Beschluss
19 B 907/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0826.19B907.25.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig in Klasse 5 der U.-Gesamtschule W. zum Schuljahr 2025/2026 aufzunehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig in Klasse 5 der U.-Gesamtschule W. zum Schuljahr 2025/2026 aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe gebieten es, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (A.) als auch eines Anordnungsgrundes (B.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 294 Abs. 1, 920 Abs. 2 ZPO). A. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme in Klasse 5 der U.-Gesamtschule in W. zum Schuljahr 2025/2026 aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW zusteht. Ihre mit der Beschwerde erhobene sinngemäße Rüge, der Schulleiter habe kein Ermessen ausgeübt bei seiner Entscheidung, die Aufnahmekapazität von 29 auf 27 Kinder pro Klasse zu beschränken, greift durch. Der Ablehnungsbescheid des Schulleiters vom 20. Februar 2025 ist nach Aktenlage rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten. Die Aufnahmekapazität der sechszügigen U.-Gesamtschule für das Schuljahr 2025/2026 beträgt entgegen der Annahme des Schulleiters 29 Kinder je Klasse, mithin 174 statt der im Aufnahmeverfahren zugrunde gelegten 162 Plätze (I.). Dieser Rechtsfehler führt für die auf Platz 11 der Nachrückerliste stehende Antragstellerin zu einem Aufnahmeanspruch (II.). I. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (Abs. 2 Satz 1). Die Aufnahmekapazität im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW errechnet sich für eine Gesamtschule grundsätzlich aus der für diese festgelegten Zahl der Parallelklassen multipliziert mit dem maßgeblichen Klassenbildungswert nach § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW in der Fassung vom 12. Juni 2024 (im Folgenden: VO 2024 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW). In der Sekundarstufe I einer Gesamtschule ab vier Parallelklassen pro Jahrgang ergibt sich der maßgebliche Klassenbildungswert aus § 6 Abs. 5 Satz 2 der VO 2024 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW. Danach gilt in den Klassen 5 bis 8 die Bandbreite 25 bis 29, sodass der für die Kapazitätsbestimmung maßgebende verordnungsrechtliche Wert der Bandbreitenhöchstwert von 29 Schülern pro Klasse ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 90; Beschlüsse vom 19. August 2024 - 19 B 746/24 - juris Rn. 7, vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 - juris Rn. 28, und vom 27. Dezember 2017 ‑ 19 B 1122/17 - juris Rn. 4. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger diese Zahl begrenzen, wenn ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Abs. 2 SchulG NRW) eingerichtet wird (Nr. 1), rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden (Nr. 2) und im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW nicht unterschritten wird (Nr. 3). An einer solchen eigenen Ermessensentscheidung des Schulleiters fehlt es hier. Zwar dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Aufnahmekapazitätsbeschränkung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vorliegen. Jedoch enthalten die Verwaltungsvorgänge keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Schulleiter eine von einer eigenen Willensbildung getragene Ermessensentscheidung über die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Beschränkung der Zahl der aufzunehmenden Kinder je Klasse erfolgen soll, getroffen haben könnte. Im Ablehnungsbescheid vom 20. Februar 2025 finden sich keinerlei Angaben zur Aufnahmekapazität und deren Berechnung, ebenso wenig zu Ermessenserwägungen des Schulleiters nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. In dem von dem Schulleiter ausgefüllten „Protokoll über das Aufnahmeverfahren von Schülerinnen und Schülern an der U.-Gesamtschule (188207) am 18. Februar 2024“ (gemeint ist wohl der 18. Februar 2025) hat dieser ausgeführt, die Schule habe für den 5. Jahrgang eine Aufnahmekapazität von 162 Schülerinnen. Die Schule sei nach beigefügtem Schreiben des Schulträgers seit dem Schuljahr 2014/2015 als Schule im Gemeinsamen Lernen vorgesehen und habe demnach einen „Klassenfrequenzrichtwert von 27 Schüler*innen pro Klasse“. Hieraus lässt sich nicht entnehmen, dass sich der Schulleiter seines durch § 46 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eingeräumten Ermessensspielraums bei der Unterschreitung des Bandbreitenhöchstwerts von 29 Schülern pro Klasse bewusst gewesen ist. Vielmehr ist der Schulleiter bei der Berechnung der Aufnahmekapazität ersichtlich davon ausgegangen, dass (allein) die - nach seiner Ansicht vom Schulträger - beschlossene Einrichtung Gemeinsamen Lernens an der U.-Gesamtschule die Beschränkung der Schülerzahl bedingt und ihm insoweit kein Ermessen zusteht. Diese Annahme wird bestätigt durch seine der Beschwerdeerwiderung vom 22. August 2025 beigefügte E-Mail an die Bezirksregierung Q. vom selben Tag. In dieser schreibt der Schulleiter, der Schulträger habe im Einvernehmen mit der Schulaufsicht die Klassengröße auf Basis des § 46 Abs. 4 Nr. 1 SchulG NRW für die Gesamtschulen des Gemeinsamen Lernens auf 27 begrenzt. Voraussetzung sei (nur), dass es sich um eine Schule des Gemeinsamen Lernens handele. Diese Ausführungen lassen ebenfalls darauf schließen, dass der Schulleiter im Aufnahmeverfahren keine eigene Ermessensentscheidung getroffen, sondern lediglich eine vermeintlich verbindliche Vorgabe des Schulträgers hinsichtlich der Begrenzung der Schülerzahl umgesetzt hat. Soweit der Schulleiter hingegen in einer zweiten E-Mail vom 22. August 2025 (12:20 Uhr) mit dem Betreff „Ermessensausübung im Aufnahmeverfahren“ erstmals ausführt, um den hohen Anforderungen der inklusiven Beschulung und sonderpädagogisch individuellen Förderung gerecht zu werden, habe er in seinem Ermessen den durch den Schulträger ermöglichten Klassenfrequenzrichtwert von 27 Schülerinnen und Schüler pro Klasse festgelegt, wertet der Senat dies vor dem Hintergrund der vorherigen Äußerung und dem Inhalt der Akten als eine Schutzbehauptung. Angesichts der oben genannten Umstände fehlt es an genügenden Anhaltspunkten, dass der Schulleiter die Schülerzahl tatsächlich vor Einleitung des Aufnahmeverfahrens „in seinem Ermessen“ festgelegt hat, zumal dieser auch zu Beginn der fraglichen E-Mail - wortgleich zur ersten E-Mail von 10:02 Uhr - zunächst noch einmal hervorgehoben hat, der Schulträger habe die Schülerzahl begrenzt. II. Dieser Rechtsfehler führt im vorliegenden Fall zu einem unmittelbaren Aufnahmeanspruch der Antragstellerin in die U.-Gesamtschule. Die Antragstellerin belegt Platz 11 der Nachrückerliste, so dass sie bei der Vergabe von zwölf weiteren Schulplätzen zum Zug kommt. B. Die Antragstellerin hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung des Aufnahmeanspruchs der Antragstellerin erforderlich. Ein wesentlicher Nachteil im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, ist vorliegend anzunehmen, weil der Antragstellerin ansonsten der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 - juris Rn.32, und vom 19. August 2024 - 19 B 457/24 - juris Rn. 32, m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für die Antragstellerin, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).