OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 A 1120/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0806.9A1120.25A.00
12Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe den Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 5. Juni 2024 (im Folgenden: Lagebericht), auf den es seine Entscheidung gestützt habe, nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt. Es habe in der Ladung vom 17. Januar 2025 ohne eine fallbezogene Konkretisierung auf die über die Internetseite des Verwaltungsgerichts abrufbare Liste von Erkenntnismitteln, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden könnten, hingewiesen. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, sämtliche dort aufgeführten Quellen durchzusehen. Eine Stellungnahme zu dem Lagebericht sei ihr daher nicht möglich gewesen. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zeigt die Klägerin hiermit jedoch nicht auf. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet den Gerichten, nur solche Erkenntnismittel zu verwerten, die ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sind. Dies bedeutet, dass ein Gericht auch im Asylprozess nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwerten darf, die von den Verfahrensbeteiligten oder von dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, juris Rn. 15 ff., vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12, vom 18. Februar 1993 - 2 BvR 1869/92 -, juris Rn. 18, und vom 18. Juni 1985 ‑ 2 BvR 414/84 -, juris Rn. 27, m. w. N. Die Verfahrensbeteiligten sind in die Lage zu versetzen, auf den Prozess der Sammlung und Sichtung der tatsächlichen Grundlagen einer Entscheidung, der der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung vorausgeht, sachgerecht und effektiv Einfluss nehmen zu können. Nur bei entsprechender Kenntnis können die Verfahrensbeteiligten mögliche Defizite hinsichtlich der zugrunde gelegten Erkenntnismittel und mögliche Fehler bei deren Auswertung durch das in Bezug genommene Gericht feststellen und daraus Schlussfolgerungen für das eigene Prozessverhalten ziehen. Dabei kann es insbesondere von entscheidender Bedeutung sein, auch zu prüfen, ob Erkenntnismittel, die in einer übersandten Erkenntnismittelliste (noch) nicht enthalten sind, eine gefestigte Meinung und Rechtsprechung (nunmehr) in Frage stellen, um dann gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung auf derartige Widersprüche und Diskrepanzen hinzuweisen und unter Umständen weitere Beweisanträge zu stellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12. Ausgehend hiervon hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör in einem - von der Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag in Bezug genommenen - Fall angenommen, in dem das Gericht pauschal mehrere Hundert Unterlagen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hatte, die zwar in einer den Verfahrensbeteiligten übersandten Erkenntnismittelliste erfasst, aber weder thematisch aufgeschlüsselt noch mit Datum, Aktenzeichen oder Fundstelle nachgewiesen worden waren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris Rn. 12 f. Eine generelle Pflicht des Gerichts, eine Erkenntnismittelliste bei einer großen Anzahl mitgeteilter Erkenntnisquellen an den Sach- und Streitstand des jeweiligen Verfahrens durch „Herausfiltern“ voraussichtlich nicht einschlägiger Erkenntnismittel oder durch Kennzeichnung voraussichtlich einschlägiger Erkenntnismittel anzupassen, lässt sich - anders als die Klägerin meint - der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht entnehmen. Von einer von der Klägerin angenommenen grundsätzlichen „Konkretisierungspflicht“ geht auch die von ihr angeführte fachgerichtliche Rechtsprechung nicht aus. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2025 - 19 A 2865/24.A -, juris Rn. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 5 A 1231/19.A -, juris Rn. 14; Hess. VGH, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 12 ZU 2930/93 -, juris Rn. 6 f. Dass der Klägerin vorliegend eine von dem Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistete sachgemäße Stellungnahme zu den tatsächlichen Grundlagen der angefochtenen Entscheidung nicht möglich gewesen wäre, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Die circa 150 Dokumente der hier in Rede stehenden Erkenntnismittelliste sind nach Datum geordnet und durch die Angaben von Autor sowie Titel und - soweit nicht bereits aus dem Titel entsprechende Rückschlüsse gezogen werden können - durch Schlagworte, die auf behandelte Inhalte verweisen, näher beschrieben. Angesichts dieser Aufbereitung der aufgeführten Dokumente erschließt sich nicht, warum die Klägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, die in ihrem Fall potentiell relevanten Erkenntnisquellen mit zumutbarem Aufwand zu identifizieren, zu sichten und sich hierzu zu äußern. Dass das Verwaltungsgericht (insbesondere) den am Schluss der Erkenntnismittelliste aufgeführten Lagebericht berücksichtigen würde, musste sich der Klägerin ohnehin aufdrängen. Bei den Lageberichten des Auswärtigen Amts handelt es sich um Erkenntnisquellen, die von der Rechtsprechung zur Beurteilung der Lebensbedingungen, auf die Rückkehrer in ihrem Heimatland treffen, standardmäßig herangezogen werden. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 11 A 334/22.A -, juris Rn. 9. Ungeachtet dessen kann sich die Klägerin auf die von ihr geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs nicht mit Erfolg berufen, weil sie etwaige Defizite der Erkenntnismittelliste nicht rechtzeitig gegenüber dem Verwaltungsgericht gerügt hat. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 -, juris Rn. 9, m. w. N. Der Asylsuchende kann sich deshalb nicht (mehr) mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er sich, obwohl hierzu Veranlassung bestand, nicht um eine nähere Konkretisierung der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Erkenntnisquellen etwa durch eine Nachfrage bei dem Verwaltungsgericht bemüht hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2025 - 19 A 2865/24.A -, juris Rn. 16, vom 16. Februar 2022 - 11 A 334/22.A -, juris Rn. 12, vom 22. Januar 2002 - 19 A 1609/00.A -, juris Rn. 6, und vom 9. Juli 1996 - 25 A 2967/96.A -, juris Rn. 14; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 5 A 1231/19.A -, juris Rn. 16. So liegt es hier. Der - bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretenen - Klägerin wäre es nach Erhalt der Ladung, spätestens aber während der mündlichen Verhandlung, möglich gewesen, gegenüber dem Verwaltungsgericht zu beanstanden, dass sie sich angesichts des Umfangs und der Ausgestaltung der Erkenntnismittelliste nicht in der Lage sehe, sich sachgerecht zu äußern, und auf eine ihrer Auffassung nach bestehende Konkretisierungspflicht des Verwaltungsgerichts hinzuweisen. Eine dahingehende Rüge ergibt sich jedoch weder aus den Akten noch trägt die Klägerin vor, eine solche gegenüber dem Verwaltungsgericht rechtzeitig erhoben zu haben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zeigt die Klägerin überdies nicht auf, soweit sie geltend macht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass sie im Fall der Rückkehr in den Irak dort ihre Existenz werde sichern können, seien „überraschend“. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 22, m. w. N. Hier musste die Klägerin ohne Weiteres damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK darauf abstellen werde, sie könne im Fall der Rückkehr in den Irak mit der Unterstützung ihrer Familie rechnen, zumal bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in dem Bescheid vom 19. März 2024 hiervon ausgegangen ist. Nachdem die Klägerin im Rahmen der Anhörung gegenüber dem Bundesamt angegeben hatte, sie sei zwölf Jahre zur Schule gegangen und habe im Irak das Abitur gemacht, und in diesem Zusammenhang auch von der etwaigen Aufnahme eines Studiums gesprochen hatte, erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könne ihren Lebensunterhalt später selbständig sichern, ebenfalls nicht als überraschend. Die Klägerin legt mit ihrem Zulassungsvorbringen im Übrigen auch nicht dar, inwieweit das Verwaltungsgericht sich unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots mit ihrem Vortrag zu den von ihr befürchteten Folgen ihrer Ehescheidung, den es bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt hat, weitergehend ausdrücklich hätte befassen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).