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Urteil

8 D 267/21.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0722.8D267.21AK.00
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Leitsätze
  • 1.

    Wird in der Klagebegründung nur auf ein bereits im Verwaltungsverfahren eingereichtes Einwendungsschreiben Bezug genommen, stellt dies keine den Anforderungen des § 6 UmwRG entsprechende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch Bezugnahme nur auf bestimmte Punkte des Einwendungsschreibens zu erkennen gibt, dass er an anderen Einwendungen nicht mehr festhalten will.

  • 2.

    Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, juris) hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, wonach bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung abweichend von Nr. 2.2 TA Lärm ein erweiterter Einwirkungsbereich in Betracht zu ziehen ist, nicht fest.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in der Klagebegründung nur auf ein bereits im Verwaltungsverfahren eingereichtes Einwendungsschreiben Bezug genommen, stellt dies keine den Anforderungen des § 6 UmwRG entsprechende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger durch Bezugnahme nur auf bestimmte Punkte des Einwendungsschreibens zu erkennen gibt, dass er an anderen Einwendungen nicht mehr festhalten will. 2. Mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, juris) hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, wonach bei einer sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung abweichend von Nr. 2.2 TA Lärm ein erweiterter Einwirkungsbereich in Betracht zu ziehen ist, nicht fest. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage (WEA). Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung R., Flur 11, Flurstück 35 mit der postalischen Anschrift E.-straße 2, F.. Die Beigeladene stellte mit Schreiben vom 21. November 2019 einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BlmSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs ENERCON E-138 EP3 E2 mit einer Gesamthöhe von 229,13 m (Nabenhöhe 160,00 m, Rotordurchmesser 138,25 m) und einer Nennleistung von 4,2 Megawatt auf dem Grundstück 34439 F., Gemarkung R., Flur 12, Flurstück 39. Der Anlagenstandort befindet sich ca. 560 m entfernt vom Wohnhaus der Kläger und liegt ebenso wie das Wohnhaus im Außenbereich der Stadt F.. Der Anlagenstandort lag bis zur 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt F. vom 19. Juli 2023 in einer ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen; seit dem 4. April 2025 befindet er sich gemäß der 1. Änderung des Regionalplans OWL (Wind/ Erneuerbare Energien) in einem Windenergiegebiet gemäß § 2 Nr. 1 Buchst. a WindBG. Innerhalb des Windenergiegebiets stehen zahlreiche ältere Windenergieanlagen. Parallel zur Genehmigungserteilung für die hier streitbefangene Windenergieanlage (WEA 3) stellten die L. GmbH & Co. KG (WEA 1), die L.II GmbH & Co. KG (WEA 2) sowie die P. GmbH & Co. KG (WEA 4), die durch denselben Geschäftsführer wie die Klägerin vertreten werden, Genehmigungsanträge für jeweils weiter vom Haus der Kläger entfernte Standorte. Zugleich kündigte die P. GmbH & Co. KG an, auf die Betriebsrechte an sechs näher bezeichneten Altanlagen zu verzichten. Im Hinblick auf den räumlichen Zusammenhang der vier geplanten WEA und der zahlreichen - nach dem angekündigten Rückbau der sechs Altanlagen noch 14 - Bestandsanlagen sowie der Lage in derselben Konzentrationszone entschied der Beklagte nach einer UVP-Vorprüfung, das Verfahren als förmliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die Antragsunterlagen zu diesem und den parallel geplanten Vorhaben, die Gegenstand der gemeinsam verhandelten Verfahren 8 D 251/21.AK und 8 D 253/21.AK sind, wurden in der Zeit vom 18. September bis einschließlich 19. Oktober 2020 beim Beklagten und in der Stadtverwaltung F.-R. ausgelegt. Einwendungen konnten in der Zeit vom 18. September bis einschließlich 19. November 2020 erhoben werden. Bestandteil der Antragsunterlagen waren u. a. jeweils ein Brandschutzkonzept sowie eine Schallimmissionsprognose der H. GmbH vom 30. Juli 2020. Daraus ergibt sich bei einem Betrieb der WEA 3 unter Volllastbedingungen am Haus der Kläger, dem Immissionsort I - E.-straße 2 -, eine Zusatzbelastung von 41,9 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 47,2 dB(A). Im schallreduzierten Betriebsmodus „98,5 dB (A)“ liegt die prognostizierte Gesamtbelastung am Immissionsort I bei 46,0 dB(A), wobei die Zusatzbelastung durch die WEA 3 mit 34,5 dB(A) berechnet wurde. Für beide Betriebsmodi wurde eine Vorbelastung von 45,6 dB(A) zugrunde gelegt, die sich aus den Schallimmissionen der (nach dem Abbau der Altanlagen) sechs Vorbelastungs-Windenergieanlagen des Windparks „W.“, der weiteren drei neu errichteten Windenergieanlagen, acht „I.“-Windenergieanlagen nördlich des Anlagenstandorts sowie einer Biogasanlage und einem Blockheizkraftwerk (BHKW) zusammensetzt. Dabei legt die Prognose bzgl. der WEA 3 gemäß Herstellerangaben im Volllastbetrieb einen maximalen Schallleistungspegel von 108,1 dB(A) inklusive eines Sicherheitszuschlags von 2,1 dB(A) für den oberen Vertrauensbereich zugrunde und im schallreduzierten Betriebsmodus mit 98,5 dB(A) einen maximalen Schallleistungspegel von 100,6 dB(A), wiederum inklusive Sicherheitszuschlags für den oberen Vertrauensbereich. Die Schallimmissionsprognose kam zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit zwar auch im schallreduzierten Betriebsmodus an drei Immissionsorten, u. a. der Adresse der Kläger, sowohl durch die Vor- als auch die Gesamtbelastung überschritten würden, die Zusatzbelastung jedoch überall mindestens 10 dB(A) unter dem jeweiligen nächtlichen Immissionsrichtwert liege, so dass sich alle Immissionsorte nach Nr. 2.2 Buchst. a TA Lärm nicht im Einwirkungsbereich der WEA 3 befänden. Die Kläger machten mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 und - nachdem sie hierzu mit Schreiben des Beklagten vom 23. Februar 2021 aufgrund einer Erwiderung der Beigeladenen Gelegenheit erhalten hatten - erneut mit Schreiben vom 15. März 2021 Bedenken gegen das Vorhaben geltend; beim letztgenannten Schreiben wurden sie bereits von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten. Mit Bescheid vom 21. Mai 2021, der zahlreiche Nebenbestimmungen enthält und in dessen Begründung (Seite 43-80) sich der Beklagte ausführlich mit den Einwendungen der Kläger auseinandersetzt, genehmigte dieser der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der WEA 3 (im Bescheid unter II. fehlerhaft als WEA 2, aber im Tenor mit den korrekten Standortdaten bezeichnet); parallel dazu wurden auch die WEA 1 und 2 genehmigt. Nach Auskunft der Beteiligten wurde für die WEA 4 ebenfalls eine Genehmigung erteilt, auf die die Betreiberin jedoch später verzichtet hat. Für die WEA 3 wurde im Genehmigungsbescheid für die unter Lärmgesichtspunkten kritische Nachtzeit von 22:00-6:00 Uhr eine reduzierte Betriebsweise im Modus „98,5 dB(A)“ mit 2.610 kW Nennleistung zuzüglich eines Zuschlags für den oberen Vertrauensbereich von 2,1 dB(A), mit dem maximalen Schallleistungspegel von 100,6 dB(A) entsprechend der Schallimmissionsprognose vom 30. Juli 2020 genehmigt. Zudem wurde dort das Brandschutzkonzept BV-Nr. E-138EP3/E2/160/NRW Index B vom 9. April 2019 zum Bestandteil der Genehmigung erklärt. Der Beklagte machte den Genehmigungsbescheid am 27. Mai 2021 in örtlichen Tageszeitungen bekannt und legte ihn im Zeitraum vom 28. Mai bis zum 11. Juni 2021 öffentlich aus. Gegen den Bescheid haben die Kläger am 12. Juli 2021 Klage erhoben, die sie am 6. August 2021 allein unter Bezugnahme auf die Ziffern 2-4 ihres gleichzeitig übersandten Einwendungsschreibens vom 15. März 2021 begründet haben. Mit den in Bezug genommenen Ziffern ihres Einwendungsschreibens machen sie zunächst geltend, dass die Richtwerte der TA Lärm beim Betrieb der Anlage nicht eingehalten würden. Die Schallimmissionsprognose bewerte die Vorbelastung durch die Biogasanlage sowie das BHKW pauschal mit einem Schallleistungspegel von 90 dB(A), ohne dass erkennbar sei, worauf dieser Wert beruhe. Gleiches gelte für den Ansatz des maximalen Schallleistungspegels für die bestehenden Windenergieanlagen Enercon E-66, WindWorld W5200/750, Lagerway, Enercon E-40, Südwind S-46 und Enercon E-44. Die Lärmausbreitungsberechnung sei in wesentlichen Aspekten fehlerhaft. Reflexionen durch den auf ihrem Grundstück befindlichen Pavillon sowie eine keilförmige Ecke an der südlichen Gebäudefront des Hauses, die zu einer Überschreitung des für die Bestimmung der Grenze des Einwirkungsbereichs maßgeblichen Werts von 35 dB(A) führen könnten, seien nicht berücksichtigt worden. Die Schallimmissionsprognose berücksichtige auch nicht die sogenannte Amplitudenmodulation durch Rotorschlag, sondern lediglich die für eine ordnungsgemäße Berechnung nicht ausreichende Impuls- oder Tonhaltigkeit des Lärms. Bei der Berechnung gleichermaßen unberücksichtigt geblieben seien Inversionswetterlagen. Dabei hätten auch pegelerhöhende Witterungsbedingungen über einen längeren Zeitraum in die Berechnung eingestellt werden müssen. Das angewendete Verfahren erfasse gerade nicht das langfristige Mittel des A-bewerteten Schalldruckpegels, sondern lediglich kurzzeitige Berechnungen unter Mitwindbedingungen. Ebenso seien gefrorene Böden als pegelerhöhende Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen gewesen. Ferner führe der Betrieb der Anlage zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit und des körperlichen Wohlbefindens. Dies sei auf den von Windenergieanlagen ausgehenden Infraschall zurückzuführen, der für eine Reihe von Befindlichkeitsstörungen bis hin zu schwererer Symptomatik verantwortlich sei. Im Übrigen führe auch die Gesamtheit der von Windenergieanlagen ausgehenden optischen und akustischen Auswirkungen zu Stresssymptomen und psychosomatischen Abwehrreaktionen mit Krankheitswert. Der Betrieb der Anlage gehe ferner mit unbeherrschbaren und unzumutbaren Brandrisiken einher. Bei einem offenen Gondel- oder Rotorbrand sei nicht zu gewährleisten, dass beim Herunterbrennen der Anlage sogenanntes Flugfeuer keine nachbarlichen Gebäude erfasse. Aufgrund des dadurch zu befürchtenden erheblichen Schadens an ihrem Wohnhaus habe die vergleichsweise geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Ereignisses zurückzustehen. Das vorgelegte Brandschutzkonzept lasse diese Gefahr außer Acht. Auch seien bauordnungsrechtliche Abstandsflächen gerade nicht ausreichend, um selbige einzudämmen. Die Kläger beantragen, den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 21. Mai 2021, Az.: N01, für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Überschreitung des Lärmimmissionsrichtwerts von 45 dB(A) zur Nachtzeit sei allein aufgrund der Vorbelastung gegeben. Solange die Anlage zur Nachtzeit im reduzierten Modus betrieben werde, unterschreite die Zusatzbelastung durch die WEA 3 den Richtwert um mindestens 10 dB(A) und führe so nicht zu einer signifikanten Mehrbelastung. Weiter spiele eine Amplitudenmodulation in der Genehmigungspraxis keine Rolle, sodass diese Geräuschcharakteristik auch nicht in Form eines Lästigkeitszuschlags Berücksichtigung finden müsse. Zudem schreibe die Genehmigung vor, dass ein tonhaltiger Betrieb nicht zulässig sei. Der Vorwurf, dass Witterungsbedingungen und Inversionswetterlagen bei der Betrachtung des Schalldruckpegels außer Acht gelassen worden seien, treffe nicht zu, da im hier durchgeführten Verfahren nach der DIN ISO 9613-2 eine breite Palette von Witterungsbedingungen abgebildet sei. Außerdem betrachte die Berechnung nach dem Interimsverfahren den Boden ohnehin als schallharte Platte; eine Bodendämpfung entfalle. Ferner berücksichtige das Schallgutachten auch mögliche Reflexionseffekte ausreichend. Infraschall stelle unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle keine relevante schädliche Umweltauswirkung i. S. d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes dar. Außerdem bestünden keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb der WEA und den beschriebenen Symptomatiken gegeben sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Gesamtheit der optischen und akustischen Auswirkungen der Anlage sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche für die Genehmigung relevanten Vorschriften eingehalten würden. Schließlich sei das Brandschutzkonzept ausreichend. Ausgehend von der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit befinde sich die Brandgefahr unterhalb der Risikoakzeptanzschwelle und sei daher als Restrisiko hinzunehmen. Zudem fehle es an substantiiertem Vortrag, auf welche Weise das Wohnhaus konkret durch ein Brandereignis betroffen wäre. Auf Nachfrage des Senats vom 9. Oktober 2023 hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, die Vorbelastung durch BHKW und Biogasanlage sei als „worst-case“-Szenario in nicht zu beanstandender Weise auf einen Schallleistungspegel von 90 dB(A) pro Anlage festgesetzt worden. Für die Altanlagen der Anlagentypen I.-750, WindWorld W5200/750, Enercon E-66, Enercon E-44, Enercon E-40/5.44 sowie Südwind S46 sei eine Genehmigung nur nach Baurecht erfolgt, weil diese im Zeitraum von 1998 bis 2000 erteilt worden seien; zur genauen Herleitung der Schallleistungspegel der Altanlagen lägen in den Verfahrensakten keine Informationen vor, er verfüge aber über eine Tabelle mit Schalldaten von Altanlagen (Stand: Januar 2019), in der sich die im Gutachten angenommenen Werte wiederfänden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Immissionsschutzrechtlich relevante Richtwerte würden nicht überschritten. Das vorgelegte Schallgutachten gehe von zutreffenden Annahmen aus. Soweit der nächtliche Richtwert im Außenbereich von 45 dB(A) leicht überschritten werde, liege dies an der vorhandenen Vorbelastung. Die geplante Windenergieanlage unterschreite den Grenzwert um mindestens 10 dB(A), sodass eine signifikante Zusatzbelastung nicht zu erwarten sei. Auch sei die Ermittlung der Vorbelastung an sich nicht zu beanstanden. Ebenso bestünden keine Reflexionswirkungen auf dem Grundstück der Kläger, wozu ergänzend mit Blick auf die vom Senat mit der vorgenannten Aufklärungsverfügung auch insoweit gestellte Nachfrage auf eine Stellungnahme der H. GmbH vom 18. Oktober 2023 verwiesen wird. Ein zusätzlicher Lästigkeitszuschlag wegen der Amplitudenmodulation sei nicht zu vergeben. Bei dem monotonen Geräusch einer Windenergieanlage handele es sich auch weder um eine ton- noch um eine impulshaltige Geräuschkulisse. Inversionswetterlagen und Bodenverhältnisse seien ebenfalls hinreichend berücksichtigt worden. Dies ergebe sich bereits aus der Berechnungsmethode des Interimsverfahrens, wonach eine Bodendämpfung ebenso wie eine meteorologische Korrektur bei der Schallentwicklung außer Betracht blieben. Weiter sei auch eine Beeinträchtigung durch Infraschall nicht zu befürchten, da dieser unterhalb der Schwelle menschlicher Hörbarkeit liege und nach bisherigem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse gerade nicht zu Gesundheitsgefahren führe. Die derzeitige, bloß hypothetische Gefährdungslage löse keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Es habe auch keiner Berücksichtigung rein psychischer Wirkungen der WEA bedurft, da solche nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nur dann beachtlich seien, wenn sie durch physische oder chemische Einwirkungen der Anlage ausgelöst würden. Ferner seien schon mit Blick auf die Entfernung des Wohnhauses der Kläger zur WEA keine unzumutbaren Brandrisiken gegeben. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass im vorliegenden Verfahren die Anwendung von § 6 UmwRG in Betracht kommt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der erkennende Senat gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich entscheidet, hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt (dazu 1.) und wurde die Klage fristgemäß erhoben (dazu 2.). 1. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 6. September 2024 - 8 D 194/21.AK -, juris Rn. 32. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen. Es erscheint hier nicht offensichtlich und eindeutig nach jeglicher Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die von den genehmigten Anlagen ausgehenden Geräusche für sich betrachtet oder im Zusammenhang mit bereits existierenden Geräuscheinwirkungen schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) hervorrufen können. Nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose erreicht die Gesamtbelastung am Grundstück der Kläger unter Berücksichtigung der Zusatzbelastung durch die streitbefangene WEA 3 einen Beurteilungspegel von 46 dB(A). Dies übersteigt den für Grundstücke im Außenbereich in Anlehnung an Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm heranzuziehenden nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A), st. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 150, und vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 62, und lässt eine Rechtsverletzung der Kläger jedenfalls möglich erscheinen. Dem steht nicht entgegen, dass an ihrem Haus nach dem Ergebnis der Prognose nachts nur mit einer Zusatzbelastung von 34,5 dB(A) durch die mit der vorliegenden Klage angegriffene WEA 3 zu rechnen ist, wonach es knapp außerhalb des durch Nr. 2.2 Buchst. a) TA Lärm definierten Einwirkungsbereichs der WEA 3 liegt. Denn gerade die Richtigkeit der dieser Annahme zugrundeliegenden Ausbreitungsrechnung greifen die Kläger an. Eine Rechtsverletzung ist auch in Bezug auf die von den Klägern vorgetragenen Brandrisiken nicht von vornherein auszuschließen. Insoweit vermitteln § 5 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BImSchG sowie die inhaltlich entsprechende Vorschrift des § 14 Satz 1 BauO NRW, die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ebenso zu prüfen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 BImSchG), jedenfalls dann Drittschutz, wenn ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindert werden soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 64; zur BayBO: Bay VGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 9 CS 19.374 -, juris Rn. 19. 2. Die Klage ist am 12. Juli 2021 fristgerecht bei dem erkennenden Gericht eingegangen. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist die Anfechtungsklage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Diese Frist haben die Kläger gewahrt. Der für die Fristberechnung maßgebliche Tag der Bekanntgabe (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB) bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG, wenn also die Behörde den Genehmigungsbescheid auch Personen, die Einwendungen erhoben haben, nicht zustellt, sondern öffentlich bekannt macht, nach der Zustellfiktion des § 10 Abs. 8 Satz 8 Halbsatz 1 BImSchG. Danach gilt der Genehmigungsbescheid Dritten gegenüber mit dem Ende der Auslegungsfrist - hier: am 11. Juni 2021 - als zugestellt. Da der 11. Juli 2021 allerdings auf einen Sonntag fiel, endete die Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des folgenden Werktags, mithin am 12. Juli 2021. II. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger sind mit ihrem Klagevortrag bereits nach § 6 UmwRG präkludiert (dazu 1.). Ungeachtet dessen werden sie aber auch dann, wenn ihre im Klageverfahren in Bezug genommenen Einwendungen zu berücksichtigen sein sollten, durch die angefochtene Genehmigung des Beklagten nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 2.). 1. Die von den Klägern vorgelegte Klagebegründung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 UmwRG. a) Nach dieser Vorschrift hat eine Person oder eine Vereinigung i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nach Satz 2 sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der VwGO erfüllt ist, die Verspätung also genügend entschuldigt ist. Schließlich gilt nach Satz 3 die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO entsprechend, wonach der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen ist und eine Präklusion gleichfalls nicht eintritt, wenn es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Geregelt ist in § 6 UmwRG der Fall einer innerprozessualen, formellen Präklusion. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 ‑, juris Rn. 12, und vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 24, sowie Beschlüsse vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5, und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris Rn. 21 f., sowie Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 7. Um diesen Zweck zu erreichen und den Verfahrensstoff zu fixieren, muss der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den Tatsachenkomplex verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9. Es reicht daher nicht aus, pauschal auf Einwendungen Bezug zu nehmen, die schon im Verwaltungsverfahren erhoben wurden, zumal denkbar ist, dass diese in der angefochtenen Genehmigung in einer Weise aufgegriffen worden sind, in der der Kläger keine Beeinträchtigung mehr für sich sieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 -, juris Rn. 12, und Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2024 - 8 A 2211/22 -, juris Rn. 14, und vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 11. Eine gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO „mit geringem Aufwand“ durchzuführende Ermittlung des vom Kläger zur Überprüfung gestellten Streitstoffs kommt nur dort in Betracht, wo die Beschwer des Klägers bei Klageerhebung derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen als bloße Förmlichkeit erwiese. Vgl. OVG NRW, Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2023 - 8 D 308/21.AK -, juris Rn. 24 f. m. w. N., sowie Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 19. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 6 UmwRG reicht es aber nicht aus, wenn sich der Sachverhalt allein aus der streitgegenständlichen Entscheidung oder den Vorgängen des Verwaltungsverfahrens ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2024 - 8 A 2211/22 -, juris Rn. 24, vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 21, und vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 48. b) Diesen Maßstab zugrunde gelegt ist das Vorbringen der Kläger in ihrem Klagebegründungsschriftsatz vom 6. August 2021 nicht ausreichend. Bei der vorliegend streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die WEA 3 handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, da für die Genehmigungs- als Zulassungsentscheidung i. S. v. § 2 Abs. 6 UVPG mit Blick auf die vom Beklagten durchgeführte Vor- und anschließende Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; im Übrigen fällt der Genehmigungsbescheid auch unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG, weil Windenergieanlagen unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften zugelassen werden. Zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG als Auffangtatbestand vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 25. Mit der partiellen Bezugnahme im Schriftsatz vom 6. August 2021 auf das Einwendungsschreiben vom 15. März 2021 erfolgt keine den Anforderungen des § 6 UmwRG entsprechende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Bescheid, in dem sich der Beklagte mit den Einwendungen der Kläger sogar sehr eingehend auseinandergesetzt hat (vgl. S. 43 - 80). Dies gilt insbesondere auch für die von den Klägern im Klageverfahren geltend gemachten Ziffern 2-4 des Einwendungsschreibens, also die Einwendungen hinsichtlich Lärmimmissionen, Infraschall, der Gesamtheit der von der WEA ausgehenden optischen und akustischen Auswirkungen sowie des Brandschutzes. Entgegen ihrer Auffassung reicht es insoweit nicht aus, die Klagepunkte, die aufrechterhalten werden sollen, konkret zu bezeichnen. Denn dies stellt keine Sichtung und rechtliche Einordnung der Tatsachen dar, auf die die Klage gestützt werden soll und lässt auch nicht hinreichend erkennen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten das Vorbringen aus dem Einwendungsschreiben aufrechterhalten wird. Indem sich die Klagebegründung in einer Bezugnahme auf die im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen erschöpft, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen, die nicht zuletzt auch dem Schutz der Nachbarn dienen. Nichts anderes folgt daraus, dass die Kläger in der Klagebegründung zu erkennen gegeben haben, dass sie an den Einwendungen der Ziffern 1 und 5 des Einwendungsschreibens nicht mehr festhalten wollen. Die ohne nähere Erläuterung der Gründe erfolgte Ausklammerung bestimmter Einwendungen aus der Klagebegründung trägt zur Substantiierung des verbleibenden Klagevortrags nichts bei. Mithin wird entgegen der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch der vorgehend benannte Zweck des § 6 UmwRG nicht erfüllt, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Die Annahme einer genügenden Entschuldigung i. S. d. § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO scheidet schon deswegen aus, weil eine sich mit dem Bescheid auseinandersetzende, substantiierte Klagebegründung auch nachfolgend, insbesondere nach dem Hinweis des Senats vom 12. Juni 2025, dass eine Anwendung des § 6 UmwRG in Betracht kommt, nicht vorgelegt wurde. Vor diesem Hintergrund ist es auch von vornherein ohne Belang, dass der Senat möglicherweise durch seine frühere Aufklärungsverfügung den Eindruck erweckt hat, die - nicht im Ermessen des Senats stehenden - Voraussetzungen des § 6 UmwRG bereits geprüft zu haben. Die Präklusion ist nicht nach § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ausgeschlossen, weil es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich wäre, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Ohne die fehlende Klagebegründung lag für den Senat nicht auf der Hand, unter welchen konkreten Gesichtspunkten der - wie erwähnt - ausführlich begründete und mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehene - Genehmigungsbescheid die Kläger beschwert. Abweichendes ergibt sich auch nicht durch die vom Gericht - insoweit überobligatorisch - mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 veranlasste Aufklärung. Einerseits ist schon nicht hinreichend klar, ob die hierüber in Erfahrung gebrachten Tatsachen, die, soweit sie Vortrag der Kläger betreffen, einzig auf dem Einwendungsschreiben vom 15. März 2021 fußen, für die nachfolgende Klage relevant sind, andererseits hat auch diese Verfügung den Sachverhalt nicht erschöpfend geklärt. Denn der Beklagte hat etwa hinsichtlich der gerichtlichen Anfrage, auf welcher Grundlage die Schalldaten für die Bestandsanlagen I.-750, WindWorld W5200/750, Enercon E-66, Enercon E-44, Enercon E-40/5.44 sowie Südwind S46 ermittelt wurden, auf eine Tabelle mit Schalldaten von Altanlagen mit Stand Januar 2019 verwiesen, die dem Senat nicht vorliegt. 2. Unabhängig vom Vorstehenden verletzt der angegriffene Genehmigungsbescheid aber auch bei einer unterstellten Berücksichtigung des Vorbringens aus der Einwendungsschrift vom 15. März 2021 die Kläger nicht in ihren Rechten. Hierfür ist im Rahmen der hier vorliegenden Drittanfechtungsklage nicht maßgeblich, ob der Verwaltungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zur Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigung kann die Drittanfechtungsklage nur führen, wenn diese gerade auf Grund der Verletzung einer Norm rechtswidrig ist, die ein subjektiv-öffentliches Recht der Kläger begründet, also drittschützend ist und wenn in Verfahren auf die, wie hier, das Umweltrechtsbehelfsgesetz Anwendung findet, ein etwaiger Rechtsfehler nicht nach § 7 Abs. 5 Satz 1 UmwRG behoben werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2025 - 8 D 184/23.AK ‑, juris Rn. 28. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wenn sich nicht aus dem anzuwendenden materiellen Recht (ausnahmsweise) etwas anderes ergibt. Während nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Lasten des Anlagenbetreibers außer Betracht bleiben, sind solche zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 42 f., und Beschluss vom 8. Oktober 2021 - 7 B 1.21 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, juris Rn. 40 f., und vom 27. April 2023 - 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 106 f. m. w. N. Die Genehmigung ist nicht in nachbarschutzrelevanter Weise zu Lasten der Kläger rechtswidrig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für ein Vorhaben ist gemäß § 6 Abs. 1 BImSchG zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarn hervorzurufen. Ausgehend hiervon werden die Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren weder in Form der befürchteten Lärmimmissionen (dazu a)), noch durch Infraschall (dazu b)) ausgesetzt. Auch werden sie durch die Gesamtheit der von der Windenergieanlage ausgehenden optischen und akustischen Auswirkungen nicht in ihren Rechten verletzt (dazu c)). Schließlich geht der Betrieb der Anlage nicht mit unzumutbaren Brandrisiken einher (dazu d)). a) Die Kläger werden durch die WEA 3 prognostisch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche ausgesetzt. Den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert für anlagenbezogene Lärmimmissionen die TA Lärm. Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und dass Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2021 - 4 A 14.19 ‑, juris Rn. 38 m. w. N. Hierzu bedarf es regelmäßig einer „auf der sicheren Seite“ liegenden Prognose, wobei die Prognoseberechnung auf der Grundlage des alternativen Verfahrens der DIN ISO 9613-2, auf das die TA Lärm Bezug nimmt, durch das Interimsverfahren zu modifizieren ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, juris Rn. 111 ff. m. w. N., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2022 - 7 B 15.22 -, juris. Ausgehend hiervon ist die der Genehmigung zugrunde liegende Bewertung der zu erwartenden Lärmimmissionen der WEA 3 rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst mit Blick auf eine isolierte Betrachtung der Zusatzbelastung dieser Anlage, weil das Haus der Kläger nach Nr. 2.2 TA Lärm dann schon nicht im Einwirkungsbereich der WEA 3 liegt (dazu aa)). Selbst wenn man stattdessen - trotz insoweit fehlender Rügen der Kläger in ihrem Einwendungsschreiben - bei Berechnung der Zusatzbelastung auch die zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ebenfalls geplanten Neu-WEA 1, 2 und 4 mit einbeziehen würde, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen (dazu bb)). aa) Die gegen die Schallimmissionsprognose vom 30. Juli 2020 gerichteten Einwände der Kläger, mit denen diese sich gegen die Annahme wenden, dass ihr Haus außerhalb des Einwirkungsbereichs der WEA 3 liegt, greifen nicht durch. (1) Nach Nr. 2.2 TA Lärm gehören zum Einwirkungsbereich einer Anlage diejenigen Flächen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt (Buchst. a) oder Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen (Buchst. b). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der Einwirkungsbereich einer Anlage nach Nr. 2.2 TA Lärm unabhängig vom Vorhandensein von Vorbelastungen. Die begriffliche Bestimmung des Einwirkungsbereichs einer Anlage gilt nach der Systematik der TA Lärm sowohl für die Prüfung im Regelfall (Nr. 3.2.1 TA Lärm) als auch für die ergänzende Prüfung im Sonderfall (Nr. 3.2.2 TA Lärm). Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, juris Rn. 14 ff. Mit Blick auf diese neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung, wonach bei einer ‑ wie hier ‑ sehr großen Anzahl einwirkender Anlagen bzw. relevanter Vorbelastung abweichend von Nr. 2.2 TA Lärm ein erweiterter Einwirkungsbereich in Betracht zu ziehen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2024 - 8 D 194/21.AK -, juris Rn. 37, und Beschluss vom 17. Juni 2016 - 8 B 1015/15 -, juris Rn. 15 f., nicht fest. Die Zusatzbelastung der WEA 3 beträgt nach den Berechnungen der Schallimmissionsprognose für den von 22:00 bis 6:00 Uhr genehmigten schallreduzierten Betriebsmodus und mithin in der allein kritischen Nachtphase 34,5 dB(A). Selbst wenn man diesen Wert auf 35 dB(A) aufrundet, vgl. zur Zulässigkeit einer Rundung bei Beurteilungspegeln OVG NRW, Urteil vom 6. September 2024 - 8 D 194/21.AK -, juris Rn. 61 ff., läge die Zusatzbelastung dann nicht weniger als, sondern genau bei 10 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts, der in Anlehnung an Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA Lärm (Kern-, Dorf- und Mischgebiete) für das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegene Wohnhaus der Kläger maßgeblich ist. Anhaltspunkte dafür, dass von der WEA 3 ausgehende Geräuschspitzen den maßgeblichen Immissionsrichtwert erreichen (Nr. 2.2 Buchst. b) TA Lärm) machen die Kläger nicht geltend und sind mit Blick auf die Geräuschtypik von Windenergieanlagen auch nicht ersichtlich. (2) Die Einwände der Kläger, die sich gegen die Validität der Schallimmissionsprognose vom 30. Juli 2020 richten, führen nicht zu durchgreifenden Zweifeln an der Berechnung der Zusatzbelastung durch die WEA 3. (a) Dies gilt zunächst für das Vorbringen der Kläger, die Schallimmissionsprognose berücksichtige nicht die Reflexionen an dem auf ihrem Grundstück befindlichen Pavillon sowie einer keilförmigen Ecke an der südlichen Gebäudefront ihres Hauses, die zu einer Überschreitung der Einwirkungsgrenze führen könnten. Auf Nachfrage des Senats in der bereits benannten Aufklärungsverfügung vom 9. Oktober 2023 haben die Gutachter der Beigeladenen dergestalt Stellung genommen, dass Schallreflexionen nicht zu erwarten, daher in der Schallimmissionsprognose nicht berücksichtigt worden seien und deren Berücksichtigung wegen der dann gleichzeitig zu beachtenden Abschirmungswirkung der Gebäude auch zu einem aus Sicht der Kläger ungünstigeren Ergebnis hinsichtlich der Lärmbelastung geführt hätte. Konkret zur Prognose fehlender Reflexionen haben die Gutachter Schallreflexionen vom östlich stehenden Pavillon auf das Haupthaus wegen dessen niedriger Höhe ausgeschlossen; hinsichtlich dessen geneigter Dachfläche komme es nur zu diffusen ungerichteten Reflexionen, welche in diesem Fall keine relevanten Reflexionen erzeugen könnten. Auch das westlich zum Hauptgebäude liegende Nebengebäude begünstige mit Blick auf seine geringere Höhe im Vergleich zum Hauptgebäude keine Schallreflexionen, zudem befänden sich an der südwestlichen Ecke des Hauptgebäudes keine Fenster. Sämtliche Beschreibungen entsprechen der Abbildung 3 in der ergänzenden Stellungnahme, auf der das Anwesen der Kläger von der Südwestseite zu sehen ist. Ferner zeigt die von den Gutachtern gleichwohl angestellte Berechnung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung mit Schallreflexionen und Abschirmwirkungen, dass sich die von der WEA 3 ausgehende Zusatzbelastung nicht erhöht und sich die Gesamtbelastung aufgrund von Abschirmwirkungen im Übrigen sogar verringert. Diese Berechnungsergebnisse sind für den Senat mit Blick auf die vorgehenden Ausführungen der Gutachter plausibel und werden von den Klägern nicht substantiierte angegriffen. Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, die ergänzende Stellungnahme des Gutachterbüros erscheine hinsichtlich der Reflexionen nicht nachvollziehbar, insoweit fehle eine konkrete Berechnung oder eine plausible Begründung, ist unbegründet. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wurde sowohl das eine als auch das andere mit der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme geleistet. (b) Auch der Einwand einer mangelhaften Erfassung der Vorbelastung hinsichtlich der in der Schallimmissionsprognose berücksichtigten Biogasanlage, des BHKW sowie diverser älterer Windenergieanlagen greift nicht durch. Dies gilt bereits deswegen, weil die Vorbelastung im Rahmen von Nr. 2.2 TA Lärm, bei der für die Ermittlung des Einwirkungsbereichs allein auf die von der Anlage ausgehenden Geräusche, also die Zusatzbelastung abgestellt wird, keine Relevanz hat. (c) Die Richtigkeit der Schallberechnung wird schließlich ebenfalls nicht durch die Einwände der Kläger durchgreifend in Frage gestellt, die Amplitudenmodulation, Inversionswetterlagen und Witterungsbedingungen mit gefrorenem Boden seien bei dem angewandten Prognosemodell unzureichend berücksichtigt worden. Mit diesen Einwänden, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger seit Jahren in zahlreichen Nachbarklagen gegen Windenergieanlagen vorträgt, hat sich das Gericht wiederholt befasst und sie sämtlich als nicht durchgreifend angesehen. Vgl. z. B. zur Amplitudenmodulation: OVG NRW, Urteile vom 11. August 2023 - 7 D 198/22.AK -, juris Rn. 56 f., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 65 ff., und vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 229 ff., jeweils m. w. N.; zu Inversionswetterlagen und Witterungsbedingungen mit gefrorenem Boden: OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2022 - 22 D 362/21.AK -, juris Rn. 78, und vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 100 ff. m. w. N. Das Einwendungsschreiben vom 15. März 2021 zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Da die Höhe der Schallimmissionen bei einer Prognose nach dem Berechnungsmodell der TA Lärm i. V. m. der DIN ISO 9613-2, in Teilen modifiziert durch das Interimsverfahren, nicht durch unterschiedliche Witterungsbedingungen beeinflusst wird, wirkt es sich nicht zu Lasten der Anwohner aus, wenn eine Schallimmissionsprognose nicht das langfristige Mittel des A-bewerteten Schalldruckpegels mit unterschiedlichen Witterungsbedingungen, sondern eine Kurzzeitmittelung unter Mitwindbedingungen (d. h. unter den für Anwohner ungünstigsten Bedingungen) ermittelt. Aus diesen Gründen greift auch der Einwand der Kläger nicht durch, das Interimsverfahren sei nur ein übergangsweise geltendes Hilfsberechnungsverfahren, das aus Messungen bei Normalverhältnissen entwickelt worden sei und deswegen besondere Witterungsbedingungen, die zu höheren Immissionswerten führten, nicht berücksichtige. Auf die Ausführungen der Kläger zu dem von ihnen angeführten „Beschluss [des Senats] vom 29.06.2017, 8 B 187/17“ (gemeint sein dürfte der Senatsbeschluss vom 30. Januar 2020 - 8 B 857/19 -, juris Rn. 31 ff.) betreffend die von der DIN ISO 9613-2 erfassten Witterungsbedingungen kommt es damit nicht an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2024 - 8 D 194/21.AK -, juris Rn. 80. bb) Nur ergänzend ist festzuhalten, dass es zu keiner anderen Bewertung führen würde, wenn man der Ermittlung der zu prognostizierenden Schallimmissionen die summierte Zusatzbelastung aller zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Genehmigung neu geplanten WEA 1-4 zu Grunde legen würde. (1) Eine Gesamtbetrachtung, die sämtliche von den neu geplanten Anlagen WEA 1-4 ausgehenden Geräusche im Rahmen von Nr. 2.2 TA Lärm als summierte Zusatzbelastung berücksichtigt, ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn die TA Lärm regelt nicht selbst, was die „zu beurteilende Anlage“ ist, vielmehr ist insofern auf den Anlagenbegriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der darauf gestützten Verordnungen, insbesondere der 4. BImSchV, zurückzugreifen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 der 4. BImSchV bilden mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, eine sog. gemeinsame Anlage; ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang in diesem Sinne ist nach Satz 2 gegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV ist allerdings nur auf Anlagen desselben Betreibers abzustellen. Jedenfalls in Situationen, in denen trotz der formalen Zuordnung zu unterschiedlichen juristischen Personen sowohl die Kontrolle über die Anlagen als auch das wirtschaftliche Risiko in einer Hand verbleiben, kann nach dem dargestellten Maßstab von einem - einheitlichen - Betreiber auszugehen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2025 - 7 D 211/23.AK -, juris Rn. 60 ff. Anhaltspunkte für eine solche gemeinsame Anlage aus allen vier vorgenannten WEA könnten sich hier etwa daraus ergeben, dass die Genehmigungen zwar jeweils von unterschiedlichen Kommanditgesellschaften beantragt wurden, deren jeweilige Komplementär-GmbH jedoch jedenfalls zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung jeweils vom gleichen Geschäftsführer geleitet wurden und die vier Anlagen zumindest nach der Darstellung des landschaftspflegerischen Begleitplans und des UVP-Berichts für die streitgegenständliche WEA 3 vom November 2020, jeweils S. 5, zusammen durch eine einheitliche Kabeltrasse mit einem Netzeinspeisepunkt verbunden werden sollten. (2) Vorliegend muss der Senat dem jedoch bereits deswegen nicht weiter nachgehen, weil insofern wiederum die Präklusionsvorschrift des § 6 UmwRG eingreift. Denn selbst dann, wenn man das Einwendungsschreiben der Kläger vom 15. März 2021 als taugliche Klagebegründung i. S. d. § 6 UmwRG ansehen wollte, machen die Kläger darin jedenfalls nicht das Erfordernis einer Zusammenrechnung der Zusatzbelastung der hier allein streitgegenständlichen WEA 3 mit denjenigen der WEA 1, 2 und 4 geltend. Sie haben die tatsächlichen Umstände der Zusatzbelastung und des hieraus nach der Schallimmissionsprognose resultierenden Ausschlusses vom Einwirkungsbereich gemäß Nr. 2.2 TA Lärm vielmehr allein unter dem Gesichtspunkt angegriffen, dass die Zusatzbelastung nur 0,5 dB(A) unter der Einwirkungsbereichsgrenze liege, insofern aber wichtige Aspekte bei der Lärmausbreitungsberechnung unberücksichtigt geblieben seien. Die zusätzlich geplanten WEA 1, 2 und 4 wurden demgegenüber nicht einmal im Rahmen der Rüge der Berechnung der Gesamtbelastung konkret in den Blick genommen. Die Ermittlung des Sachverhalts ist auch nicht i. S. v. § 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO mit geringem Aufwand möglich. Dies gilt bereits deswegen, weil für die Frage, ob die Anlagen aufgrund der vorgehend dargestellten Umstände eine einheitliche Anlage darstellen, noch eine weitere Aufklärung, etwa mit Blick auf die konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse bei den WEA 1-4, erforderlich wäre. (3) Unabhängig von dem Vorstehenden entstände allerdings auch dann, wenn man die vorhabenbedingte Zusatzbelastung nicht allein am Maßstab der WEA 3 berechnen würde, sondern eine gemeinsame Anlage i. S. v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV mit den WEA 1 und 2 sowie der ursprünglich ebenfalls genehmigten WEA 4, auf deren Genehmigung allerdings nach dem Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung später verzichtet wurde, unterstellt, für die Kläger hierdurch nach Maßgabe der TA Lärm keine unzumutbare Immissionsbelastung. Das Wohnhaus der Kläger läge dann zwar gemäß Nr. 2.2 TA Lärm im Einwirkungsbereich der gemeinsamen Anlage. Denn nach den der Schallimmissionsprognose als Anhang beigefügten detaillierten Berechnungsergebnissen der Lärmprognose-Software IMMI (lange Liste) verursachen die Einzelanlagen im schallreduzierten Betrieb am Immissionspunkt IP I (Haus der Kläger) Beurteilungspegel von 24,8 (WEA 1), 25,3 (WEA 2), 34,5 (WEA 3) bzw. 26,6 (WEA 4) dB(A); rechnet man diese Beurteilungspegel mit einem der im Internet frei verfügbaren Schalladditionsprogramme zusammen, vgl. etwa https://www.staedtebauliche-laermfibel.de/rechner/addumitt.html , ergibt sich eine summierte Zusatzbelastung von 35,9 dB(A), gerundet also 36 dB(A). Dieser Wert liegt zwar nicht weniger als 10 dB(A) unter dem für das Haus der Kläger geltenden nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A), ist aber gleichwohl nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm als nicht relevant anzusehen. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist nach Satz 2 in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Die Bestimmung der Vorbelastung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm entfallen. Die vorgenannten Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die summierte Zusatzbelastung unterschreitet den maßgeblichen Immissionsrichtwert um 9 dB(A). Anhaltspunkte für ein ausnahmsweises Absehen von der den Regelfall darstellenden Anwendung der Irrelevanzschwelle nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm sind nicht ersichtlich. Zu weiterer Sachaufklärung gibt der Klägervortrag keinen Anlass; sie ist auch von Amts wegen nicht geboten. b) Der Vortrag der Kläger hinsichtlich eines durch die WEA 3 herrührenden Infraschalls bleibt ebenfalls erfolglos. Die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und auch anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall - durch Windenergieanlagen nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Der Senat verfolgt den wissenschaftlichen Diskurs hierzu seit Jahren fortlaufend. Bisher ergibt sich daraus kein begründeter Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen mit nachweisbaren gesundheitsschädlichen Auswirkungen. Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2025 - 8 D 181/23.AK - juris Rn. 133 m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Urteile vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 118 f. (zu psychosomatischen Reaktionen auf Windenergieanlagen), vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 268 (zur von den Klägern angeführten finnischen Studie betreffend Infraschall), vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, juris Rn. 90 ff., 94 ff. (zum Beweisbeschluss des OLG Hamm vom 8. Dezember 2020 und zu Ermittlungen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe), und vom 27. Juli 2023 - 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 55 (zur Nichtberücksichtigung von Frequenzen unter 63 Hz). Die nach derzeitigem Erkenntnisstand allein bestehende hypothetische Gefährdung durch Infraschall löst keine staatliche Vorsorgepflicht aus. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 6. September 2024 - 8 D 194/21.AK -, juris Rn. 121. c) Die Kläger können auch nicht die Gesamtheit der von Windenergieanlagen ausgehenden optischen und akustischen Auswirkungen, die zu Stresssymptomen und psychosomatischen Abwehrreaktionen mit Krankheitswert führten, geltend machen. Die Gesamtbelastung aller akustischen, optischen und sonstigen Störwirkungen (einschließlich Schattenwurfs) war - auch mit Blick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot - nicht gesondert zu ermitteln. Einen entsprechenden Rechtssatz gibt es nicht. Die Erheblichkeitsschwelle ist, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, vielmehr grundsätzlich für jede Immissionsart gesondert zu bewerten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 2024 - 8 D 194/21.AK -, Rn. 141, juris, vom 4. Mai 2022 - 8 D 346/21.AK -, juris Rn. 179 ff., vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, juris Rn. 261 ff., und vom 20. Dezember 2018 - 8 A 2971/17 -, juris Rn. 204 f., jeweils m. w. N. d) Schließlich ist auch keine rechtlich relevante Gefahr für die Kläger in Folge unzureichender Brandschutzvorkehrungen zu besorgen. Rechtlich relevant ist eine Gefahr nur dann, wenn sie ein über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehendes Unfallrisiko begründet. Es kann nicht die Abwehr jeder theoretisch denkbaren Gefahr beansprucht werden, sondern nur der Schutz vor einer konkreten Gefahr. Eine völlige Risikolosigkeit ist weder rechtlich gefordert noch faktisch möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2025 ‑ 8 D 184/23.AK ‑ juris Rn. 102 m. w. N. Eine solche Gefahr ist hier nicht anzunehmen. Die Genehmigung legt Brandschutzmaßnahmen in der Nebenbestimmung F 1 fest. Danach ist das Brandschutzkonzept BV-Nr. E-138EP3/E2/160/NRW Index B vom 9. April 2019 rechtsverbindlicher Bestandteil der Genehmigung, die darin aufgeführten Maßnahmen und Forderungen sind entsprechend umzusetzen und den Empfehlungen ist zu folgen. Eine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Unfallgefahr ist ausgehend hiervon nicht ersichtlich. Vielmehr wird im Brandschutzkonzept ausdrücklich ausgeführt, dass aufgrund der besonderen Konstruktionsart und Anlagenüberwachung der Windenergieanlage keine erhöhte Brandgefährdung bestehe und dem Brandschutz anlagentechnisch und organisatorisch erheblich Rechenschaft getragen wird. Anhaltspunkte, die diese sachverständige Bewertung in Frage stellen würden, sind für den Senat nicht ersichtlich. Die von den Klägern als Beleg für unzureichende Brandschutzvorkehrungen benannte „Fachempfehlung des Deutschen Feuerwehrverbandes, Einsatzstrategien an Windenergieanlagen“ entspricht ausweislich der Informationen des Deutschen Feuerwehrverbandes unter https://www.feuerwehrverband.de/fachliches/publikationen/fachempfehlungen/ (dort zum Jahr 2008) nicht mehr dem aktuellen Stand und wurde deshalb zurückgezogen. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Urteil vom 6. September 2024 - 8 D 194/21.AK -, juris Rn. 129. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Sie hat einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.