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Beschluss

18 B 672/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0729.18B672.25.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert und der Antragsgegnerin vorläufig untersagt, den Antragsteller vor dem 1. Oktober 2025 abzuschieben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt drei Viertel und die Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 3.750,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert und der Antragsgegnerin vorläufig untersagt, den Antragsteller vor dem 1. Oktober 2025 abzuschieben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt drei Viertel und die Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 3.750,- Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde hat (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Senat kann bei seiner Prüfung des erstinstanzlichen Beschlusses die in der elektronischen Gerichtsakte 24 L 363/25 (Bl. 231 bis 276) befindliche Fassung zugrunde legen, obwohl das Original in Papierform erstellt und unterzeichnet, aber entgegen § 55b Abs. 6 Satz 3 und 4 VwGO nicht mit einem qualifiziert elektronischen Übertragungsnachweis zur Akte gelangt ist. Welche Folgen ein fehlerhafter oder unterbliebener Übertragungsnachweis hat, hat im Gesetz keinen Niederschlag gefunden, sondern sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der Rechtsprechung überlassen bleiben. Vgl. den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG), BT-Drs. 15/4067, Seite 32 (zu § 298 ZPO Abs. 2 a. F.) und Seite 38 (zu § 55b Abs. 4 VwGO a. F.). Insbesondere findet sich im Gesetz keine Regelung, nach der nur bei Beifügung eines ordnungsgemäßen Übertragungsnachweises von einem wirksamen, Rechtsfolgen erzeugenden Akteninhalt auszugehen ist. Eine solche ist auch nicht in § 55a Abs. 7 Satz 2 VwGO zu sehen, der handschriftlich unterzeichnete Schriftstücke in den Fällen der Übertragung nach § 55b Abs. 6 Satz 4 VwGO einem elektronisch signierten Dokument gleichstellt; eine Regelung für den entgegengesetzten Fall des Fehlens einer solchen Übertragung ist darin nicht enthalten. Ausgehend vom Sinn und Zweck des anzubringenden Übertragungsnachweises, nämlich der Nachvollziehbarkeit des ordnungsgemäßen Übertragungsvorgangs für das Gericht als auch die Beteiligten, vgl. hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 18/9416 – Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs, BT-Drs. 18/12203, Seite 80 (zu § 298a Abs. 2 ZPO); diese gelten für § 55b Abs. 6 VwGO entsprechend (s. Seite 87), kann ein fehlender oder fehlerhafter Übertragungsnachweis lediglich die (widerlegbare) Vermutung für eine richtige Übertragung beseitigen und – jedenfalls bei Hinzutreten weiterer Umstände – Zweifel an einer Übereinstimmung zwischen dem (Papier-)Original und dem zur elektronischen Akte genommenen Scan-Ergebnis begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2025 – 18 B 159/25 –, n. v.; Braun Binder, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 55b Rn. 53; vgl. auch: Buchheister, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 55b Rn. 19, wonach die Originale während der Aufbewahrung dem Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO unterliegen, um die Übereinstimmung überprüfen zu können; zur Prüfung bei Zweifeln am Scanergebnis s. auch: Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 55b Rn. 4. Solche sind hier aber nicht im Ansatz ersichtlich. Vielmehr ergeben sich im Abgleich des von dem Verwaltungsgericht übersandten (Papier-)Originals mit dem bei der elektronischen Akte befindlichen Scan keine Abweichungen. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebietet eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2025 enthaltenen Ausweisung (s. 1.), der Abschiebungsandrohung (s. 2.) und des ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots (s. 3.), jedoch bezüglich des (hilfsweisen) Abschiebungsschutzantrags (s. 4.). 1. a) Zu der Begründung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der in Ziffer VIII. der Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2025 enthaltenen Anordnung der sofortigen Vollziehung (u. a.) der Ausweisung verhält sich der Beschwerdevortrag nicht. b) Die Beschwerdebegründung stellt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, eine am Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens ausgerichtete Kontrolle habe die Rechtmäßigkeit der Ausweisung (Ziffer I. der Ordnungsverfügung) ergeben, nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat, wie die Beschwerde einräumt, seiner Prüfung zugrunde gelegt, dass der Antragsteller bis zur Ausweisung gemäß Art. 7 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigt war und dass eine Ausweisung solcher Personen gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG voraussetzt, dass deren Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und dass zudem die Ausweisung für den Schutz dieses Interesses unerlässlich ist. Dass das Verwaltungsgericht die insoweit – entsprechend auch nach Art. 14 ARB 1/80 und bei, wie hier, mindestens zehnjährigem rechtmäßigem Aufenthalt zudem unter Beachtung des Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG – gebotene einzelfallbezogene (Verhältnismäßigkeits-) Prüfung, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, C-371/08, juris, Rn. 78 bis 85; s. auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 25 bis 27, „nicht mit ausreichender Tiefe umgesetzt“ hätte, behauptet die Beschwerde zwar, legt dies aber nicht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar. Die allgemeingehaltene Rüge, das Verwaltungsgericht habe „die unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Abkommen über die Zusammenarbeit in Ausweisungsfragen (Art. 7 ARB 1/80)“ nicht ausreichend gewürdigt, greift nicht durch. Wie erwähnt, hat das Verwaltungsgericht die Vorgaben aus Art. 7 und 14 ARB 1/80 berücksichtigt. Dass die Maßnahmen der Führungsaufsicht nach § 68c StGB, hier in Form der dem Antragsteller im Beschluss des Landgerichts M. vom 28. Mai 2025 – 124 StVK 31/25 – insbesondere auferlegten elektronischen Überwachung und Therapieweisung, dem Schutz der Allgemeinheit dienen und zugleich eine Behandlung des Antragstellers im Inland ermöglichen, führt nicht auf eine Rechtswidrigkeit der Beendigung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts durch die Ausweisung. Die inlandsbezogenen Maßnahmen der Führungsaufsicht stehen einer Ausweisung und etwaigen Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Der Vortrag, wenn die Gefährlichkeit des Betroffenen tatsächlich reduziert werden könne, dürfe keine Ausweisung erfolgen, solange mildere Eingriffe in Betracht stünden, greift nicht durch. Soweit die Beschwerde auf ein vermeintliches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2011 im Verfahren 1 C 6.10 Bezug nimmt, ist ein solches nicht nur weder der Rechtsprechungsdatenbank juris noch der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, sondern ist das Verfahren 1 C 6.10 vor dem Bundesverwaltungsgericht vielmehr ohne Urteil durch einen Vergleich beendet worden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 – 1 PKH 7.11 –, juris, Rn. 1. Dass nach dem Führungsbericht der Leiterin der Justizvollzugsanstalt M. vom 2. Juni 2025 bei dem Antragsteller eine gewisse Stabilisierung eingetreten ist, zeigt nicht auf, dass die ausweislich des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 28. Mai 2025 und des forensisch-psychiatrischen Kriminalprognosegutachtens des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie – Forensische Psychiatrie – Dr. med. S. vom 16. Mai 2025 fortbestehende Gefährlichkeit des an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie leidenden Antragstellers so erheblich rückläufig wäre, dass von einer auf seinem Verhalten beruhenden Gefahr i. S. d. § 53 Abs. 3 AufenthG nicht mehr auszugehen wäre. Die in der Justizvollzugsanstalt M. seit dem Frühjahr 2024 festgestellten positiven Entwicklungen (regelmäßiger Arbeitseinsatz, rückläufige Symptomatik, Anbahnung therapeutischer Maßnahmen im Maßregelvollzug) sind insoweit ersichtlich unzureichend, um das erhebliche Risiko erneuter schwerwiegender Straftaten relevant in Frage zu stellen. Überdies sind diese Entwicklungen nach dem Führungsbericht bezogen auf das dortige sog. engmaschig strukturierte Setting, welches nun nach der Haftentlassung entfallen ist. Der Senat verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen insoweit auf die detaillierten und überzeugenden Ausführungen des Facharztes Dr. med. S. vom 16. Mai 2025 (insbesondere S. 182 bis 186). Dass diese Einschätzung laut Beschwerdebegründung zwar „nicht per se rechtsfehlerhaft“ ist, jedoch „der unionsrechtlich gebotenen individualisierten Gefahrenprognose“ nicht gerecht würde, behauptet die Beschwerde nur, ohne dies aber ansatzweise zu substantiieren, und ergibt sich insbesondere – wie gezeigt – nicht aus dem Führungsbericht der Leiterin der Justizvollzugsanstalt M. vom 2. Juni 2025. Auch war bzw. ist nicht eine „differenzierende Abwägung zwischen Rückfallrisiko und aktuellen Therapieentwicklungen“ geboten, sondern die – vom Verwaltungsgericht vorgenommene – einzelfallbezogene Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung an den (bereits genannten) Vorgaben der §§ 53 bis 55 AufenthG (sowie Art. 14 ARB 1/80 i. V. m. Art. 12 der Richtlinie 2003/109/EG) unter Würdigung des gegenwärtigen Sachstands einschließlich des aktuellen Verhaltens und der psychischen Verfassung des Antragstellers. Vgl. auch zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei einer Ausweisung BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2025 – 1 B 10.25 –, juris, Rn. 5 m. w. N. Der Antragsteller hat sich einer Therapie jedoch nicht unterzogen, so dass „aktuelle Therapieentwicklungen“ nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Beschwerde auch nicht „nahezu unkritisch die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erneute Gewalt- oder Sexualdelikte zu erwarten seien“, übernommen ohne eine tatsächliche eigene Würdigung. Vielmehr hat es auf den Seiten 18 bis 21 seines angefochtenen Beschlusses nachvollziehbar und sachgerecht insoweit zunächst substantielle und überzeugende Ausführungen in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28. Mai 2025 wiedergegeben, welche sich wiederum erheblich auf die ausführlichen und auch den Senat überzeugenden Darlegungen und Einschätzungen des forensischen Facharztes Dr. S. beziehen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht u. a. auch das in der Gefangenenpersonalakte des Antragstellers dokumentierte Verhalten des Antragstellers gewürdigt und dessen fehlende Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft. Zudem hat es zugrunde gelegt, dass von dem Antragsteller auch unabhängig von seiner psychischen Erkrankung eine Wiederholungsgefahr ausgeht, da er seine in schuldfähigem Zustand begangenen Straftaten nicht ansatzweise aufgearbeitet habe. Diesen ausführlichen wohlbegründeten Darlegungen setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen, aus dem sich Zweifel ergeben könnten an der von dem Antragsteller ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Form der physischen und psychischen Gesundheit Dritter, insbesondere Minderjähriger, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Soweit das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Bleibeinteressen des Antragstellers ausführt, zwar entfalte Art. 6 GG bei volljährigen Verwandten keine Schutzwirkung allein kraft familiärer Verbindung, jedoch sei nicht nur die Mutter des Antragstellers weiter „involviert“ (gewesen) mittels eines (anhängigen) Antrags auf Unterbringung des Antragstellers nach § 11 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG), sondern habe auch die gerichtlich bestellte Betreuerin einen Antrag gemäß § 1831 BGB gestellt, was jedenfalls ein „verfestigtes soziales Netz“ begründe, das nicht als „familienrechtlich irrelevant“ ignoriert werden dürfe, greift dies ebenfalls nicht durch. Damit ist nämlich nicht aufgezeigt, dass die Mutter des Antragstellers für diesen Beistandsleistungen (in einem solchen Umfang und von einer solchen Bedeutung) erbringen würde, auf die dieser im Sinne einer tatsächlichen Lebenshilfe, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – 2 BvR 901/95 –, juris, Rn. 8, angewiesen wäre. Letzterem steht schon entgegen, dass der Antragsteller bis Mitte dieses Monats eine achtjährige Freiheitstrafe verbüßt hat und sich seitdem in Abschiebungs- bzw. Sicherungshaft befindet. Dass die Mutter des Antragstellers seine Unterbringung nach dem PsychKG beantragt hat, zeigt zudem, dass sie sich selbst offenbar nicht in der Lage sieht, dem Antragsteller Lebenshilfe zu leisten. Entsprechend ist auch nicht dargelegt, dass sich eine (so enge) Beistandsgemeinschaft zwischen der Betreuerin und dem Antragsteller entwickelt haben könnte, dass diesem eine Trennung – überdies in Ansehung der von seinem Verhalten ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Form von Grundinteressen der Gesellschaft – unzumutbar sein könnte. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 – 18 B 1599/10 –, juris, Rn. 3. Auch die Rüge, das Recht des Antragstellers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK werde verletzt, greift nicht durch. Die Beschwerde setzt sich insoweit nicht hinreichend substantiiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der Interessenabwägung nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG auseinander (vgl. Beschluss, unter II. 1. b. dd., S. 22 bis S. 28). Das Verwaltungsgericht hat mit Blick auf Art. 8 EMRK ausdrücklich berücksichtigt, dass der Antragsteller im Alter von sechs Jahren aus der Türkei nach Deutschland gekommen und hier aufgewachsen ist, sich (soweit ersichtlich) durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und zuletzt über eine Niederlassungserlaubnis verfügt habe, die Schule besucht und erwerbstätig gewesen sei und Familie in Deutschland habe, jedenfalls seine Mutter und seinen Bruder. Andererseits spreche aus Sicht der Kammer Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nicht im Hinblick auf sein Heimatland entwurzelt sei. Dabei werde nicht verkannt, dass der Antragsteller bei Rückkehr in der Türkei unter Berücksichtigung seiner langen Abwesenheit und seiner psychiatrischen Erkrankung auf beträchtliche Schwierigkeiten stoßen werde. Diese erreichten jedoch nicht ein solches Maß, dass sich die Rückkehr unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Vorgaben als unzumutbar darstelle. Der Antragsteller sei in der Türkei geboren und habe zumindest einen Teil seiner Kindheit dort verbracht, darunter die für die sprachliche Entwicklung besonders prägende Kleinkind- und Vorschulzeit. In Deutschland habe er zunächst im elterlichen Haushalt gelebt, so dass davon auszugehen sei, dass er in dieser Zeit weiterhin mit der türkischen Sprache und Kultur in Berührung gekommen sei. Bei Zuwanderern der zweiten Generation sei regelmäßig anzunehmen, dass sie die Heimatsprache zumindest in Grundzügen beherrschten. Im Falle des Antragstellers gelte nichts anderes. Auch trage er selbst vor, lediglich „kaum" Türkisch zu sprechen, was die Kommunikation und Behandlung erschwere. Diese Erschwernis sei ihm zuzumuten, zumal er andererseits ausweislich seiner Gefangenenpersonalakte durchgehend mit der Hauptsprache Türkisch geführt werde (vgl. Beschluss, S. 24 f.). Der pauschale Einwand des Antragstellers, die „langjährige Integration im Bundesgebiet sowie die vollständige soziale Entwurzelung in der Türkei“ würden im angefochtenen Beschluss „nicht mit der erforderlichen Sensibilität berücksichtigt“, reicht nicht aus, um die Abwägungsentscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Gleiches gilt hinsichtlich der Rüge, das Verwaltungsgericht verweise auf angebliche Sprachkenntnisse, verkenne dabei jedoch, dass der Antragsteller „nach eigenen glaubhaften Angaben kaum Türkisch spricht“. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 6. Februar 2001, Nr. 44599/98, Bensaid/UK) „medizinisch begründete Ausweisungen“ mit einem hohen Eingriff in das Privatleben (Art. 8 EMRK) verbunden sein könnten, legt er schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, weshalb sich daraus ein anderes als das Abwägungsergebnis des Verwaltungsgerichts ergeben sollte. c) Der Beschwerdevortrag erschüttert auch nicht die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts (Beschluss, unter II. 4., S. 39 bis 41), dass hinsichtlich der Ausweisung zudem ein besonderes öffentliches Interesse vorliege für eine Vollziehung bereits vor Abschluss des Klageverfahrens, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2005 – 2 BvR 485/05 –, juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 18 B 632/22 –, juris, Rn. 49, welches das Aufschubinteresse des Antragstellers im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiege. Die Ausführungen der Beschwerde zur Dringlichkeit des Rechtsschutzantrags bzw. zur gebotenen Folgenabwägung und zu einer dem Antragsteller in der Türkei drohenden akuten Eigengefährdung aufgrund wahnhaften Erlebens und massiver Verwahrlosungstendenzen (S. 12 bis 14 der Beschwerdeschrift) beziehen sich nicht auf die Ausweisung als Maßnahme der Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, sondern auf die Folgen einer Abschiebung. 2. Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung gebietet es die Beschwerdebegründung nicht, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen. Mit der Beschwerdebegründung zieht der Antragsteller die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht durchgreifend in Zweifel. Soweit er vorbringt, aufgrund seines Gesundheitszustands bestehe ein der Abschiebung entgegenstehendes (inlandsbezogenes) Vollstreckungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit, steht dies dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Zwar sieht die Vorschrift – in Umsetzung von Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) – vor, dass eine Abschiebungsandrohung nur ergehen kann, wenn u. a. der Gesundheitszustand des Ausländers nicht entgegensteht. Dies gilt im Fall des Antragstellers jedoch mit Blick auf § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht. Danach stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote und die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründe für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung u. a. dann nicht entgegen, wenn der Ausländer auf Grund oder infolge einer strafrechtlichen Verurteilung ausreisepflichtig ist. Mit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat der Gesetzgeber von dem Recht nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe b) der Rückführungsrichtlinie (sog. Opt-Out) Gebrauch gemacht, diese Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die nach einzelstaatlichem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind (oder gegen die ein Auslieferungsverfahren anhängig ist). Infolge einer strafrechtlichen Sanktion ausreisepflichtig ist auch, wer – wie hier der Antragsteller – aufgrund einer auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruhenden Ausweisung ausreisepflichtig geworden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 – 1 C 15.23 –, juris, Rn. 31 f., unter Verweis auf BT-Drs. 20/9463, S. 45, im Falle einer Ausweisung wegen einer Betäubungsmittelstraftat. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist auf den Antragsteller auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Der persönliche Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie war vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 27. Februar 2024 (durch das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54) noch nicht eröffnet, weil der Antragsteller erst durch die Ausweisung in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 16. Januar 2025 ausreisepflichtig geworden ist. Ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller wie oben ausgeführt nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK durchgreifende schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet nicht aufgezeigt hat, stünden auch solche dem Erlass der Abschiebungsandrohung hier schon gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Die Beschwerdebegründung erschüttert auch nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschluss unter II. 2. b., S. 28 bis 34) dazu, dass die Antragsgegnerin nicht bezüglich § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verpflichtet ist, hinsichtlich der Türkei ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Der dahingehenden ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschluss, ab S. 28 unten) insbesondere auch zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des Antragstellers in der Türkei setzt die Beschwerde keinen den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Vortrag entgegen. 3. Zu der Frage der Rechtmäßigkeit des auf zehn Jahre befristeten ausweisungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer II. der Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2025) verhält sich die Beschwerdebegründung entgegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht. Soweit es auf S. 14 des Beschwerdeschriftsatzes vom 3. Juli 2025 heißt, die Wiedereinreiseverbote seien „ausgesetzt zu halten“, bis eine „rechtsstaatlich vertretbare Prognose“ über die Behandelbarkeit, Betreuungsbedürftigkeit und Rückkehrsicherheit des psychisch kranken Antragstellers möglich sei, zeigt dies das Fehlen einer solchen Prognose nicht auf. 4. Der (Hilfs-)Antrag auf einstweilige Untersagung der Abschiebung ist insoweit begründet, dass der Antragsgegnerin aufgrund des Beschwerdevorbringens vorläufig zu untersagen ist, den Antragsteller vor dem 1. Oktober 2025 abzuschieben. Der Antragsteller hat mit dem Beschwerdevortrag insoweit das Vorliegen nicht nur eines Anordnungsgrunds, sondern auch eines Anordnungsanspruchs wegen einer gegenwärtigen rechtlichen Unmöglichkeit (vgl. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) der Abschiebung glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) aufgrund derzeit (noch) nicht ausreichender Vorkehrungen der Antragsgegnerin im Zuge der Abschiebung des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht hat in seiner mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung zwar ausgeführt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers seiner Abschiebung im Sinne eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses nicht entgegenstehe (Beschluss, s. II. 2. d), S. 34 bis 38). Es ist dabei davon ausgegangen, dass ausgehend von den von ihm zuvor aufgezeigten Maßstäben eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht vorliege. Denn die Antragsgegnerin sei möglichen Gefahren der Abschiebung durch vorbeugende Maßnahmen umfassend begegnet. Hierzu hat es zur Begründung im Weiteren ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe in ausreichender Weise zugesichert, dass der Antragsteller während der gesamten Rückführungsmaßnahme, d. h. beginnend mit seiner Abholung über den Transport zum Flughafen und während des Fluges, ärztlich begleitet werde und dass der Antragsteller im Zielstaat ärztlich in Empfang genommen und von den Vertretern der deutschen Behörden in diese Obhut übergeben werde. Notwendigenfalls sei zudem sichergestellt, dass der Antragsteller in eine stationäre Versorgung komme. Konkret habe die Antragsgegnerin zugesichert, dass die Abschiebung des Antragstellers durchgehend ärztlich begleitet werde. Ebenso habe sie eine fachärztliche Inempfangnahme im Zielstaat mit einer direkten Übergabe von Arzt zu Arzt zugesichert. Schließlich habe sie zugesichert, dass eine anschließende stationäre Aufnahme mit Unterbringung im Krankenhaus G. Psychatric Hospital in V. erfolgen könne. Bei Bedarf sei eine Zusammenarbeit mit der Justiz, den Strafverfolgungsbehörden unter medizinischer Fachaufsicht und einer forensischen Unterbringung vorhanden. Bei Übergabe des Antragstellers werde sofort am Flughafen entschieden, ob eine freiwillige Behandlung zielführend sei. Andernfalls werde eine zwangsweise Unterbringung, analog zur Unterbringung nach PsychKG, beantragt. Der Vortrag des Antragstellers genüge nicht, um die erteilten Zusicherungen zu entkräften. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob ein türkisches Gericht den Antragsteller in fernerer Zukunft gegen seinen Willen dauerhaft unterbringen würde. Vielmehr komme es hier allein auf die Möglichkeit einer Behördenanordnung zur (vorläufigen) Unterbringung an, auf die der Antragsteller selbst hinweise. Wie bereits zuvor ausgeführt, entspreche es auch der Erkenntnislage, dass eine Zwangseinweisung durch die Behörden (beispielsweise die Polizei) möglich sei. Genau dieses Vorgehen habe die Antragsgegnerin bereits in den Blick genommen und organisatorisch abgesichert. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch bei einer – aufgrund seines Krankheitsbildes zu erwartenden – Verweigerung einer stationären Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch den Antragsteller eine Anschlussversorgung durch eine mögliche Zwangseinweisung organisatorisch abgesichert sei, zieht der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen aber durchgreifend in Zweifel. Auf entsprechende Aufklärungsverfügung des Senats hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen mitgeteilt, die Ärztin welche den Antragsteller vor Ort in Empfang nehmen werde, werde diesen bei einer freiwilligen Unterbringung in dem G. Psychiatric Hospital begleiten. Eine zwangsweise Unterbringung in der Türkei könne nur nach gerichtlicher oder behördlicher Anordnung erfolgen und sei durch die Ärztin vor Ort nicht möglich. Dies werde durch die I. A. GmbH (die von der Antragsgegnerin mit der Organisation der Abschiebung beauftragt worden ist, Anmerkung des Senats) erneut bestätigt. Dadurch werde sichergestellt, dass der Betroffene vor Ort nicht willkürlich gegen seinen eigenen Willen untergebracht werde. Eine zwangsweise Unterbringung sei seitens der Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt zugesichert worden. Vielmehr sei bereits im Schriftsatz vom 18. Juni 2025 dargestellt, dass eine weitere zwangsweise Unterbringung analog zum PsychKG durch die türkischen Gerichte geprüft würde. Sodann läge auch der Transport in der Zuständigkeit der türkischen Behörden. Der Antragsteller müsse zum Zeitpunkt der Einreise bzw. des Antrages auf zwangsweise Unterbringung demnach eine Eigen- oder Fremdgefährdung darstellen. Ob dies der Fall sei, könne die Ärztin vor Ort feststellen. Der Vollzug dieser Maßnahmen obliege dann jedoch den türkischen Behörden und liege nicht weiter im Zuständigkeitsbereich der deutschen Behörden, weder dem der Ausländerbehörde noch dem der begleitenden Bundespolizei vor Ort. Eine zwangsweise Unterbringung des Antragstellers, ohne Vorliegen von Eigen- oder Fremdgefährdung, scheine eher willkürlich und würde den Betroffenen in seinen Rechten einschränken. Schon mit Blick auf diese Ausführungen ist für den Senat nach derzeitigem Sachstand nicht ersichtlich, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Übergang in eine Anschlussversorgung in der Türkei sichergestellt ist. Auf die weitere Nachfrage des Senats, ob es organisatorische Vorkehrungen bzw. beabsichtigte Maßnahmen gebe, falls keine Unterbringung des Antragstellers in dem G. Psychiatric Hospital (oder einem anderen psychiatrischen Krankenhaus) erfolgen sollte, und wenn ja, wie diese konkret aussähen, insb. hinsichtlich (notwendiger finanzieller Mittel) der Basisversorgung und einer Vermeidung einer Obdachlosigkeit, hat die Antragsgegnerin lediglich geantwortet: Nach Mitteilung der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Q. verfüge der Antragsteller über einen Bargeldbetrag in Höhe von 2700,00 Euro. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Antragsteller über ausreichend finanzielle Mittel verfüge, um seinen grundlegenden Lebensunterhalt – insbesondere in der Anfangszeit nach der Rückkehr – eigenständig bestreiten zu können. Zudem erscheine es angesichts des genannten Geldbetrages naheliegend, dass der Antragsteller in der Lage sein dürfte, zumindest eine vorübergehende Unterkunft nach seiner Einreise in die Türkei anzumieten. Es lägen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller unmittelbar nach der Rückführung Obdachlosigkeit drohe. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass die Antragsgegnerin bisher auch keinerlei weitere organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um dem nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutz auf Leben und körperlicher Unversehrtheit Rechnung zu tragen. Dies trägt dem beim Antragsteller nach Aktenlage vorliegenden Krankheitsbild nicht Rechnung. Die Beschwerdebegründung verweist hinsichtlich des gegenwärtigen gesundheitlichen, insbesondere psychischen, Zustands des Antragstellers zutreffend auf das forensisch-psychiatrische Kriminalprognosegutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie – Forensische Psychiatrie – und Sachverständigen gemäß StrUG NRW Dr. med. S. vom 16. Mai 2025, auf den Beschluss des Landgerichts M. (Strafvollstreckungskammer) vom 28. Mai 2025 – 124 StVK 31/25 ‑, auf den Beschluss des Amtsgerichts M. – Betreuungsgericht – vom 3. Juli 2025 – 61 XVII 176/21 – und auf den Vermerk des beschließenden Richters am Amtsgericht vom 3. Juli 2025 über die diesbezügliche Anhörung des Antragstellers. Ausweislich des forensisch-psychiatrischen Kriminalprognosegutachtens des Dr. med. S. vom 16. Mai 2025 leidet der Antragsteller an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis (F 20.0), die in Form einer affektiven Nivellierung, Minderung des zielgerichteten Antriebs und der psychischen Vitalität, einer als erheblich reduziert zu bezeichnenden emotionalen und Stressbelastungsfähigkeit sowie kognitiven Einschränkungen in Bezug auf Konzentrationsvermögen und konzentrative Ausdauer- und Belastungsfähigkeit zudem zur Ausbildung einer Minus-/Residualsymptomatik der Erkrankung im Sinne eines mittelgradigen schizophrenen Residuums (F 20.5) geführt hat (S. 175). Es bestehe eine durchgängig als hochgradig zu bezeichnende psychotische Verfassung und neben fremdagressiven Verhaltensauffälligkeiten gebe es auch selbstverletzende Tendenzen (Schlagen gegen den eigenen Kopf), ein ausgeprägtes soziales Rückzugsverhalten bis hin zu Verwahrlosungstendenzen bei einer offensichtlich fehlenden Krankheitseinsicht und mangelnden Selbstkritikfähigkeit (S. 180 f.). Es liege ein schweres psychotisches Krankheitsbild vor und eine als außerordentlich hoch zu bezeichnende Erkrankungsdynamik (S. 182). Es erscheine unabdingbar, umgehend eine stationäre psychiatrische Behandlung einzuleiten und in diesem Rahmen eine weitere psychosoziale Versorgung zu organisieren (S. 183). Es bestehe eine krankheitsbedingt zu erwartende schwere soziale Verwahrlosung und eine durch eine weitere Chronifizierung des psychiotischen Krankheitsbildes bestehende Selbstgefährdung (S. 184). Nach den – diesen sachverständigen Feststellungen und Einschätzungen folgenden, und zudem auf gerichtlichen Feststellungen aus dem Anhörungstermin vom 26. Mai 2025 beruhenden Ausführungen des Landgerichts M. – Strafvollstreckungskammer – im Beschluss vom 28. Mai 2025 – 124 StVK 31/25 – ist eine stationäre Therapie des Antragstellers erforderlich. Seine unmittelbare psychiatrische Anbindung sei existenziell. Der Antragsteller sei bisher mangels Krankheitseinsicht unbehandelt, er habe im Anhörungstermin eine Einwilligung in eine stationäre Therapie nicht erteilt. Diese stationäre Therapie sei, wie der Sachverständige überzeugend angeführt habe, zwingend notwendig, auch um deutliche bestehende Selbstgefährdungstendenzen zu minimieren. Krankheitsbedingt sei der Antragsteller nicht in der Lage, die vorhandenen Tendenzen zum wahnhaften Erleben und andere Symptome seiner psychischen Erkrankung als Ausdruck dieser zu erfassen. Seine umfassende fehlende Krankheitseinsicht sei krankheitsbedingt. Durch den Beschluss des Amtsgerichts M. vom 3. Juli 2025 – 61 XVII 176/21 – im Betreuungsverfahren ist die Bestellung der – seit dem Jahr 2021 für die Aufgabenbereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge und Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern tätigen – Betreuerin des Antragstellers um die Aufgabenbereiche Entscheidungen über Freiheitsentziehung durch Unterbringung und Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen erweitert worden. Zur Begründung hat das Amtsgericht u. a. ausgeführt, nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn D. liege bei dem Antragsteller eine paranoid-halluzinatorische Psychose vor. Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung sei dieser aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in diesen Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötige Hilfe durch Betreuung. Nach dem Vermerk des beschließenden Richters am Amtsgericht über die Anhörung des Antragstellers vom selben Tage wurde in dieser deutlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, sich um sich selbst zu kümmern. Er wirke desorganisiert und es bestehe die Gefahr der Verwahrlosung und weiteren Chronifizierung der Erkrankung außerhalb der Haft. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, seinen Alltag zu strukturieren und sich selbst zu versorgen. Angesichts der – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – von der Antragsgegnerin hinsichtlich der Abschiebung des Antragstellers derzeit (noch) nicht in ausreichendem Umfang getroffenen organisatorischen Maßnahmen ist eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung glaubhaft gemacht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es der Antragsgegnerin innerhalb des im Tenor genannten Zeitraums gelingen wird, ausreichende Vorkehrungen zu treffen, um eine aufgrund des Krankheitsbildes des Antragstellers nach derzeitigem Sachstand ohne eine adäquate Hilfestellung drohende Obdachdachlosigkeit und Verwahrlosung zu vermeiden und für einen Übergang in die türkische Krankenversicherung Sorge zu tragen. S. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 –, juris, Rn. 24 f. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller bei gleicher Sachlage auch ohne erneuten Eilrechtsschutzantrag Abschiebungsschutz gewähren wird. Nach alledem bedarf es keiner Bescheidung der mit der weiteren Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2025 gestellten Anträge. Der mit dem weiteren Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 3. Juli 2025 (Bl. 337 des Rechtsmittelbandes) gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde eine Duldung zu erteilen, ist aufgrund der (unanfechtbaren) Beschwerdeentscheidung des Senats gegenstandslos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Diese orientieren sich an den Empfehlungen in der Nr. 8.2.1 i. V. m. Nr. 8.1.1 in dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 21. Februar 2025 (s. https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog). Danach ist hinsichtlich einer Ausweisung, die einen unbefristeten Aufenthaltstitel oder ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (z. B. nach dem Assoziationsrecht EWG-Türkei) betrifft, pro Person der eineinhalbfache Auffangwert angemessen und findet keine Erhöhung statt wegen einer Abschiebungsandrohung oder eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).