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Beschluss

1 A 343/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1105.1A343.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 27. März 2023 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. A. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verpflichten, den dem Kläger für den Zeitraum vom 16. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2020 zu gewährenden Mietzuschuss unter Ansatz höherer, für vier Abschnitte des Gesamtzeitraums bezifferter Beträge der jeweils berücksichtigungsfähigen Leerraummiete neu festzusetzen, und die Beklagte zu verurteilen, ihm den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag auszuzahlen, als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Festsetzung einer höheren berücksichtigungsfähigen Leerraummiete und auf entsprechende Nachzahlung. Dieser folge nicht aus § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG. Es sei rechtlich – auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung – nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die zuschussfähige Miete sowohl individuell – über die Anerkennung der mietvertraglichen (prozentualen) Mieterhöhungen – als auch typisierend – durch Mietobergrenzen – bestimme und im Fall einer Veränderung der maßgeblichen Umstände zugunsten des Beamten stets den jeweils höheren Betrag zugrunde lege. Diese Praxis führe nicht zu einer Benachteiligung von Bestandsmietern gegenüber Neumietern. Die im Mietvertrag des Bestandsmieters vereinbarten Mieterhöhungen würden berücksichtigt und nur nicht der neuen (für den Neumieter geltenden) Mietobergrenze hinzugesetzt. Ein Bestandsmieter, der ursprünglich oberhalb der Mietobergrenze angemietet habe, profitiere von einer späteren Anhebung der Mietobergrenze nur dann nicht, wenn seine berücksichtigungsfähige Leeraummiete wegen seiner „als notwendig anerkannten“ individuellen Mieterhöhungen bereits über der neuen Mietobergrenze liege; das benachteilige ihn aber nicht. Im Verhältnis zu einem Neumieter, bei dem höchstens die neue Mietobergrenze zugrunde gelegt werde, werde ein solcher Bestandsmieter sogar privilegiert, weil er bei einer gleich hohen Miete im Ergebnis einen höheren Mietzuschuss erhalte. Er werde gegenüber einem solchen Neumieter auch dann nicht benachteiligt, wenn für diesen später aufgrund einer Mieterhöhung (individuell) eine höhere Leeraummiete als notwendig anerkannt würde. Die berücksichtigungsfähige Leeraummiete des Bestandmieters liege nämlich bereits oberhalb der neuen Mietobergrenze, und etwaige weitere Mieterhöhungen liefen regelmäßig– im üblichen bzw. als notwendig anerkannten Umfang – gleich. Abweichendes könne allenfalls dann gelten, wenn der Neumieter unmittelbar nach Vertragsabschluss im Jahr 2017 zwei Mieterhöhungen ausgesetzt gewesen wäre; das sei aber fernliegend und würde wohl auch nicht (individuell) als notwendig anerkannt. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liege auch nicht darin, dass ein Neumieter nach einer bestimmten, z. B. fünfjährigen Dauer seines Mietverhältnisses (z. B. von 2018 bis 2023), die der Dauer des Mietverhältnisses des Bestandsmieters entspreche (z. B. von 2015 bis 2020), wegen der auf seinen Fall angewandten neuen Mietobergrenze (und der Berücksichtigung der auch von ihm hinzunehmenden regelmäßigen Mieterhöhungen) bei der berücksichtigungsfähigen Leeraummiete einen in absoluten Zahlen höheren Betrag erreiche. Dies beruhe nämlich nur auf der allgemeinen Steigerung der Mieten. Die Praxis der Beklagten führe entgegen der Ansicht des Klägers für ihn auch nicht zu einem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtswidrigen „Einfrieren“ des zuschussfähigen Mietanteils, weil die für ihn berücksichtigungsfähige Leerraummiete wegen der parallel berücksichtigten individuellen Mieterhöhungen die neue Mietobergrenze bereits übersteige. Sein zuschussfähiger Mietanteil werde also nicht „eingefroren“, sondern nur nicht in einem noch größeren Umfang erhöht. Schließlich greife auch der Einwand des Klägers nicht durch, nach der Praxis der Beklagten hänge ein „Hineinwachsen“ in eine neue Mietobergrenze von verschiedenen zufälligen Faktoren ab. Die benannten Faktoren seien nämlich eine typische und hinzunehmende Folge der typisierenden Regelung einer Mietobergrenze (Zeitpunkt und Höhe der Anhebung) bzw. könnten bei der parallelen individuellen Prüfung berücksichtigt werden (Zeitpunkt des Eintritts von Mieterhöhungen). II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. 1. Der Kläger macht im Kern geltend: Es möge zwar zulässig sein, den „als notwendig anerkannten“ Wohnraum sowohl individuell – über die Anerkennung mietvertraglicher Mieterhöhungen – als auch typisierend – durch Mietobergrenzen – festzusetzen. Rechtswidrig sei es aber, bei der Veränderung der maßgeblichen Umstände beider Parameter (Mieterhöhungen und Anhebung der Mietobergrenze) nur eine der Änderungen bei der Festlegung des „als notwendig anerkannten“ Wohnraums zu berücksichtigen. Die Beklagte habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts schon keine Praxis, bei einer Veränderung der maßgeblichen Umstände stets den jeweils höheren Betrag zugunsten des Beamten zugrunde zu legen. Sie habe schon selbst nicht vorgetragen, „dass sie danach schauen würde, ob die Änderung der Mietobergrenze oder die Änderung der vertraglich vereinbarten Miete zu einem höheren Betrag für den Beamten“ führe. Die in seinem Fall geübte Praxis, nach der sich eine Anhebung der Mietobergrenze nicht auswirke, wenn der Betrag der berücksichtigungsfähigen Miete schon oberhalb der neuen Mietobergrenze liege, führe letztlich doch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig erachteten „Einfrieren“ des zuschussfähigen Mietanteils. Von der zweimaligen Erhöhung der Mietobergrenze habe er nämlich nicht profitieren können, „weil zufälligerweise die mietvertraglich geschuldeten“ (nach dem von der Beklagten akzeptierten Staffelmietvertrag jeweils zum 1. Februar eines Jahres greifenden) „Mieterhöhungen vor der Anhebung der Mietobergrenze erfolgt“ seien und nicht erst (kurz) danach. Das sei willkürlich, zumal die Mietobergrenzen nicht zu einem festen Stichtag, sondern nur gelegentlich angepasst würden, hier erstmals am 16. Februar 2017. Mieterhöhungen nach dem Staffelmietvertrag, die im Zeitpunkt der Anhebung der Mietobergrenze bereits eingetreten seien, seien zu der (neuen) Mietobergrenze hinzuzurechnen. Anderenfalls würde er sogar gegenüber einem Bestandsmieter benachteiligt, wenn dessen Staffelmietvertrag kurz nach seinem Staffelmietvertrag geschlossen worden sei, z. B. (im März) 2015. „Für diesen wäre die angepasste Mietobergrenze, im Jahre 2016 2.520,00 $, als berücksichtigungsfähige Leeraummiete festgesetzt worden, zuzüglich der dann darauf erst erfolgenden 5%-igen Erhöhung aufgrund der Staffelmiete“ (richtig: im Jahre 2017). Der gleiche Nachteil wäre eingetreten, wenn er eine Wohnung zu 2.400,00 USD, dem Betrag der damaligen Mietobergrenze, angemietet hätte, die Miete ein Jahr später (um 5 Prozent auf) 2.520,00 USD (US-Dollar) angehoben worden wäre und die neue Mietobergrenze nicht (zufällig) auf diesen, sondern auf einem niedrigeren Betrag gefallen wäre, z. B. auf 2.500,00 Euro. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass er gegenüber einem Neumieter, der ein im Preis gleiches Objekt anmiete, sogar privilegiert werde, weil bei diesem höchstens die neue Mietobergrenze, nicht aber die schon höhere berücksichtigungsfähige Leerraummiete des Klägers zugrunde gelegt würde. Es blende nämlich aus, dass der Neumieter mit seinem Mietvertrag ja erst „starte“, einen Mietzuschuss aber schon zur erhöhten Mietobergrenze erhalte und „dann später zusätzlich dessen Mieterhöhungen berücksichtigt“ würden. Die Auslandsverwendung dauere in der Regel fünf Jahre, und (in Reston) würden (regelhaft) Staffelmietverträge mit jährlicher Mieterhöhung angeboten. Bei dem Neumieter, der seinen Mietvertrag zufällig nach der Anhebung der Mietobergrenze abschließe, würden „auf die fünf Jahre hochgerechnet höhere Mietzuschüsse gezahlt, weil seine Mieterhöhungen“ – anders als im Falle des Bestandsmieters – „zusätzlich zur neuen Mietobergrenze hinzugerechnet“ würden. Diese Ungleichbehandlung sei nicht allein auf die allgemeine Steigerung der „Mietpreise“ zurückzuführen. 2. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Es ist – offensichtlich – nicht geeignet, die tragende Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtlich zweifelhaft erscheinen zu lassen, die Verwaltungspraxis der Beklagten habe für den Kläger weder zu einem unzulässigen „Einfrieren“ des zuschussfähigen Mietanteils geführt (dazu nachfolgend a)) noch diesen sonst benachteiligt (dazu nachfolgend b)). Der Kläger hat ersichtlich keinen Anspruch darauf, dass – wie er im Ergebnis begehrt – die für die Berechnung des Mietzuschusses berücksichtigungsfähige Miete nach einer Anhebung der Mietobergrenze in der Weise bestimmt wird, dass der Betrag der Mietobergrenze noch um die vor deren Anhebung erfolgten prozentualen Mietsteigerungen erhöht wird. a) Die gerügte Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Miete hat ein gebotenes „Hineinwachsen“ des Klägers in spätere – höhere – Mietobergrenzen nicht verhindert bzw. nicht zu einem unzulässigen „Einfrieren“ des zuschussfähigen Mietanteils auf die im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses maßgeblichen Sätze geführt. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG wird der Mietzuschuss gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Als Bezugspunkt für den Mietzuschuss bestimmt das Gesetz damit ausdrücklich die „zuschussfähige Miete“, die aufgrund einer individuellen Prüfung der konkreten Verhältnisse oder typisierend durch Mietobergrenzen (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 BBesG) bestimmt werden kann. Im letzteren Fall ist die Miete nur bis zum Betrag der Mietobergrenze als notwendig anerkannt und damit höchstens in dieser Höhe ansatzfähig. Erhöht sich der zuschussfähige Mietanteil im Rahmen der regelmäßigen, wegen veränderter realer Verhältnisse auf dem Mietmarkt erforderlichen Anpassung der Mietobergrenzen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch der Mietzuschuss entsprechend nachzuführen, weil für Besoldungsleistungen, wie sie hier in Rede stehen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG und die systematische Stellung des § 54 BBesG im „Abschnitt 5. Auslandsbesoldung“ des Bundesbesoldungsgesetzes), die Sach- und Rechtslage im Bezugszeitraum maßgeblich ist und § 54 BBesG nicht zwischen Mieten bei Neuvermietungen und Bestandmieten differenziert, sondern Anträge auf Mietzuschuss zu jedem Zeitpunkt erlaubt, auch z. B. erst Jahre nach Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages. Zum Ganzen vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.13 –, juris, Rn. 13 ff. Der danach bei Anhebung der einschlägigen Mietobergrenze bestehenden Pflicht zur Nachführung des Mietzuschusses ist die Beklagte hier hinreichend nachgekommen. Die Beklagte hat die im Falle des Klägers im Streitzeitraum jeweils berücksichtigungsfähige Miete wie folgt ermittelt: Zunächst hat sie den „als notwendig anerkannten“ Wohnraum typisierend, nämlich anhand der seinerzeit 2.400,00 USD betragenden Mietobergrenze bestimmt, was nach dem rechtskräftig gewordenen, die Beteiligten bindenden Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Februar 2019 – 15 K 5241/16 – nicht zu beanstanden ist. Bei der Bestimmung der berücksichtigungsfähigen Miete im weiteren Verlauf des Mietverhältnisses hat sie ferner berücksichtigt, dass sich die Miete aufgrund der im Mietvertrag erfolgten – ortsüblichen – Vereinbarung einer (typisierend die Marktentwicklung abbildenden) Staffelmiete jährlich (jeweils zum 1. Februar der Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019) um 5 Prozent erhöht hat. Diesen Erhöhungen hat sie Rechnung getragen, indem sie den Ausgangsbetrag (2.400,00 USD) bzw. die „Folgebeträge“ zu den jeweiligen Zeitpunkten um jeweils 5 Prozent erhöht hat. Das hat für den Kläger in den Jahren nach Ablauf des ersten Vertragsjahres am 31. Januar 2016 zu höheren Beträgen geführt, nämlich vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Januar 2017 zu 2.520,00 USD (2.400,00 USD zuzüglich fünf Prozent), vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 zu 2.646,00 USD (2.520,00 USD zuzüglich fünf Prozent), vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019 zu 2.778,30 USD (2.646,00 USD zuzüglich fünf Prozent) und vom 1. Februar 2019 bis in das Jahr 2020 hinein zu 2.917,22 USD (2.778,30 USD zuzüglich fünf Prozent). Dabei hat sie, was hier von Belang ist, bei der Bestimmung der jeweils berücksichtigungsfähigen Miete nicht auf die neuen, zum 16. Februar 2017 bzw. zum 17. Januar 2019 greifenden Mietobergrenzen (2.520,00 USD bzw. 2.600,00 USD) abgestellt, weil der Betrag der zuschussfähigen Miete zu den genannten Zeitpunkten individuell jeweils bereits (deutlich) höher angesetzt war (s. o.). Dass die Beklagte so verfahren ist, ergibt sich auch aus den angegriffenen Bescheiden. Zu deren Begründung hat sie nämlich u. a. ausgeführt, dass ein Hineinwachsen des Klägers in die neue, seit dem 16. Februar 2017 geltende Mietobergrenze geprüft worden, aber real nicht möglich sei, weil die diesem (individuell) bewilligte berücksichtigungsfähige Leerraummiete mit (seit dem 1. Februar 2017) 2.646,00 USD oberhalb der neuen Mietobergrenze von 2.520,00 USD liege (Ausgangsbescheid vom 29. März 2017, S. 1 unten, und Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2021, S. 5, vierter Absatz). Diese Vorgehensweise führt entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht zu einem unzulässigen „Einfrieren“ des zuschussfähigen Mietanteils auf die im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses maßgeblichen Sätze. Ein „Hineinwachsen“ in eine neue, höhere Mietobergrenze ist, wie die Beklagte mit ihrer Zulassungserwiderung zutreffend ausführt, nämlich dann schon aus der Natur der Sache heraus ausgeschlossen, wenn die zuschussfähige Miete sowohl vor als auch nach der Anhebung der Mietobergrenze über dieser liegt, weil der Dienstherr mit ihr nur das Tatbestandsmerkmal der Notwendigkeit ausgestaltet. Dass kein Verstoß gegen die mit diesem Zulassungsvorbringen angesprochene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, ergibt sich auch aus dieser selbst. Sie beruht namentlich auf der Erwägung, dass Anträge auf Mietzuschuss zu jedem Zeitpunkt erlaubt sind und daher auch z. B. erstmals Jahre nach Abschluss eines entsprechenden Mietvertrages gestellt werden können. In einem solchen Fall aber sind, wenn die berücksichtigungsfähige Miete nach der geltenden Mietobergrenze zu bestimmen ist, bereits vor der Antragstellung erfolgte Erhöhungen der (Staffel-)Miete – selbstverständlich – unbeachtlich. b) Die Bestimmung des Mietzuschusses verletzt den Kläger auch nicht in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Nicht zum Erfolg führt zunächst die Rüge des Klägers, die erfolgte Bestimmung des Mietzuschusses entspreche entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht der Verwaltungspraxis der Beklagten; eine Praxis der Beklagten, im Falle einer Veränderung der maßgeblichen Umstände stets den jeweils höheren Betrag zugunsten des Beamten zugrunde zu legen (vgl. UA S. 5 unten), existiere nicht. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger insoweit nicht dargelegt hat, dass – was insoweit allein zielführend sein könnte – die Beklagte den Mietzuschuss für andere Beamte abweichend und im Vergleich zu ihm günstiger bestimmt (hat). Unabhängig davon ist auch nichts dafür erkennbar, dass die Bestimmung der berücksichtigungsfähigen Miete in vergleichbaren Fällen anders als im Falle des Klägers und diesen benachteiligend erfolgt (ist). Es entspricht zunächst der erkennbaren, unter Randnummer 54.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz – BBesGVwV – (Fassungen vom 14. Juni 2017 und vom 19. November 2020) verschriftlichten Verwaltungspraxis der Beklagten, in Befolgung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.13 –grundsätzlich die neue (höhere) Mietobergrenze zugrunde zu legen (wenn nicht– hier nicht relevant – der Betrag der tatsächlich gezahlten Miete geringer als der Betrag der neuen Mietobergrenze ist). Es sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, es entspreche nicht der regelmäßigen Verwaltungspraxis der Beklagten, ein „Hineinwachsen“ in die neue (höhere) Mietobergrenze als nicht möglich zu behandeln, wenn die dem betroffenen Beamten (individuell) bewilligte berücksichtigungsfähige Leerraummiete bereits oberhalb der neuen Mietobergrenze liegt. Die Beklagte hat diese generelle Rechtsansicht vielmehr auch im Zulassungsverfahren noch einmal bekräftigt. Es ist deshalb auch – offensichtlich – nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die im Falle des Klägers hervorgetretene Verwaltungspraxis ergebnishaft in der Weise umschrieben hat, die Beklagte lege im Falle einer Veränderung der maßgeblichen Umstände stets den jeweils höheren Betrag zugunsten des Beamten zugrunde (UA S. 5 unten). bb) Es trifft ferner nicht zu, dass der Kläger durch die Praxis der Beklagten „sogar gegenüber einem Bestandsmieter“ benachteiligt worden ist. Der Kläger vergleicht insoweit seinen Fall mit dem eines „Bestandsmieters“, der seine Wohnung in Reston „kurze Zeit“ nach ihm angemietet hat und dessen Miete sich nach dem ortsüblichen Staffelmietvertrag individuell erst zu Zeitpunkten erhöht hat, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt der allgemeinen Erhöhung der Mietobergrenze gelegen haben (Zulassungsbegründung S. 9, zweiter Absatz), also hier kurz nach dem 16. Februar 2017 und kurz nach dem 17. Januar 2019. Mit diesem Vorbringen kann eine zu beanstandende Ungleichbehandlung schon deshalb nicht aufgezeigt werden, weil aufgrund des – wenn auch nur geringfügigen – zeitlichen Abstands des jeweiligen Vertragsbeginns und der vertraglichen Mieterhöhungszeitpunkte schon keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Unabhängig davon zeigt eine konkrete vergleichende Betrachtung der jeweils anzusetzenden berücksichtigungsfähigen Miete, dass der Kläger gegenüber dem angeführten fiktiven „Bestandsmieter“ nicht benachteiligt worden wäre. Ausgehend von der im Jahr des Vertragsbeginns (2015) geltenden Mietobergrenze i. H. v. 2.400,00 USD und dem Umstand der ab 2016 jährlich zum 1. Februar eintretenden Mieterhöhungen um jeweils 5 Prozent hat sich die für den Kläger von der Beklagten angesetzte berücksichtigungsfähige Miete, wie oben und von dem Kläger darlegt (Tabelle auf S. 2 der Zulassungsbegründungsschrift), wie folgt entwickelt: Bis 31.1.2016 Ab 1.2.2016 Ab 1.2.2017 Ab 1.2.2018 Ab 1.2.2019 2.400,00 USD 2.520,00 USD 2.646,00 USD 2.778,30 USD 2.917,22 USD Diese Beträge haben stets der allgemein festgesetzten – sich vor dem 16. Februar 2017 auf 2.400,00 USD belaufenden, ab diesem Datum auf 2.520,00 USD und ab dem 17. Januar 2019 auf 2.600,00 Euro erhöhten – Mietobergrenze entsprochen (15. Januar 2015 bis 31. Januar 2016) bzw. über dieser gelegen (restlicher Zeitraum). Für den fiktiven „Bestandsmieter“, für den der Zeitpunkt seiner jährlichen Mieterhöhungen in den betroffenen Jahren 2017 und 2019 jeweils kurz nach den insoweit maßgeblichen Daten der Erhöhung der Mietobergrenze gelegen hat, was etwa bei regelmäßigen Erhöhungen seiner Miete zum 1. März eines jeden Jahres der Fall gewesen wäre, hätte nach der Praxis der Beklagten Folgendes zu gelten: Bis 29.2.2016 Ab 1.3.2016 Ab 1.3.2017 Ab 1.3.2018 Ab 1.3.2019 2.400,00 USD 2.520,00 USD 2.646,00 USD 2.778,30 USD 2.917,22 USD Diese Beträge, die ebenfalls stets der allgemein festgesetzten Mietobergrenze entsprochen (15. Februar 2015 bis 29. Februar 2016 und 16. Februar 2017 bis 28. Februar 2017) bzw. über dieser gelegen (restlicher Zeitraum) haben, hätten die dem Kläger gewährten Beträge nicht überschritten. Angesichts dieses Befundes kann keine Rede davon sein, dass der Kläger bei – nur unterstellter – Vergleichbarkeit seines Falles mit dem des fiktiven „Bestandsmieters“ diesem gegenüber benachteiligt worden wäre. cc) Der Kläger wendet sich mit seiner Zulassungsbegründung ferner noch gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er werde dadurch, dass er wegen der (von der Beklagten berücksichtigten) Mieterhöhungen anders als ein Neumieter nicht von späteren Erhöhungen der Mietobergrenzen profitiere, nicht ungleich behandelt, weil bei diesem (initial) höchstens die neue Mietobergrenze, nicht jedoch die – (bereits) höhere – berücksichtigungsfähige Leerraummiete des Klägers zugrunde gelegt würde (UA S. 6, dritter Absatz). Dabei rügt er insbesondere die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei gegenüber einem Neumieter sogar privilegiert, weil er im Falle der Anmietung eines im Preis gleichen Objekts durch einen Neumieter im Ergebnis einen höheren Mietzuschuss erhalte als dieser. (1) Dieser Vortrag ist, soweit die Annahme einer Privilegierung gerügt wird, bereits unerheblich. Diese Rüge bezieht sich nämlich auf eine erkennbar nicht entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Beifügung einer Begründung ausgeführt, dass die geltend gemachte Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber einem Neumieter ausscheide (UA S. 6, dritter Absatz, Satz 1), und damit den entsprechenden klägerischen Einwand seiner Benachteiligung – nicht etwa: seiner Bevorzugung – vollumfänglich zurückgewiesen. Schon mit Blick darauf erweist sich die unmittelbar nachfolgende Feststellung (UA S. 6, dritter Absatz, Satz 2), dass und weshalb der Kläger insoweit gegenüber einem Neumieter sogar privilegiert sei, als eine nicht tragende ergänzende Erwägung. Deutlich wird dies zudem durch die gewählte Formulierung („sogar“). (2) Soweit dieser Vortrag die verbleibende – tragende – Einschätzung des Verwaltungsgerichts betrifft, es liege keine Benachteiligung des Klägers gegenüber einem Neumieter vor, greift er in der Sache nicht durch. Der Kläger meint insoweit, das Verwaltungsgericht berücksichtigte bei seiner Bewertung unzulässig nicht, dass der Neumieter mit seinem Mietvertrag erst „starte“, einen Mietzuschuss aber schon zur erhöhten Mietobergrenze erhalte, und dass „dann später zusätzlich dessen Mieterhöhungen berücksichtigt“ würden; bei diesem würden mithin „auf die fünf Jahre hochgerechnet höhere Mietzuschüsse gezahlt, weil seine Mieterhöhungen“ – anders als im Falle des Bestandsmieters – „zusätzlich zur neuen Mietobergrenze hinzugerechnet“ würden. Diese Ungleichbehandlung sei nicht allein auf die allgemeine Steigerung der „Mietpreise“ zurückzuführen. Diese und die weiteren in diesem Zusammenhang formulierten Rügen führen schon deshalb nicht weiter, weil sie Sachverhalte miteinander vergleichen, die wegen unterschiedlicher Gegebenheiten, nämlich abweichender Zeitpunkte des Beginns des jeweiligen Staffelmietverhältnisses in Reston und Mietobergrenzen unterschiedlicher Höhe, nicht miteinander vergleichbar sind, und zwar unabhängig davon, ob die zeitliche Differenz in Monaten bemessen ist oder sich, wie in dem Beispiel des Verwaltungsgerichts, auf drei Jahre beläuft. Entgegen der nicht (nachvollziehbar) belegten Behauptung des Klägers, die angebliche Ungleichbehandlung sei nicht allein auf die Steigerung des Niveaus der Mieten zurückzuführen, ist genau dies der Fall. Dass ein Beamter, dessen fünfjährige Dienstzeit in Reston später als die des Klägers liegt, dessen Staffelmietvertrag ebenfalls jährliche Mieterhöhungen um 5 Prozent vorsieht und dessen berücksichtigungsfähige Miete wie bei dem Kläger anfangs ebenfalls mit der gerade geltenden Mietobergrenze angemessen bestimmt ist, u. U. in der Summe, also für den Gesamtzeitraum von fünf Jahren, einen (in absoluten Zahlen) höheren Mietzuschuss als der Kläger erhält, kann nämlich ersichtlich nur darauf zurückzuführen sein, dass für diesen Beamten initial bereits eine andere Mietobergrenze gilt; das aber ist offensichtlicher Ausdruck in der Zwischenzeit gestiegener Mieten. Dass der Kläger gegenüber einem Neumieter, dessen Dienstzeit in Reston nur wenig später begonnen hätte als die des Klägers, bei sonst gleichen Verhältnissen nicht benachteiligt worden wäre, ergibt sich gerade aus der oben unter A. II. 2. b) aa) erfolgten Gegenüberstellung, weil der dortige fiktive „Bestandsmieter“ wegen des späteren Mietbeginns in Wahrheit bereits ein (allerdings noch derselben Mietobergrenze unterworfener) Neumieter ist. B. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam allein die Rechtsfrage auf, „ob bei der Festlegung der zur Berechnung des Mietzuschusses nach § 54 BBesG berücksichtigungsfähigen Leerraummiete im Falle einer vereinbarten Staffelmiete bereits erfolgte Mieterhöhungen zu einer nach Beginn des Mietverhältnisses und nach bereits erfolgter Mieterhöhung erhöhten Mietobergrenze hinzuzurechnen sind.“ Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist nämlich, wie die obigen Ausführungen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigen, auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und unter Heranziehung der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Grundsätzen zum sog. Teilstatus sowie auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Anzusetzen ist nach den Grundsätzen zum sog. Teilstatus der 24-fache Betrag der monatlichen Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus, (wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2023 – 1 E 120/23 –, juris, Rn. 5 bis 8, m. w. N., vom 28. März 2018 – 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 95, und vom 6. September 2017 – 3 A 1215/15 –, juris, Rn. 26 bis 29; s. a. die Empfehlung unter Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs 2013. Der Streitwert richtet sich nicht nach der Regelung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG, nach der bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend ist, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Für die bisher nach den Grundsätzen zum Teilstatus behandelten Fälle so jetzt allerdings die Empfehlung unter Ziffer 10.3 des Streitwertkatalogs 2025, die die bis heute nicht zureichend begründete, den Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG verkennende Änderung der Streitwertpraxis des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts nachvollzieht, vgl. insoweit zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2025 – 1 A 2198/22 –, juris, Rn. 59 bis 63. Aus der Sondervorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 GKG, die nur für sozialgerichtliche Verfahren auch Ansprüche dem Grunde nach erfasst, folgt zunächst, dass Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur solche sein können, die der Höhe – und nicht lediglich dem Grunde – nach geltend gemacht werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2023 – 1 E 120/23 –, juris, Rn. 5 bis 8, m. w. N., vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 53 bis 62, vom 28. März 2018 – 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 95, und vom 6. September 2017 – 3 A 1215/15 –, juris, Rn. 26 bis 29. Zudem unterfallen der Bewertung anhand des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG nur Leistungen, die für die Zukunft begehrt werden, also solche, die erst nach Anhängigkeit der Klage (bzw. des Prozesskostenhilfeantrags, vgl. § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG) fällig werden. Das ist aus der Bestimmung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu schließen, nach der die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge (Rückstände) dem Streitwert hinzugerechnet werden (Halbsatz 1), wenn nicht eine Rechtsstreitigkeit vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit vorliegt (vgl. Halbsatz 2), weil sie voraussetzt, dass die Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. So deutlich Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, BeckOK Kostenrecht, 49. Edition, Stand: 1. Juni 2025, GKG § 42 Rn. 5 und 51; a. A. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG § 42 Rn. 10 und 12, und – unter Verweis auf den Beschluss des BAG vom 10. Dezember 2002 – 3 AZR 197/02 (a) –, juris – Müller, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, GKG § 42 Rn. 9 und 12, m. w. N. Die zitierte abweichende Ansicht, eine wiederkehrende Leistung i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG liege auch vor, wenn ausschließlich die bis zur Einreichung der Klage angefallenen Rückstände aus wiederkehrenden Leistungen geltend gemacht würden, überzeugt nicht. Wie hier: Waas, in: Grunsky/Waas/Benecke/Greiner, ArbGG, 8. Aufl. 2014, ArbGG § 12 Rn. 35 und Künzl, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 12 Rn. 133: Werden nur Rückstände geltend gemacht, so greift § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht ein und bestimmt sich der Streitwert nach dem eingeklagten Betrag, wobei die Streitwertbegrenzungen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG eingreifen. Zwar trifft es zu, dass das Gesetz die Frage, ob wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG gegeben sind, nicht von der Art der Klage und der Anzahl der eingeklagten Streitgegenstände abhängig macht und es daher nur auf den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs ankommt. Hieraus kann aber gerade noch nicht das Ergebnis abgeleitet werden, dass die Norm entgegen der systematischen, aus § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GKG hergeleiteten Erwägung inhaltlich auch Ansprüche auf Nachzahlung bei der Einreichung der Klage bereits fälliger wiederkehrender Leistungen erfassen soll. Unergiebig ist auch der Verweis der Gegenansicht darauf, dass § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG die Anordnung, den dreifachen Jahresbetrag anzusetzen, nach seinem Wortlaut durch die weitere Anordnung „wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist“ begrenzt. Es ist unerfindlich, weshalb der zitierte Gesetzeswortlaut verdeutlichen soll, dass auch eine (nur) Rückstände betreffende Klage unter § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG fällt und der Gesamtbetrag lediglich eine Unterschreitung, nicht aber eine Überschreitung des dreifachen Jahresbetrages rechtfertigt. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Gesamtbetrag der geforderten Leistungen“ kann der Gesetzgeber nämlich ohne weiteres allein auf solche wiederkehrenden Leistungen abgezielt haben, die zwar zukünftig anfallen werden, dies aber nur für einen hinter drei Jahren zurückbleibenden künftigen Zeitraum. Nicht überzeugend ist auch das weitere Argument, es wäre nicht mit dem Gesetzeszweck zu vereinbaren, wenn die Streitwertbegrenzung isolierte Klagen auf Zahlung bereits entstandener Rückstände nicht erfassen würde. Erfasst § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG (entsprechend: § 12 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 ArbGG a. F.) solche isolierten Klagen nicht und greift deswegen insoweit auch dessen den Streitwert begrenzende Regelung nicht unmittelbar ein, so ist es bei der Anwendung der dann anwendbaren Vorschrift (für die Verwaltungsgerichtsbarkeit: § 52 Abs. 3 GKG) ohne weiteres möglich, dem Rechtsgedanken der Streitwertbegrenzung auf den dreifachen Jahresbetrag aus § 42 Abs. 1 GKG Rechnung zu tragen. Vgl. insoweit erneut Waas, in: Grunsky/Waas/Benecke/Greiner, ArbGG, 8. Aufl. 2014, ArbGG § 12 Rn. 35 und Künzl, in: Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 12 Rn. 133. Bestätigt wird das hier vertretene Gesetzesverständnis durch die Entstehungsgeschichte der Norm. Nach dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 22. April 1974 (BT-Drs. 7/2016, S. 6 und 72) sollte der bisherige Absatz 5 des § 13 GKG (a. F.) – das ist die Vorvorgängervorschrift zu § 42 GKG – zu Absatz 4 werden. Nach der von der Bundesregierung beabsichtigten Fassung sollten, anders als nach der zuvor geltenden Rechtslage, Rückstände dem Streitwert nicht hinzugerechnet werden. Der Rechtsausschuss änderte dies mit seinem Bericht und Antrag vom 19. Februar 1975 (BT-Drs. 7/3243, S. 5) mit der ausdrücklichen Erwägung, dass die Nichtberücksichtigung der Rückstände aus der Zeit vor der Einreichung der Klage umso mehr nicht gerechtfertigt sei, „als schon die Pauschalierung wiederkehrender Leistungen für die Zukunft eine Art Gebührenrabatt darstellt“ (Hervorhebung nur hier). Danach erstrebt der Kläger nicht (unmittelbar) eine „wiederkehrende Leistung“ i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sein Begehren, die Beklagte zu verpflichten, der Berechnung des ihm für den Zeitraum vom 16. Februar 2017 bis zum 31. Juli 2020 zu gewährenden Mietzuschusses (bezifferte) höhere berücksichtigungsfähige Mieten zugrunde zu legen, und zu verurteilen, die neu zu berechnenden Beträge nachzuzahlen, zielt jedenfalls deshalb nicht auf wiederkehrende Leistungen, weil es sich bei den eingeklagten Beträgen im Zeitpunkt der Klageerhebung am 23. Februar 2021 nicht um zukünftige, sondern gänzlich in der Vergangenheit liegende Leistungen gehandelt hat. Bei der Berechnung der für den genannten Zeitraum erstrebten weiteren Gewährung von Mietzuschuss, die sich nach dem Vorstehenden nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Grundsätzen zum sog. Teilstatus zu richten hat, folgt der Senat den unwidersprochen gebliebenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das auf der Grundlage der Angaben des Klägers zu dem monatlichen Differenzbetrag in Dollar und zu dem Dollarkurs zu einem Streitwert von 2.504,88 Euro (24x 104,37 Euro) gelangt ist und daher den Wert des Streitgegenstands auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt hat. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.