Beschluss
1 A 2237/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0725.1A2237.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 4. Januar 2023 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. I. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger sich gegen die ihm zum Stichtag des 1. Oktober 2019 erteilte dienstliche Regelbeurteilung wendet, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der ihm für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2019 erteilten Regelbeurteilung vom 26. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2020 und auf Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts. Diese Regelbeurteilung sei nämlich auch in Ansehung der gegen sie erhobenen Einwände formell und materiell rechtmäßig. Zunächst greife die Rüge nicht durch, es hätten vor der Beurteilung weder das Kooperationsgespräch noch das Beurteilungsgespräch stattgefunden. Nach der Darstellung der Beklagten habe es im Beurteilungszeitraum zwei Kooperationsgespräche gegeben, nämlich ausweislich der Anlassbeurteilung vom 10. September 2018 am 30. Mai 2018 und ausweislich der Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 30. März 2020 informell am 2. Mai 2019. Ferner sei, wie die streitgegenständliche Beurteilung belege, am 12. Juni 2020 auch das Beurteilungsgespräch nachholend erfolgt. Ob dem (in jeder Hinsicht) zu folgen sei, könne offenbleiben, weil auch ein gänzliches Unterbleiben von Beurteilungsgesprächen während des Beurteilungszeitraums aus (sodann näher dargelegten, UA S. 12) Rechtsgründen nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führe. Die Einwendungen des Klägers zeigten ferner auch keine materiell-rechtlichen Fehler der Regelbeurteilung auf. Zunächst sei die Vergabe der Gesamtnote B2 nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers seien dessen Leistungen nicht anhand der Anforderungen seines Dienstpostens bewertet, sondern, wie es geboten sei, an seinem Statusamt (A 10) gemessen worden. Eine solche Vorgabe ergebe sich aus den maßgeblichen „Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei vom 10. Dezember 2015 (BeurtRL BPol)“ (im Folgenden: BRL). Zwar nähmen einige Regelungen in dem die Leistungsbeurteilung betreffenden Abschnitt unter Ziffer 4.1 BRL jeweils auf die Ausgestaltung des konkret-funktionellen Amtes (Arbeitsplatzes) Bezug (Ziffer 4.1.2 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 4.1.3. Abs. 4 Satz 2 und Ziffer 4.1.4 Abs. 1 Satz 1 BRL). Dem könne aber kein den Beurteilungsgrundsatz des Statusamtsbezugs ausschließender oder auch nur einschränkender Regelungsgehalt beigemessen werden. Das ergebe sich aus der dem Abschnitt vorangestellten ausdrücklichen Vorgabe unter Ziffer 4.1 BRL, nach der für die Beurteilung das jeweilige Statusamt zum Beurteilungsstichtag maßgeblich sei. Vor diesem Hintergrund dienten die aufgeführten – bei isolierter Betrachtung u. U. problematischen – Regelungen nur – rechtlich unbedenklich – der mit der Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 BLV (Anm.: a. F., jetzt § 49 Abs. 1 Satz 1 BLV) korrespondierenden Verdeutlichung, dass Ausgangspunkt und Grundlage der dienstlichen Beurteilung die dem zu beurteilenden Beamten übertragenen Aufgaben und ihre Erledigung seien. Es sei auch weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass die streitige Regelbeurteilung nicht statusamtsbezogen erfolgt sei. Im Rahmen der Begründung der Gesamtnote werde vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass Bezugspunkt der Bewertungen das Statusamt gewesen sei. Bestätigt werde dies durch den Inhalt der Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 30. März 2020 und des Zweitbeurteilers vom 1. April 2020. Nicht zu beanstanden sei nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 1. August 2022 – 1 B 672/22 –, juris, Rn. 14 ff.) ferner die einheitliche (Ausschärfungs-)Vorgabe der Ziffer 4.1.3 Abs. 3 BRL, nach der die dort benannten vier Leistungsmerkmale aufgrund ihrer Bedeutung für die Bundespolizei als besonders wichtig zu kennzeichnen und obligatorisch zu beurteilen seien. Auch die weiteren inhaltlichen Rügen des Klägers griffen nicht durch. Es treffe zunächst nicht zu, dass die Begründung der Gesamtnote rechtswidrig „nachgeschoben“ worden sei. Sie habe zwar in der Erstfassung der Regelbeurteilung 2019 gefehlt. Diese Fassung sei aber aufgehoben und durch die streitgegenständliche Zweitfassung ersetzt worden, die eine nun neu erstellte Begründung in dem dafür vorgesehenen Feld des Beurteilungsformulars (vgl. Ziffer 4.5 Abs. 2 Satz 1 BRL) enthalte. Die gegebene Begründung sei auch nicht defizitär. Angesichts des nach den Einzelbewertungen gegebenen einheitlichen Leistungs- und Befähigungsbildes (Bewertung von 14 der insgesamt 15 Leistungsmerkmale, darunter auch der vier besonders wichtigen Merkmale, mit B2; Bewertung eines Leistungsmerkmals bereits mit B1; Bewertung der Befähigungsmerkmale: zehnmal B, je einmal A und C) habe sich die Vergabe der Gesamtnote B2 ohne Notwendigkeit einer Gewichtung geradezu aufgedrängt. Die Begründung der Gesamtnote sei auch nicht etwa deshalb unzureichend, weil sie nicht darauf eingehe, dass sich einige Einzelnoten des Klägers im Vergleich zu den Noten, die ihm in der (die ersten 21 Monate des 36monatigen Beurteilungszeitraums erfassenden, nach der Begründung der Regelbeurteilung bei dieser ausdrücklich berücksichtigten) Anlassbeurteilung vom 10. September 2018 zuerkannt worden seien, verschlechtert hätten (obligatorisch zu bewertende Leistungsmerkmale 1.1, 4.2 und 4.3. jeweils von B1 auf B2, Leistungsmerkmal 6 von A2 auf B1; fünf der 12 Befähigungsmerkmale um eine Notenstufe schlechter). Dieser Umstand sei nicht gesondert begründungsbedürftig. Das gelte schon deshalb, weil das Gesamturteil sich nicht erheblich verschlechtert habe, sondern (sogar) unverändert geblieben sei. Nichts Anderes ergäbe sich, wenn angenommen werden könnte, dass auch die Herabstufung von Einzelnoten jedenfalls dann begründungsbedürftig sei, wenn es– wie hier – um Noten für besonders wichtige, ausschärfungsrelevante Leistungsmerkmale gehe. Eine solche Annahme verlange nämlich eine wesentliche Herabsetzung, die erst dann gegeben sei, wenn eine Herabsetzung um zwei Notenstufen vorliege; daran fehle es hier aber. Der (nur) festzustellende geringe „Leistungsabfall“ müsse schon deshalb nicht unplausibel sein, weil die streitige Regelbeurteilung gegenüber der Anlassbeurteilung 15 weitere Monate betreffe. Außerdem seien die Notenverschlechterungen hinreichend begründet worden. Sie beruhten nicht auf einem Leistungsabfall des Klägers, sondern auf dem der Maßstabswahrung dienenden Quervergleich mit Beamten desselben Statusamtes und gleicher Verantwortungsebene. Das ergebe sich aus den hier verwertbaren, nachvollziehbaren und plausiblen Erläuterungen, die die Beurteiler (schon) in dem die aufgehobene Regelbeurteilung betreffenden Beurteilungsverfahren durch die Begründung der Gesamtnote und durch die Stellungnahme des Erstbeurteilers EPHK G. (nicht: B.) vom 30. März 2020 gegeben hätten. Unabhängig davon würde sich das Gesamtergebnis der Regelbeurteilung (B2) auch dann nicht ändern, wenn dem Kläger in ihr Einzelnoten wie in der Anlassbeurteilung zuerkannt würden, weil das Notenbild (elfmal B2, viermal B1 und einmal A2) angesichts des grundsätzlich gleichen Gewichts aller Einzelnoten auch dann die Vergabe der Gesamtnote B1 ausschließen würde. Deutlich werde dies auch durch einen Blick auf die Vorbeurteilung 2016 und die Anlassbeurteilung vom 10. September 2018, deren Gesamtnote trotz der Benotung der besonders wichtigen Leistungsmerkmale dreimal mit B1 (und einmal mit B2) ebenfalls auf B2 gelautet habe. Die Annahme des Klägers, seine gestiegene Lebens- und Diensterfahrung müsse sich zwingend positiv auf sein Leistungsbild auswirken bzw. erfordere, wenn der Dienstherr dies nicht annehme, eine gesonderte Begründung, gehe fehl. Einen solchen Automatismus gebe es nicht. Zudem sei der Kläger, wie bereits ausgeführt, trotz gleichbleibender Leistungen wegen des Quervergleichs leicht zurückgefallen. Unabhängig davon hätte der Kläger seine Leistungen in den letzten 15 Monaten des Beurteilungszeitraums deutlich steigern müssen, um eine bessere Gesamtnote als die schon in der Anlassbeurteilung ausgeworfene Note B2 zu erreichen. Der Kläger habe ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die Bewertung der Einzelmerkmale 1.1, 4.2 und 4.3 zwingend hätte besser ausfallen müssen bzw. dass die erfolgten Bewertungen mit B2 nicht hinreichend plausibilisiert worden seien. Das gelte zunächst für das Vorbringen, das Leistungsmerkmal 1.1 (Qualität und Verwertbarkeit) hätte mit B1 bewertet werden müssen. Die von dem Kläger gegebene Begründung zu seinen Arbeitsergebnissen z. B. auch bei der Erprobung der neuen Unterziehschutzwesten erfülle gerade die Notendefinition B2. Mit seiner weiteren Behauptung, die Beratung durch ihn habe deutlich über den Anforderungen gelegen, stelle der Kläger nur seine Selbsteinschätzung an die Stelle der Bewertung des Beurteilers, was (angesichts der Maßgeblichkeit Letzterer) nicht ausreiche. Darüber hinaus sei mit der Stellungnahme vom 30. März 2020 plausibel gemacht, dass die Absenkung von B1 auf B2 auf stagnierender Qualität in der Aufgabenerfüllung bei erhöhter Verantwortung beruhe. Auch die Bewertung des Leistungsmerkmals 2 (Fachkenntnisse) mit der (auch in der Anlassbeurteilung vergebenen) Note B2 statt wie gewünscht mit A2 sei nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Klägers auf seine zwei Spezialisierungen als Einsatzaufklärer und Sicherungsschütze sowie auf seine weiteren Tätigkeiten und die Fortbildung als Fallschirmspringer zeige eine fehlerhafte Bewertung nicht auf. Zunächst habe der Beurteiler diese Umstände, die ihm ausweislich der Stellungnahme vom 30. März 2020 bewusst gewesen seien, der Regelbeurteilung zugrunde gelegt. Er habe die von dem Kläger angeführten Tätigkeiten nämlich im Wesentlichen (auch) in der Beschreibung der die Funktion prägenden Tätigkeiten (Beurteilung S. 2, „Anforderungsprofil“) benannt. Hieraus ergebe sich zugleich, dass diese Tätigkeiten schon zu dem (normalen) Aufgabenbereich des Klägers gehörten. Dass seine Leistungen gleichwohl eine bessere Bewertung (gerade mit A2) gerechtfertigt haben könnten, trage der Kläger schon selbst nicht vor. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Benotung des Merkmals 4.2 (Zuverlässigkeit) mit B2 fehlerhaft sein könnte. Schon der Vortrag des Klägers zu seinem Verhalten bei dem Projekt „Unterziehschutzweste“ deute nur auf die Notenstufe B2. Selbst wenn er aber bei diesem Projekt die Anforderungen übertroffen hätte, betreffe dies noch nicht sein sonstiges Verhalten während des Beurteilungszeitraums. Zudem habe der Kläger nach der Stellungnahme vom 30. März 2020 hin und wieder auf die Einhaltung von Terminen hingewiesen werden müssen, was zu Verzögerungen in der Weiterbearbeitung und zu Mehraufwand in der Gesamtplanung geführt habe. Dies stelle der Kläger nur pauschal in Abrede, ohne dies ausreichend zu vertiefen. Auch das Vorbringen, das Leistungsmerkmal 4.3 (Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln) sei mit B2 unangemessen niedrig bewertet worden, führe nicht zum Erfolg. Auch hier ergebe sich ein Erfordernis besserer Bewertung schon nicht aus dem Klägervortrag. Zudem sei die Bewertung auch durch die Stellungnahme vom 30. März 2020 plausibilisiert worden. 2. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. a) Der Kläger macht sowohl unter Zuordnung zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als auch unter Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zunächst geltend, die angefochtene Regelbeurteilung sei entgegen der Einschätzung im angefochtenen Urteil schon deshalb rechtswidrig, weil die ihr zugrunde gelegte Beurteilungsrichtlinie unwirksam sei. Letzteres sei der Fall, weil „die Beurteilung am Statusamt erfolgen“ müsse, die Beurteilungsrichtlinie unter Ziffer 4.3 jedoch die Anforderungen am Arbeitsplatz und nicht am Statusamt festmache. Dieses Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung, hier also an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat eingehend begründet, weshalb die Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien, die von den Anforderungen des Arbeitsplatzes bzw. vom Anforderungsprofil des Dienstpostens sprechen (neben Ziffer 4.3 BRL sind dies 4.1.2 Abs. 1 Satz 1, Ziffer 4.1.3 Abs. 4 Satz 2 und Ziffer 4.1.4 Abs. 1 Satz 1 BRL), die Grundsatzregelung nach Ziffer 4.1 BRL („Maßgeblich für die Beurteilung ist das jeweilige Statusamt zum Beurteilungsstichtag“) schon nicht einschränken, sondern nur verdeutlichen sollen, dass Ausgangspunkt und Grundlage der dienstlichen Beurteilung die dem zu beurteilenden Beamten konkret übertragenen Aufgaben und ihre Erledigung sind (UA S. 14 f.). Angesichts dessen hätte es dem Kläger oblegen, konkret aufzuzeigen, weshalb diese Argumentation des Verwaltungsgerichts fehlerhaft bzw. zumindest ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgesetzt ist. Es liegt auf der Hand, dass er dieser Obliegenheit mit der bloßen Rechtsbehauptung, die Beurteilungsrichtlinie ordne eine dienstpostenbezogene Beurteilung an, nicht genügen kann. Unabhängig davon ist die gerügte Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die hier einschlägigen Beurteilungsrichtlinien dem Erfordernis, dienstliche Beurteilungen auf das jeweilige Statusamt des zu beurteilenden Beamten zu beziehen, genügen. Sie formulieren dieses Erfordernis nämlich in großer Klarheit, und zwar sowohl in ihrem Abschnitt "Vorbemerkungen und Grundsätze" unter Ziffer IV. als auch mit ihrer Ziffer 4.1 Satz 1 (s. o.), und verlassen diesen zutreffenden Ausgangspunkt mit ihren sonstigen Regelungen – auch mit der mit dem Zulassungsvorbringen genannten Regelung – nicht. Vgl. im Einzelnen den bereits von dem Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 1. August 2022 – 1 B 672/22 –, juris, Rn. 43 f. b) Ferner macht der Kläger zum Zulassungsgrund des auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die Einzelnoten der streitigen Regelbeurteilung 2019 hätten nur bei einem „drastischen Leistungsabfall“ schlechter ausfallen dürfen als die Einzelnoten der Anlassbeurteilung, weil die Anlassbeurteilung „zwei Drittel“ (richtig: 58,3 Prozent) des Regelbeurteilungszeitraums erfasse und sich seine Leistungen (in den letzten 15 Monaten des 36monatigen Beurteilungszeitraums) nicht verschlechtert hätten. Das Verwaltungsgericht gehe selbst nicht von einem solchen drastischen Leistungsabfall aus, und gegen das Vorliegen eines solchen spreche auch, dass kein vorheriges, hierauf hinweisendes Gespräch stattgefunden habe. Eine die Notenverschlechterungen rechtfertigende Begründung werde nicht gegeben. Diese sei aber schon deswegen erforderlich, weil auch die Einzelnoten beförderungsrelevant seien und „bereits im Vorfeld plausibel dargelegt“ worden sei, „warum Zweifel an der Notenbildung“ bestünden. Mit diesen Zweifeln habe sich die Beklagte (wohl) nicht hinreichend auseinandergesetzt, da eine Stellungnahme des Erstbeurteilers fehle und die Ausführungen im gerichtlichen Verfahren wenig detailliert ausgefallen seien. Er befinde sich seit 2013 in der Vergleichsgruppe der Polizeioberkommissare. Eine Begründung, „dass eventuell neue stärkere Beamte hinzugekommen“ seien, fehle. Auch dieses Zulassungsvorbringen verfehlt die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Der Kläger setzt sich nämlich nicht einmal ansatzweise mit der zu diesen Punkten jeweils gegebenen ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass und aus welchen Rechtsgründen die Herabsetzung von vier Leistungsnoten hier schon nicht gesondert zu begründen war (UA S. 20 bis 22). Es hat insoweit nämlich dargelegt, dass die Noten, die der Kläger in der streitigen Regelbeurteilung (nur noch) erreicht hat, schon keine erhebliche Verschlechterung gegenüber der Anlassbeurteilung bedeuteten. Mit dieser Bewertung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Zudem hat das Verwaltungsgericht insbesondere unter Auswertung der – unbeanstandet und wohl auch zutreffend für verwertbar erachteten und damit als Begründung sehr wohl vorliegenden – Stellungnahme des Erstbeurteilers vom 30. März 2020 weiter ausgeführt, dass die (geringfügigen) Verschlechterungen (nur) einiger Einzelnoten (vier von fünfzehn Leistungsnoten und fünf von zwölf Befähigungsnoten) nicht auf einen Leistungsabfall zurückzuführen seien, sondern auf ein Stagnieren der Leistungen des Klägers bei gleichzeitiger Anlegung eines Vergleichsmaßstabs, der wegen besserer Leistungen vieler Konkurrenten der gleichen Verantwortungsebene strenger habe sein müssen. Auch hierzu findet sich in der Zulassungsbegründung nichts. (Auch) vor diesem Hintergrund ist es ersichtlich ohne Belang, ob der Kläger in dem nach Ziffer 5.2 BRL gebotenen Kooperationsgespräch nach Ablauf der Hälfte des Beurteilungszeitraums frühzeitig auf Leistungsdefizite hingewiesen worden ist. Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 30. März 2020 insoweit erklärt hat, den Kläger in dem informell geführten (nicht mehr zu datierenden) Kooperationsgespräch darauf hingewiesen zu haben, „dass im Zusammenhang mit der Übertragung als Verantwortlicher für die Sicherungsschützenfortbildung der Einsatzeinheit noch Entwicklungspotential zu sehen“ sei. Nicht zum Erfolg kann auch das verbleibende Zulassungsvorbringen führen, die Beklagte habe sich mit den dargelegten „Zweifeln an der Notenbildung“ nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es ist schon unklar, worauf es sich beziehen soll. Sollte es darauf abzielen, die Annahme des Verwaltungsgerichts als ernstlich zweifelhaft darzustellen, die angegriffenen Einzelbewertungen seien hinreichend plausibilisiert worden, fehlt es aber – jedenfalls – an einer hinreichenden Darlegung. Es setzt sich nämlich nicht einmal ansatzweise mit den entsprechenden, ins Einzelne gehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. UA S. 25 bis 30). II. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. Der Kläger rügt insoweit eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der– unveröffentlichten und von dem Kläger nicht vorgelegten – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Februar 2019 – 5 K 3221/18 –, stützt sich aber insoweit – wohl wegen der zutreffenden Erwägung, dass Verwaltungsgerichte nicht zu den Divergenzgerichten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zählen – auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Mit seinem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen verfehlt der Kläger bereits die Mindestanforderungen an eine hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrundes, weil er schon keine Frage grundsätzlicher Bedeutung ausformuliert hat. Das entsprechende Zulassungsvorbringen bliebe aber auch dann ohne Erfolg, wenn angenommen werden könnte, der Kläger habe mit ihm sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage formuliert, ob die hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien „unter Ziffer 4.3“ vorgeben, die dienstliche Qualifikation des zu beurteilenden Beamten nicht am Maßstab des von ihm innegehabten Statusamtes, sondern an den Anforderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes zu messen, und daher rechtswidrig sind. Diese Frage ist nämlich auf der Basis der bereits vorliegenden Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 1. August 2022 – 1 B 672/22 –, juris, Rn. 43 f.) ohne weiteres zu verneinen. Zur Begründung wird insoweit auf die bereits weiter oben angeführten Gründe verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.