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Beschluss

1 B 210/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0730.1B210.25.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.283,67 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 19.283,67 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den (erstinstanzlich) sinngemäß gestellten Antrag des Antragstellers abzulehnen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten Brandschutzleiterin/Brandschutzleiter Bundeswehr-Feuerwehr bei der Beschäftigungsdienststelle Bundeswehr-Feuerwehr in G. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen worden ist. I. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, die die zu besetzende Stelle im Rahmen ihres Organisationsermessens nach den Grundsätzen der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) ausgeschrieben habe, verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Sie habe nicht auf die Regelbeurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2024 gestützt werden dürfen, weil diese zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (in Gestalt des Auswahlvermerkes) am 2. September 2024 noch nicht wirksam gewesen sei. Sie sei dem Antragsteller erst am 9. September 2024 zugegangen. Der Antragsteller sei bei einer erneuten Auswahlentscheidung wegen der Rechtswidrigkeit der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung im Verhältnis zu dem Beigeladenen auch nicht chancenlos. Obwohl die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen mit dem in der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Ergebnis übereinstimmten, stelle die Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens keine bloße Förmelei dar. Die Auswahl des Antragstellers in einem neuen Auswahlverfahren erscheine möglich, weil seine dienstliche Beurteilung unvollständig und damit rechtswidrig sei. Sie umfasse zwar formal den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2024, der Beurteiler habe allerdings ausweislich Ziffer III der Beurteilung keine Erkenntnisse über die Leistungen des Antragstellers in der Zeit vom 1. Februar bis zum 26. März 2021 besessen. Der Zeitraum von zwei Monaten sei im Vergleich zu den 34 berücksichtigten Monaten in dem vorliegenden Fall auch nicht unbeachtlich. Der Antragsteller habe in diesem Zeitraum kommissarisch den Aufgabenbereich seines jetzigen Vorgesetzten, die Leitung der Regionalen Koordinationsstelle V., übernommen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er gerade in diesem Zeitraum besondere Leistungen erbracht habe. Ausweislich Ziffer 1049 der Richtlinie für die dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals A-1340/83 seien bei Verwendungszeiten von weniger als drei Monaten regelmäßig (fernmündliche) Erörterungen mit dem hierfür zuständigen ehemaligen Berichterstatter einzuholen. Dies sei ausweislich der Beurteilung nicht erfolgt. Der jetzige Berichterstatter habe erst ab dem 27. März 2021 als Vorgesetzter des Antragstellers (und des Beigeladenen) die Möglichkeit gehabt, deren Leistungen durch unmittelbare Anschauung einzuschätzen. II. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus: Der Antragsteller könne keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG sei nicht verletzt. Zwar treffe es zu, dass seine Beurteilung zum Stichtag 31. Januar 2024 im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht eröffnet gewesen sei. Sie sei aber mit ihrer Bekanntgabe am 9. September 2024 wirksam geworden. Ob eine Erörterung der Beurteilung stattgefunden habe, sei für deren Rechtmäßigkeit nicht von Bedeutung. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung anhand der aktuellen Regelbeurteilungen zum Stichtag 31. Januar 2024 im Verhältnis zum Beigeladenen nicht zum Zuge komme. Der Beigeladene und der Antragsteller seien in ihren aktuellen Regelbeurteilungen jeweils mit dem Gesamturteil „A2“ beurteilt. Bei einer Ausschärfung der Einzelmerkmale sei der Beigeladene im Rahmen der Leistungsbeurteilung besser beurteilt worden. Der Antragsteller habe hier 12x die Note „A2“ und 2x die Note „B“ erhalten. Die vier besonders zu gewichtenden Einzelmerkmale seien 2x mit der Note „A2“ und 2x mit der Note „B“ beurteilt worden seien. Der Beigeladene sei in seiner aktuellen Regelbeurteilung 2x mit der Note „A1“ und 12x mit der Note „A2“ beurteilt worden. Die vier besonders zu gewichtenden Einzelmerkmale seien bei ihm 3x mit der Note „A2“ und 1x mit der Note „A1“ beurteilt worden, d. h. in drei von vier Merkmalen besser als beim Antragsteller. Schließlich treffe die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Auswahl des Antragstellers in einem neuen Auswahlverfahren erscheine möglich, weil seine dienstliche Beurteilung rechtswidrig sei, nicht zu. Unter Berücksichtigung der beschränkten gerichtlichen Kontrollmöglichkeit liege der vom Verwaltungsgericht festgestellte Beurteilungsfehler nicht vor. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Januar 2024 erfasse seine dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig. Wenn der Beurteiler nicht in der Lage sei, sich während des ganzen Beurteilungszeitraums ein eigenes vollständiges Bild von den zur Beurteilung anstehenden Merkmalen zu verschaffen, sei er auf weitere Erkenntnisse, insbesondere auf Beurteilungsbeiträge sachkundiger Dritter, angewiesen, um die Beurteilung auf einen zutreffenden und vollständigen Sachverhalt stützen zu können. Vorliegend habe der zuständige Berichterstatter mit – im Beschwerdeverfahren vorgelegter – Stellungnahme vom 16. März 2025 ausgeführt, dass er am 14. März 2025 mit dem damaligen Beurteiler Rücksprache gehalten habe. Dieser habe ein dediziertes Leistungsbild des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 26. März 2021 besessen. Nach dieser Rücksprache halte er an dem Beurteilungsergebnis fest. Unabhängig davon habe es dem zuständigen Berichterstatter auch nicht oblegen, sich für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 26. März 2021 Kenntnisse in Form eines Beurteilungsbeitrages zu verschaffen. Nach Ziffer 1045 der der Allgemeinen Regelung (AR) A-1340/83 – „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals“ sei ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag nur dann zu erstellen, wenn der Stichtag der letzten Beurteilung länger als drei Monate zurückliege. Daran fehle es vorliegend mit Blick auf den vorangegangenen Beurteilungsstichtag (31. Januar 2021). Ferner sei auch gem. Ziffer 1049 der AR A-1340/83 kein Beurteilungsbeitrag zu erstellen gewesen, weil der relevante Zeitraum deutlich weniger als drei Monate umfasse. III. Dieses Vorbringen greift im Ergebnis durch. 1. Die Auswahlentscheidung ist zwar – wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend festgestellt hat und die Antragsgegnerin auch einräumt – zu beanstanden, weil sie nicht auf die Regelbeurteilung des Antragstellers für den Zeitraum 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2024 hätte gestützt werden dürfen. Diese Beurteilung war zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (2. September 2024) noch nicht wirksam, weil sie dem Antragsteller vor dem 9. September 2024 noch nicht eröffnet war. Dies begründet einen relevanten Rechtsfehler der Auswahlentscheidung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011– 1 WB 59/10 –, juris, Rn. 40 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, juris, Rn. 13. 2. Ferner ist die dienstliche Beurteilung des Antragstellers – und auch die des Beigeladenen – rechtswidrig, weil sie unvollständig ist. Soweit der Beurteiler ausweislich Ziffer III der dienstlichen Beurteilung keine Erkenntnisse für die erbrachten Leistungen des Antragstellers in der Zeit vom 1. Februar bis zum 26. März 2021 hatte, liegt – unter Berücksichtigung der Beurteilungsrichtlinien – ein Verstoß gegen die Vollständigkeit der Erkenntnismittel vor. Der Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung liegt darin, ein aussagekräftiges, objektiv vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen, um als Grundlage für künftige, am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalentscheidungen dienen zu können (Art. 33 Abs. 2 GG). Deshalb muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Das setzt im Grundsatz die vollständige und richtige Kenntnis der insoweit relevanten Tatsachengrundlage und das durchgängige Einhalten eines gleichen Beurteilungsstandards voraus. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001– 2 C 41.00 –, juris, Rn 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2017 – 1 A 2303/16 –, juris, Rn. 33, sowie Beschluss vom 16. April 2002 – 1 B 1469/01 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Dabei ist es – bezogen auf die Kenntnis der Tatsachengrundlage – nicht erforderlich, dass der Beurteiler das vom Beamten während des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild aus eigener Anschauung kennt. Vgl. OVG NRW; Urteile vom 7. Juni 2017– 1 A 2303/16 –, juris, Rn. 35, und vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 47 f., m. w. N. In allen Fällen nur teilweise vorhandener oder sogar gänzlich fehlender eigener Anschauung ist es allerdings unentbehrlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen (ergänzenden) Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. In Betracht kommen neben Arbeitsplatzbeschreibungen und schriftlichen Arbeitsergebnissen vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte bzw. Beurteilungsbeiträge von insoweit sachkundigen Personen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N., vom 4. November 2010 – 2 C 16/09 –, juris, Rn. 46 f., und vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 7. Juni 2017 – 1 A 2303/16 –, juris, Rn. 39, vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 37 f., und vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris, Rn. 47 f., jeweils m. w. N. Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Die Beurteilungsbeiträge dieser Personen müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnenen Erkenntnisse besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014– 2 A 10.13 –, juris, Rn. 22 f. und 25; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2017 – 1 A 2303/16 –, juris, Rn. 41. In Anwendung dieser Grundsätze fehlten dem zuständigen Berichterstatter bzw. Beurteiler vorliegend jegliche Erkenntnismittel für den am Anfang des Beurteilungszeitraums liegenden Zeitraum vom 1. Februar bis zum 26. März 2021. Nach Ziffer III. der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers lagen für diesen Zeitraum keine Erkenntnisse vor, weil der Zeitraum kürzer als drei Monaten sei. Solche Erkenntnisse waren jedoch auch unter Berücksichtigung der Beurteilungsrichtlinie nicht entbehrlich. Zwar bedurfte es nach Ziffer 1045 der einschlägigen Richtlinie A-1340/83 für die „Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals“ für einen derart kurzen Zeitraum zu Beginn des Beurteilungszeitraums keines schriftlichen Beurteilungsbeitrags. Ziffer 1049 der Richtlinie belegt jedoch, dass auch bei Verwendungszeiten von weniger als drei Monaten regelmäßig (fernmündliche) Erörterungen mit dem hierfür zuständigen ehemaligen Berichterstatter einzuholen sind. Dies soll erkennbar der in den oben genannten Grundsätzen vorausgesetzten Vervollständigung des Eindrucks über den gesamten Beurteilungszeitraum durch andere (nicht förmliche) Erkenntnisquellen dienen. Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme des zuständigen Berichterstatters vom 16. März 2025 rechtfertigt – jedenfalls an dieser Stelle – keine andere Bewertung; die Rechtswidrigkeit der bereits eröffneten dienstlichen Beurteilung, deren Tatsachengrundlage unstreitig unzureichend war, wird allein dadurch, dass die erforderlichen Informationen nachträglich eingeholt wurden, bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht ohne Weiteres geheilt. 3. Ungeachtet der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung wäre der Antragsteller jedenfalls bei einer erneuten, rechtmäßigen Auswahlentscheidung auf der Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung gegenüber dem Beigeladenen chancenlos. Ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2024 – 1 B 606/24 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N., vom 7. Januar 2021 – 1 B 994/20 –, juris, Rn. 11 f., und vom 23. Oktober 2018 – 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f., Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller vorliegend gegenüber dem Beigeladenen chancenlos. Es erscheint ausgeschlossen, dass er bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung zum Zuge kommen wird. Es ist schon nicht zu erwarten, dass der Antragsteller bei einer Neubeurteilung in vier Leistungsmerkmalen besser bewertet werden wird, um mit dem Beigeladenen im Rahmen der inhaltlichen Ausschärfung beider Beurteilungen gleichzuziehen und bei der Auswahlentscheidung deshalb den Vorzug zu erhalten, weil das Gesamturteil in seiner Vorbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2021 besser war (Antragsteller: Note „A2“, Beigeladener: Note „B“). Insoweit geht aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme des zuständigen Berichterstatters vom 16. März 2025 hervor, dass dieser auch nach zwischenzeitlich erfolgter Rücksprache mit dem vorherigen, das Leistungsbild des Antragstellers im fraglichen Zeitraum überblickenden Beurteiler an dem Ergebnis der bisherigen Beurteilung festhalten wird, d. h. es wäre bei einer Neubeurteilung eine Änderung weder in den Einzelmerkmalen noch im Gesamturteil zu erwarten. Davon abgesehen vermag die (erstmalige) Bewertung des Zeitraums von weniger als zwei Monaten, während dessen der Antragsteller die kommissarische Leitung der Regionalen Koordinationsstelle V. innehatte, nicht zuletzt deshalb, weil er nicht an dessen besonders bedeutsamem Ende, sondern an dessen Anfang liegt, das Gewicht der Bewertung in den übrigen 34 Monaten des insgesamt 36-monatigen Beurteilungszeitraums offenkundig nicht aufzuwiegen. Selbst wenn ein (fiktiver) Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 26. März 2021 bei der Leistungsbeurteilung zu dem Ergebnis käme, dass sämtliche Merkmale mit der Spitzennote „A1“ zu bewerten seien, ist es faktisch ausgeschlossen, dass sich dies relevant auf das Gesamturteil der auf den gesamten Beurteilungszeitraum bezogenen dienstlichen Beurteilung auswirkt. Dass für den zweimonatigen Zeitraum eine solche herausragende Bewertung zu erwarten ist, hat der Antragsteller im Übrigen selbst nicht behauptet. Dies erscheint auch unter Einbeziehung der Vorbeurteilung, aus der die aktuelle Beurteilung naturgemäß zu entwickeln ist, sehr unwahrscheinlich. Darin wurde der Antragsteller, der die o. g. Aufgabe bereits im Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 31. Januar 2021– und damit für einen Großteil des Beurteilungszeitraums der Vorbeurteilung – wahrgenommen hatte, in der Leistungsbeurteilung 2x mit der Note „A1“, 6x mit der Note „A2“ und 6x mit der Note „B“ beurteilt. Dies vorausgesetzt könnte der Antragsteller für den sich unmittelbar anschließenden Zweimonatszeitraum zwar darauf hoffen, in den beiden Merkmalen, die bis dahin nur mit der Note „B“ bewertet wurden, die Note „A2“ und in zwei weiteren Merkmalen jeweils die Note „A1“ statt der Note „A2“ zu erreichen. Diese – dem Beurteilungsergebnis des Beigeladenen entsprechende – Bewertung des Zweimonatszeitraums könnte aufgrund der 17-mal so langen Restdauer des übrigen Beurteilungszeitraums aber keinesfalls ohne Weiteres 1:1 auf den gesamten Beurteilungszeitraum übertragen werden. Aus den gleichen Erwägungen kann im Übrigen – ungeachtet dessen, dass dies in der Beschwerdebegründung nicht einmal behauptet wird – auch aus dem Fehlen von Erkenntnissen für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis zum 26. März 2021 im Rahmen der Beurteilung des Beigeladenen nicht folgen, dass dieser im gesamten Beurteilungszeitraum aufgrund (unterstellt nachteiliger) Erkenntnisse aus diesem zweimonatigen Zeitraum insgesamt schlechter zu bewerten wäre. Bei dem Vergleich der beiden Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ist schließlich noch in den Blick zu nehmen, dass der Antragsteller in den vier bei der Gesamtwürdigung des Leistungsbildes besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen (Nr. 1, 6, 11 und 13) jeweils 2x mit der Note „A2“ und mit der Note „B“ bewertet worden ist, der Beigeladene hingegen 1x mit der Note „A1“ und 3x mit der Note „A2“. Die besonders gewichtete Würdigung dieser Einzelmerkmale, die in Nr. 1043 der Richtlinie niedergelegt ist, stellt eine vorweggenommene Entscheidung des Dienstherrn dar, einzelne Aspekte des Leistungsbildes besonders zu würdigen, was auch im Rahmen der inhaltlichen Ausschärfung von Beurteilungen entsprechendes Gewicht erhält. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären. Dieser hat weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und ist damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 6. März 2025) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 13g BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2025 auf 77.134,68 Euro (monatlich jeweils 6.427,89 Euro). Ein Viertel hiervon entspricht dem festgesetzten Betrag von 19.283,67 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.