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Beschluss

13 B 648/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0731.13B648.25.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juni 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Beschwerde fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) erhoben worden. Ausweislich des sich in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2025 der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 11. Juni 2025 zugestellt, rechtzeitig am 25. Juni 2025 ging die Beschwerde beim Verwaltungsgericht Köln ein. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2025 abgelehnt. Mit diesem hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin das Inverkehrbringen der Produkte „N.“ und „W.“ untersagt, solange keine Zulassung als neuartiges Lebensmittel vorliegt (Ziffer 1 des Bescheids), die Antragstellerin aufgefordert, eine sofortige Rücknahme der betroffenen Produkte von ihren Geschäftskunden zu veranlassen und entsprechende Nachweise hierzu zu übersenden (Ziffer 2 des Bescheids) und ihr aufgegeben, die betroffenen Produkte sofort aus dem Onlineshop zu entfernen (Ziffer 3 des Bescheids). Ferner hat sie die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet (Ziffer 4 des Bescheids) und der Antragstellerin ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, dass sie den Anordnungen nicht nachkommt (Ziffer 5 des Bescheids). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Rechtsgrundlage für das Verbot des Inverkehrbringens der streitgegenständlichen Lebensmittelzutat sei Art. 138 Abs. 1, 2 lit. d) VO (EU) 2017/625 . Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Regelung lägen vor, weil das Inverkehrbringen der streitgegenständlichen Produkte voraussichtlich gegen Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 verstoße, da es sich um neuartige Lebensmittel handele, für die es an der erforderlichen Zulassung fehle. Die Anordnungen seien auch auf Rechtsfolgenseite nicht zu beanstanden. Die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung sei im öffentlichen Interesse geboten. Zum Erlass der Regelungen in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids sei die Antragsgegnerin gem. Art. 138 Abs. 2 lit. g) VO (EU) 2017/625, zum Erlass der Regelungen in Ziff. 3 des Bescheids nach Art. 138 Abs. 1 lit. b) VO (EU) 2017/625 ermächtigt. Diese seien nach summarischer Prüfung ebenso wie die auf §§ 63, 60, 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW beruhende Zwangsgeldandrohung in Ziff. 5 des Bescheids nicht zu beanstanden. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Sie muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. Ebenso wenig reicht die pauschale Behauptung, Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien fehlerhaft. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2022 ‑ 19 B 535/22 -, juris, Rn. 1, m.w.N. Diesen Anforderungen wird nicht genügt. a. Das gilt zunächst, soweit sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, die von ihr angebotenen Produkte „N.“ und „W.“ seien neuartige Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit a) iv) VO (EU) 2015/2283. Nach dieser Vorschrift sind „neuartige Lebensmittel“ u.a. alle Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 unabhängig von den Zeitpunkten der Beitritte von Mitgliedstaaten zur Union nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und in mindestens eine der nachfolgenden Kategorien i) bis x) fallen. Unter die Kategorie iv) fallen Lebensmittel, die aus Pflanzen oder Pflanzenteilen bestehen oder daraus isoliert oder erzeugt wurden, ausgenommen Fälle, in denen das Lebensmittel eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Union hat und das Lebensmittel aus einer Pflanze oder einer Sorte derselben Pflanzenart besteht oder daraus isoliert oder erzeugt wurde, die ihrerseits gewonnen wurde mithilfe herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, oder nicht herkömmlicher Vermehrungsverfahren, die vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht zur Lebensmittelerzeugung eingesetzt wurden, sofern diese Verfahren nicht bedeutende Veränderungen der Zusammensetzung oder Struktur des Lebensmittels bewirken, die seinen Nährwert, seine Verstoffwechselung oder seinen Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflussen. Das Verwaltungsgericht hat zum Vorliegen dieser Voraussetzungen in Bezug auf das Produkt „N.“, den die Antragstellerin ursprünglich mit der Empfehlung, die Blüten als Tee oder Aufguss zu nutzen, versehen hatte, ausgeführt: „Ob hiernach ein Lebensmittel neuartig im Sinne des europäischen Lebensmittelrechts ist, muss anhand aller Merkmale des Lebensmittels und seines Herstellungsvorgangs beurteilt werden. Diese Umstände müssen das Lebensmittel oder die Zutat selbst, auf das oder die sich die Prüfung erstreckt, betreffen und nicht ein ähnliches oder vergleichbares Lebensmittel oder eine ähnliche oder vergleichbare Zutat. Denn auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder neuartigen Lebensmittelzutaten lässt sich nicht ausschließen, dass auch gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen wurde. Die Frage, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in der Europäischen Union bisher nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, ist anhand der Verhältnisse am bzw. vor dem 15. Mai 1997 zu beantworten. Dabei ist eine Prüfung anhand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 7. Juni 2023 – 9 S 412/23 –, juris Rn. 24. Das antragsgegenständliche Lebensmittel wurde nach der allein im Rahmen dieses Verfahrens möglichen summarischen Prüfung vor dem maßgeblichen Stichtag des 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet. Für eine solche Verwendungsgeschichte sind aus dem Vorbringen der insoweit darlegungsbelasteten Antragstellerin und auch unabhängig davon keine Anhaltspunkte ersichtlich. Entsprechende Nachweise hat die Antragstellerin trotz Aufforderung der Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, im Wege der Amtsermittlung entsprechend § 24 VwVfG NRW selbst weitere Sachaufklärung zu betreiben, um die Novel-Food-Eigenschaft des antragsgegenständlichen Produkts „N.“ weitergehend zu untersuchen. Denn nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der VO (EU) 2015/2283 liefern die Lebensmittelunternehmer dem Mitgliedsstaat die erforderlichen Informationen, damit er feststellen kann, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt oder nicht. Insoweit folgt eine materielle Beweislast der Lebensmittelunternehmer aus dem Unionsrecht, das ihnen die Verantwortung für die Sicherheit der von ihnen eingeführten, erzeugten, verarbeiteten, hergestellten oder vertriebenen Lebensmittel zuweist. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 12. Mai 2009 – 9 B 09.199 –, juris Rn. 19. Die Antragstellerin ist insoweit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Sie hat zwar darauf verwiesen, dass vergleichbare Produkte des blauen Lotus gegenwärtig in Onlineshops ihrer Mitbewerber vertrieben werden und dass entsprechende Teezubereitungen bereits seit mehreren tausend Jahren, insbesondere im alten Ägypten, genutzt wurden. Ein hinreichender Gebrauch im Sinne einer Verwendungsgeschichte auf dem Gebiet der Europäischen Union vor dem maßgeblichen Stichtag ergibt sich daraus indes nicht.“ Zu dem Produkt „W.“ heißt es im angefochtenen Beschluss weiter: „Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt auch das Produkt „W.“ ein Lebensmittel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 i.V.m. Art. 2 VO (EU) Nr. 178/2002 dar. Die Anwendbarkeit des europäischen Lebensmittelrechts ist insoweit insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei Fliegenpilzpulver um ein Betäubungsmittel handelte. Denn für heimische Pflanzen, deren psychotrope Wirksamkeit kaum vorhersehbar ist, hat sich ein nennenswerter Markt dahingehend nicht ausgebildet. Exner, in: Bohnen/Schmidt, Beck’scher Online-Kommentar Betäubungsmittelgesetz (Stand: 15.03.2025), § 1 BtMG Rn. 6. Der Begriff des Lebensmittels ist dem Schutzzweck der Verordnung (EU) Nr. 178/2002 entsprechend weit auszulegen. Erfasst werden alle Stoffe, die dazu bestimmt sind, verzehrt zu werden, auch wenn daneben noch ein anderer Verwendungszweck möglich ist. Ein generell zum Verzehr bestimmter Stoff hört erst dann auf, Lebensmittel zu sein, wenn ein anderer Verwendungszweck eindeutig feststeht und erkennbar ist. Eine bloß abweichende Bezeichnung genügt dafür nicht. Die primär subjektive Zweckbestimmung durch den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer wird durch die nach objektiver Auffassung zu bestimmende Frage, ob die Aufnahme des betroffenen Stoffes vernünftigerweise erwartet werden kann, korrigiert. An die Erkennbarkeit einer Zweckänderung sind strenge Anforderungen zu stellen. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. März 2021 – W 8 S 21.258 –, juris Rn. 36. Entsprechend dieser unionsrechtlichen Definition des Lebensmittels ist davon auszugehen, dass das antragsgegenständliche Produkt „W.“ nach vernünftigem Ermessen erwartungsgemäß von Menschen aufgenommen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich bei „W.“ um ein Lebensmittel handelt, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Denn bei der Untersagung des Inverkehrbringens eines Lebensmittels handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der während seiner gesamten Wirkungsdauer rechtmäßig sein muss, weshalb sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in Ermangelung abweichender spezieller Regelungen des Lebensmittelrechts nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestimmt. In diesem Zeitpunkt ist nach summarischer Prüfung weiterhin von einer entsprechenden Verwendungsbestimmung des Produkts als Lebensmittel auszugehen. Zwar hat die Antragstellerin ausgeführt, sie habe die Verpackung des Produkts als Reaktion auf die Ordnungsverfügung umgestaltet, sodass etwa lebensmittelspezifische Bestandteile wie das Mindesthaltbarkeitsdatum und die Zutatenliste entfallen seien. Es werde gegenwärtig ausschließlich als Räucherware beworben. Insoweit handelt es sich nach summarischer Prüfung indes um Schutzbehauptungen der Antragstellerin. Das Produkt wird unter Vornahme von wenigen Änderungen bei Produktgestaltung und –platzierung unverändert weiter unter Umständen vertrieben, die in Verbraucherperspektive eine Verwendbarkeit als Lebensmittel offenbaren. Der auf der Verpackung nunmehr platzierte Hinweis, dass Produkt sei für den menschlichen Verzehr nicht vorgesehen, ist nicht geeignet, die objektive Lebensmitteleigenschaft desselben aufzuheben. Die Verwendungseigenschaft kann zwar nicht, wie die Antragsgegnerin meint, an einem in sozialen Medien abgesetzten Post der Antragstellerin, demzufolge ein „microdosing“ im Sinne der Aufnahme geringer Mengen von Fliegenpilz durch Menschen in Betracht komme, festgemacht werden. Dieser Post stammt einerseits vom 10. September 2024 und wurde damit zu einem Zeitpunkt abgesetzt, in dem die Verpackungs- und Platzierungsänderung hinsichtlich des Produkts noch nicht avisiert war. Zudem hat die Antragstellerin den entsprechenden Post zwischenzeitlich gelöscht. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat er hinsichtlich der Verwendungsbestimmung des Produkts damit keine Aussagekraft. Eine entsprechende Verwendungsbestimmung ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Gestaltung des Onlineshops der Antragstellerin sowie der aktuellen Produktgestaltung. Auf der Website der Antragstellerin wird in der Produktbeschreibung ausgeführt, „die toxische Wirkungsweise des Fliegenpilzes“ werde „oftmals überschätzt“. „Einige Menschen“ nutzten „ihn sogar als Speisepilz“. Im Anschluss findet sich die folgende Maßgabe: „Im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs raten wir jedoch ausdrücklich von einem oralen Konsum des Fliegenpilzes ab. Wir bieten ihn stattdessen ausschließlich als Räucherwerk an, um seine feinstoffliche Art. zu erleben, ohne dabei in einen Rauschzustand zu verfallen.“ https://abc, zuletzt abgerufen am 4. Juni 2025. Nach summarischer Prüfung des entscheidungserheblichen Sachverhalts tragen diese Formulierungen der Antragstellerin nach verständiger Auslegung eine Verwendungsbestimmung des Produkts „W.“ als Lebensmittel. Der Verzehr als Lebensmittel durch Menschen wird durch sie mit hinreichender Deutlichkeit als mögliche Verwendungsform impliziert. Dies folgt aus der Relativierung einer toxischen Wirkung des Produkts sowie aus dem eindeutigen Verweis auf entsprechende Gebrauchsweisen „einiger Menschen“. Es handelt sich danach erkennbar um eine bloße Schutzbehauptung, soweit die Antragstellerin vom oralen Konsum ausdrücklich abrät. Bereits ihrer Semantik nach sind unverbindliche Ratschläge dieser Art nicht geeignet, die objektivrechtliche Lebensmitteleigenschaft des Produkts entfallen zu lassen. Auch die weitere Aussage, das Produkt werde ausschließlich als Räucherwerk angeboten, ist hierzu nicht geeignet, zumal der bei oralem Konsum in Aussicht gestellte „Rauschzustand“ nach vernünftigem Ermessen erwartungsgemäß dazu führen kann, dass Verbraucher das Produkt durch Verzehr aufnehmen werden. Eine solches Indiz für die objektive Bestimmung zur Verwendung als Lebensmittel im Sinne des Unionsrechts ergibt sich auch aus der Verpackung des Produkts, die entsprechend der Verpackungsgestaltung etwa der von der Antragstellerin angebotenen Kakaos gehalten ist. Der Onlineshop der Antragstellerin weist das Fliegenpilzpulver zudem gelegentlich weiterhin als „Ähnliches Produkt“ auf, soweit in ihm die eindeutig als Lebensmittel vertriebenen Kakaos der Antragstellerin aufgerufen werden.“ Mit diesen Ausführungen setzt sich die Antragstellerin nicht in der gebotenen Weise auseinander. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die Erklärung, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um Lebensmittel sei falsch, und meint, nach Überarbeitung der Produktaufmachung und des ausschließlichen Verkaufs als Räucherwerk sei die Einschätzung des Verwaltungsgerichts höchst zweifelhaft und gehe an der unternehmerischen Lebensrealität vorbei. Zudem stelle sich bereits die Frage, inwiefern die Verpackung der beiden beanstandeten Produkte tatsächlich eine Lebensmitteleigenschaft suggeriere, da auch der Rohkakao und die Gewürze in Verpackungen verkauft würden, die nicht typisch für Lebensmittel seien und es im Übrigen auf die Produktgestaltung und -beschreibung in ihrem Onlineshop ankomme. Der Argumentation des Verwaltungsgerichts stellt sie damit nichts Durchgreifendes entgegen. Sie zeigt auch nicht auf, warum der Umstand, dass die Produkte von ihr nunmehr mit einer geänderten Zweckbestimmung als Rauchwerk angeboten werden, zum Wegfall der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Lebensmittels im Sinne des Art. 2 (EG) VO 178/2002, auf den Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2015/2283 verweist, führen müsste. Danach sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Dass es hiernach nur auf die den Produkten von der Antragstellerin beigemessene Zweckbestimmung ankommt, ist nicht anzunehmen. b. Die Antragstellerin legt auch nicht dar, weshalb die im Bescheid enthaltenen Regelungen unverhältnismäßig sein sollen. Das Verwaltungsgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die Anordnung zu 1. erforderlich und geeignet sei, den von der Antragstellerin begangenen Verstoß gegen das Lebensmittelrecht zu beenden. Ein gleich geeignetes, milderes Mittel sei nicht erkennbar. Die Maßnahme sei auch in Ansehung möglicher Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig (Beschlussabdruck Bl. 10 zum „Blauen Lotus“, Bl. 14 zu „W.“). Zur Regelung in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids heißt es weiter, insbesondere sei auch die Anordnung, das Produkt „N.“ von den Geschäftskunden der Antragstellerin sofort zurückzurufen, verhältnismäßig. Denn eine Beendigung des Unionsrechtsverstoßes gem. Art. 138 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 2017/625 sei hier nicht durch eine Gestattung anderweitiger Verwendungsarten nach Art. 138 Abs. 2 lit. g) VO (EU) Nr. 2017/625 (etwa des Gebrauchs als Räucherwerk) möglich. Soweit bereits das Inverkehrbringen des Produkts als Lebensmittel einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der VO (EU) 2015/2283 bedeute und die Lebensmitteleigenschaft angesichts der aktuellen Verfügbarkeit auf dem Markt nicht durch einseitige Maßnahmen der Antragstellerin zu beseitigen sei, stelle der Rückruf eine im Vergleich jedenfalls effektivere Möglichkeit der Beendigung des Unionsrechtsverstoßes dar (Beschlussabdruck Bl. 15). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie zeigt weder auf, dass die Regelungen keinem legitimen Zweck dienen noch, dass sie nicht geeignet und erforderlich sind, um diesen Zweck zu erreichen, oder nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen. Der Sache nach beanstandet die Antragstellerin vielmehr allein, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich um Lebensmittel, sei fehlerhaft. c. Schließlich folgt aus dem Beschwerdevorbringen auch nicht, dass es an einem besonderen Vollzugsinteresse fehlt. Auch insoweit setzt sich die Antragstellerin nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung in Bezug auf das Produkt „N.“ im Verbraucherinteresse gerechtfertigt sei. Für das öffentliche Interesse streite, so das Verwaltungsgericht, insbesondere der Erwägungsgrund 20 der VO (EU) Nr. 2015/2283, der vorsehe, dass das Vorsorgeprinzip (auch) angewandt werden könne, falls die Sicherheit eines neuartigen Lebensmittels nicht bewertet werden könne. Das Verbot des Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283 diene dazu sicherzustellen, dass kein neuartiges Lebensmittel in den Verkehr gebracht werde, das nicht zuvor auf Gesundheitsgefahren untersucht worden sei. Danach sei nicht von Bedeutung, ob von dem Produkt tatsächlich eine konkrete Gesundheitsgefahr ausgehe (Beschlussabdruck Bl. 11). Zum Produkt „W.“ heißt es weiter, im Verbraucherschutzinteresse sei nicht zuzulassen, dass das Produkt „W.“ weiterhin in Verkehr gebracht werde. Die die Antragstellerin treffenden Nachteile seien geringer zu gewichten als das gewichtige Allgemeininteresse des Gesundheitsschutzes. Denn die Antragsgegnerin habe Nachweise vorgelegt, welche die Schädlichkeit der Aufnahme des Produkts als Lebensmittel infolge seiner Toxizität nach der allein erforderlichen summarischen Prüfung belegten (Beschlussabdruck Bl. 14). Soweit die Antragstellerin ausführt, dass das Verwaltungsgericht sich einerseits auf ein überwiegendes „Verbraucherschutzinteresse an der Wahrung des lebensmittelrechtlichen Zulassungsverfahrens“ und „möglicherweise schwerwiegende Folgen für die öffentliche Gesundheit“ berufe, welche durch jenes Zulassungsverfahren ausgeschlossen werden sollen, aber andererseits zutreffend im Tatbestand feststelle, dass „eine Gesundheitsgefahr“ in Bezug auf den N. „in der Ordnungsverfügung nicht angenommen worden“ sei, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 VO (EU) 2015Z2238 davon ausgegangen ist, dass nicht von Bedeutung sei, ob von ihrem Produkt eine konkrete Gesundheitsgefahr tatsächlich ausgehe (Beschlussabdruck Bl. 11). Auch das besondere Vollzugsinteresse hat es in Bezug auf dieses Produkt nicht mit Gesundheitsgefahren begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.