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Beschluss

19 B 802/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0812.19B802.25.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig in die Klasse 5 der U. Gesamtschule Z. in L. zum Schuljahr 2025/2026 aufzunehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig in die Klasse 5 der U. Gesamtschule Z. in L. zum Schuljahr 2025/2026 aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe gebieten es, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (A.) als auch eines Anordnungsgrundes (B.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). A. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Klasse 5 der U. Gesamtschule Z. in L. zum Schuljahr 2025/2026 aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zusteht. Ihre mit der Beschwerde weiterverfolgte Rüge, der Schulleiter habe nicht selbst entschieden, die Aufnahmekapazität von 29 auf 27 Kinder pro Klasse zu beschränken, sondern nur einen (rechtswidrigen) Beschluss der Inklusionsrunde umgesetzt, greift durch. Der Ablehnungsbescheid des Schulleiters vom 17. Februar 2025 ist nach Aktenlage rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Aufnahmekapazität der vierzügigen U. Gesamtschule Z. für das Schuljahr 2025/2026 beträgt entgegen der Annahme im Ablehnungsbescheid vom 17. Februar 2025 29 Kinder je Klasse, mithin 116 statt der im Aufnahmeverfahren zugrunde gelegten 108 Plätze (I.). Dieser Rechtsfehler führt für die auf Platz 3 der Nachrückerliste stehende Antragstellerin zu einem Aufnahmeanspruch (II.). I. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (Abs. 2 Satz 1). Die Aufnahmekapazität im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW errechnet sich für eine Gesamtschule grundsätzlich aus der für diese festgelegten Zahl der Parallelklassen multipliziert mit dem maßgeblichen Klassenbildungswert nach § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW in der Fassung vom 12. Juni 2024 (im Folgenden: VO 2024 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). In der Sekundarstufe I einer Gesamtschule ab vier Parallelklassen pro Jahrgang ergibt sich der maßgebliche Klassenbildungswert aus § 6 Abs. 5 Satz 2 der VO 2024 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Danach gilt in den Klassen 5 bis 8 die Bandbreite 25 bis 29, sodass der für die Kapazitätsbestimmung maßgebende verordnungsrechtliche Wert der Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern pro Klasse ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 90; Beschlüsse vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 - juris Rn. 7, vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 - juris Rn. 28, und vom 27. Dezember 2017 ‑ 19 B 1122/17 - juris Rn. 4. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger diese Zahl begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Abs. 2 SchulG NRW) eingerichtet wird (Nr. 1), rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden (Nr. 2) und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht unterschritten wird (Nr. 3). An einer solchen eigenen Ermessensentscheidung des Schulleiters fehlt es hier. Zwar dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aufnahmekapazitätsbeschränkung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vorliegen. Jedoch hat vorliegend nicht der Schulleiter, sondern die Inklusionsrunde die Entscheidung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW getroffen. In der Inklusionsrunde am 28. August 2024 wurde ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Protokolls für alle weiterführenden Schulen in L. mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens - darunter auch die U. Gesamtschule Z. - eine Schülerzahlbegrenzung für das kommende Schuljahr 2025/26 gemäß dem Klassenfrequenzrichtwert (27 an Gesamtschulen) beschlossen (TOP 4 des Protokolls). An dieser haben als Mitglieder Vertreter der Stadt L. als Schulträger, Vertreter des staatlichen Schulamts für die Stadt L. sowie Vertreter der Bezirksregierung L. als Schulaufsichtsbehörden teilgenommen und ausweislich des Protokolls hinsichtlich aller in der Anlage zum Protokoll gelisteten Schulen mit einem Angebot des Gemeinsamen Lernens im Stadtgebiet von L. gemeinsam folgenden Beschluss gefasst: „Die Begrenzung der Klassengröße wird einstimmig beschlossen“, „Die Aufnahmekapazität wird […] festgelegt“. Eine Beschränkung der Schülerzahl durch die Inklusionsrunde als Gremium gestattet § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW jedoch nicht. Diese Vorschrift ermächtigt allein die Schulleiterinnen und Schulleiter und im Falle ihrer Verhinderung die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter (vgl. § 60 SchulG NRW), unter den darin genannten Voraussetzungen eine Begrenzung der Schülerzahl vorzunehmen. Sie steht einer Delegation der Entscheidung auf die Inklusionsrunde ebenso entgegen wie einer über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung des Schulleiters hinausgehenden Mitwirkung dritter Personen am Aufnahmeverfahren. Der Schulleiter muss alle wesentlichen Entscheidungen als einzelner Amtsträger selbst und allein treffen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 - juris Rn. 8 ff. m. w. N. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Schulaufsicht „und/oder der/die Sprecher/in der jeweiligen Schulform“ den Schulleiter bei der Entscheidung über die Schülerzahlbegrenzung wirksam vertreten konnte. Denn eine nur von den Vertretern der Schulaufsicht getroffene Entscheidung lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Regelung in § 1 der Geschäftsordnung der Inklusionsrunde für allgemeine Schule am Schulamt für die Stadt L. (im Folgenden: Geschäftsordnung) bestehen, soweit darin für die Entscheidung nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW vorgesehen ist, dass „die Schulleitung […] durch die Schulaufsicht und/oder den/die Sprecher/in der jeweiligen Schulform“ vertreten wird. Insbesondere ergibt sich eine Vertretungsbefugnis der Schulaufsicht weder aus § 60 SchulG NRW noch § 32 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO). Diese Regelungen zur Vertretung eines Schulleiters im Fall seiner Verhinderung dürften abschließend sein. Auch aus den und gerade wegen der Befugnisse der Schulaufsicht gegenüber den Schulleitern nach § 88 SchulG NRW im Rahmen der Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen (§ 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SchulG NRW) dürfte eine Vertretung, wie sie § 1 der Geschäftsordnung vorsieht, ausscheiden. Im Übrigen beruhte die Entscheidung, die Schülerzahl auf 27 je Klasse zu begrenzen, auch auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage und ist damit ermessensfehlerhaft. Denn im August 2024 war noch unklar, ob im Zeitpunkt der Schulaufnahmeentscheidungen im Februar 2025 die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Begrenzung der Aufnahmekapazität nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vorliegen würden, insbesondere ob entsprechend Nr. 2 der Vorschrift rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden. Dies dürfte frühestens nach Ablauf der Anmeldefristen für das aktuelle Schulaufnahmeverfahren bekannt geworden sein. Ausweislich des von dem Schulleiter ausgefüllten Vordrucks „Darstellung des Aufnahmeverfahrens für die Jahrgangsstufe 5“ vom 15. Februar 2025 hat er lediglich den Beschluss der Inklusionsrunde vom 28. August 2024 übernommen, wie die darin eingetragene Obergrenze von „27“ je Klasse ohne jegliche Erläuterung zeigt. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Schulleiter eine von einer eigenen Willensbildung getragene Ermessensentscheidung über die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Beschränkung der Zahl der aufzunehmenden Kinder je Klasse erfolgen soll, getroffen haben könnte, enthalten die Verwaltungsvorgänge nicht. Insbesondere ergeben sich solche nicht aus dem Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2025, soweit dort die Rede davon ist, „[Mit der Aufnahme von 12 Förderschülern] war der Frequenzhöchstwert für die Klassenbildung unter Berücksichtigung der Inklusion ausgeschöpft“. Diese Feststellung der Bezirksregierung sagt nichts über eine Ermessensentscheidung des Schulleiters aus. Auch der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners lässt sich hierfür nichts entnehmen. II. Dieser Rechtsfehler führt im vorliegenden Fall zu einem unmittelbaren Aufnahmeanspruch der Antragstellerin in die U. Gesamtschule Z.. Der Schulleiter hat nach den von ihm angewandten Aufnahmekriterien - „Leistungsheterogenität“ nach § 1 Abs. 2 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I), „Geschwisterkinder“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I) und „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) - zwei Lostöpfe (Leistungsgruppe I und II) gebildet. Die weiteren acht Plätze muss er demnach gleichmäßig auf diese beiden Gruppen verteilen, mit der Folge, dass rechnerisch vier Schülerinnen bzw. Schüler mehr pro Lostopf aufzunehmen sind. Die Antragstellerin belegt in ihrem Lostopf (Leistungsgruppe I) Platz 3 der Nachrückerliste, so dass sie bei der Vergabe von vier weiteren Schulplätzen zum Zuge kommt. B. Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung des Aufnahmeanspruchs der Antragstellerin erforderlich. Ein wesentlicher Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, ist vorliegend anzunehmen, weil der Antragstellerin ansonsten der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 - juris Rn. 32, und vom 19. August 2024 - 19 B 457/24 - juris Rn. 32, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).