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Beschluss

7 A 1826/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0822.7A1826.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Verlängerung der Baugenehmigung vom 9.12.1998 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung V., Flur 20, Flurstück 1328 mit der Anschrift P.-straße 2c in X., bauplanungsrechtlich beurteile sich das Vorhaben nach § 35 BauGB, seine Ausführung beeinträchtige öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger erschüttert mit seinem Zulassungsvorbringen nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Er beruft sich ohne Erfolg darauf, der Innenbereich ende erst hinter dem von ihm auf dem Flurstück 1328 zu errichtenden Wohnhaus am Ende der von der Beklagten errichteten und öffentlich-rechtlich gewidmeten Wegeparzelle, erst das Ende des von der Beklagten ausgebauten und tiefergelegten Wegs bilde ein markantes landschaftliches Hindernis, das den Eindruck der Geschlossenheit oder Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zum Bebauungszusammenhang vermittele. Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung einschlägiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend davon ausgegangen, dass der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper endet, ihm aber im Einzelfall noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sein können. Ausgehend hiervon ist es auf Grundlage einer Ortsbesichtigung zu dem Ergebnis gekommen, der Bebauungszusammenhang ende mit den westlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Häusern P.-straße 2 und 2a, topographische Besonderheiten, aufgrund derer sich der Bebauungszusammenhang bis zum Vorhabengrundstück erstrecken könne, bestünden nicht, es komme allein auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an, erhobene Erschließungs- und Kanalanschlussbeiträge oder in der Vergangenheit gehegte Pläne der Beklagten zum Ausbau oder zur Erweiterung der Straße P.-straße spielten keine Rolle. Dies zieht der Kläger nicht substantiiert in Zweifel. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem vorliegenden Akten- und Kartenmaterial keine Anhaltspunkte dafür, dass das als Sackgasse endende Stück der Straße P.-straße entlang des Flurstücks 1328 den westlich gelegenen Bebauungszusammenhang auf das Vorhabengrundstück ausdehnen könnte. 2. Aus den aufgezeigten Gründen führt das Zulassungsvorbringen auch nicht zu den geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 3. Der Kläger macht ohne Erfolg Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Er zeigt keine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs auf, soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den mit Schriftsatz vom 29.5.2024 geschilderten Sachverhalt nicht weiter berücksichtigt und auch keiner richterlichen Würdigung zugeführt. Dies greift nicht durch. In dem Schriftsatz vom 29.5.2024 hat der Kläger seine Auffassung dargelegt, das Vorhabengrundstück liege im bauplanungsrechtlichen Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB, die Beklagte habe die Straße P.-straße bis zu seinem Grundstück verlängert, dies habe dem Zweck der Erschließung gedient und sei mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen, weiter hat der Kläger auf eine auf den Flurstücken 940 und 187 gelegene Scheune verwiesen. Mit diesen Aspekten hat sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt, dass es dabei zu einem anderen Ergebnis gelangt ist als der Kläger, vermag eine Gehörsverletzung nicht zu begründen. Den behaupteten Verstoß gegen Denkgesetze, der nur dann anzunehmen ist, wenn das Verwaltungsgericht einen Schluss gezogen hat, der aus Gründen der Logik schlechterdings nicht gezogen werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010 - 8 B 106.09 -, juris, Rn. 31, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.