Beschluss
1 B 477/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0827.1B477.25.00
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Tenor
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrensin beiden Instanzen, mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.283,67 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrensin beiden Instanzen, mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.283,67 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich allein gegen die erstinstanzliche Entscheidung richtet, soweit der Antragsgegnerin mit dieser untersagt wurde, die Beigeladene auf dem ihr bereits übertragenen Dienstposten "Leiterin/Leiter Campusservice (m/w/d)“ zur Regierungsoberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13g BBesO) zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat Erfolg. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den (erstinstanzlich) gestellten Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten "Leiterin/Leiter Campusservice w/d)" mit der Beigeladenen zu besetzen, sie hierin einzuweisen oder in sonstiger Art und Weise hierauf dienstlich zu verwenden oder zu befördern, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin im Rahmen eines erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens entschieden worden ist, insgesamt abzulehnen. I. Das Verwaltungsgericht hat den die Antragsgegnerin allein beschwerenden stattgebenden Teil seiner Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie habe Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die Beförderung der Beigeladenen auf dem Dienstposten "Leiterin/Leiter Campusservice (m/w/d)" unterlasse, bis über ihre Bewerbung erneut entschieden worden sei. Die Entscheidung der Antragsgegnerin in dem Auswahlvermerk vom 18. November 2024 (gebilligt am 19. November 2024), den Dienstposten "Leiterin/Leiter Campusservice (m/w/d)" mit der Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, weise mehrere Rechtsfehler zu Lasten der Antragstellerin auf. Die nach den Maßstäben der Bestenauslese vorgenommene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Es könne dahinstehen, ob das in der Stellenausschreibung geforderte Merkmal: „Sie besitzen die Befähigung zur Führung und Anleitung von unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Teamleiterin bzw. Teamleiter einergrößeren Organisationseinheit, nachgewiesen durch mindestens eine Vorverwendung mit einer Dauer von regelmäßig nicht unter zwei Jahren.“, hier ein konstitutives Anforderungsmerkmal sei und ob die Beigeladene das Merkmal „Führungseignung“ erfülle. Die Auswahlentscheidung sei jedenfalls aus drei anderen, jeweils für sichtragenden Gründen rechtswidrig. Sie beruhe zunächst auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung sei die ausweislich des Auswahlvermerks vom 18. November 2024 zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 25. November 2024 ersichtlich noch nicht wirksam gewesen sei. Nach § 50 Abs. 3 BLV sei die dienstliche Beurteilung dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnung sei aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen. Die Beurteilung sei der Antragstellerin jedoch erst am 16. Dezember 2024 eröffnet worden. Die Auswahlentscheidung sei zudem deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin im Rahmen der Auswertung der Einzelmerkmale der dienstlichen Beurteilungen bei gleichlautenden Gesamturteilen der Bewerber ihre Entscheidung anhand der Anforderungen des konkreten Dienstpostens und nicht des Statusamtes vorgenommen habe. Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Auswahlentscheidung vom 18. November 2024 auf die Ergebnisse der „Einzelnoten in den Einzelmerkmalen, die insbesondere für den zu besetzenden Dienstposten von hoher Relevanz“ seien, hier „Qualität und Verwertbarkeit der Arbeitsergebnisse“, „Dienstleistungsorientierung“, „Zweckmäßigkeit, Planung und Organisation“ und „Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“ abgestellt. Zwar komme eine Kompensation unterschiedlicher Bewertungen bei signifikanten Unterschieden in gerade für den zu besetzenden Dienstposten besonders wichtigen Einzelmerkmalen in Betracht, z. B. wenn der Dienstherr im Rahmen der ihm zustehenden sachlichen Ermessensausübung auf bestimmte Kriterien im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten besonderen Wert lege und diese in einem Anforderungsprofil bestimmt habe. Hier enthalte die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle zwar möglicherweise ein (konstitutives) Anforderungsprofil, das besondere Anforderungen an die Bewerber stelle und bei der Auswertung der dienstlichen Beurteilungen ggf. im Rahmen der Binnendifferenzierung zu berücksichtigen wäre. Wenn im Wege der Binnendifferenzierung einzelne Aspekte stärker gewichtet würden als andere, so müsse hierfür aber ein nachvollziehbarer Grund benannt werden, aus dem die objektivierbare Bedeutung des jeweiligen Aspekts für den konkreten Dienstposten hervorgehe. Hier werde weder in dem Auswahlvermerk noch an anderer Stelle dargelegt, noch sei es offensichtlich, warum gerade diese Einzelmerkmale in dem konkreten Fall „von hoher Relevanz“ seien. Ferner sei die Binnendifferenzierung deshalb fehlerhaft, weil die bei der Antragstellerin jeweils mit der Note A 2 bewerteten, besonders zu gewichtenden Einzelmerkmale „Führungsverhalten“ und „Motivieren der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ nicht berücksichtigt worden seien. Zwar habe die Antragsgegnerin ausweislich des Vermerks vom 18. November 2024 bei der Entscheidung, welchem Bewerber die ausgeschriebene Stelle übertragen werden solle, zunächst eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen. Sie sei aber der Frage nicht erschöpfend nachgegangen, ob diese eine Prognose über die zukünftige Bewährung der Antragstellerin und der Beigeladenen auf dem Beförderungsdienstposten in Bezug auf das angestrebte Statusamt der Besoldungsgruppe A 13g BBesO ermöglichten. Angesichts der Bedeutung der Einzelmerkmale „Führungsverhalten“ und „Motivieren der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ könne der Dienstherr sich nicht auf den Hinweis beschränken, es seien nicht alle Bewerber in diesen Einzelmerkmalen beurteilt worden. Dass ein Vergleich zwischen der Antragstellerin und der insoweit mit „n.b.“ (nicht beobachtbar) beurteilten Beigeladenen nicht möglich gewesen sei, ändere nichts daran, dass der Dienstherr prüfen und sich darüber klarwerden müsse, ob die positive Bewertung dieser Einzelmerkmale einen Qualifikationsvorsprung begründen könnten. Zwar stehe es dem Dienstherrn grundsätzlich frei, die bei einem der Konkurrenten beurteilte Führungseignung unberücksichtigt zu lassen oder aber in seine Entscheidung einzubeziehen. Gehe es aber – wie hier – um ein Beförderungsamt, bei dem die Führung von Mitarbeitern regelmäßig eine Rolle spiele, das alsotypischerweise mit Vorgesetztenaufgaben verbunden sei, könne die Beurteilung in diesem Punkt nicht ausgeblendet werden. In dieser Konstellation sei nicht von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen. Bereits die Stellenausschreibung weise ausdrücklich darauf hin, dass Führungsaufgaben einen Schwerpunkt derTätigkeit bildeten. Halte der Dienstherr bestimmte Aufgaben und Fähigkeiten fürbesonders relevant, liege es nahe, die entsprechende Bewertung in der Beurteilung eines der Bewerber bei der inhaltlichen Ausschöpfung nicht unberücksichtigt zulassen. Die Antragstellerin sei auch nicht offensichtlich chancenlos. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass diese im Rahmen der erneut durchzuführenden Auswahlentscheidung den Vorzug vor der Beigeladenen erhalten werde. Soweit die Antragsgegnerin vortrage, im Anforderungsprofil sei nicht gefordert worden, dass dieQualitätsmerkmale aktuell seien, führe dies nach den vorstehenden Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis. II. Hiergegen macht die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend: Zwar treffe es zu, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung die zugrunde gelegte Beurteilung der Antragstellerin dieser noch nicht eröffnet gewesen und daher noch nicht wirksam gewesen sei. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sei sie jedoch wirksam gewesen, weil die Eröffnung am 16. Dezember 2024 nachgeholt worden sei. Es treffe nicht zu, dass die Beigeladene keine Führungserfahrung vorweisen und das entsprechende konstitutive Qualifikationsmerkmal nicht erfüllen könne. Zwar sei die Beigeladene zum Beurteilungsstichtag in dem Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ mit „nicht beobachtbar“ beurteilt worden. Es sei jedoch in dem maßgeblichen Anforderungsprofil nicht gefordert gewesen, dass dieses Qualifikationsmerkmal aktuell erfüllt werde. Die Beigeladene könne aus vorherigen Verwendungen Führungserfahrung vorweisen und habe während ihrer langjährigen Verwendung die nötigen Befähigungen erlangt. Die Befähigung zur Führung und Anleitung von unterstellten Mitarbeitenden bestehe weiterhin und erlösche nicht durch einen Verwendungswechsel. Das Verwaltungsgericht meine, die Auswahlentscheidung sei anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens und nicht anhand des Statusamtes vorgenommen worden. Bezugspunkt einer Auswahlentscheidung sei das Amt im konkret-funktionellen Sinne, soweit der Dienstherr in einem gestuften Verfahren anhandeines – ausnahmsweise – in zulässiger Weise erstellten konstitutiven Anforderungsprofils Bewerber vom weiteren Leistungsvergleich ausschließe. Vorliegend habe die Antragsgegnerin in ihrer Auswahlentscheidung auf der ersten Stufe bereits auf die Benotung von Einzelmerkmalen abgestellt, die nach ihrer Auffassung für den verfahrensgegenständlichen Dienstposten von besonderer Bedeutung seien. Ob dieses Vorgehen zulässig sei, sei aber letztlich nicht entscheidungsrelevant. Das Verwaltungsgericht habe nämlich nicht berücksichtigt, dass die Auswahl derAntragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgeschlossen sei. Im Leistungsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen (Beurteilungsstichtag 31. Januar 2024) sei der Beigeladenen eindeutig der Vorrang zu geben. Die Antragstellerin und die Beigeladene seien in der aktuellen dienstlichen Beurteilung jeweils mit der Gesamtnote „A2“ beurteilt. Die hiernach vorzunehmende Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen zeige einen signifikanten Leistungsvorsprung der Beigeladenen (Leistungsbeurteilung in den Einzelmerkmalen 4 x mit „A1“ [davon 1 besonders gewichtetes] und 6 x mit „A2“ [davon 1 besonders gewichtetes]; Befähigungsbeurteilung 3 x „A“, 1 x „B“) gegenüber der Antragstellerin (Leistungsbeurteilung in den Einzelmerkmalen 10 x mit „A2“ [davon 4 besonders gewichtete] und 4 x mit „B“; Befähigungsbeurteilung 5 x „B“). Damit sei die Antragstellerin bei einer Verfahrenswiederholung in einem neuen Auswahlverfahren chancenlos. Selbst ein Blick auf die Einzelmerkmale „Führungsverhalten“ und „Motivieren der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ rechtfertige dabei entgegen der erstinstanzlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts kein anderes Ergebnis. Das Verwaltungsgericht habe die tatsächlich vorhandene Führungserfahrung der Beigeladenen unberücksichtigt gelassen. Dazu gehöre jedenfalls in der damaligen Verwendung zwangsläufig auch das Motivieren der Mitarbeiter. Das wiederum ermögliche die positive Prognose über die zukünftige Bewährung der Beigeladenen auf dem Dienstposten. Nicht zuletzt sei im Leistungsvergleich auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin nicht nur gegenüber der Beigeladenen, sondern auch gegenüber dem weiteren Bewerber, Herrn Regierungsamtsrat Z. (im Folgenden Mitbewerber), durchsetzen müsste. Dieser sei in der aktuellen dienstlichen Beurteilung ebenfalls mit der Gesamtnote „A2“ beurteilt. Er schneide dabei – wie die Beigeladene – in der Ausschärfung der Beurteilung besser ab (Leistungsbeurteilung in den Einzelmerkmalen 2 x mit „A1“ und 12 x mit „A2“ Befähigungsbeurteilung 4 x „A“, 1x „B“) als die Antragstellerin. Bei ihm seien zudem die Einzelmerkmale „Führungsverhalten“ und „Motivieren der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen“ bewertet (wie bei der Antragstellerin mit „A2“). Somit sei die Antragstellerin auch im direkten Vergleich mit diesem Mitbewerber chancenlos. III. Dieses Vorbringen greift im Ergebnis durch. 1. Die Auswahlentscheidung ist zwar – wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend festgestellt hat und die Antragsgegnerin auch einräumt – zu beanstanden, weil sie nicht auf die Regelbeurteilung der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2024 hätte gestützt werden dürfen. Diese Beurteilung war zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (18. November 2024) noch nicht wirksam, weil sie der Antragstellerin erst am 16. Dezember 2024 eröffnet wurde. Dies begründet einen relevanten Rechtsfehler der Auswahlentscheidung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011– 1WB 59/10 –, juris, Rn. 40 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, juris, Rn. 13. 2. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht das Fehlen von Führungserfahrung bei der Beigeladenen zugrunde gelegt, geht an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei und genügt daher bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht tragend darauf gestützt, dass es der Beigeladenen möglicherweise an der nach dem Anforderungsprofil erforderlichen Führungserfahrung fehlt. Es hat dies vielmehr offengelassen (vgl. S. 5, letzter Absatz des Entscheidungsabdrucks). 3. Es kann offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin gegen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Auswahlentscheidung sei wegen einer unzulässigen Ausrichtung an den Erfordernissen des ausgeschriebenen Dienstpostens sowie wegen der fehlenden Berücksichtigung der Einzelmerkmale „Führungsverhalten“ und „Motivieren der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ fehlerhaft, den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt und durchzudringen vermag. 4. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls in den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch genügender Weise dargelegt, dass die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung chancenlos wäre. Ob die Antragstellerin – wie die Antragsgegnerin meint – bei einer neuen Auswahlentscheidung gegenüber der Beigeladenen chancenlos wäre, bedarf vorliegendkeiner Entscheidung. Die Antragsgegnerin hat zu Recht angeführt, dass in einem Leistungsvergleich auch zu berücksichtigen sei, dass sich die Antragstellerin jedenfalls auch gegenüber dem Mitbewerber durchsetzen müsste und im Vergleich mit diesem (auch) chancenlos wäre. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2025 – 1 B 210/25 –, juris, Rn. 25 f., m. w. N. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin ist bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung jedenfalls gegenüber dem Mitbewerber chancenlos. Zu ähnlichen Konstellationen: Sächs. OVG, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 2 B 152/23 –, juris, Rn. 13; Schl.-H. VG, Beschluss vom 17. April 2024– 12 B 3/24 –, Rn. 14. Der Mitbewerber ist in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung (Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2024) zwar wie die Antragstellerin mit der Gesamtnote „A2“ beurteilt. Bei der danach auf der Grundlage des Grundsatzes der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. GG gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung der Beurteilung anhand der Ergebnisse der Einzelmerkmale ergibt sich jedoch ein deutlicher Leistungsvorsprung des Mitbewerbers. Er ist in den Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung 2-mal mit „A1“ und 12-mal mit „A2“ beurteilt. In der Befähigungsbeurteilung ist er 4-mal mit „A“ und 1-mal mit „B“ beurteilt. Damit ist der Mitbewerber bei Berücksichtigung sämtlicher Einzelmerkmale (unter Einbeziehung der bei der Beigeladenen im Beurteilungszeitraum nicht beobachtbaren) besser beurteilt als die Antragstellerin. Diese wurde in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 25. November 2025 im Rahmen der Leistungsbeurteilung 10-mal mit der Note „A2“ und 4-mal mit der Note „B“ bewertet sowie im Rahmen der Befähigungsbeurteilung 5-mal mit der Note „B“. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Diese hat weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahreneinen Antrag gestellt und ist damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 24. April 2025) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 13g BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2025 auf 77.134,68 Euro (monatlichjeweils 6.427,89 Euro). Ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Betrag von 19.283,67 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.