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Beschluss

7 A 943/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0312.7A943.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6.10.2021 (Az.: 00151-21-01) sei nicht in nachbarrechtsverletzender Weise rechtswidrig. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Die Zulassungsbegründung weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ohne Erfolg verweisen die Kläger darauf, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass § 34 BauGB Nachbarschutz insofern gewähre, als das Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ Ausdruck des Gebots der Rücksichtnahme sei. Diesen rechtlichen Maßstab hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich zugrunde gelegt. Auch der Einwand der Kläger, das Bauvorhaben falle hinsichtlich seiner Bauhöhe mit drei Geschossen und der Anlage von Parkplätzen im Vorgartenbereich völlig aus dem Rahmen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob sich das Vorhaben allgemein in die Eigenart der Umgebung einfüge, der Vortrag der Kläger zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung sei nicht entscheidungserheblich. Soweit die Kläger darauf verweisen, § 34 Abs. 2 BauGB entfalte generell nachbarschützende Wirkung, die Umgebung entspreche einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO, überbaubare Grundstücksflächen in den Gärten bestünden nicht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart eines faktischen Baugebiets erfasst allein die Art der baulichen Nutzung und gerade nicht die überbaubare Grundstücksfläche. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.1.2024 - 10 B 1131/23 -, juris, Rn. 4 ff. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger ferner darauf, der Gebietserhaltungsanspruch erfasse auch das, was durch einen Bauvorbescheid vorgegeben werden, nach dem Bauvorbescheid vom 17.9.2020 dürfe das Vorhaben der Beigeladenen das Ortsbild nicht beeinträchtigen, darauf könnten sie sich berufen. Damit ist nicht aufgezeigt, dass das Vorhaben der Beigeladenen die im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs allein maßgebliche Art der baulichen Nutzung der maßgeblichen Umgebung nicht einhielte. Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die ihnen entstehenden Nachteile nicht berücksichtigt, das Vorhaben führe zu erheblichen Einsichtsmöglichkeiten durch Dachfenster und in den Garten, die Ruhe dort werde erheblich gestört, sie hätten keine Möglichkeit der Abschirmung, infolge des Höhenunterschieds „throne“ das Gebäude der Beigeladenen über ihrem Grundstück, bleibt ebenso ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von den Klägern befürchteten Belastungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils - auch unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 23.3.2022 - 23 L 243/22 - und den Beschluss des Senats vom 27.7.2022 - 7 B 508/22 - sowie den Gerichtsbescheid vom 2.1.2023 - ausführlich auseinandergesetzt. Nichts anderes ergibt sich aus der Befürchtung der Kläger, ihr Grundstück werde überflutet; eine solche Gefahr ist schon nicht substantiiert dargelegt. Ohne Erfolg bleiben auch die gegen die schalltechnische Prognose des Ingenieurbüros Stöcker vom 6.8.2021 gerichteten Rügen der Kläger. Das folgt schon daraus, dass es in Fällen der vorliegenden Art nicht auf die Einhaltung von Immissionsrichtwerten etwa nach der TA Lärm ankommt und es deshalb eines Schallgutachtens grundsätzlich nicht bedarf. Ungeachtet dessen greifen die Einwände der Kläger gegen die schalltechnische Prognose aber auch nicht durch. Soweit die Kläger beanstanden, anstelle einer Prognose habe es einer Messung der tatsächlichen Immissionen bedurft, hat das Verwaltungsgerichts zutreffend darauf verwiesen, dass die Berechnung des zu erwartenden Lärms einer anerkannten und gängigen Methode entspreche (vgl. auch A.2 des Anhangs zur TA Lärm). Auch die Rüge der Kläger, das Lärmgutachten habe die Lage der Grundstücke zueinander und witterungsbedingte Einflüsse nicht berücksichtigt, Lärm werde durch Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen reflektiert und infolge des Höhenunterschieds zusätzlich auf ihr Grundstück übertragen, bleibt ohne Erfolg. Angesichts der deutlichen Abstände zu den Richtwerten der TA Lärm zeigt das Zulassungsvorbringen damit nicht auf, dass es durch - unterstellte - Schallreflexionen oder bisher nicht berücksichtigte Auswirkungen des Geländeverlaufs zu unzumutbaren Lärmbelastungen auf ihrem Grundstück kommen könnte. Soweit die Kläger vorbringen, es sei davon auszugehen, dass die in der Prognose vorgenommenen Zuschläge zu gering angesetzt worden seien, begründen sie dies weder im Einzelnen noch zeigen sie auf, dass bei einem aus ihrer Sicht zutreffenden Ansatz der maßgeblichen Zuschläge unzumutbare Lärmbelastungen für ihr Grundstück prognostiziert worden wären. Auch der Vortrag, die Baugenehmigung weise nicht nach, dass ihr Grundstück tatsächlich keine unzumutbaren Immissionen erfahren werde, führt zu keinem anderen Ergebnis, da die insoweit maßgeblichen Umstände - Zahl und Lage der Stellplätze sowie Lage der Zufahrt - hinreichend bestimmt sind. Ohne Erfolg verweisen die Kläger ferner darauf, das Verwaltungsgericht habe die Entscheidung des OVG NRW vom 30.3.2023 im Verfahren 2 A 2186/21 nicht hinreichend berücksichtigt, danach komme es für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht auf das Ausmaß der „Umrahmung“ eines Grundstücks durch eine Zuwegung an, sondern auf die Beeinträchtigung der Ruhezone. Ausweislich dieser Entscheidung war für die Annahme der Rücksichtslosigkeit „nicht schon generell die Zuwegung an der nördlichen Grundstücksgrenze“ maßgeblich, sondern der Verlauf der verkehrsmäßigen Erschließung an zwei Seiten des klägerischen Grundstücks und eine empfindliche Störung des rückwärtigen Gartenbereichs samt Loggia „in ihrer Gesamtheit und ihrem (kumulativen) Zusammenwirken“. Dass und weshalb dies auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen wäre, zeigt die Zulassungsbegründung nicht hinreichend auf. Schließlich greift auch der Einwand der Kläger nicht durch, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Baugenehmigung die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück nicht zuordne, dies lasse jedweden Fahrzeugverkehr zu und führe zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit unter Verweis auf seinen Beschluss vom 23.3.2022 - 23 L 243/22 - und den Beschluss des Senats vom 27.7.2022 - 7 B 508/22 - angenommen, auch bei Annahme eines „worst-case-Szenarios“, d. h. bei Zurechnung sämtlicher Stellplätze zu der angefochtenen Baugenehmigung, erwiesen sich auch die vier im hinteren Grundstücksbereich genehmigten Stellplätze als gegenüber den Klägern zumutbar. Soweit die Kläger abschließend auf ihren bisherigen Vortrag verweisen, ergibt sich daraus nichts anderes, insoweit fehlt es schon an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts. 2. Ohne Erfolg machen die Kläger schließlich sinngemäß einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie beanstanden, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil darauf gestützt, ihren Schriftsatz vom 29.4.2023 nicht mehr berücksichtigen zu müssen, da er erst nach der mündlichen Verhandlung am 3.5.2023 eingegangen sei, sie hätten in der mündlichen Verhandlung aus diesem Schriftsatz vorgetragen und zu erkennen gegeben, den Schriftsatz zuvor eingereicht zu haben. Dies greift nicht durch. Ausweislich des Eingangsstempels ging der Schriftsatz der Kläger vom 29.4.2023 am 5.5.2023 und damit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Verwaltungsgericht ein. Zudem ist ein Gehörsverstoß auch deshalb nicht aufgezeigt, weil sich das Verwaltungsgericht mit den im Schriftsatz der Kläger vom 29.4.2023 angesprochenen Aspekten - insbesondere einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen, der Entscheidung des OVG NRW vom 30.3.2023 im Verfahren 2 A 2186/21, den Einsichtsmöglichkeiten vom Vorhaben der Beigeladenen auf das Grundstück der Kläger sowie der Unbestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der Zuordnung der Stellplätze - umfassend auseinandergesetzt hat. Dass und welcher Vortrag vom Verwaltungsgericht insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen worden wäre, legt die Zulassungsbegründung nicht dar. Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.