Beschluss
7 A 1194/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0819.7A1194.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung vom 14.12.2017 in der Fassung vom 13.5.2019 und die Verlängerungsbescheide vom 28.2.2023, 23.3.2023 sowie 9.2.2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung. Eine Rechtsverletzung der Kläger ergebe sich nicht aus dem gerügten Bestimmtheitsmangel hinsichtlich der zwischen ihrem Grundstück und dem Vorhabengrundstück liegenden Mauer, die Baugenehmigung verletze jedenfalls das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung nicht. Die Baugenehmigung verletze die Kläger auch nicht in ihren Rechten aus dem Bauplanungsrecht. Das Vorhaben verstoße nicht unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot bestehe auch nicht mit Blick auf mit dem Vorhaben verbundene Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger. Ein Rücksichtnahmeverstoß sei auch nicht - wie die Kläger meinten - deshalb anzunehmen, weil sich das Vorhaben in sonstiger Weise, insbesondere dem Maß der baulichen Nutzung und der übrigen Art der Grundstücksausnutzung nach, in einer für sie unzumutbaren Weise nicht einfüge. Soweit sich die Kläger in der Wohnruhe in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt sähen, machten sie der Sache nach nachteilige Veränderungen in Bezug auf sogenannte Lagevorteile ihres Grundstücks geltend, bei denen es sich im Baunachbarstreit nicht um rügefähige Rechtspositionen handele. Auch die Rüge zur Stellplatzsituation habe keinen Erfolg. Soweit die Kläger im Übrigen eine Umsetzbarkeit der Baugenehmigung rügten, gehe es um eine Frage des Sachbescheidungsinteresses, ein solcher Einwand verhelfe der Klage aber nicht zum Erfolg. Eine Rechtsverletzung ergebe sich auch nicht aus der hier einschlägigen Baumschutzsatzung der Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber den Adressaten der Satzung eigene rügefähige Rechte habe einräumen wollen, gebe es nicht. Eine Verletzung der Rechte der Kläger ergebe sich auch nicht aus der behaupteten fehlenden Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags. Die Klage sei auch unbegründet, soweit sie sich gegen die ergangenen Verlängerungsbescheide richte. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Es weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe zwar ausgeführt, dass ihr Grundstück mit einer grenzständigen Garage bebaut sei, es habe aber nicht berücksichtigt, dass im Übrigen auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grenze eine Einfriedungsmauer verlaufe, die sich sowohl auf ihrem Grundstück als auch auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde, deren Abriss auf dem Vorhabengrundstück sei nicht dargestellt, ein Teilabriss gefährde die Standsicherheit des auf ihrem Grundstück verbleibenden Mauerteils. Diese Rügen greifen nicht durch. Mit Blick auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum Umfang der Baugenehmigung, die nach § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW a. F. bzw. § 74 Abs. 4 BauO NRW 2018 unbeschadet der privaten Rechte Dritter ergangen ist, ist nicht hinreichend aufgezeigt, dass die behaupteten Mängel der Bauvorlagen nachbarrechtlich relevant sind. b) Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe keine rechtliche Würdigung zu Verlängerungen der Geltung der Baugenehmigung vom 14.12.2017 getroffen, deren Geltung sei am 14.12.2020 abgelaufen, eine Verlängerung sei erst am 28.9.2022 beantragt worden, ist damit ein durchgreifender rechtlicher Mangel nicht aufgezeigt, denn nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist schon durch die Klageerhebung der Lauf der Frist gehemmt worden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 27.3.2024 - 2 A 2372/22 -, juris, Rn. 9ff. Daran ändert entgegen der Meinung der Kläger auch der Umstand nichts, dass die Beigeladenen den Verlängerungsantrag gestellt hatten. Angesichts dessen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es auf die Rüge für die Urteilsrichtigkeit ankommen könnte. Danach bedurfte es im Übrigen auch nicht eines Hinweises auf eine Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts. c) Soweit die Kläger das Fehlen von Feststellungen zu der Mauer im Grenzbereich im Rahmen eines beantragten Ortstermins rügen, kommt es auch darauf aus den vorstehenden Gründen nicht an. d) Hinsichtlich des Gebots der Rücksichtnahme rügen die Kläger ohne Erfolg einen Verstoß, weil sich das Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die tatsächlich vorhandene Umgebung einfüge und insbesondere gegen die „Doppelhausrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts verstoße. Damit werden die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, nach denen § 34 Abs. 1 BauGB für sich genommen keinen Drittschutz vermittelt, ferner die Doppelhausrechtsprechung keine Anwendung findet, und der planungsrechtliche Gebietserhaltungsanspruch die angesprochenen Aspekte des Maßes der Bebauung und des architektonischen Konzepts nicht umfasst. Ein Gebietsgewährleistungsanspruch begründet regelmäßig - und so auch hier - keinen von einer konkreten unzumutbaren Beeinträchtigung unabhängigen Abwehranspruch gegen ein Mehrfamilienhaus in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 5.1.2024 - 2 A 526/23 -, juris, Rn. 11, m. w. N. e) Die Kläger rügen ferner, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich daraus, dass die vorhabenbedingten Einsichtnahmemöglichkeiten - insbesondere angesichts bodentiefer Fenster der Ostseite des geplanten Staffelgeschosses der Beigeladenen, die als Austritt zur Dachterrasse dienten - ihre Privatsphäre auf ein Minimum reduzierten, dass ein ständiges Gefühl des Beobachtetseins entstehe, was unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung unzumutbar sei. Das rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit damit Einblicke in den rückwärtigen Gartenraum angesprochen sein sollen, sind solche Einblicke nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung in innerörtlichen bebauten Bereich grundsätzlich - und so auch hier - zumutbar. Weshalb im Übrigen hinsichtlich des Wohngebäudes der Kläger die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Möglichkeiten zumutbarer architektonischer Selbsthilfe nicht gegeben sein sollen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Dies betrifft etwa die Möglichkeiten eines Schutzes vor Einsichtnahmen durch Vorkehrungen wie Vorhänge oder Rollos, die in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts angesprochen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.6.2022 - 2 A 1226/19 -, juris, Rn. 160, 162, m. w. N. f) Soweit die Rügen der Kläger die Baumschutzsatzung der Beklagten thematisieren, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil ein etwaiger Verstoß gegen die Baumschutzsatzung im vorliegenden Nachbarrechtsstreit mangels drittschützender Wirkung unerheblich ist. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 22.2.2019 - 7 B 1783/18 -, juris, Rn. 17. 2. Aus den vorstehenden Gründen führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu den von den Klägern geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Das Zulassungsvorbringen führt des Weiteren nicht zu der von den Klägern gesehenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie halten folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig: „Ob aufgrund einer Parallelwertung die sogenannte Doppelhausrechtsprechung auf solche städtebaulichen Konstellationen nach § 34 Abs. 1 BauGB zu übertragen ist, die durch eine homogene und einheitliche Bebauungsstruktur der näheren Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche gekennzeichnet ist.“ Ob es geboten ist, den zur Art der baulichen Nutzung in ständiger Rechtsprechung bejahten Gebietsgewährleistungsanspruch unter diesen Voraussetzungen auch auf das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche in der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB zu übertragen.“ „Ob unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz an der bisherigen Rechtsprechung, dass die Beseitigung eines unter Naturschutz stehenden Baumes auf dem Nachbargrundstück kein subjektiv öffentliches Abwehrrecht begründen kann, festzuhalten ist.“ Die beiden erstgenannten Fragen sind schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil es an einem Klärungsbedarf fehlt; die Reichweite des richterrechtlich entwickelten Gebietsgewährleistungsanspruches ist in der Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt und erfasst danach ohnehin nicht die von den Klägern dargestellten Sachverhaltskonstellationen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2022 - 4 C 6.20 -, BauR 2022, 1479 = juris, Rn. 8, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2025 - 7 A 943/23 -, juris, Rn. 7, m. w. N. Ebenso wenig ist die letztgenannte Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Auch insoweit besteht kein Anlass für eine weitere Klärung, weil eine Ableitung subjektiv öffentlicher Abwehrrechte in Bezug auf unter Naturschutz gestellte Bäume - wie in der vorstehend zitierten Rechtsprechung hinreichend geklärt ist - nicht angenommen werden kann. 4. Das Vorbringen der Kläger führt schließlich nicht zu einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Sie rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Durchführung eines Ortstermins ohne Mitwirkung der Beteiligten. Es ist aber nicht hinreichend dargelegt, dass hier bei der ohne die Beteiligten durchgeführten Besichtigung Erkenntnisse gewonnen worden sein könnten, die das Verwaltungsgericht ohne Gewährung rechtlichen Gehörs seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung (§ 97 Satz 1 VwGO) geltend machen wollen, fehlt es bereits an der erforderlichen Rüge im erstinstanzlichen Verfahren. Vgl. dazu Maidowski, Die verwaltungsprozessuale Aufklärungsrüge: Sicherer Zugang zur Revisionsinstanz oder sinnlose Pflichtübung? (Teil 2), JM 2014,112ff. (114). Zu einer solchen Rüge hatten die Kläger hinreichend Gelegenheit, nachdem das Verwaltungsgericht mit Terminsverlegungsverfügung vom 16.2.2024 auf die Durchführung der Ortsbesichtigung hingewiesen hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt werden, weil diese auch im Zulassungsverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertbemessung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.