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Beschluss

24 L 3417/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1014.24L3417.25.00
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Leitsätze

Kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Fall eines unter Betreuung stehenden psychisch kranken Ausländers ohne Krankheits- und Behandlungseinsicht

Ausreichende Vorkehrungen der Ausländerbehörde durch ärztliche Inempfangnahme mit Behandlungsangebot, Beauftragung eines Rechsanwalts zur Hilfestellung bei Registrierung im Gesundheitssystem, Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche sowie Buchung eines Hotelzimmers für 14 Tage

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt.

  • 4. Den Beteiligten soll der Tenor vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Fall eines unter Betreuung stehenden psychisch kranken Ausländers ohne Krankheits- und Behandlungseinsicht Ausreichende Vorkehrungen der Ausländerbehörde durch ärztliche Inempfangnahme mit Behandlungsangebot, Beauftragung eines Rechsanwalts zur Hilfestellung bei Registrierung im Gesundheitssystem, Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche sowie Buchung eines Hotelzimmers für 14 Tage 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt. 4. Den Beteiligten soll der Tenor vorab telefonisch bekanntgegeben werden. Gründe Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist nach der gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung durch das OVG mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 für die Entscheidung zuständig. Der am 22. September 2025 beim OVG NRW gestellte und mit vorgenanntem Beschluss an das beschließende Gericht verwiesene Antrag, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2025 (Az. 18 B 672/25 [VG Düsseldorf: 24 L 363/25]) gemäß § 80 Abs. 7 VwGO dahin abzuändern, dass der Antragsgegnerin die Abschiebung des Antragstellers bis zur Vorlage und gerichtlichen Überprüfbarkeit individualisierter, ausreichender und verifizierbarer Zusicherungen der türkischen Behörden untersagt bleibt. Die Zusicherungen müssen insbesondere eine sofortige stationäre Aufnahme in einer benannten psychiatrischen Einrichtung mit verbindlichem Aufnahmefenster und konkret zugewiesenem Stationsplatz, einen rechtsfest organisierten und exekutierbaren Zwangspfad (Art. 432 tZGB) mit benannten Auslösern, Zuständigkeiten und Fristen, die Leistungsöffnung der SGK vor Entlassung aus der Erstbehandlung, eine aktive Obdachlosigkeitsprävention über 14 Tage hinaus sowie ein verbindlich zugesagtes fallführendes Case-Management umfassen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die Kammer lässt offen, ob der Antragsteller seinen Eilrechtsschutzantrag zutreffend als Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt hat. Zweifel an der in Literatur und Rechtsprechung verbreitet bejahten Statthaftigkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO auch in den Fällen des § 123 VwGO könnten sich daraus ergeben, dass – wie hier – im Fall einer ablehnenden Erstentscheidung nach § 123 VwGO ohne weiteres auch ein erneuter Antrag nach § 123 VwGO – unter Beachtung der (beschränkten) Rechtskraftwirkung des Erstbeschlusses – gestellt werden könnte und daher eine die Analogie rechtfertigende Regelungslücke fraglich ist. Letztlich braucht darauf jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Die Umstände, mit denen der Antragsteller den erneuten Eilrechtschutzantrag begründet – unzureichende Vorkehrungen der Antragsgegnerin zur Abwendung von unmittelbar aus der bevorstehenden Abschiebung drohenden Gefahren – sind nachträglich, nämlich als Reaktion auf den befristet durch das OVG angeordneten Abschiebungsschutz, entstanden. Sie stellen eine maßgebliche Veränderung der dem Beschluss des beschließenden Gerichts vom 1. Juli 2025 (24 L 363/25) bzw. dem Beschwerdebeschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2025 (18 B 672/25) zu Grunde liegenden Sachlage dar, die nicht nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern ebenso eine Beschlussänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO rechtfertigen könnte. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Mai 2007 – 11 S 1640/06 –, Rn. 3, juris m.w.N. Ausgehend hiervon besteht keine Veranlassung für eine (teilweise) Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 1. Juli 2025 – 24 L 363/25 – oder des Beschlusses des OVG NRW vom 29. Juli 2025 – 18 B 672/25 – bzw. ist kein Anordnungsanspruch des Antragstellers glaubhaft gemacht, der Antragsgegnerin einstweilen seine Abschiebung zu untersagen. Die Antragsgegnerin ist (weiterhin) berechtigt, den Antragsteller abzuschieben (1.), dieser hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung zeitweise auszusetzen und ihm eine Duldung zu erteilen ist (2.). 1. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder abgelaufen ist, und wenn die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Vorliegend spricht alles dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller ist mangels Aufenthaltstitels ausreisepflichtig (vgl. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG). Die Ausreisepflicht ist jedenfalls gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil der Verwaltungsakt, durch den der Antragsteller ausreisepflichtig geworden ist – hier seine Ausweisung – vollziehbar ist. Das OVG NRW hat zuletzt mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 – 18 B 1062/25 – einen entsprechenden Abänderungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 VwGO gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 24 K 899/25 gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer V. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2025 abgelehnt. Eine Ausreisefrist ist vorliegend rechtmäßig nicht gewährt worden. Die Bestimmung einer Ausreisefrist ist gemäß §§ 59 Abs. 5, 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG entbehrlich, solange der Ausländer sich – wie hier – aufgrund richterlicher Anordnung in Haft befindet, wozu auch die Sicherungshaft zählt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2022 – 17 B 1142/22 –, Rn. 6, juris; Zimmerer in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1.5.2025, AufenthG § 59 Rn. 27. Die Ausreise des Antragstellers bedarf ferner gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 und 3 AufenthG einer Überwachung, weil er sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet und auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 AufenthG ausgewiesen worden ist. 2. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf zeitweise Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60a AufenthG, insbesondere nach Abs. 2 der Vorschrift, hat der Antragsteller zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht glaubhaft gemacht. Die Abschiebung ist nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (Abs. 2 Satz 1) und der Antragsteller hat auch keine dringenden humanitären oder persönlichen Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (die der Ausländerbehörde dann ein Ermessen eröffnen), glaubhaft gemacht (Abs. 2 Satz 3). Insbesondere liegt keine rechtliche Unmöglichkeit vor. Dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorliegen, steht aufgrund des Beschlusses der Kammer im Verfahren – 24 L 363/25 – vom 1. Juli 2025, dem Beschwerdebeschluss des OVG NRW vom 29. Juli 2025 – 18 B 672/25 – und dem ablehnenden Beschluss des OVG NRW auf Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 7. Oktober 2025 – 18 B 1062/25 – fest. Auf die Gründe dieser Beschlüsse wird Bezug genommen. Es liegen auch keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vor. Ein auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestütztes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis kann gegeben sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, Rn. 5, juris m.w.N. Wann dies der Fall ist und welche Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht zu stellen sind, bestimmt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Gesundheitsgefahren ist danach erstens erforderlich, dass eine Gesundheitsverschlechterung von erheblichem Gewicht zu erwarten ist. Insoweit ist auf die Wertung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzustellen: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer hingegen grundsätzlich hinzunehmen. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt für sich genommen regelmäßig nicht auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten. Zweitens sind die geltend gemachten Erkrankungen und etwa zu befürchtende Verschlechterungen nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Vgl. Beschluss vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, Rn. 8f., juris, m.w.N. Abzugrenzen ist insoweit zu zielstaatsbezogenen Folgen der Abschiebung, namentlich der Frage der Behandelbarkeit vorliegender Erkrankungen. Zwar ist Zweck und Folge der Abschiebung, dass der Betreffende sich danach im Heimatland befindet. Das macht die damit verbundenen Erschwernisse aber nicht zu "unmittelbaren Folgen der Abschiebung" im Sinne oben genannter Begriffsbestimmung. Diejenigen Gefahren, die dem Ausländer aufgrund des Aufenthalts bzw. im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Zielstaat der Abschiebung drohen, sind vielmehr zielstaatsbezogen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, Rn. 12, juris m.w.N. Insofern ist es (auch) eine zielstaatsbezogene Frage, ob eine ärztliche/psychologische Versorgung im Zielstaat vorhanden ist und etwa eine begonnene Therapie dort weitergeführt werden kann. Im Hinblick auf die Schutzpflicht der Ausländerbehörde gilt, dass diese durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen – etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung – zu treffen hat, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Wenn dem Ausländer unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung im vorgenannten Sinne droht, endet die Schutzpflicht nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat. Es ist sicher zu stellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland in adäquater Weise zur Verfügung stehen, um eine drohende Obdachlosigkeit und Verwahrlosung zu vermeiden und einen Übergang in die türkische Krankenversicherung zu ermöglichen, wobei der Ausländer allerdings auch in diesem Zusammenhang auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland verwiesen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, Rn. 15, juris, m.w.N. Dies zugrunde gelegt, kann bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engen Sinne nur ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann (hierzu a.), oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf (hierzu b.). Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Vorsorgung und Betreuung fehlt (dazu c.), vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, Rn. 17 ff., juris m.w.N., wobei hier auch Fälle in den Blick zu nehmen sind, in denen ein Ausländer nach der Ankunft im Zielstaat nicht ohne fremde Hilfe in der Lage sein wird, sich eine Unterkunft zu beschaffen sowie Anträge bei den dortigen Behörden zu stellen, um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen und so die finanziellen Mittel zu erlangen, die er zur Deckung seiner existenziellen Bedürfnisse benötigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 –, Rn. 23, juris. Hiervon ausgehend ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im Falle des Antragstellers erfüllt sind. a. Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im engen Sinne flugreise- oder transportuntauglich wäre. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann. Überdies ist die Abschiebung des Antragstellers durchgehend ärztlich sowie durch Vertreter der Ausländerbehörde bzw. der Bundespolizei begleitet. b. Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass im Falle des Antragstellers eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon im oben genannten Sinne einzutreten droht, die nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt ist. Zwar folgt aus dem jüngsten Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie D. E. aus Q. vom 30. Juni 2025, dass dem gesichert an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose leidenden Antragsteller ohne eine kontinuierliche und über einen langen Zeitraum gehende Behandlung eine weitere Chronifizierung und der vollständige Verlust der bereits jetzt deutlich reduzierten Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags droht. Es ist seinen eingehenden Ausführungen jedoch nicht zu entnehmen, dass diese Chronifizierung unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon bewirkt werden würde, wobei offenbleiben kann, ob es sich dabei überhaupt um eine wesentliche Verschlechterung im oben beschriebenen Sinne handelt. c. Schließlich ist nicht anzunehmen, dass dem Antragsteller bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, die sich ggf. nicht durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Vorsorgung und Betreuung vermeiden lässt. Denn sofern der Antragsteller von den seitens der Antragsgegnerin bereitgestellten Angeboten der ärztlichen Inempfangnahme (hierzu aa.) oder der Betreuung durch den von der Antragsgegnerin beauftragten türkischen Rechtsanwalt (hierzu bb.) Gebrauch macht, wird eine Gefährdung ebenso wirksam vermieden wie für den Fall, dass er diese Angebote verweigert und ein selbstgefährdendes Verhalten an den Tag legt (hierzu cc.). Für den Fall, dass der Antragsteller die ärztliche Inempfangnahme oder Betreuung durch den beauftragten Rechtsanwalt verweigert und von ihm nach Einschätzung aller beteiligten Ärzte und der Polizei keine (akuten) Gefahren ausgehen, hat die Antragsgegnerin ebenfalls hinreichende Vorkehrungen getroffen (hierzu dd.). aa. Macht der Antragsteller von der ihm angebotenen ärztlichen Empfangnahme durch die Ärztin V. Gebrauch, wird einer etwaigen durch die Abschiebung bedingten Gesundheitsgefährdung wirksam begegnet. Denn nach dem ausführlichen Vortrag der Antragsgegnerin sowie den vom Gericht telefonisch eingeholten Auskünften der Ärztin und des von der Antragsgegnerin beauftragten Rechtsanwalts L. sowie der Bundespolizei steht fest, dass der Antragsteller nach Landung in der Türkei und Registrierung bei der türkischen Polizei in Begleitung des Flugarztes und der Bundespolizei der inempfangnehmenden Ärztin vorgestellt wird, die ihm die Behandlung im O. Krankenhaus anbieten wird, das über den Fall des Antragstellers und seinen bisherigen Krankheitsverlauf informiert ist. Die türkische Ärztin hat auf nochmalige Rückfrage der Kammer versichert, dass im O. Krankenhaus eine Behandlungsmöglichkeit für den Antragsteller besteht. Dort würde der Antragsteller dann auch im türkischen Gesundheitssystem registriert. Anhaltspunkte dafür, dass die türkische Ärztin nicht oder unzureichend über den Gesundheitszustand des Antragstellers informiert wäre, bestehen aus Sicht der Kammer nicht. Im Gegenteil hat die Ärztin der Kammer mitgeteilt, dass ihr die Diagnose und die Krankheitsgeschichte des Antragstellers hinreichend bekannt seien. Entsprechende ärztliche Berichte lägen ihr in englischer Übersetzung vor. Ohnedies bedarf es der Information der Ärztin nur insoweit, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe der Inempfangnahme, ersten medizinischen Beurteilung und Begleitung des Antragstellers ins O. Krankenhaus erforderlich ist. Eine Vorlage sämtlicher den Antragsteller betreffenden Gutachten und ärztlichen Berichte, zumal in türkischer Übersetzung, wie sie der Antragsteller fordert, ist hierfür nicht erforderlich. Dass dem Antragsteller deshalb im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Gefahren drohen könnten, weil die in Empfang nehmende Ärztin keine neurologische oder psychologische Facharztausbildung besitzt, ist nicht ersichtlich. Ihre Qualifikation als Allgemeinmedizinerin mit langjähriger Erfahrung bei der Betreuung abgeschobener Personen ist ausreichend, um festzustellen, ob – auch auf neurologischem oder psychologischem Gebiet – unmittelbarer Behandlungsbedarf besteht. Dafür, dass der Antragsteller, der schon seit Jahren nicht mehr ärztlich behandelt wird, noch am Flughafen einer Behandlung bedürfen könnte, die nur von einem Facharzt durchgeführt werden kann, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 –, Rn. 23, juris. bb. Die Antragsgegnerin hat auch unabhängig von der Unterbringung des Antragstellers im O. Krankenhaus hinreichende organisatorische Maßnahmen getroffen, um dem nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutz auf Leben und körperlicher Unversehrtheit des Antragstellers nach dem nach Aktenlage vorliegenden Krankheitsbild Rechnung zu tragen. Denn entweder flankierend zu der vorbeschriebenen Behandlung oder auch unabhängig davon könnte einer Gefährdung des Antragstellers durch Inanspruchnahme des von der Antragsgegnerin beauftragten türkischen Rechtsanwalts L. wirksam begegnet werden. Dieser ist nicht nur von der Antragsgegnerin beauftragt, notwendigenfalls für die Registrierung des Antragstellers im türkischen Gesundheitssystem zu sorgen, sondern wird diesen nach telefonischer Auskunft gegenüber der Kammer in ein Hotel bringen, in dem für 14 Tage ein Zimmer für ihn reserviert ist. In dieser Zeit wird der Anwalt sich um die Anmietung einer Wohnung und eine Arbeitsstelle für den Antragsteller bemühen und ihm auch ansonsten Hilfestellung leisten, notwendigenfalls auch hinsichtlich einer medizinischen Behandlung, sollte der Antragsteller dies wünschen. Dass dieser Fall eintritt ist allerdings fraglich, da der Antragsteller mangels Mitwirkung auch in Deutschland seit Jahren nicht psychiatrisch behandelt wurde, sondern allenfalls vereinzelt Medikamentengaben akzeptiert hat. cc. Verweigert der Antragsteller die ärztliche Inempfangnahme und lehnt die Hilfe des von der Antragsgegnerin beauftragten Rechtsanwalts ab und geht von dem Antragsteller nach Einschätzung der Bundespolizei, des begleitenden deutschen Flugarztes, der türkischen Ärztin oder des türkischen Rechtsanwalts eine Gefahr aus, ist einer etwaigen Gefährdung des Antragstellers dadurch wirksam begegnet, dass in diesem Fall die türkische Polizei hinzugezogen wird, die dann weitere Maßnahmen ergreifen wird, insbesondere seine Zwangseinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus. Der von der Antragsgegnerin beauftragte Rechtsanwalt hat dem Gericht insoweit mitgeteilt, dass er bereits im Vorfeld mit der türkischen Polizei Kontakt aufnehmen wird und diese über die Situation des Antragstellers und die geplante Inempfangnahme informieren wird. Ebenso hat die Bundespolizei mitgeteilt, dass der Antragsteller bereits im Sicherheitsbereich der türkischen Polizei vorgestellt und diese auch über die Situation des Antragstellers informiert wird. Der von der Antragsgegnerin beauftragte Rechtsanwalt hat gegenüber der Kammer das weitere Verfahren in der Türkei dahingehend geschildert, dass der Antragsteller nach einer Zwangseinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus dort zunächst untersucht würde und gleichzeitig über die Polizei ein Verfahren beim zuständigen Amtsgericht eröffnet würde, um über die dauerhafte Unterbringung des Antragstellers und gegebenenfalls die Einrichtung einer Vormundschaft zu entscheiden. Auch für diesen Fall hat der Rechtsanwalt deutlich gemacht, dass er dem Antragsteller in der Anfangszeit jedenfalls auch unterstützend zur Seite stehen wird. Soweit der Antragsteller darüber hinaus einen rechtsfest organisierten und exekutierbaren Zwangspfad (Art. 432 tZGB) mit benannten Auslösern, Zuständigkeiten und Fristen sowie die Leistungsöffnung der türkischen Krankenkasse vor Entlassung aus der Erstbehandlung, eine aktive Obdachlosigkeitsprävention über 14 Tage hinaus sowie ein verbindlich zugesagtes fallführendes Case-Management fordert, handelt es sich sämtlich um zielstaatsbezogene Aspekte, die nicht mehr die Schutzpflichten der Ausländerbehörde in Folge der konkreten Abschiebemaßnahme betreffen. dd. Verweigert der Antragsteller die ärztliche Inempfangnahme oder Betreuung durch den beauftragten Rechtsanwalt und gehen von ihm nach Einschätzung aller beteiligten Ärzte und der Polizei keine Gefahren aus mit der Folge, dass er aus der Obhut der ärztlichen und polizeilichen Begleitung entlassen wird, hat die Antragsgegnerin ebenfalls hinreichende Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass dem Antragsteller die erforderliche Hilfe zur Verfügung steht. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 –, Rn. 23, juris. Im O. Krankenhaus in Istanbul besteht eine Behandlungsmöglichkeit, auch wenn eine unmittelbar nach Ankunft festgestellte medizinische Notwendigkeit mit der Folge einer Zwangseinweisung durch die Polizei nicht besteht. Der von der Antragsgegnerin beauftragte Rechtsanwalt wird dem Antragsteller anbieten, ihn zum bereits reservierten Hotelzimmer zu bringen. Er wird ihm auch bei Behördengängen behilflich sein. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 –, Rn. 23, juris. Der Anwalt hat der Kammer darüber hinaus mitgeteilt, dass er dem Antragsteller in jedem Fall seine jederzeitige Hilfe unter Mitgabe seiner Kontaktdaten anbieten wird. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller sich in diesem Fall auch an seine Familie in Deutschland bzw. seine Betreuerin – deren Bestellung durch die Abschiebung nicht endet (vgl. § 1870 BGB) – und seinen hiesigen Prozessbevollmächtigten wenden kann, die wiederum Kontakt zu dem von der Antragsgegnerin beauftragten Anwalt oder den türkischen Behörden herstellten können. Dass diese getroffenen Vorkehrungen als hinreichend einzustufen sind, liegt auch aufgrund des Vergleichs mit der Situation, in der der Antragsteller sich bei Verbleib in Deutschland befinden würde, nahe. Könnte er nicht abgeschoben werden, müsste er kurzfristig aus der Sicherungshaft entlassen werden. Auch dann könnte seine gesetzliche Betreuerin, die gem. § 1815 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für eine Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten wegen Eigengefährdung gem. § 1831 Abs. 2 Satz 2 BGB bestallt ist, diese nach dieser Vorschrift ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts nur dann veranlassen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Liegt eine solche aber nicht vor, würde der Antragsteller ebenfalls ohne Weiteres entlassen. Dass sich in der Fallgestaltung, dass keine hinreichenden Gründe für eine zwangsweise Einweisung des Antragstellers in eine geschlossene Einrichtung vorliegen, gleichwohl Gefährdungen ergeben können, etwa da dieser keine Einsicht in seine Erkrankung hat und eine „gesunde“ psychische Verfassung vortäuschen könnte, wäre auch in Deutschland hinzunehmen. Auch psychisch Erkrankten werden Freiheitsrechte garantiert. Freiheitsentziehende Maßnahmen sind mit erheblichen Grundrechtsbeschränkungen verbunden und bedürfen daher erheblicher Gründe, die sorgfältig im Einzelfall zu ermitteln sind. Greifen diese Grundsätze, wie hier gezeigt, auch im Zielstaat Türkei, kann sich kein Abschiebungshindernis daraus ergeben. Der Antragsteller darf auch in der Türkei nur vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung der zuständigen Stellen zwangsweise eingewiesen werden. Weitere Gründe, insbesondere im Sinne eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses, die der Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht einem Viertel des Auffangstreitwerts. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.