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Beschluss

1 B 600/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0804.1B600.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage unter Änderung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2025 – 15 L 440/25.A – anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO jederzeit von Amts wegen ändern oder aufheben. Nach Eingang des Antrags der Antragsteller auf Zulassung der Berufung im Hauptsacheverfahren 15 K 1429/25.A (OVG 1 A 1556/25.A) ist der Senat das zuständige Gericht der Hauptsache. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Die Antragsteller haben im Rahmen ihrer Zulassungsbegründungsschrift das Vorliegen veränderter Umstände behauptet und eine Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausdrücklich beantragt (dazu 1.). Im Übrigen haben sie eine Entscheidung nach Satz 1 sinngemäß angeregt (dazu 2.). 1. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände nach der letzten Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verändert hätten, weil der Sohn des Antragstellers zu 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG erhalten habe, rechtfertigt dies nicht die Anordnung der – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes entfallenen – aufschiebenden Wirkung der Klage 15 K 1429/25.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Februar 2025 enthaltene Abschiebungsandrohung. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG wird eine schriftliche Abschiebungsandrohung unter anderem erlassen, wenn die Voraussetzungen eines Verbots der Abschiebung des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3), der Abschiebung keine familiären Bindungen entgegenstehen (Nr. 4) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 5). Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten in sämtlichen Stadien des Verfahrens, also auch vor Erlass der Rückkehrentscheidung, zur Prüfung von Art. 5 Hs. 1 lit. a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie) verpflichtet sind. Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58; EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, Rn. 22 ff. zu Kindeswohl und familiären Bindungen; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Edition (Stand: 1. April 2025), AsylG § 34 Rn. 24a. Der unionsrechtliche Begriff der „familiären Bindungen“ bezieht sich auf das in Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh verankerte Recht auf Privat- und Familienleben und ist in diesem Sinne auszulegen. Den traditionellen Kern des Familienbegriffs im Sinne dieser Vorschriften bilden Ehegatten und Kinder. Entscheidend ist das tatsächlich bestehende Familienleben. Dies entspricht dem Familienbegriff des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach es ebenfalls auf die tatsächliche Verbundenheit der Familienmitglieder ankommt. Anhaltspunkte für eine gelebte Beziehung sind ein gemeinsamer Haushalt, Art und Dauer der Beziehung, Interesse und Bindung der Partner aneinander, zum Beispiel durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände. Dabei fällt auch die Beziehung zu Kindern unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Ein Kind, das aus einer ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung hervorgegangen ist, gehört zu diesem Familienverband. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen jungen Erwachsenen handelt, der noch keine eigene Familie gegründet hat und bei seinen Eltern lebt. Beziehungen zwischen Erwachsenen genießen nur dann als Familienleben den Schutz des Art. 8 EMRK, wenn über die emotionale Verbundenheit hinaus zusätzliche Elemente der Abhängigkeit vorliegen. Vgl. Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 34 Rn. 13. Auch Art. 6 Abs. 1 GG erfasst im Allgemeinen familiäre Bindungen eines volljährigen Kindes zu seinen Eltern. Die entscheidende Behörde hat familiäre Bindungen des Antragstellers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Prüfung der öffentlichen Belange und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Diesen Bindungen wird dann nicht notwendigerweise der Vorrang vor einwanderungspolitischen Belangen einzuräumen sein, wenn es sich – wie häufig – um eine bloße Begegnungsgemeinschaft handelt. Aus Art. 6 Abs. 1 GG sind hingegen weitergehende Schutzwirkungen abzuleiten, die auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten können, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitgliedes angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 – 1 BvR 2926/13 –, juris, Rn. 22 f., vom 25. Oktober 1995 – 2 BvR 901/95 –, juris, Rn. 8, und vom 18. April 1989 – 2 BvR 1169/84 –, juris, Rn. 39 und ergänzend Rn. 44. Gemessen an diesen unions- und verfassungsrechtlichen Maßstäben stehen der Abschiebungsandrohung keine relevanten Belange – insbesondere keine familiären Bindungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG – entgegen. Die Abschiebung der Antragsteller (zu 1. und 2.) würde zwar den Kontakt zu ihrem Sohn erschweren, der ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besitzt. Die Beziehung zwischen den Antragstellern und ihrem Sohn H. O. A., geboren am 00.00.1996 (29 Jahre), ist jedoch nicht als von Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh oder Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützt anzusehen. Alle betroffenen Personen sind volljährig. Die Antragsteller leben in einer gemeinsamen Wohnung in W. zusammen. Der erwachsene Sohn lebt ausweislich seines Aufenthaltstitels (Gerichtsakte OVG, Bl. 12 f.) ca. 28 km einfache Wegstrecke entfernt in E. und damit offensichtlich nicht einmal mehr im Wohn- oder Familienverband. Die Entfernung der Wohnorte belegt vielmehr, dass die familiäre Bindung nicht als Lebensgemeinschaft, sondern als Begegnungsgemeinschaft angelegt ist. Eine über die emotionale Verbundenheit hinausgehende Abhängigkeit zwischen dem erwachsenen Sohn und den Antragstellern lässt sich nicht feststellen und wird im Übrigen auch nicht vorgetragen. Weder erstinstanzlich noch im vorliegenden Abänderungsverfahren oder in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung in dem Verfahren 1 A 1556/25.A haben die Antragsteller dargelegt, dass zu dem erwachsenen Sohn eine Erziehungs- oder Beistandsgemeinschaft im oben genannten Sinne bestehen würde. Die Antragsteller können auch nicht aus der Aufenthaltserlaubnis des Sohnes aus § 18a AufenthG zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung ableiten, dass ihnen eine Aufenthaltserlaubnis – den Antragstellern zu 1. und 2. nach § 36 Abs. 3 AufenthG – erteilt werden müsste. Die Antragsteller haben hinsichtlich des behaupteten Anspruchs auf Erteilung der – in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellten – Aufenthaltserlaubnis schon nicht vorgetragen, dass gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ihr Lebensunterhalt gesichert wäre. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis würde der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen auch nicht entgegenstehen; im vorliegenden asylrechtlichen Verfahren genügt für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, dass für die Antragsteller weder offensichtlich ein gebundener Anspruch besteht noch ihnen eine Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt worden ist. 2. Der Senat war auch nicht von Amts wegen und unabhängig davon, ob sich die maßgeblichen Umstände verändert haben, gehalten, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Der Antrag, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG in den Fällen des § 36 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in dem Bescheid des Bundeamtes vom 24. Februar 2025 unter Ziffer 5 ausgesprochene Abschiebungsandrohung anzuordnen, ist nicht begründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 24. Februar 2025 Bezug genommen, denen der Senat – wie schon das Verwaltungsgericht – nach (erneuter) Überprüfung folgt und denen die Antragsteller auch nicht substantiiert entgegengetreten sind. a) Es fehlt weiterhin an den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügenden Attesten. Die Antragsteller haben weder im vorliegenden Abänderungsverfahren noch im Zulassungsverfahren 1 A 1556/25.A weitere aktuelle ärztliche Atteste und Bescheinigungen vorgelegt. Auf die Notwendigkeit solcher qualifizierten ärztlichen Stellungnahmen wurden sie bereits im Verwaltungsverfahren (vorgelegt im Verfahren 15 L 440/25.A, vgl. dortige Gerichtsakte, Bl. 131 f.) sowie im erstinstanzlichen Klageverfahren 15 K 1429/25.A, u. a. im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2025, hingewiesen. Trotz eines entsprechenden Versuchs der damaligen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. März 2024 (Gerichtsakte im Verfahren 15 L 440/25.A, Bl. 133), entsprechende Stellungnahmen bei den behandelnden Ärzten anzufordern, liegen solche bis heute nicht vor. Die vorgelegten handschriftlichen Notizen eines unbekannten Ausstellers auf einem Formularblatt „Anforderungen an ärztliche Atteste für Geflüchtete zur Vorlage bei Behörden und Gerichten“ des Medizinischen Versorgungszentrums W. vom 25. April 2025 (Gerichtsakte im Verfahren 15 L 440/25.A, Bl. 191), die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht waren, genügen insoweit ersichtlich nicht. Sie enthalten keine konkreten Angaben über den konkreten Behandlungsverlauf, die Dauer und Art der Behandlung. Die pauschale, nicht näher begründete Angabe „Verschlechterung der Herzinsuffizienz“ zu den wahrscheinlichen medizinischen Folgen für den Fall, dass die bisherige, ebenfalls nicht im Detail beschriebene Behandlung oder durch Medikationsplan glaubhaft gemachte Medikation unterbleibt, reicht nicht aus. Es fehlen jegliche Details zu den konkreten Auswirkungen, zu der Prognose über den weiteren Verlauf der Erkrankung und dem Grad der Verschlechterung bei Ausbleiben der Behandlung. Auch die weitere Frage, ob aus ärztlicher Sicht die Gefahr einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung durch eine Abschiebung oder damit verbundenen Zwangsmaßnahmen besteht, wird mit derselben Begründung und ergänzend mit „Luftnot“ bejaht. Auch hier fehlt – ungeachtet dessen, dass die möglichen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort (dazu gleich) nicht berücksichtigt werden – eine eingehende Auseinandersetzung mit den Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben – einschließlich deren Schweregrad und der konkreten weiteren Entwicklung bei – möglicherweise nicht mit der in Deutschland erhältlichen Behandlung vergleichbaren – Behandlungsmöglichkeit in Angola. Nicht zuletzt lassen die stichwortartig angegebenen Folgen („Verschlechterung der Herzinsuffizienz, Luftnot“) nicht erkennen, dass sich der Gesundheitszustand des Antragstellers zu 1. ohne die Behandlungsmöglichkeiten in Deutschland derart erheblich verschlechtern wird, dass ihm alsbald nach einer Rückkehr nach Angola eine wesentliche, weil lebensbedrohliche Verschlimmerung seines gesundheitlichen Zustandes droht. b) Ungeachtet dessen kann im Übrigen die in der Antragsschrift behauptete „Lebensgefahr“ für den Antragsteller zu 1. bei einer Rückkehr nach Angola nicht festgestellt werden. Dies gilt vor dem Hintergrund der vorliegenden ärztlichen Atteste und Stellungnahmen (dazu aa)) mit Blick auf die nach der Auskunftslage bestehenden Behandlungsmöglichkeiten in Angola (dazu bb)). aa) Die vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahme belegen keine aktuell bestehende erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bei einer Rückkehr nach Angola im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach Satz 3 nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist nach Satz 4 nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Die hiernach vorausgesetzte konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen bei einer Abschiebung nach Angola geht aus der Berichts- und Attestlage nicht hervor. Die von dem Antragsteller zu 1. im erstinstanzlichen Klageverfahren (15 K 1429/25.A) vorgelegten, noch annähernd aktuellen Dokumente, namentlich - handschriftliche Notiz des medizinischen Versorgungszentrums W. GbR, ärztliche Leitung Dr. K., vom 25. April 2025, mit der Überschrift: „Anforderungen an ärztliche Atteste für Geflüchtete zur Vorlage bei Behörden und Gerichten“ (s. o.; Gerichtsakte, Bl. 191), - Kurzbericht der G.-F.-Klinik in Z. J., Assistenzärztin U. vom 15. April 2025 (Gerichtsakte, Bl. 194 f.), - vorläufiger Entlassungsbrief des T.krankenhauses M. P. V., Assistenzarzt Y. vom 1. April 2025 (Gerichtsakte, Bl. 163 bis 168) und - ärztliches Attest des Medizinischen Versorgungszentrums W., Dr. med. K., vom 9. Oktober 2024 (Gerichtsakte, Bl. 98), und ergänzend – obwohl schon nahezu ein Jahr alt – - Arztbericht des Arztes für Innere Medizin Dr. med. R. aus V. vom 14. August 2024 (Gerichtsakte, Bl. 127), lassen keine konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen aufgrund einer akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung erkennen. Dies gilt insbesondere für die diagnostizierte arterielle Hypertonie und chronisch-venöse Insuffizienz mit hypertensiver und koronarer Herzkrankheit. Insoweit bestehen auch Unklarheiten, ob diese mit einer (kongestiven) Herzinsuffizienz verbunden ist – verneinend etwa das ärztliche Attest des Medizinischen Versorgungszentrums W., Dr. med. K., vom 9. Oktober 2024, sowie vorläufiger Entlassungsbrief des Brüderkrankenhauses M. P. V., Assistenzarzt Y. vom 1. April 2025 (mit Hinweisen, dass hierfür laborchemisch und elektrokardiographisch keine Hinweise bestanden haben), bejahend hingegen handschriftliche Notiz des medizinischen Versorgungszentrums W. GbR, ärztliche Leitung Dr. K., vom 25. April 2025 (ohne weitere Begründung oder neue Laborbefunde). Die weiteren Befunde, etwa Gefäßsklerose der Becken-/Beinarterien, leichte Beinödeme, Hyperlipidämie, chronische Impetigo („Borkenflechte“), Steatosis hepatis („Fettleber“), chronische Schlafstörung sowie eine rezidivierende schmerzhafte Schwellung im Bereich der rechten Glandula parotidea (Ohrspeicheldrüse), sind im Allgemeinen nicht als konkret lebensbedrohlich einzustufen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten würde. Entsprechendes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen. Aus den genannten ärztlichen Attesten und Berichten ergibt sich – ungeachtet der zielstaatsbezogenen Aspekte – auch kein (begründeter) Anhaltspunkt, dass die Reisefähigkeit des Antragstellers zu 1. zu verneinen wäre. Die vielen weiteren im Klageverfahren 15 K 1429/25.A vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und klinischen Unterlagen sind aufgrund ihres Alters von mehr als einem Jahr offensichtlich nicht (mehr) geeignet, die im Rahmen der Prüfung der Abschiebungsandrohung notwendige Einschätzung zu tragen, welche konkreten (aktuellen) Folgen dem Betroffenen infolge einer Abschiebung drohen. bb) Dass eine ärztliche und medikamentöse Versorgung des Antragstellers zu 1. in seinem Herkunftsland Angola möglich und zumutbar sein wird, kann zunächst – wie schon im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2025 ausgeführt (Bescheidabdruck, S. 8) – auf seine persönlichen Erfahrungen gestützt werden. Hiernach hat er sich nicht nur die Behandlung in Südafrika und in Angola leisten können, sondern darüber hinaus auch erforderlichenfalls seine Medikamente aus Südafrika oder Portugal kommen lassen. Ungeachtet dessen ist die dargelegte Herzerkrankung in Angola nach der aktuellen Auskunftslage behandelbar und die diesbezügliche Medikamentenversorgung sichergestellt. Allgemein sind Herzerkrankungen und die damit verbundenen Beschwerden nach der aktuellen Auskunftslage, vgl. MedCOI, Medizinische Auskünfte zu Angola vom 20. Dezember 2024 (ACC-8075, AVA 18647), S. 8 ff., vom 28. Oktober 2024 (AVA 18647), S. 4 f., und vom 31. Juli 2020 (BDA-20200623-AO-7293, BMA 13656), S. 11, in Angola – zum Teil sogar kostenfrei in öffentlichen Einrichtungen des National Health Systems – behandelbar; hierfür stehen diverse kardiologische Diagnose-, Labor- und Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung. Entsprechendes gilt für die von dem Antragsteller zu 1. nach dem jüngsten (vorgelegten) Medikationsplan vom 15. April 2025 (Gerichtsakte, Bl. 197) im Zusammenhang mit seiner Herzerkrankung benötigten Medikamente oder vergleichbare Präparate, vgl. MedCOI, Medizinische Auskünfte zu Angola vom 20. Dezember 2024 (ACC-8075, AVA 18647), S. 6 f. (Furosemid, Amlodipin, Atorvastatin als Alternative zu Simvastatin), vom 28. Oktober 2024 (AVA 18647), S. 11 ff. (Furosemid, Amlodipin, Ramipril, Atorvastatin als Alternative zu Simvastatin), und vom 31. Juli 2020 (BDA-20200623-AO-7293, BMA 13656), S. 9 f. (Amlodipin, Ramipril). Auch Beta-Blocker wie Metoprolol, Atenolol, Carvedilol oder Bisoprolol, die der Antragsteller zu 1. nach eigener Behauptung im Antragsverfahren benötigt, wenngleich diese im aktuellen Medikationsplan nicht benannt werden, stehen in Angola jedenfalls zur Verfügung. Vgl. MedCOI, Medizinische Auskünfte zu Angola vom 20. Dezember 2024 (ACC-8075, AVA 18647), S. 6, und vom 28. Oktober 2024 (AVA 18647), S. 10. Zudem sind Schmerzmittel bzw. Analgetika – zumindest ähnlich dem verschriebenen Metamizol-Natrium-Monohydrat / Novaminsulfon – in Angola grundsätzlich erhältlich, wenngleich dies auch in der Vergangenheit teilweise von Engpässen betroffen war. Vgl. zuletzt MedCOI, Country fact sheet, Access to Healthcare: Angola vom 28. Januar 2014, S. 4 (beispielhaft genannt: Paracetamol); seitdem keine gegenteiligen Erkenntnisse. Bezüglich der weiteren seit dem 15. April 2025 verordneten Medikamente Doxepin (Antidepressivum), Macrogol Kombipräparat (Behandlung von Verstopfung) und Pantoprazol (Behandlung von Sodbrennen und Beschwerden wegen überschüssiger Magensäure) ist bereits nicht ansatzweise dargetan, dass deren eventuelles Ausbleiben nach einer Rückkehr in das Herkunftsland dort eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers zu 1. zur Folge haben können. Im Übrigen zeigen auch die Antragsteller nicht auf, dass eine dahingehende alternative Behandlung – wie auch vor ihrer Ausreise offenbar gegeben – in Angola gänzlich ausgeschlossen wäre. Die finanziellen Möglichkeiten zur Bezahlung der (nur zum Teil) kostenpflichtigen Behandlungen und in der Regel vollständig kostenpflichtigen Medikamente, vgl. MedCOI, Medizinische Auskünfte zu Angola vom 20. Dezember 2024 (ACC-8075, AVA 18647), S. 6 ff., und vom 31. Juli 2020 (BDA-20200623-AO-7293, BMA 13656), S. 9 ff., sind bei den Antragstellern gegeben. Dass sie durch Vermietung von Wohnungen und Häusern ungeachtet einer Erwerbstätigkeit ausreichende finanzielle Mittel besitzen, ist – bereits in der Anhörung vor dem Bundesamt und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Protokoll, S. 3) – nicht bestritten, sondern im Gegenteil – jedenfalls in der Anhörung vor dem Bundesamt – bestätigt worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).