogs 2013: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.12.2015 - 8 S 1542/14 - juris Rn. 7 m.w.N.). Eine rückwirkende Anwendung der im Streitwertkatalog 2025 enthaltenen Empfehlungen für vor seiner Bekanntmachung anhängig gemachte Verfahren ordnet der Streitwertkatalog, veröffentlicht auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts, nicht an. Er spricht ausweislich des dritten Absatzes der Vorbemerkungen, soweit er nicht auf gesetzliche Bestimmungen hinweist, lediglich Empfehlungen aus, die das jeweilige Gericht im Rahmen seines Ermessens bei der Festsetzung des Streitwerts bzw. des Werts der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) zu Grunde legen kann. Es handelt sich damit um eine Orientierungshilfe für die Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger. Der Text selbst enthält sich jeder Aussage über den zeitlichen Anwendungsbereich. Insbesondere enthält er keine Regelung zur Berücksichtigung seiner Empfehlungen bei im Zeitpunkt vor seiner Veröffentlichung, welche am 01.07.2025 durch die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 52/2025 erfolgte, bereits anhängigen Verwaltungsrechtssachen. Einer Anwendung des Streitwertkatalogs 2025 auf Verfahren, die vor seiner Bekanntgabe in der ersten Instanz anhängig geworden sind, stehen regelmäßig Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Nach § 47 Abs. 2 GKG ist der Streitwert durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt, es sei denn, der Streitgegenstand wird in der Rechtsmittelinstanz erweitert. Der Wert des Streitgegenstands bestimmt sich dabei nach einem objektiv angemessenen, nicht aber nach dem in der ersten Instanz tatsächlich festgesetzten Streitwert, der vom objektiv angemessenen Streitwert auch abweichen kann (vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 - 7 KSt 5.13 - juris Rn. 3; Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 47 GKG Rn. 21 m.w.N.). Die Anwendung einer Empfehlung aus dem Streitwertkatalog 2025, die zu der Festsetzung eines höheren Streitwerts in der Rechtsmittelinstanz führte, ließe sich nur begründen, wenn man den höheren Streitwert als von Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens in der ersten Instanz als objektiv angemessen verstünde. Einer rückwirkend abweichenden Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) steht aber der sich aus den § 40, § 71 Abs. 1 GKG abzuleitende Rechtsgedanke des Vertrauensschutzes entgegen, wonach Änderungen sowohl des Rechts wie auch in der Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger bei der Wertfestsetzung nicht auf bereits anhängige Verfahren zurückwirken (so auch: VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 01.08.2025 - 6 S 112/24 - juris Rn. 36, vom 24.07.2025 - 11 S 1006/25 - juris Rn. 27, vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 - juris Rn. 33 und vom 30.06.2025 - 3 S 1958/23 - juris Rn 132; vgl. Kunze, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: Juli 2025, § 162 VwGO Rn. 16; vgl. für einen Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.07.2025 - 3 S 461/25 - Rn. 83; ähnlich, allerdings auf den Zeitpunkt des Eingangs des Rechtsmittels bei dem Rechtsmittelgericht abstellend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.07.2025 - 5 S 654/24 - juris Rn. 62; SächsOVG, Beschluss vom 30.07.2025 - 3 B 22/25 - juris Rn. 41; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2025 - 4 Bf 74/25.Z - juris Rn. 30; für eine Anwendung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2025 auf bereits anhängige Verfahren dagegen wohl [jeweils ohne nähere Begründung]: BVerwG, Beschlüsse vom 17.07.2025 - 11 VR 1.25 - juris Rn. 51 und vom 16.07.2025 - 6 B 8.25 - juris Rn. 20; NiedersOVG, Beschluss vom 11.08.2025 - 7 ME 38/25 - juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2025 - 4 S 26/25 - juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.08.2025 - 19 B 756/25 - juris Rn. 17, vom 08.08.2025 - 19 B 680/25 - juris Rn. 16 und vom 18.07.2025 - 19 B 453/25 - juris Rn. 15; OVG RP, Beschlüsse vom 06.08.2025 - 2 B 10838/25.OVG - juris Rn. 27 und vom 30.07.2025 - 2 B 10576/25.OVG - juris Rn. 28; OVG SH, Beschluss vom 31.07.2025 - 3 MB 12/25 - juris Rn. 18; BayVGH, Beschlüsse vom 31.07.2025 - 9 CS 25.772 - juris Rn. 30 und vom 17.07.2025 - 24 CS 25.697 - juris Rn. 13 und vom 10.07.2025 - 24 CS 25.818 - juris Rn. 33). Anderes gilt bei der Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nur dann, wenn es nicht um eine neue Bewertung der Bedeutung der Sache für den Kläger geht, sondern sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet (§ 40 GKG), ein bestimmbarer wirtschaftlicher Wert, der die Bedeutung der Sache für den Kläger angibt, geändert hat. Dies kann auch in typisierender Form über Empfehlungen des Streitwertkatalogs geschehen (vgl. etwa die Änderung der Empfehlungen für eine Klage gegen eine Abfallbeseitigungsanordnung: Nr.2.4.1 Streitwertkatalog 2013: 20 EUR je m3 Abfall; Nr. 2.4.1 Streitwertkatalog 2025: 30 EUR je m3 Abfall, soweit keine höheren Kosten feststellbar). Nach diesen Maßstäben steht der Anwendung der Empfehlungen im Streitwertkatalog 2025 hier entgegen, dass die Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart am 21.06.2019, also weit vor der Bekanntmachung des Streitwertkatalogs 2025, eingegangen ist und hier nicht die Änderung eines bestimmbaren wirtschaftlichen Werts im Raum steht. Der Senat wendet in einer Konstellation wie der vorliegenden daher weiterhin den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013) an. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).