Beschluss
9 A 1240/23.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0721.9A1240.23A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 ‑ 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4, m. w. N. Danach zeigt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Es fehlt schon an der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, die er für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Eine den vorstehend genannten Anforderungen genügende Frage lässt sich dem Zulassungsvorbringen auch nicht sinngemäß entnehmen. Der Kläger macht insoweit geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, sei „bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylG auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass bei der Tatbegehung eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag und eine Verurteilung zu Jugendstrafe nicht erfolgte[,] sondern die Unterbringung in einer forensischen Klinik angeordnet wurde“. Eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit hinsichtlich der an die Prüfung des Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu stellenden Anforderungen, legt er hiermit jedoch nicht dar. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ist ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Diese Regelung beruht auf Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine schwere Straftat begangen hat. Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) hat in seinem Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 - entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen ist, dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften eines Mitgliedsstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, dass sich die zuständige Behörde gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen. Die danach vorzunehmende umfassende Prüfung des jeweiligen Einzelfalls soll anhand einer Vielzahl von Kriterien erfolgen, unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage, ob die fragliche Straftat in anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2018 - C-369/17 -, juris Rn. 55 ff. Danach kann es als geklärt angesehen werden, dass auch die von dem Kläger mit seinem Zulassungsantrag explizit benannten Umstände - das Alter des Täters und eine verminderte Schuldfähigkeit bei Begehung der Straftat und entsprechende Auswirkungen auf das Ausmaß beziehungsweise die Art der Strafmaßnahme - im Rahmen der Würdigung der Schwere der Tat nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG zu berücksichtigen sein können. Einen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar. Ungeachtet dessen zeigt der Kläger nicht auf, dass sich die vorstehend umrissene Frage in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des EuGH ebenfalls davon ausgegangen, dass es bei der Prüfung, ob eine schwere Straftat i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG vorliegt, der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf (S. 10 des Urteils). Es hat bei der Beurteilung der Schwere der schweren räuberischen Erpressung, wegen der der Kläger (unter anderem) schuldig gesprochen worden ist und die als Anknüpfungspunkt für den Ausschluss von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes herangezogen worden ist, nicht nur die konkrete Tatausführung, sondern auch das Alter des Klägers zum Tatzeitpunkt und seine vom Strafgericht festgestellte verminderte Schuldfähigkeit bei der Begehung der Tat in den Blick genommen, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass auch unter Berücksichtigung der zuletzt genannten Umstände vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG auszugehen sei (Seite 11 des Urteils). Der Kläger unterstellt demgegenüber mit seinem Zulassungsantrag lediglich, das Verwaltungsgericht habe zugrunde gelegt, diese Umstände seien bei der Würdigung der Schwere der Straftat i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ohne dies jedoch unter konkreter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung auch nur ansatzweise näher zu begründen. Soweit der Kläger die - auf eine Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls gestützte - Auffassung des Verwaltungsgerichts, er habe eine den Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG rechtfertigende schwere Straftat begangen, für falsch hält, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund. Die Berufung ist ferner nicht wegen einer etwaig sinngemäß geltend gemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem ebensolchen, in der Rechtsprechung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Januar 2019 - 9 A 4825/18.A -, juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2015 - 4 A 361/15.A -, juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier. Eine Abweichung von der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH, der nicht zu den divergenzfähigen Gerichten i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gehört, rechtfertigte von vornherein nicht die Zulassung der Berufung. Sie ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - im Übrigen nicht dargelegt. Eine etwaig sinngemäß gerügte Abweichung von der in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Der Kläger benennt schon keinen von dem Bundesverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz, zu dem sich das Verwaltungsgericht mit einem ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Widerspruch gesetzt haben sollte. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris Rn. 10, und vom 12. März 2009 - 3 B 2.09 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 16 ff., jeweils m. w. N. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet jedoch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2009 - 3 B 2.09 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 22, jeweils m. w. N. Hat das Verwaltungsgericht eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage zu erkennen gegeben, muss es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung deutlich machen, wenn es hiervon wieder abweichen will. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 7 C 3.10 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 9 A 1817/23.A -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 20 ZB 17.30228 -, juris Rn. 5. Der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG in seiner Person mit Blick auf seinen Gesundheitszustand trotz diesbezüglicher Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. G. in dessen Gutachten vom 16. September 2020 verneint habe. Er rügt insoweit, wenn das Verwaltungsgericht „darauf hingewiesen [hätte], dass es durchaus noch Klärungsbedarf hinsichtlich des Inhalts des Sachverständigengutachtens sieht, hätte […] er […] beantragt, den Sachverständigen zum Termin zu laden und zu dem Gutachten zu befragen“. Der Sachverständige hätte dann, was das Verwaltungsgericht ursprünglich selbst für erforderlich gehalten habe, seine gutachterlichen Äußerungen, wonach es als durchaus realistisch angesehen werden könne, er, der Kläger, werde unter anderem mit Blick auf seine Suchterkrankung im Irak möglicherweise nicht länger als zwei Jahre überleben, erläutern können. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach den vorstehenden Maßstäben nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2021 zunächst darauf hingewiesen, „dass die Sache im Hinblick auf eventuelle Abschiebungsverbote noch nicht entscheidungsreif sein dürfte“, „bezüglich des Krankheitsbildes des Klägers sowie der Behandlungsbedürftigkeit des Klägers ist nach Ansicht des Gerichts keine abschließende Beantwortung durch das eingeholte Sachverständigengutachten erfolgt, sodass ein neuer Termin mit dem Sachverständigen nötig sein dürfte“. In der Folge hat das Verwaltungsgericht einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und den Sachverständigen hierzu geladen. Der Termin ist jedoch wegen der Verhinderung der Einzelrichterin aufgehoben worden. Nach einem Wechsel der Berichterstatterin hat das Verwaltungsgericht sodann mit Verfügung vom 21. Februar 2022 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren zu terminieren und darauf hingewiesen, dass es eine mündliche Erläuterung des Gutachtens nicht für erforderlich halte. Der Kläger räumt mit seinem Zulassungsvorbringen selbst ein, dass er hieraus „nur darauf schließen [konnte], dass die aktuelle Berichterstatterin in dem Verfahren die Ansicht der vorherigen Berichterstatterin nicht teilt, dass noch Erläuterungen zum Gutachten erforderlich seien“. Dass er mit Blick auf diesen Prozessverlauf nicht damit hätte rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht die gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen nicht in seinem Sinne würdigen und ihm das beantragte nationale Abschiebungsverbot nicht zuerkennen würde, legt der Kläger weder im Einzelnen dar noch ist dies sonst ersichtlich. Ein gewissenhafter und - auch hinsichtlich der gesetzlichen und in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen, die an ärztliche Gutachten zu stellen sind, mit denen die Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots dargelegt werden sollen - kundiger Prozessbeteiligter musste nach dem besagten gerichtlichen Hinweis vielmehr ohne Weiteres in Betracht ziehen, dass das Verwaltungsgericht nunmehr davon ausgehe, dass sich dem Sachverständigengutachten hinreichende Anhaltspunkte für ein an den Gesundheitszustand des Klägers anknüpfendes Abschiebungsverbot von vornherein nicht entnehmen ließen, ein Klärungsbedarf insoweit demnach nicht bestehe und es daher keinen Anlass dafür gebe, den Sachverständigen in einer weiteren mündlichen Verhandlung zu befragen. Anders als der Kläger meint, musste das Verwaltungsgericht danach auf diese mögliche Würdigung des Sachverhalts nicht ausdrücklich hinweisen. Ausgehend hiervon führt auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe durch sein Verhalten „die ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts, auf den es sein Urteil stützen soll, vereitelt“, nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Eine solche scheidet in diesem Zusammenhang schon deswegen aus, weil der Kläger insoweit seiner prozessualen Mitverantwortung nicht nachgekommen ist. Ein Beteiligter kann sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 9, sowie Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, und vom 14. November 2006 - 10 B 48.06 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2024 - 9 A 1957/20 -, juris Rn. 31, und vom 15. Dezember 2023 - 9 A 741/23.A -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Daran fehlt es hier. Es war dem Kläger nach dem Vorstehenden möglich und zumutbar, in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2, § 97 Satz 2 VwGO einen förmlichen Beweisantrag zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen zu stellen, um zu erreichen, dass eine von ihm weiterhin für erforderlich gehaltene Erläuterung des Sachverständigengutachtens stattfindet. Einen solchen Antrag hat er jedoch nicht gestellt. Ein von dem Kläger in diesem Zusammenhang etwaig sinngemäß geltend gemachter Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - und so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2022 - 10 A 2049/22.A -, juris Rn. 4, und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Soweit der Kläger der Sache nach beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten fehlerhaft bewertet, wendet er sich gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2010 ‑ 10 B 21.09 ‑, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5. Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG einen falschen Maßstab herangezogen, macht er ebenfalls Richtigkeitszweifel geltend, die von vornherein nicht auf einen asylrechtlichen Zulassungsgrund führen. Überdies ist das Verwaltungsgericht, anders als der Kläger meint, bei seiner Prüfung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 7 AufenthG von den jeweils hierfür geltenden Maßstäben ausgegangen. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG hat es - ebenso wie es der Kläger für richtig hält - das Bestehen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung verlangt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (S. 14 des Urteils). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).