Leitsatz: Fällt der einem Krankenhaus im Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 erteilte Versorgungsauftrag hinter dem früheren Versorgungsauftrag nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 zurück, enthält der Feststellungsbescheid insoweit eine belastende Regelung, die in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann. Die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW für die Leistungserbringung erforderliche Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe steht im Fall eines erfolgreichen Eilantrags einer vorläufigen Weitererbringung der streitgegenständlichen Leistungen auf der Grundlage eines früheren Feststellungsbescheids nicht entgegen. Fehlt es auf der Grundlage der Feststellungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an einer tragfähigen Bedarfsanalyse für die im Streit stehende Leistungsgruppe und ist darüber hinaus eine darauf bezogene Unterversorgung nicht auszuschließen, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die betreffende Leistungsgruppe gerechtfertigt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 17. März 2025 wird die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 140/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 bezogen auf die Leistungsgruppe 7.2 bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 21 K 140/25, angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu 3/4, der Antragsgegner zu 1/4. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin ist Trägerin des Krankenhauses A. in I. (Versorgungsgebiet 3). Ausweislich des Feststellungsbescheids vom 5. Januar 2023, der mit Änderungsbescheid vom 22. Mai 2024 um den Ausbildungsberuf „Hebamme“ ergänzt wurde, verfügte sie über einen Versorgungsauftrag für die Chirurgie, die Frauenheilkunde und Geburtshilfe, die Innere Medizin sowie für die Kinder- und Jugendmedizin. Im Rahmen der Planungen zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte die Antragstellerin u. a. die Zuweisung der Leistungsgruppen 7.2 Leukämie und Lymphome, 14.3 Revision Hüftendoprothese, 14.4 Revision Knieendoprothese und 21.2 Ovarial-CA (= Ovarialkarzinom). Die Planungen erfolgten auf der Planungsebene des Regierungsbezirks B.. Aufgrund der antragsbedingten Überzeichnung der Leistungsgruppen traf der Antragsgegner nach Abschluss des Planungsverfahrens folgende Zuweisungsentscheidungen: 7.2 Leukämie und Lymphome Krankenhaus Antrag * zugewiesene Fälle ** Universitätsklinikum B. 290 290 N. B. 320 300 L.-Krankenaus B. 30 0 R. Krankenhaus B. 20 0 Z.-Klinken F. (D.-Kliniken) 45 0 K. Klinik F. 120 110 G. Krankenhaus V. 30 0 Universitätsklinikum X. 600 525 P. (R. Krankenhaus X.-T.) 250 200 M. und Y. Krankenhaus - Standort H. 50 75 E. Klinikum J. 158 158 Kliniken O. 160 160 C. GmbH - G. Krankenhaus V. U. 100 0 R. Krankenhaus S. 45 45 Z.-Klinikum Q. 100 50 Städtisches Klinikum CP. 75 0 E. Universitätsklinikum WS. 145 200 OU.-Krankenhaus SM. 170 170 EQ.-Hospital HP. 100 100 WQ. Krankenhaus MK. (Flächenstandort QE. Kliniken VW.-Süd mit a)) 21 0 TJ.-Krankenhaus 40 30 Allgemeines Krankenhaus XO. 70 0 Krankenhaus A. I. - Antragstellerin 100 0 XM.-Hospital SO. 60 0 G. Krankenhaus SO. 40 50 C.-Krankenhaus UK. GmbH 100 30 DA. Klinikum YZ. GK. 25 0 JA.-Hospital ZU. 80 30 „Fußnote wurde entfernt“ . 14.3 Revision Hüftendoprothese Krankenhaus Antrag zugewiesene Fälle LZ. Klinik B. 60 30 Universitätsklinikum B. 25 25 Z. Kliniken B. - Z. Krankenhaus YW. 25 0 BA.-Krankenhaus B. 10 0 L.-Krankenhaus 40 0 Z. Kliniken F. (D.-Kliniken) 10 0 BG Klinikum F. 50 25 K. Klinik F. 25 0 R. Krankenhaus OQ. 50 30 G. Krankenhaus V. 40 45 Universitätsklinikum X. 50 32 EK. Krankenhaus X.-T. 200 75 M. und Y. Krankenhaus - Standort H. 60 70 E. Klinik YN. 50 50 Krankenhaus KR. J. 20 0 Städtische Kliniken U. - ZS.-Krankenhaus RH. 10 0 Kliniken O. U. 50 0 St. XM.-Hospital S. 90 55 R. Krankenhaus S. 30 0 E. St. ZS. Klinik VC. 20 0 BD. Klinikum RU. VC. 15 0 R. Krankenhaus VC. 40 40 Städtisches Klinikum CP. 30 0 E. Universitätsklinikum WS. 10 0 E. Klinikum WS., Standort NG. 45 50 OU.-Klinikverbund SM. und EK., OU.-Krankenhaus EK. 50 50 QX. V. Krankenhaus WS. 10 0 JB.-Spital BU. 25 25 RU.-Hospital WW. 10 0 ST.-Hospital LB. 20 0 WQ. Krankenhaus MK. 50 0 R. Krankenhaus VW. 15 0 St. XM.-Krankenhaus NW. 5 0 Fachklinik 360° 21 25 DA. Klinikum XC. 70 70 TJ.-Krankenhaus 100 50 Hospital KK. Standort LP. 30 0 Städt. Krankenhaus PH. 50 0 LVR-Klinik für Orthopädie XO. 51 51 Allgemeines Krankenhaus XO. 10 0 AO.-Hospital (incl. TK OQ.) 40 40 EK. Krankenhaus I. 40 0 Krankenhaus A. I. – Antragstellerin 15 0 XM.-Hospital SO. 30 30 G. Krankenhaus SO. 20 0 TB.-Hospital 23 25 C.-Krankenhaus UK. GmbH 40 0 Krankenhaus EX. 50 50 Krankenhaus TH., AO.-Krankenhaus 100 75 Kath. Klinikum X. (ID.) 20 0 E. Klinikum IU. - Standort JQ. 20 0 EK.-Krankenhaus GC. 30 35 JA.-Hospital ZU. 100 100 St. ZS.-Hospital JD. 50 50 QO.-Klinik Q. 40 45 E. YF. Kliniken - HQ. Klinik F. 15 35 E. YF. Kliniken - Klinik F.-TY. 16 0 14.4 Revision Knieendoprothese Krankenhaus Antrag zugewiesene Fälle LZ. Klinik B. 50 50 Universitätsklinikum B. 20 20 Z. Kliniken B. - Z. Krankenhaus YW. 20 0 BA.-Krankenhaus B. 10 0 L.-Krankenhaus 40 0 Z. Kliniken F. (D.-Kliniken) 10 0 BG Klinikum F. 50 25 K. Klinik F. 10 0 R. Krankenhaus OQ. 30 40 G. Krankenhaus V. 30 50 Universitätsklinikum X. 50 40 EK. Krankenhaus X.-T. 200 76 M. und Y. Krankenhaus - Standort H. 68 68 E. Klinik YN. 51 37 Krankenhaus KR. J. 25 0 Städtische Kliniken U. - ZS.-Krankenhaus RH. 10 0 Kliniken O. U. 50 0 St. XM.-Hospital S. 70 40 R. Krankenhaus S. 20 0 E. St. ZS. Klinik VC. 15 0 BD. Klinikum RU. VC. 15 0 R. Krankenhaus VC. 40 43 Städtisches Klinikum CP. 30 0 E. Klinikum WS., Standort NG. 36 40 OU.-Krankenhaus EK. 50 50 QX. V. Krankenhaus WS. 10 0 JB.-Spital BU. 30 30 EY.-Hospital LB. 20 0 WQ. Krankenhaus MK. (Flächenstandort QE. Kliniken VW.-Süd mit a)) 80 52 R. Krankenhaus VW. 10 0 Fachklinik 360° 41 57 DA. Klinikum XC. 63 65 TJ.-Krankenhaus 50 0 Hospital KK. Standort LP. 30 0 Städt. Krankenhaus PH. 55 40 LVR-Klinik für Orthopädie XO. 47 47 Allgemeines Krankenhaus XO. 20 0 AO.-Hospital (incl. TK OQ.) 25 0 EK. Krankenhaus I. 25 0 Krankenhaus A. I. - Antragstellerin 25 0 XM.-Hospital SO. 25 0 G. Krankenhaus SO. 10 0 TB.-Hospital IY. 35 40 Krankenhaus UK. GmbH, C.-Krankenhaus UK. GmbH 40 0 Krankenhaus EX. 25 30 Krankenhaus TH., AO.-Krankenhaus 100 80 Kath. Klinikum X. (ID.) 30 0 E. Klinikum IU.- Standort JQ. 20 0 EK.-Krankenhaus GC. 40 40 JA.-Hospital ZU. 70 70 St. ZS.-Hospital JD. 40 35 QO.-Klinik Q. 60 65 E. YF. Kliniken - HQ. Klinik F. 25 40 E. YF. Kliniken - Klinik F.-TY. 19 0 21.2 Ovarial CA Krankenhaus Antrag zugewiesene Fälle Universitätsklinikum B. 40 40 XM. Hospital B. 20 0 L.-Krankenhaus 120 95 R. Krankenhaus B. 120 0 Z. Kliniken F. (D.-Kliniken) 10 0 K. Klinik F. 19 0 G. Krankenhaus V. 30 0 Universitätsklinikum X. 100 95 ZS.-Krankenhaus X. 25 0 P. G. Kliniken X.-Mitte 400 400 E. Klinikum J. 60 60 Städt. Kliniken U. - ZS.-Krankenhaus RH. 20 0 C. GmbH - G. Krankenhaus V. U. 40 40 BD. Klinikum RU. VC. 20 0 R. Krankenhaus VC. 30 0 Städtisches Klinikum CP. 14 0 E. Universitätsklinikum WS. 20 0 QX. V. Krankenhaus WS. 36 36 ST.-Hospital LB. 20 0 WQ. Krankenhaus MK. (Flächenstandort QE. Kliniken VW.-Süd mit a)) 50 0 R. Krankenhaus VW. 15 0 TJ.-Krankenhaus 50 45 Hospital KK. Standort LP. 20 0 Allgemeines Krankenhaus XO. 10 0 QE. Kliniken Niederrhein AO.-Hospital (incl. TK OQ.) 4 0 EK. Krankenhaus I. 10 0 Krankenhaus A. I. - Antragstellerin 20 0 XM.-Hospital SO. 18 0 G. Krankenhaus SO. 16 0 Krankenhaus EX. 15 0 DA. Klinikum YZ. GK. 30 0 E. Klinikum IU. - Standort JQ. 20 0 E. YF. Kliniken - HQ. Klinik F. 10 0 Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppen an die Antragstellerin heißt es im Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024: … „In der Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome ist aufgrund der erfolgten Regelveränderungen bei der Kodierung von Leistungen im Vergleich zu dem für die Bedarfsermittlung genutzten InEK-Datensatz des Jahres 2019 ein deutlicher Fallzahlzuwachs festzustellen. Für das Jahr 2022 zeigt sich eine annähernde Verdopplung der landesweit erbrachten Fälle im Vergleich zu den Vorjahren. Vor diesem Hintergrund sollen Fallzahlen oberhalb des prognostizierten Bedarfes zugewiesen werden. Hierbei findet die Orientierung grundsätzlich an den tatsächlich erbrachten Fallzahlen des Jahres 2022 statt. Vor dem Hintergrund der Schwere der von dieser Leistungsgruppe umfassten Erkrankungen soll es zu einer deutlichen Konzentration auf große Versorger mit hoher Strukturqualität sowie Expertise kommen. Schon heute erbringen die 24 größten aller 73 Versorger rund zwei Drittel aller Fälle in Nordrhein-Westfalen. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen. Mit Blick auf die Mortalität der Erkrankungen und die Bedeutung einer zeit- und leitliniengerechten Therapie wird für die Zukunft weiteres Konzentrationspotential gesehen. Sie haben Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome erklärt. Sie machen unter anderem geltend, dass die Mindestkriterien in Bezug auf die personellen Anforderungen in besonderem Maße erfüllt seien und Sie über zahlreiche Zertifikate im onkologischen Bereich verfügen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass Sie generell im onkologischen Bereich tätig sind. Dies setzt hingegen nicht die Vergabe aller Leistungsgruppen im onkologischen Bezug voraus, vielmehr werden diese – trotz aller medizinischen Zusammenhänge – getrennt beplant und betrachtet. Soweit Sie Ihre zahlreichen Zertifikate ins Feld führen, ist darauf zu verweisen, dass sich der Landesausschuss für Krankenhausplanung gerade dagegen ausgesprochen hat, Zertifikate regelmäßig als Auswahlkriterium zu berücksichtigen. Das von ÄKzert vergebene Zertifikat bildet hierzu die Ausnahme, dieses ist aber für die in Rede stehende Leistungsgruppe nicht entscheidend, sondern maßgeblich für die Vergabe der Leistungsgruppe Senologie. Neben der Erfüllung sämtlicher Anforderungen kann zudem ein höheres bzw. regelmäßiges Fallzahlgeschehen und die damit verbundene[n] Erfahrung zu weniger Komplikationen führen, was wiederum zu einer bestmöglichen Behandlungssicherheit und -qualität führt. Es bleibt fraglich, weshalb mit der vorgetragenen Erfüllung der Anforderungen in dieser Leistungsgruppe lediglich eine vergleichsweise niedrige Fallzahl (zuletzt in 2023 17 Fälle, sonst einstellig) erbracht worden ist. Ein rein fallzahlbezogenes Auswahlermessen wurde nicht ausgeübt, jedoch wird die Fallzahl neben anderen Kriterien als Maßstab für eine routinierte Versorgung ebenfalls herangezogen. Darüber hinaus ist die sektorenübergreifende Versorgung kein Auswahlkriterium im Rahmen des Krankenhausplans. Auch mit der Stellungnahme zur zweiten Anhörung wurden keine weiteren Gründe genannt, die zu einer anderen Entscheidung führen. Ich verbleibe daher bei der Entscheidung aus der Anhörung und weise Ihnen die Leistungsgruppe nicht zu. … Bezüglich der Leistungsgruppe 14.3 Revision Hüftendoprothese liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge ist eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Es konnte von den Standorten, die die Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte zugewiesen bekommen sollen, nur ein Teil berücksichtigt werden. Bei der Zuweisung der Höhe der Fallzahl wurden trägerinterne Strukturen sowie dessen mögliche Schwerpunktbildung an einem Standort berücksichtigt und somit auch innerhalb der Standorte eines Trägers grundsätzlich eine Konzentration der Leistungsgruppe herbeigeführt. Sie haben Dissens zu der beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.3 Revision Hüftendoprothese erklärt und sich für das Jahr 2024 auf eine Fallzahl von 20 Fällen berufen. Im Rahmen der Auswahlentscheidung wurde sich zugunsten leistungsstärkerer Anbieter entschieden. Aus o. g. Gründen erfolgt keine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1. Eine Zuweisung von Revisionsoperationen bei Hüftendoprothesen ist ohne den Versorgungsauftrag zur Primärversorgung nicht sinnvoll. Mit fehlender Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 werden zudem zukünftig die Mindestkriterien der Leistungsgruppe 14.3 nicht mehr erfüllt. Daher erfolgt keine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.3. … Bezüglich der Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Aufgrund der Komplexität dieser Leistungsgruppe und der insgesamt prognostizierten Leistungsmenge ist eine besondere Spezialisierung unter den Gesichtspunkten der Versorgungsqualität und Patientensicherheit erforderlich. Um die notwendigen Routinen zu gewährleisten, wurde im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien und anhand der Leistungsstärke mit Blick auf die Fallzahlentwicklung aus den Vorjahren getroffen. Bei dieser Leistungsgruppe handelt es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Sie haben Dissens zur beabsichtigten Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese erklärt und sich für das Jahr 2024 auf eine Fallzahl von 20 Fällen berufen. Sie haben in den letzten Jahren (2019-2022) lediglich zwischen zehn und 18 Fällen erbracht. Im Rahmen der Auswahlentscheidung wurde sich zugunsten leistungsstärkerer Anbieter entschieden. Zudem erfolgt aus o. g. Gründen keine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2. Eine Zuweisung von Revisionsoperationen bei Knieendoprothesen ist ohne den Versorgungsauftrag zur Primärversorgung nicht sinnvoll. Mit fehlender Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 werden zudem zukünftig die Mindestkriterien der Leistungsgruppe 14.4 nicht mehr erfüllt. Daher erfolgt keine Zuweisung der Leistungsgruppe 14.4. … Bezüglich der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA liegt auf der Planungsebene insgesamt eine deutliche Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass zur Sicherstellung der Versorgung nur der Teil des prognostizierten Bedarfes berücksichtigt werden kann. In dieser Leistungsgruppe soll nach Vorstellungen des Landes eine sehr deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf wenige, spezialisierte Versorger erfolgen. Dies spiegelt sich auch darin wider, dass der größte Versorger in Nordrhein-Westfalen alleine rund 18 Prozent aller Fälle in der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA erbringt. Mit Blick auf die hohe Mortalität der Erkrankung sowie die vergleichsweise niedrigen relativen 5- und 10-Jahres-Überlebensraten wird insofern eine spezialisierte sowie routinierte Behandlung, die sich auch in den Fallzahlen widerspiegelt, für unabdingbar erachtet. Bei der Auswahlentscheidung wurden die Auswahlkriterien, die erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie die beantragten Fallzahlen berücksichtigt. Der prognostizierte Bedarf wurde unter den berücksichtigten Krankenhäusern anteilsmäßig verteilt. Eine regionale Mehrfachvorhaltung bzw. längere Fahrtzeiten wurden zugunsten der Standortreduktion orientiert an planerischen Qualitätskriterien in einzelnen Regionen in Kauf genommen. Sie erbrachten in den Vorjahren (2019-2022) lediglich zwischen drei und neun Fällen und bleiben somit deutlich hinter den erbrachten Fallzahlen der anderen Leistungserbringer zurück. In der Abwägung bezüglich der Fallzahlen befinden sich im Planungsgebiet Antragssteller mit deutlich besserer Eignung, denen der Vorzug zu geben ist. Für die Leistungsgruppe 21.2 erfolgt keine Zuweisung.“ Gegen die Nichtzuweisung dieser Leistungsgruppen hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Den Antrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, er sei zwar zulässig, aber unbegründet. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bedarfsermittlung für die Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome bereite wegen der Neukodierung der Leistungen zwar Probleme, aber selbst wenn sich die Bedarfsermittlung als fehlerhaft erweisen würde, führte die Entscheidung des Antragsgegners, dem Krankenhaus der Antragstellerin keinen Versorgungsauftrag zu erteilen, nicht zum Erfolg des Antrags, da es an einer Rechtsverletzung der Antragstellerin fehle (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese habe auch bei einem höheren tatsächlichen Bedarf voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Versorgungsauftrags. Die Entscheidung des Antragsgegners, im Hinblick auf die Schwere der von dieser Leistungsgruppe umfassten Erkrankungen eine deutliche Konzentration auf große Versorger mit hoher Strukturqualität und Expertise vorzunehmen und sich hierbei zur Gewährleistung der notwendigen Routine im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung an den erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie den beantragten Fallzahlen zu orientieren, sei nicht zu beanstanden. Das Krankenhaus der Antragstellerin habe in den Jahren 2019 bis 2022 maximal fünf Fälle pro Jahr erbracht, die dieser Leistungsgruppe zuzuordnen wären. Selbst wenn die Zahlen für das Jahr 2023 zu berücksichtigen wären, käme sie nur auf eine durchschnittliche Fallzahl von 5,8 Fällen pro Jahr, während die anderen Anbieter mindestens 13 bis 22,2 Fällen erbracht hätten. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Deckung des für die Leistungsgruppe 14.3 Revision Hüftendoprothese ermittelten Bedarfs durch die Zuweisung an andere Krankenhäuser vorzunehmen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Wegen der fehlenden Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte würden die Mindestkriterien der Leistungsgruppe 14.3 nicht erfüllt. Die mit der Klage 21 K 140/25 angegriffene Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.1 dürfte voraussichtlich rechtmäßig sein. Der Antragsgegner habe sich in zulässiger Weise davon leiten lassen, dass die Antragstellerin die Leistungsgruppe 28.1 Geriatrie nicht aufweise, die ein Auswahlkriterium für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.1 sei. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Deckung des für die Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese ermittelten Bedarfs durch die Zuweisung an andere Krankenhäuser vorzunehmen, sei voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Argumentation, mit fehlender Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie würden die Mindestkriterien der Leistungsgruppe 14.4 nicht mehr erfüllt, sei folgerichtig. Die mit der Klage 21 K 140/25 angegriffene Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 14.2 dürfte voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig sein. Der Antragsgegner habe sich auch hier in zulässiger Weise davon leiten lassen, dass die Antragstellerin die Leistungsgruppe 28.1 Geriatrie nicht aufweise, die auch für die Zuweisung der Leistungsgruppe 14.2 ein Auswahlkriterium sei. Hinsichtlich der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA sei die Auswahlentscheidung voraussichtlich rechtmäßig. Nur zwei der berücksichtigten Krankenhäuser wiesen weniger als neun Auswahlkriterien auf, dafür jedoch durchschnittliche Fallzahlen im Zeitraum 2019 bis 2022 von ungefähr 30 Fällen pro Jahr, also nahezu das fünffache Leistungsgeschehen, das bei dem Krankenhaus der Antragstellerin zu verzeichnen sei, sodass trotz der Erfüllung weniger Auswahlkriterien von einem erheblichen Qualitätsvorsprung auszugehen sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat Erfolg, soweit sie die Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome zum Gegenstand hat (1.). Hinsichtlich der Leistungsgruppen 14.3 Revision Hüftendoprothese, 14.4 Revision Knieendoprothese und 21.2 Ovarial-CA bleibt sie hingegen erfolglos (2.). 1. Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich der Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 140/25 insoweit anzuordnen. a. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. aa. Der Antrag ist statthaft. Zwar ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit der Klage 21 K 140/25 die Zuweisung der ihr mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 versagten und hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen, mithin eine Verpflichtung der zuständigen Behörde, begehrt. Das steht der Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO jedoch nicht entgegen, denn nach dem Regelungsgehalt des angegriffenen Feststellungsbescheids, mit dem der Feststellungsbescheid vom 5. Januar 2023 i. V. m. dem Änderungsbescheid vom 22. Mai 2024 ersetzt (Ziffer 5) und der Versorgungsauftrag mit Wirkung ab dem 1. April 2025 neu geregelt wird (Ziffern 1 und 2), umfasst der Versorgungsauftrag der Antragstellerin nunmehr keine Behandlungen mehr, die der Leistungsgruppe 7.2 zuzuordnen sind. Er fällt hinter dem früheren Versorgungsauftrag zurück, ohne dass es eines förmlichen Widerrufs der früheren Planaufnahme des Krankenhauses bedarf. Vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 ‑ 13 B 376/25 -, juris, Rn. 10 ff. Der Feststellungsbescheid enthält insoweit eine die Antragstellerin belastende Regelung, die in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, Rn. 22. bb. Für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt es der Antragstellerin auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, denn sie darf die streitgegenständlichen Leistungen der Leistungsgruppe 7.2 im Fall des Erfolgs ihres Antrags vorläufig weiter erbringen. Dadurch verbessert sich ihre Rechtsposition. Dem steht § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW nicht entgegen. Danach dürfen die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen zwar nur erbracht werden, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Dieser Regelung lässt sich aber nicht entnehmen, dass dem Krankenhaus die Leistungserbringung auf der Grundlage des alten Feststellungsbescheids bereits ab dem Inkrafttreten der Vorschrift verwehrt ist. Vielmehr geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW einer Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 in Gestalt vollziehbarer Feststellungsbescheide bedarf. Auch die vom Plangeber in den Feststellungsbescheiden selbst vorgesehenen Zeitpunkte für die Geltung des neuen Versorgungsauftrags (für einige Leistungsgruppen zum 1. April 2025, für andere zum 1. Januar 2026) haben nicht den Effekt, dass alte Feststellungsbescheide ab diesem Zeitpunkt mit Blick auf § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG wirkungslos werden, denn diese behördlichen Regelungen haben keine Gesetzesqualität und sind im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vollziehbar. Im Übrigen entspricht es ersichtlich der Vorstellung des Gesetzgebers, dass dem Krankenhaus im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Erbringung der „entzogenen“ Leistungen auf der Grundlage des alten – nicht zeitlich befristeten – Feststellungsbescheids zunächst weiter erlaubt ist. Er hat § 16 Abs. 5 Satz 1 KHGG NRW durch Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV.NRW. S.1275) dahingehend geändert, dass Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid generell – nicht nur Rechtsbehelfe eines Dritten – keine aufschiebende Wirkung haben. Ziel dieser Regelung war, eine einheitliche Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 sicherzustellen. Vgl. LT-Drs. 18/5804, S. 20. Demensprechend verfolgte er mit der Gesetzesänderung das Ziel, durch den Wegfall der aufschiebenden Wirkung die Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 zu beschleunigen. Dieser Änderung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass die aufschiebende Wirkung ohnehin keine weitere Leistungserbringung ermöglichen würde und damit folgenlos bliebe, weil eine grundlegende Systemänderung vorgenommen worden ist. b. Der Antrag ist auch begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil es an einer tragfähigen Bedarfsanalyse fehlt und deshalb offen ist, ob die vom Antragsgegner mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 getroffene Auswahlentscheidung rechtmäßig ist, soweit sie wegen der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2 zu einem teilweisen Entzug des Versorgungsauftrags der Antragstellerin geführt hat (aa). Fehlt es derzeit an einer ordnungsgemäßen Bedarfsanalyse und ist darüber hinaus auch eine Unterversorgung nicht auszuschließen, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die Leistungsgruppe 7.2 gerechtfertigt (bb). aa. Die Antragstellerin rügt zu Recht, dass der Antragsgegner keine tragfähige Berechnung des Bedarfs für die Leistungsgruppe 7.2 vorgelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Krankenhausträger, der sich - wie hier die Antragstellerin - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, gemäß § 8 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG), weil das Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich das Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als "am besten" durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2021 ‑ 3 C 6.20 -, juris, Rn. 15, m. w. N. Ob nach diesen Maßgaben ein Planaufnahmeanspruch der Antragstellerin besteht bzw. sie sich als Kehrseite erfolgreich gegen die zur teilweisen Planherausnahme führende Auswahlentscheidung des Antragsgegners wenden kann, lässt sich nur auf der Grundlage einer tragfähigen Bedarfsanalyse klären. Die Bedarfsanalyse ist zwar kein Planungsinstrument. Sie unterliegt im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Tatsachenermittlung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognose des künftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Sie enthält aber prognostische Elemente, soweit es die Beschreibung des zu erwartenden künftigen Bedarfs betrifft. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Insbesondere wenn es um die erstmalige Ermittlung des Bedarfs in einem neu zugeschnittenen Fachgebiet geht und verschiedene Ansätze der Bedarfsermittlung in Betracht kommen, obliegt es zunächst der Krankenhausplanungsbehörde, sich für eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 30 m. w. N. Eine tragfähige, diesen Anforderungen gerecht werdende Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppe 7.2 liegt für die Planungsebene des Regierungsbezirks B. nicht vor. Der Antragsgegner hat bei der Ermittlung des Bedarfes für die Leistungsgruppe 7.2 zwar zunächst entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 zur Bedarfsermittlung (vgl. Krankenhausplan NRW, S. 78 ff.) in zulässiger Weise die InEK-Datensätze aus dem Basisjahr 2019 (S. 83) zugrunde gelegt. Die auf dieser Grundlage entsprechend den Vorgaben des Krankenhausplans durchgeführte Bedarfsermittlung ergab für das Jahr 2024 eine zu erwartende Fallzahl von insgesamt 6.476 Fällen (S. 142). Für die Planungsebene des Regierungsbezirks B. wurden 2.000 Fälle zugrunde gelegt (Bericht der Bezirksregierung zur Leistungsgruppe 7.2, Bl. 336 der verkürzten VV). Es bestand jedoch Anlass zur Korrektur der Bedarfsprognose, weil sich hinsichtlich der spezifischen Leistungsgruppe 7.2, die gemäß den gesetzgeberischen Vorgaben des § 12 Abs. 3 Satz 6 KHGG NRW in erster Linie durch die OPS-Codes und die ICD-Codes bestimmt wird, Änderungen mit Auswirkungen auf die Fallzahlen ergeben hatten. Den Vorgaben des § 12 Abs. 3 Satz 6 KHGG NRW entsprechend hatte der Plangeber die Leistungsgruppe 7.2 u. a. durch die OPS-Codes 8-543 und 8-544 (mittelgradig und hochgradig komplexe und intensive Blockchemotherapie) definiert (Krankenhausplan NRW 2022, S. 142). Im Jahr 2022 kam es jedoch zu einer weitgehenden Überarbeitung und Umstrukturierung der Codes für die mittelgradig komplexe und intensive (8-543) und die hochgradig komplexe und intensive Blockchemotherapie (8-544) (https://klassifikationen.bfarm.de/ops/kode-suche/htmlops2022/zusatz-03-kommentar.htm). Diese Änderungen der OPS-Codes, die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – BfArM – veranlasst wurden, ohne dass der Antragsgegner hierauf Einfluss hatte, waren die Ursache eines 2022 zu verzeichnenden erheblichen Fallzahlenanstiegs in der Leistungsgruppe 7.2. Zwar wurden bei der Überarbeitung die der Leistungsgruppe zugeordneten OPS-Codes als solche nicht geändert. Das BfArM sah aber abweichende Voraussetzungen vor, unter denen eine Chemotherapiebehandlung als „mittelgradig und hochgradig komplexe und intensive Blockchemotherapie“ im Sinne der OPS-Codes 8-543 und 8-544 zu qualifizieren ist. Aufgrund der geänderten Definition der beiden OPS-Codes werden seit 2022 auch solche Chemotherapiebehandlungen erfasst, die zuvor noch durch andere OPS-Codes verschlüsselt wurden. Es kam in der Folge daher – abgesehen von den normalen jährlichen Schwankungen – zwar nicht in tatsächlicher Hinsicht zu einem Anstieg der Leukämie- und Lymphomerkrankungen. Auch die Zahl der Krebsbehandlungen selbst unterlag lediglich den normalen jährlichen Schwankungen. Weil seit 2022 jedoch mehr Arten von Chemotherapiebehandlungen von den OPS-Codes 8-543 und 8-544 erfasst sind und weil der Krankenhausplan zwecks Definition der Leistungsgruppe 7.2 auf diese OPS-Codes verweist, erhöhte sich in der Folge dieser Änderung aber die Zahl der der Leistungsgruppe 7.2 zugeordneten Behandlungsfälle in 2022. Die Behandlungszahlen lagen danach tatsächlich erheblich über dem im Krankenhausplan für den Regierungsbezirk B. prognostizierten Bedarf von 2.000 Fällen pro Jahr (2019: 1.971; 2020: 1.809; 2021: 1.611; 2022: 2.788). Vgl. zu alldem Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom 26. Mai 2025, S. 8 ff. Zur Bedarfsanalyse heißt es bereits in dem Bericht der Bezirksregierung B. an den Antragsgegner (verkürzte VV, Bl. 335 ff.): „In dieser Leistungsgruppe gibt es große Schwierigkeiten bei der Ermittlung von validen Fallzahlen, da es eine besonders enge Verzahnung der ambulanten (wird kliniknah zum Beispiel in einem medizinischen Versorgungszentrum - kurz MVZ - erbracht) und stationären Versorgung (zum Beispiel bei kurzfristigen unvorhersehbaren stationären Versorgungsfällen im Rahmen einer Chemotherapie) [gibt]. Man würde aber deshalb keine primär stationäre Versorgung in diesen Fällen planen. Da im Krankenhausplan nicht eindeutig definiert ist, ob für diese wenigen Fälle eine Zuweisung der Leistungsgruppe zwingend erforderlich ist und ich diese Zusammenarbeit für sehr sinnvoll und die Alternative einer Verlegung eines Patienten in eine weiter entfernte planerisch ausgewiesene Abteilung mit Versorgungsauftrag für nicht zumutbar halte, befürworte ich die Zuweisung auch von kleineren Fallzahlkontingenten an Kliniken, die diese Verzahnung aufweisen [, zugeteilt werden]. Da mir kein Instrument für eine sinnvolle Fallzahlermittlung vorliegt, aber allein die Quantität der prognostizierten Fälle für eine sinnvolle Festlegung von Standorten notwendig wäre, votiere ich für die Vergabe der beantragten Fallzahlen an alle Antragsteller, die ihre Leistungsfähigkeit nachgewiesen haben. Die Kassen beschränkten sich auf ein binäres Votum, obwohl die prognostizierten Bedarfe bekannt sind (S. 142 d. Krankenhausplanes). Sie führten als Begründung dazu in einer Stellungnahme aus, dass zuletzt erfolgte Regelveränderungen bei der Kodierung von Leistungen, die Definitionsbestandteile dieser Leistungsgruppe sind, im Vergleich zu dem für die Bedarfsermittlung genutzten InEK-Datensatz des Jahres 2019 zu deutlich höheren Fallzahlen in dieser Leistungsgruppe führten. In der Folge sei die ermittelte Bedarfszahl und die davon abgeleitete künftige Bedarfszahl zu gering, ohne dass der tatsächliche Bedarf im Verfahren bei der Erstellung des regionalen Planungskonzepts genau genug beziffert bzw. ermittelt werden konnte, um eine anderweitige Bedarfszahl als Grundlage für die Zuteilung von Versorgungsaufträgen verwenden zu können. Daher habe sich die Prüfung und Zusprechung eines Versorgungsauftrages auf eine Prüfung der Mindestvoraussetzungen und eine binäre Ausweisung beschränkt, wobei ausdrücklich das Potential einer weitergehenden Konzentrierung gesehen wurde. Der Bedarf liegt laut Krankenhaus-Plan bei 2.000 Fällen. Rechnet man die erbrachten Fälle aus dem Jahr 2022 zusammen, zeigt sich ein Bedarf von 2.788. Ob sich im KRANIS (LZG) Datensatz die bereits erwähnte Regeländerung bei Codierungen von Leistungen, die Definitionsbestandteile dieser Leistungen sind, in den neuen Zahlen abbilden, lässt sich von mir momentan nicht bewerten. Grundsätzlich ist die Leistungsgruppe durch seine OPS-Ziffern und hier auch ICDs definiert. Daher könnte meines Erachtens die Bedarfszahl aus dem KH-Plan richtig sein. Daher ist die Stellungnahme der Kostenträger für mich nicht ganz nachvollziehbar und eine Klärung mit den Krankenkassen, um welche Regelveränderungen es sich handelt, wäre wünschenswert. Ein bezifferter Bedarf ist notwendig, um zumindest die Anzahl der Leistungserbringer festzulegen. Ein genaues Fallzahlvotum ist unter den gegebenen Bedingungen – wie in meiner E-Mail vom 08.03.2024 berichtet – nicht möglich.“ In seinem Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024 (abrufbar unter www.http:\\) beabsichtigte der Antragsgegner den Krankenhäusern insgesamt 2.283 Fälle zuzuweisen, ohne dass erkennbar ist, wie er diese Fallzahl ermittelt hat. Im Anhörungsschreiben heißt es hierzu lediglich: „In der Leistungsgruppe 7.2 Leukämie und Lymphome ist aufgrund der erfolgten Regelveränderungen bei der Kodierung von Leistungen im Vergleich zu dem für die Bedarfsermittlung genutzten InEK-Datensatz des Jahres 2019 ein deutlicher Fallzahlzuwachs festzustellen. Für das Jahr 2022 zeigt sich eine annähernde Verdopplung der landesweit erbrachten Fälle im Vergleich zu den Vorjahren. Vor diesem Hintergrund sollen Fallzahlen oberhalb des prognostizierten Bedarfes zugewiesen werden. Hierbei findet die Orientierung grundsätzlich an den tatsächlich erbrachten Fallzahlen des Jahres 2022 statt.“ Die Anzahl der zugewiesenen Fälle erhöhte der Antragsgegner im zweiten Anhörungsschreiben (abrufbar unter: https://www..pdf ) weiter auf 2.483 Fälle. Auch insoweit ist nicht nachvollziehbar, auf welche Weise bzw. anhand welcher Gesichtspunkte er diese konkrete Fallzahl ermittelt hat. Zum Bedarf heißt es dort lediglich, es solle eine über den prognostizierten Bedarf hinausgehende Zuweisung in Höhe von 200 Fällen erfolgen. Ausweislich der Fallzahlzuweisungen nach den vom Antragsgegner veröffentlichten Planungsergebnissen (abrufbar unter: https://www..pdf ) hat er den Bedarf nochmals auf insgesamt 2.523 Fälle erhöht. Wie er diese letztlich von ihm angesetzten Fallzahlen ermittelt hat, erschließt sich ebenfalls nicht. Auch im Beschwerdeverfahren hat er keine tragfähige Berechnungsmethode oder sonstige sachgerechte Kriterien für die angesetzten Fallzahlen aufgezeigt. Er hat ferner kein valides Daten- und Zahlenmaterial geliefert, welches den von ihm angesetzten Bedarf nachvollziehbar stützt. Er hat lediglich vorgetragen (Beschwerdeerwiderung vom 26. Mai 2025, S.8 ff.): „Der Antragsgegner reagierte darauf, indem er neben der errechneten Bedarfsprognose nach den Vorgaben des Krankenhausplanes auch das tatsächliche Fallgeschehen mit einbezog. Anders als die Antragstellerin meint, hat diese Anpassung nicht die Rechtswidrigkeit der Bedarfsberechnung zur Folge. Zwar trifft es zu, dass der Bedarf nach festgelegten mathematischen Grundsätzen in objektiver und nachprüfbarer Weise zu berechnen ist. Eine solche Bedarfsberechnung hat der Antragsgegner ordnungsgemäß und entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden OPS-Codes im Zuge der Aufstellung des Krankenhausplanes vorgenommen – was im Übrigen auch die Antragstellerin nicht bestreitet. Dass er über diese Berechnung im Lichte der ihm vorliegenden Zahlen wie zugewiesen hinausging, ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Planungsentscheidung zur Leistungsgruppe 7.2 erfolgte angesichts des deutlichen Sprungs der den OPS-Codes 8-543 und 8-544 und damit der Leistungsgruppe 7.2 unterfallenden Behandlungsmaßnahmen eine Anpassung der Bedarfsannahme. Der prognostizierte Bedarf wurde hierfür mit Blick auf die tatsächlichen Fallzahlen 2022 als „Puffer“ erheblich erhöht, die Zuweisungen entsprechend angepasst. Die Gründe hierfür wurden im Votum der Bezirksregierung offengelegt. Neben den eine bloße „Momentaufnahme“ bildenden Behandlungszahlen und dem Fallzahlensprung zwischen 2021 und 2022 wurde auch die Fallzahlentwicklung der vergangenen Jahre sowie die von den Häusern beantragten Fallzahlen in die Betrachtung einbezogen und so eine Zuweisung vorgenommen, die über die errechnete Prognose erheblich hinausging. Eine solche Anpassung, die einzig den Zweck verfolgt, eine sachgerechte Auswahlentscheidung unter Einbeziehung nicht nur der gemäß den rechtlichen Vorgaben errechneten, sondern auch der unmittelbar erhobenen und im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aus der jüngsten Vergangenheit vorliegenden Fallzahlen zu ermöglichen, ist nicht zu beanstanden. In dieser Situation auf eine erneute umfangreiche förmliche Berechnung (die nach Ausschreibung über externe Dienstleister erfolgt) zu verweisen, würde nicht nur eine Auswahlentscheidung zu diesem Zeitpunkt unmöglich machen, die erneute Berechnung des Bedarfs wäre zugleich abermals auf der Grundlage der sodann vorliegenden neuen Fallzahlen und Kodierungen zu validieren und ggfls. erneut anzupassen. Der Antragsgegner wird insoweit nicht nur die Bedarfsberechnung in regelmäßigen Abständen durchführen, er hat diese auch jährlich auf mögliche Sprünge, die zu einer Erhöhung oder Reduktion des Bedarfs führen können, zu überprüfen und entsprechende Korrekturen an der Bedarfsermittlung bzw. den Zuweisungen vorzunehmen, wie sie hier auch erfolgt sind. Durchgreifende Bedenken gegen dieses Vorgehen bestehen – noch dazu nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung – daher nicht. Dies gilt auch deswegen, weil es sich bei dem Fallzahlensprung der Leistungsgruppe 7.2 im Jahr 2022 um einen durch die grundlegende OPS-Code-Änderung bedingten Sondereffekt handelt, der bei der förmlichen Bedarfsprognose noch nicht absehbar war und daher nicht berücksichtigt werden konnte.“ Fehlt es nach alldem an einer tragfähigen Bedarfsberechnung, lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung einen ausreichenden Bedarf zugrunde gelegt hat. Mit Blick drauf, dass sich die Behandlungszahlen im Regierungsbezirk B. im Jahr 2022 bereits auf 2.788 Fälle belaufen haben und der Antragsgegner lediglich einen Bedarf von 2.523 Fällen zugrunde gelegt hat, ist eine Unterversorgung jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Dementsprechend ist ebenfalls offen, ob sich die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung, die zu einem teilweisen Entzug des Versorgungsauftrags der Antragstellerin geführt hat, als rechtmäßig erweist. Eine subjektive Rechtverletzung der Antragstellerin ist damit nicht ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge käme. bb. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt in dieser Situation zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ihr privates Aussetzungsinteresse überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Feststellungsbescheids. Irrelevant ist, ob ein zusätzlicher Bedarf voraussichtlich anderen besser geeigneten Krankenhäusern zugeschlagen werden würde, denn bislang hat der Antragsgegner weder eine tragfähige Bedarfsanalyse nachgeliefert, noch hat er eine erneute Entscheidung darüber getroffen, mit welchen Krankenhäusern ein möglicher zusätzlicher Bedarf gedeckt werden soll, sodass ein offener Bedarf aktuell nicht gedeckt wäre. Gründe, die es in dieser Situation rechtfertigen würden, der Antragstellerin, die die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 7.2 erfüllt, und sich für ihre Tätigkeit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Leistungserbringung vorläufig zu untersagen, bestehen nicht. Vgl. entsprechend BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 23. Vielmehr streitet neben dem privaten Interesse der Antragstellerin auch das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 7.2. Dies gilt jedenfalls solange der Umfang eines möglichen zusätzlichen Bedarfs nicht geklärt ist und der Antragsgegner nicht darüber entschieden hat, mit welchen Krankenhäusern dieser gedeckt werden soll. Dem trägt der vom Senat formulierte Tenor Rechnung. 2. Erfolglos bleibt die Beschwerde, soweit sie die Leistungsgruppen 14.3, 14.4 und 21.2 zum Gegenstand hat. Die dargelegten Gründe geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 140/25 anzuordnen. a. Der Feststellungsbescheid erweist sich hinsichtlich der Leistungsgruppen 14.3, 14.4 und 21.2 voraussichtlich als rechtmäßig. aa. Die Antragstellerin macht geltend, die Auswahlentscheidungen betreffend die Leistungsgruppen 14.3 Revision Hüftendoprothese und 14.4 Revision Knieendoprothese seien ermessensfehlerhaft. Da ihr die beantragten Leistungsgruppen 14.1 Endoprothetik Hüfte und 14.2 Endoprothetik Knie hätten zugewiesen werden müssen, sei es unzutreffend, dass sie die Mindestanforderungen der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 nicht erfülle. Die Ablehnung der Leistungsgruppen mit der Begründung des Fehlens des Auswahlkriteriums der fehlenden Geriatrie (Leistungsgruppe 28.1) am Standort sei rechtswidrig, weil Auswahlkriterien laut Krankenhausplan (Ziff. 5.4.3 Mindest- und Auswahlkriterien) nicht als abschließende Aufzählung zu verstehen seien und bei der Auswahlentscheidung auch andere Aspekte hätten Berücksichtigung finden müssen, die für oder gegen eine besondere Leistungsfähigkeit sprächen. Substantiierte Einwände gegen die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 zeigt die Antragstellerin mit diesem Vortrag nicht auf. (1) In tatsächlicher Hinsicht trifft es zunächst nicht zu, dass der Antragsgegner die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 lediglich mit dem Fehlen des Leistungsbereichs Geriatrie begründet hat: Im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 (abrufbar unter: https://www..pdf ) zur Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte (Planungsebene Versorgungsgebiet 3: Stadt F., Kreise LB. und SO.) heißt es hierzu vielmehr, im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung sei eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, der erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie der beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Hinsichtlich der Höhe der beplanten Fallzahlen sei beachtet worden, dass die Leistungen, um die erforderliche Erfahrung und Routine zu gewährleisten, durchschnittlich mehr als zwei Mal die Woche erbracht werden. Zudem würden Doppelvorhaltungen an einem Ort mit Ausnahme der Stadt F. aufgrund der Einwohnerzahlen nicht für erforderlich erachtet, so dass jeweils eine Auswahlentscheidung gefällt worden sei. Im Einklang damit heißt es in dem an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheid zur Ablehnung der Leistungsgruppe 14.1, für das Jahr 2023 seien nach dem bereinigten Abrechnungsdatensatz 86 Fälle hinterlegt, was deutlich unter den Fallzahlen der berücksichtigten Leistungserbringer liege. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Abbaus von Doppelvorhaltungen vor Ort bleibe es bei der Entscheidung aus der Anhörung. Zur Leistungsgruppe 14.2 heißt es im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024, im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung sei eine Auswahlentscheidung anhand der Auswahlkriterien, erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren sowie beantragten Fallzahlen getroffen worden. Bei dieser Leistungsgruppe handele es sich weitestgehend um planbare Eingriffe. Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen sei die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Kniegelenk-Totalendoprothesen in Höhe von 50 Fällen berücksichtigt worden, wobei diesbezüglich anzumerken sei, dass die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses die unterste Grenze einer Fallzahl sei, die zu erbringen sei. Daher sei bei der Planung regelmäßig auf einen höheren Wert abgestellt worden. Zudem würden Doppelvorhaltungen an einem Ort mit Ausnahme der Stadt F. aufgrund der Einwohnerzahlen nicht für erforderlich erachtet, so dass jeweils eine Auswahlentscheidung gefällt worden sei. Diesen Vorgaben entsprechend heißt es im Feststellungsbescheid zur Ablehnung der Leistungsgruppe 14.2, wie in der Anhörung vom 14. Juni 2024 ausgeführt, es seien bei der Auswahlentscheidung unter anderem auch Doppelvorhaltungen an einem Ort mit Ausnahme der Stadt F. (aufgrund der Einwohnerzahlen) nicht für erforderlich erachtet worden. Im direkten Vergleich mit dem zwei Kilometer entfernten EK. Krankenhaus I. habe man sich für Letzteres entschieden, da dort eine Geriatrie am Standort vorgehalten werde. Es überwiege das Ziel der Vermeidung von Doppelvorhaltung, auch wenn in diesem Fall das Leistungsgeschehen beider Häuser in dieser Leistungsgruppe ähnlich sei. Soweit die Bezirksregierung sich in ihrem an den Antragsgegner gerichteten Votum aufgrund der hohen Fallzahlen der Antragstellerin zuvor dafür ausgesprochen hatte, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 14.2. wegen der hohen Fallzahlen (161 Fälle im Jahr 2022) zuzuweisen (vgl. Bl. 859 VV Langfassung), war das MAGS, das für die Entscheidung zuständig ist (vgl. § 14 Abs. 4 KHGG NRW), an dieses Votum nicht gebunden. (2) Der Einwand der Antragstellerin, Planungsebene sei das Versorgungsgebiet und nicht das Stadtgebiet I., was zur Rechtswidrigkeit einer Auswahlentscheidung zwischen dem EK.-Krankenhaus I. und dem Krankenhaus der Antragstellerin führe, greift nicht durch. Der Antragsgegner hat damit vielmehr in nicht zu beanstandender Weise das im Krankenhausplan 2022 enthaltene Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer Nähe grundsätzlich zu vermeiden (S. 58), berücksichtigt. Aus den Verwaltungsvorgängen erschließt sich auch nicht, dass das EK.-Krankenhaus I. im Vergleich zur Antragstellerin weniger gut geeignet ist. Im Bericht der Bezirksregierung zu den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 auf der Planungsebene des Versorgungsgebiets 3 heißt es vielmehr (verkürzte VV Bl. 294 f., 301 f.): „In I. beantragen das EK. Krankenhaus I. und das Krankenhaus A. I. die LG 14.1. o Das EK. Krankenhaus I. erfüllt die Mindestkriterien und ist leistungsfähig. Das Krankenhaus hat 165 Fälle beantragt. Das EK. Krankenhaus hat in den letzten Jahren konstante Fallzahlen (138 Fälle 2019, 136 Fälle 2022) erbracht und erfüllt nach meinem aktuellen Votum das Auswahlkriterium der LG 28.1 Geriatrie am Standort, das ich aus medizinischen Gründen für besonders relevant für eine Vielzahl der Patienten (ältere Menschen) der LG 14.1 halte. Das EK. Krankenhaus I. ist in seinem Gesamtportfolio weniger gut aufgestellt, regional aufgrund der Neurologie und Stroke Unit m. E. versorgungsnotwendig. Ich votiere daher dafür, dem EK. Krankenhaus einen Versorgungsauftrag zu erteilen und 165 Fälle zuzuweisen, da hier die höhere Fallzahlexpertise und das m. E. relevanteste Auswahlkriterium erfüllt wird. … o Das Krankenhaus A. I. erfüllt die Mindestkriterien und ist leistungsfähig. Das Krankenhaus hat 150 Fälle beantragt. Es hat in den Vorjahren geringe Fallzahlen (69 Fälle 2019, 70 Fälle 2022) erbracht. Das Krankenhaus erbringt die LG 28.1 Geriatrie, die ich für besonders relevant halte - nicht am Standort. Im direkten Vergleich zu dem etwa 2 km entfernten EK. Krankenhaus I., schneidet das Krankenhaus A. I. daher m. E. schlechter ab. Zur Vermeidung einer regionalen Mehrfachvorhaltung votiere ich daher dafür, dem Krankenhaus A. I. keinen Versorgungsauftrag zu erteilen. … In I. beantragen das EK. Krankenhaus I. und das Krankenhaus A. I. die LG 14.2. o Das EK. Krankenhaus I. erfüllt die Mindestkriterien und ist leistungsfähig. Das Krankenhaus hat 156 Fälle beantragt. Das EK. Krankenhaus I. hat in den letzten Jahren konstante Fallzahlen erbracht (130 Fälle 2019, 136 Fälle 2022). Das EK. Krankenhaus I. erbringt das Auswahlkriterium LG 28.1 Geriatrie am Standort, dass ich aus medizinischen Gründen für besonders relevant für eine Vielzahl der Patienten (ältere Menschen) der LG 14.2 halte. Beide Krankenhäuser sind in der Gesamtheit der Endoprothetik, betrachtet man die Hüft- und Knieendoprothetik gemeinsam, ähnlich leistungsstark. Das EK. Krankenhaus I. ist in seinem Gesamtportfolio weniger gut aufgestellt, regional mit der Neurologie und Stroke aber genauso wichtig, wie sein Nachbarkrankenhaus, das Krankenhaus A. I.. Unter Berücksichtigung der erbrachten Fallzahlen und dem zusätzlichen Auswahlkriterium, votiere ich dafür, dem EK. Krankenhaus I. einen Versorgungsauftrag zu erteilen und 140 Fälle zuzuweisen. … o Das Krankenhaus A. I. erfüllt die Mindestkriterien und ist leistungsfähig. Beantragt wurden 150 Fälle. Das Krankenhaus A. I. hat in den letzten Jahren eine Fallzahlsteigerung zu verzeichnen (137 Fälle 2019, 161 Fälle 2022), erfüllt jedoch das Auswahlkriterien Geriatrie am Standort nicht. Das Krankenhaus erbringt die LG 28.1 Geriatrie, die ich für besonders relevant halte - nicht am Standort. Im direkten Vergleich zu dem etwa 2 km entfernten EK. Krankenhaus I., schneidet das Krankenhaus A. I. daher m. E. schlechter ab. …“ Die Antragstellerin legt auch nicht dar, weshalb der Antragsgegner – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Beschlussabdruck Bl. 34, 39) – mit Blick auf das Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, dem ausdrücklich bei den Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 genannten Auswahlkriterium der Leistungsgruppe Geriatrie bei dem nur zwei Kilometer entfernten WQ. Krankenhaus in I. eine geringere Bedeutung hätte beimessen müssen, als einer Überschreitung der fachärztlichen Mindestanforderungen. Vorgaben zur Gewichtung von Auswahlkriterien gibt der Krankenhausplan NRW 2022 dem Antragsgegner nicht vor. Dies gilt auch, soweit es dort zu den Mindest- und Auswahlkriterien heißt (S. 71), „Dabei kann von Bedeutung sein, ob ein Krankenhausstandort die festgelegten Mindestanforderungen (z. B. bei der personellen Ausstattung) in einer Weise übererfüllt, die eine nachhaltigere und höhere Versorgungsqualität erwarten lässt als bei lediglich exakter Erfüllung der Mindestanforderungen.“ (3) Auf Fallzahlensteigerungen bis zum Jahr 2024, auf die die Antragstellerin verweist, hat der Antragsgegner nicht abgestellt. Zahlen aus dem Jahr 2024 musste der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung schon deswegen nicht berücksichtigen, weil sie ihm im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht vorlagen. Soweit die Antragstellerin rügt, die vom Antragsgegner vorgelegten Fallzahlübersichten für die Jahre 2019 bis 2023 zu den Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 (Anlagen zum Schriftsatz vom 20. August 2025) wiesen für das E. Klinikum F. (Betriebsstelle HQ.) und das BG Klinikum F. deutlich geringere Fallzahlen auf als für die Antragstellerin, ist dies zwar zutreffend. Zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung führt dies voraussichtlich jedoch nicht, weil insoweit zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der Schließung des Standorts F.-TY. der E. YF. Kliniken im Verlauf des Jahres 2024 der gesamte Leistungsbereich 14 am Standort HQ. Klinik konzentriert wurde (Bericht der Bezirksregierung an das MAGS, verkürzte VV Bl. 324 f., 374), was die Zuweisung an dieses Krankenhaus trotz der vergleichsweise geringen Fallzahlen am Standort HQ. Klinik F. erklärt. Zu den u. a. die Zuweisung der Fallgruppen 14.3 und 14.4 an die Berufsgenossenschaftliche Klinik F. (BG Klinikum) rechtfertigenden Besonderheiten hat der Antragsgegner in seinem Anhörungsschreiben vom 30. Juli 2024 u. a. darauf hingewiesen (abrufbar unter: https://www..pdf .), aus den Stellungnahmen und Hinweisen ergebe sich die notwendige hochkomplexe und spezialisierte Versorgung des BG Klinikums, welche andere Krankenhäuser nicht vorhalten bzw. übernehmen könnten. Dies betreffe vor allem die (bedarfs-) notwendige Versorgung von Not- und Unfällen, Querschnittslähmungen, Schwerbrandverletzungen bei Erwachsenen, Kindern und Jugendlichen, von Osteomyelitis wie auch plastischer- bzw. rekonstruktiver Chirurgie. Das BG-Klinikum sei damit elementarer Bestandteil einer umfassenden Notfallversorgung in der Region und stelle insbesondere mit seinen Intensivkapazitäten einen wesentlichen Versorger in der Region dar. Hinsichtlich der Anforderungen in Bezug auf Mindest- und Auswahlkriterien heißt es weiter, in diesem Sonderfall sei zu berücksichtigen, dass das Krankenhaus – anders als andere Häuser – zu einem überwiegenden Anteil Patienten aus dem Rechtskreis des SGB VII behandele und somit über diesen Patientenkreis die Voraussetzungen für die jeweilige Leistungsgruppe in medizinischer Hinsicht erfülle, diese jedoch nicht im Rahmen des SGB V abrechne. Insofern könnten Leistungsgruppen, auch wenn diese nicht am Standort im Rahmen der Krankenhausplanung zugewiesen seien, dennoch faktisch vorliegen. bb. Hinsichtlich der Leistungsgruppe 21.2 Ovarial-CA bleibt der Einwand der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung sei ermessensfehlerhaft, ebenfalls erfolglos. Der Antragsgegner ist davon ausgegangen, dass es sich bei den Ovarial-Karzinom-Eingriffen aus medizinischer Sicht um hochkomplexe und seltene Eingriffe in der Gynäkologie handelt und der geringe prognostizierte Bedarf von nur 811 Fällen auf der Planungsebene des Regierungsbezirks eine spezialisierte und routinierte Behandlung erfordert, um eine hohe Versorgungsqualität gewährleisten zu können. Nach den Vorstellungen des Landes sollte deshalb eine deutliche Konzentration der Leistungserbringung auf wenige, spezialisierte Versorger erfolgen. Dass Fallzahlen, wie bereits vom Verwaltungsgericht angenommen, in diesem Zusammenhang ein geeignetes Auswahlkriterium darstellen können, weil sie einen Rückschluss auf das Vorhandensein einer spezialisierten und routinierten Behandlung erlauben können (vgl. Beschlussabdruck Bl. 43), stellt die Antragstellerin nicht substantiiert in Frage, wenn sie rügt, der Antragsgegner habe Fallzahlen mit Qualität gleichgestellt. Die Fallzahlen stellen sich nach der vom Antragsgegner übersandten Übersicht (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 20. August 2025) wie folgt dar: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Antragstellerin hat demgegenüber wesentlich geringere Fallzahlen aufzuweisen (2019: 9, 2020: 3 Fälle, 2021: 7, 2022: 6, 2023: 7). Es trifft, anders als die Antragstellerin meint, auch nicht zu, dass der Antragsgegner sich ausschließlich von der Fallzahl hat leiten lassen. Ausweislich der Ausführungen im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 hat er sich bei der Auswahlentscheidung an den Auswahlkriterien des Krankenhausplans zur Leistungsgruppe 21.2, den erbrachten Fallzahlen aus den Vorjahren und den beantragten Fallzahlen orientiert. Nach den nicht in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts weisen jedoch nur zwei der ausgewählten Krankenhäuser (L.-Krankenhaus, QX. V. Krankenhaus WS.) weniger als neun Auswahlkriterien auf (Beschlussabdruck Bl. 44). Dafür haben diese Krankenhäuser aber weitaus höhere Fallzahlen als die Antragstellerin. Weshalb sich in dieser Situation die Auswahlentscheidung des Antragsgegners mit Blick auf die aus Qualitätsgründen angestrebte Leistungskonzentration als rechtswidrig erweisen müsste, zeigt die Beschwerde nicht auf. b. Erweist sich die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung damit hinsichtlich der Leistungsgruppen 14.3, 14.4 und 21.2 aller Voraussicht nach als rechtmäßig und hat die Antragstellerin mit der Beschwerde auch ansonsten keine Gründe geltend gemacht, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben, ist es hier im konkreten Fall nicht geboten, von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des Sofortvollzugs ausnahmsweise abzuweichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.