Leitsatz: Der Schulträger kann eine Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 SchulG NRW ermessensfehlerfrei wegen fehlender Raumkapazität ablehnen. Das nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen zur Schülerzahlbegrenzung kann der Schulträger auch mündlich, z. B. in einer Schulleiterbesprechung, erklären (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2024 - 19 B 669/24 -). Die Ablehnung der Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers als Härtefall nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I kann rechtsfehlerfrei darauf gestützt werden, dass die Härtefallgründe erstmals nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens geltend gemacht worden sind und die Aufnahmekapazität bereits erschöpft ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. in die Klasse 5 der Realschule G. in C. aufzunehmen, hilfsweise über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller im Wesentlichen ihre schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, die Aufnahmekapazität der in der Sekundarstufe I vierzügigen Realschule G. sei nicht ausgeschöpft, weil die Beigeladene sie zumindest zum Schuljahr 2024/2025 nach § 81 Abs. 4 SchulG NRW durch die Bildung einer weiteren (fünften) Eingangsklasse als Mehrklasse habe erweitern müssen (I.), die vorgenommene Begrenzung der Schülerzahl fehlerhaft sei (II.) und zudem ein Härtefall vorliege (III.). Diese Rügen bleiben erfolglos. I. Dies gilt zunächst für die Rüge, die Beigeladene habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, weil sie angesichts des Anmeldeüberhangs an der Realschule G. zum Schuljahr 2024/2025 im Wege einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung eine weitere (fünfte) Eingangsklasse habe bilden müssen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Beigeladene den ihr auch bei der Entscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zustehenden Ermessensspielraum gewahrt und ihre Organisationsentscheidung frei von Rechtsfehlern getroffen habe. Ausweislich ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2024 hat die Beigeladene ihre Entscheidung, an der Realschule G. keine weitere Eingangsklasse als Mehrklasse nach § 81 Abs. 4 SchulG NRW zu bilden, bereits selbständig tragend darauf gestützt, dass es gegenwärtig an der dafür erforderlichen Raumkapazität fehle. Zur Berücksichtigung eingeschränkter Raumkapazitäten vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 - 19 B 561/23 -, juris, Rn. 19, - 19 B 624/23 -, juris Rn. 15, - 19 B 637/23 -, juris, Rn. 16, vom 31. Juli 2023 - 19 B 692/23 -, juris Rn. 13 und vom 10. August 2021 - 19 B 1168/21 -, juris, Rn. 5. Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Beschwerdevorbringen zur Funktionsfähigkeit der die Mindestgröße unterschreitenden Gesamtschule Y. für die vorliegende Entscheidung nicht an. II. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiter, die Aufnahmekapazität der Realschule G. sei nicht ausgeschöpft. Es sei von einer Klassengröße von bis zu 30 Schülerinnen und Schüler pro Parallelklasse auszugehen, die auszuschöpfen sei. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber meine, das nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW erforderliche Einvernehmen des Schulträgers mit einer Schülerzahlbegrenzung auf 27 Schülerinnen und Schüler pro Parallelklasse habe vorgelegen, sei dies mit der Stellungnahme der Beigeladenen vom 16. Juli 2024 nicht substantiiert dargelegt. Für gewöhnlich ergehe ein schriftlicher Bescheid des Schulträgers, der bislang nicht vorgelegt worden sei. Dieses Vorbringen übersieht zum einen, wie bereits vom Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I der Realschule 27 beträgt und die Bandbreite 25 bis 29 gilt (§ 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). Für eine Überschreitung dieses Bandbreitenhöchstwerts nach § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 Buchst. a) der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW um eine Schülerin oder einen Schüler haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren keine Gründe dargelegt. Zum anderen ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass der Schulträger sein Einvernehmen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW auch mündlich, z. B. in einer Schulleiterbesprechung oder sog. Inklusionsrunde mit der Schulaufsicht erklären kann, dass diese Erklärung auch ohne Aufnahme in das Sitzungsprotokoll wirksam sein kann und dass der Schulträger sein das konkret bevorstehende Aufnahmeschuljahr betreffende und hierfür zahlenmäßig konkretisierte Einvernehmen auch dadurch erklären kann, dass sich die Anwesenden darauf einigen, eine schon Jahre zuvor von den Ratsgremien als Grundsatz beschlossene Reduzierung in bestimmter Schülerzahl auch im bevorstehenden Schuljahr anzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2024 ‑ 19 B 669/24 -, juris, Rn. 6, vom 31. Juli 2023 - 19 B 692/23 -, juris, Rn. 14, vom 7. August 2020 - 19 B 988/20 -, juris, Rn. 7, und vom 30. Juli 2020 - 19 B 998/20 -, juris, Rn. 9. Von einer solchen mündlichen Erteilung des Einvernehmens ist angesichts der Stellungnahme vom 16. Juli 2024 auszugehen. In dieser bestätigt die Beigeladene ausdrücklich, dass die Entscheidung der Schulleitung, die Schülerzahl auf 27 pro Parallelkasse zu begrenzen, im Einvernehmen mit ihr getroffen worden ist. Des von den Antragstellern geforderten Bescheides und seiner Vorlage im Verfahren bedarf es nach dem Ausgeführten nicht. III. Schließlich verhilft auch die Rüge der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, dem Antragsteller zu 1. einen Aufnahmeanspruch in die Realschule G. aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zuzusprechen, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller durfte das Verwaltungsgericht seine diesbezügliche Entscheidung darauf stützen, dass die Antragsteller die aus ihrer Sicht einen Härtefall begründenden Tatsachen erstmals im Widerspruchsverfahren gegenüber der Schule geltend gemacht haben, obwohl sie ihnen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zur Realschule G. bekannt waren und damit vorlagen. Einer nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens begehrten Aufnahme des Antragstellers zu 1. als Härtefall steht daher bereits die rechtsfehlerfreie Erschöpfung der Aufnahmekapazität entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 -, juris, Rn. 6. Unabhängig davon bestehen auch ganz erhebliche Zweifel, dass die Schulleiterin aufgrund der geltend gemachten Umstände verpflichtet wäre, im Falle des Antragstellers zu 1. von einem Härtefall im Sinne § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I auszugehen, d. h. diesbezüglich eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Zu den Härtefallkriterien und dem Ermessensspielraum der Schulleiterin, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 21. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es insoweit an einer hinreichenden Glaubhaftmachung der einen Härtefall begründenden Tatsachen fehlt. Hierzu genügt die Berufung der Antragsteller zu 2. und 3. auf eine Traumatisierung des Antragstellers zu 1., die auf einen Busunfall in der Türkei im Jahr 2021 zurückzuführen sei, nicht. Die Antragsteller haben weder ein ihre Angaben bestätigendes aussagekräftiges ärztliches Attest vorgelegt, noch hinreichend substantiiert Umstände vorgetragen, die eine solche Traumatisierung zu belegen vermögen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt, aus der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung der Antragsteller zu 2. und 3. ergebe sich lediglich, dass seit 2021 erst zwei Versuche unternommen worden seien, den Antragsteller zu 1. zu einer Busfahrt zu bewegen, und dieser bereits beim zweiten Versuch vor einigen Wochen an der Klassenfahrt in einem Reisebus teilgenommen habe. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller zu 1., auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2024 ‑ 19 E 148/24 ‑, juris, Rn. 3, vom 4. August 2023 ‑ 19 B 858/23 ‑, juris, Rn. 9, vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).