Beschluss
7 A 1190/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0819.7A1190.24.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 21.1.2016 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Rüge, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, sei unerheblich, weil selbst ein etwaiger objektivrechtlich festgestellter Verstoß ohne nachbarschützende Bedeutung wäre, soweit nicht zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegeben sei, woran es hier fehle. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Aspekt einer erdrückenden Wirkung zulasten der Klägerin sei nicht festzustellen. Eine Rücksichtnahmeverstoß bestehe auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin gerügten Einsichtnahmemöglichkeiten. Die Klägerin habe auch mit ihrer Rüge zur Stellplatzsituation keinen Erfolg. Weder aus der Parkplatzsituation im engeren Sinne noch aus den vorhabenbezogenen Konsequenzen für die Leistungsfähigkeit der U.-straße ergebe sich eine Verletzung von Rechten der Klägerin. Soweit die Klägerin sich in ihrer Wohnruhe durch angenommene Zerstörung gleichartiger Umgebungsbebauung und Beseitigung alten Baumbestands beeinträchtigt sehe, mache sie nachteilige Veränderungen in Bezug auf Lagevorteile geltend, die im Baunachbarverfahren nicht dem rügefähigen Entzug einer Rechtsposition gleichkämen. Eine Verletzung weiterer nachbarschützender Bestimmungen zulasten der Klägerin sei nicht ersichtlich. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Es weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Klägerin rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in grober Weise unzutreffend erfasst. aa) Soweit die Rüge die Zeitpunkte der Beantragung bzw. Bewilligung von Verlängerungen der Fristen für die Geltung des Vorbescheids betrifft, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Nachweis der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung festgestellt, dass durch die Klageerhebung der Lauf der Frist gehemmt worden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.3.2024 - 2 A 2372/22 -, juris, Rn. 9ff. Angesichts dessen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es auf diese Rüge für die Urteilsrichtigkeit ankommen könnte. bb) Soweit die Klägerin mit ihrer Rüge die durch das Vorhaben der Beigeladenen eröffneten Einsichtsmöglichkeiten thematisiert, hat das Verwaltungsgericht ausführlich begründet, dass sich daraus kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt; soweit sie rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie eine Betroffenheit ihrer Privat- und Intimsphäre und auch eine direkte Einsicht in das Schlafzimmer vorgetragen habe, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Weshalb die vom Verwaltungsgericht angenommenen Möglichkeiten zumutbarer architektonischer Selbsthilfe nicht gegeben sein sollen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dies betrifft etwa die Möglichkeiten eines Schutzes vor Einsichtnahmen durch Vorkehrungen wie Vorhänge oder Rollos, die in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts angesprochen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.6.2022 - 2 A 1226/19 -, juris, Rn. 160, 162, m. w. N. b) Die Klägerin rügt ferner, das Urteil leide offenkundig darunter, dass sich der Richter kein Bild vor Ort gemacht habe, obwohl dazu mehrere Beweisanträge gestellt worden seien. Auch diese Rüge greift nicht durch, da hier die Durchführung einer Ortsbesichtigung nicht geboten war. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Zulassungsantragserwiderung der Beigeladenen. c) Soweit die Klägerin eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt, greift auch diese Rüge nicht durch. aa) Hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme rügt die Klägerin ohne Erfolg einen Verstoß, weil sich das Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die tatsächlich vorhandene Umgebung einfüge und insbesondere gegen das sog. „Deckstein-Konzept“ und die „Doppelhausrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts verstoße. Damit werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, nach denen § 34 Abs. 1 BauGB für sich genommen keinen Drittschutz vermittelt, ferner die Doppelhausrechtsprechung keine Anwendung findet, und der planungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch die angesprochenen Aspekte des Maßes der Bebauung und des architektonischen Konzepts nicht umfasst. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch begründet regelmäßig - und so auch hier - keinen von einer konkreten unzumutbaren Beeinträchtigung unabhängigen Abwehranspruch gegen ein Mehrfamilienhaus in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 5.1.2024 - 2 A 526/23 -, juris, Rn. 11, m. w. N. Ebenso wenig wird durch das Zulassungsvorbringen die erstinstanzliche Feststellung erschüttert, dass das Vorhaben nicht unter dem Aspekt einer „erdrückenden Wirkung“ gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ferner ergibt sich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht unter dem Aspekt einer unzumutbaren Verschlechterung der Erschließungssituation des Grundstücks der Klägerin. Dazu nimmt der Senat auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil Bezug. bb) Soweit die Klägerin erneut geltend macht, es liege ein nachbarrechtsrelevanter Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Beklagten vor, wird dadurch die gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht erschüttert, weil Baumschutzsatzungen keine drittschützende Wirkung zukommt, dies entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Vgl. dazu den den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 22.2.2019 - 7 B 1783/18 -, juris, Rn. 17. 2. Aus den vorstehenden Gründen führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu den von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Das Zulassungsvorbringen führt des Weiteren nicht zu der von der Klägerin gesehenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin wirft folgende Fragen auf, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst: „Inwiefern ein Nachbar einen Gebietserhaltungsanspruch aus dem „Deckstein-Konzept“, der konzeptionellen Vorprägung des Baugebiets und insofern aus der „Doppelhausrechtsprechung“ ableiten kann.“ und „Inwiefern die Klägerin sich auf die Baumschutzsatzung im Hinblick auf ihre subjektiven Rechte berufen kann.“ Hinsichtlich des Umfangs des Gebietserhaltungsanspruchs (1. Frage) liegt eine hinreichende Klärung durch die Rechtsprechung bereits vor, danach bezieht sich der Anspruch lediglich auf die - hier nicht betroffene - Art der baulichen Nutzung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2022 - 4 C 6.20 -, BauR 2022, 1479 = juris, Rn. 8, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2025 - 7 A 943/23 -, juris, Rn. 7, m. w. N. Hinsichtlich der 2. Frage ist ebenfalls bereits in der Rechtsprechung hinreichend geklärt, dass eine Baumschutzsatzung - wie bereits dargelegt - grundsätzlich keine subjektiven (öffentlichen) Rechte begründet. 4. Das Vorbringen führt schließlich nicht zu einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. a) Die Klägerin rügt ohne Erfolg die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Entscheidung aufgrund von „aktenwidrigen Feststellungen“ des Verwaltungsgerichts. Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.5.2025 - 4 B 23.24 -, juris, Rn. 13. Ein solcher Mangel des Verfahrens ist hier nicht nachvollziehbar dargelegt. Die Klägerin bemängelt der Sache nach im Wesentlichen das Fehlen von weiteren Feststellungen zu den Verlängerungen des Vorbescheids, ohne damit aufzuzeigen, dass im vorgenannten Sinne unzutreffende Feststellungen getroffen worden wären; abgesehen davon fehlt es hinsichtlich der aufgezeigten Aspekte aber auch an einer nachvollziehbaren Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. b) Soweit die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Gewährung von Akteneinsicht rügt, ist nicht hinreichend dargelegt, dass Akten, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt hat, der Klägerin nicht in hinreichender Weise zuvor zur Verfügung gestellt worden wären. c) Soweit die Klägerin rügt, es sei die erforderliche Durchführung eines Ortstermins unter Mitwirkung der Beteiligten unterblieben, ergibt sich auch daraus kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Es ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es zur Entscheidung eines gerichtlichen Ortstermins bedurft hätte; eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der vorgelegten Akten und des Vorbringens der Beteiligten auch nicht aufdrängen. Es ist auch nicht hinreichend dargelegt, dass hier bei der ohne die Beteiligten durchgeführten Besichtigung Erkenntnisse gewonnen worden sein könnten, die das Verwaltungsgericht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung (§ 97 Satz 1 VwGO) geltend machen will, fehlt es bereits an der erforderlichen Rüge im erstinstanzlichen Verfahren. Vgl. dazu etwa Maidowski, Die Verwaltungsprozessuale Aufklärungsrüge: Sicherer Zugang zur Revisionsinstanz oder sinnlose Pflichtübung? Teil 2, JM 2014, 112ff. (114). Zu einer solchen Rüge hatte die Klägerin hinreichend Gelegenheit, nachdem das Verwaltungsgericht mit Terminsverlegungsverfügung vom 16.2.2024 auf die Durchführung der Ortsbesichtigung hingewiesen hatte. d) Soweit die Klägerin die Ablehnung des gegen den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts gerichteten Befangenheitsantrags kritisiert, haben die Beigeladenen in ihrer Zulassungsantragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs eine - der Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren entzogene - unanfechtbare Vorentscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO, § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO ist. Abgesehen davon vermag der Senat aber auch in der Sache Mängel der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs der Klägerin nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, weil diese auch im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertbemessung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.