Beschluss
7 L 2144/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:1023.7L2144.25.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 365/25 gegen die Befristung der Zuweisung der Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 7 K 365/25, angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 365/25 gegen die Befristung der Zuweisung der Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 7 K 365/25, angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, mit dem die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Nebenbestimmung zum Feststellungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2024 begehrt, wonach der Versorgungsauftrag in der Leistungsgruppe LG 7.2 (Leukämie und Lymphome) lediglich befristet bis zum 31. Dezember 2025 zugewiesen wurde, ist zulässig. Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen enthalten von dem Beklagten erlassene Bescheide, die die Versorgungsaufträge der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung ab dem 1. April 2025 neu regeln und dabei hinter einen früheren Versorgungsauftrag zurückfallen, eine belastende Regelung, die in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann. Dies hat auch im vorliegenden Verfahren zu gelten. Zwar begehrt die Antragstellerin zumindest mit ihrem Hauptantrag keinen Rechtsschutz dagegen, dass der Beklagte ihr mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) nicht in dem von ihr beantragten Umfang zugewiesen hat. Vielmehr ist ihr Rechtsschutzbegehren darauf gerichtet, diesbezügliche Leistungen im zugewiesenen Umfang auch über den 31. Dezember 2025 hinaus erbringen zu können. Bei der Zuweisung der Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) lediglich bis zum 31. Dezember 2025 handelt es sich indes um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, deren Anfechtung grundsätzlich in zulässiger Weise begehrt werden kann, grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 – 3 C 136/79 –, juris, Rn. 49, und gegen die vorläufiger Rechtsschutz demzufolge im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ersucht werden kann. Dass vorliegend etwas anderes zu gelten hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Denn es ist nicht offensichtlich, dass der Bescheid vom 16. Dezember 2024 im Grundsatz nicht auch ohne die darin enthaltene Befristung sinnvoller- und rechtmäßiger Weise bestehen bleiben könnte. Es bedarf insoweit auch keiner Entscheidung, ob es sich bei der Zuweisung auch der Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) als solcher überhaupt um eine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 VwVfG handelt, oder diese vielmehr eine selbstständige Regelung darstellt, die nicht als Nebenbestimmung erlassen werden konnte. Allgemein dazu Stelkens , in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 36, Rn. 67. Denn jedenfalls bei der vorliegend streitgegenständlichen Befristung dieser Zuweisung handelt es sich – wie gezeigt – um eine Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Nebenbestimmung zum Feststellungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2024 begehrt, wonach der Versorgungsauftrag in der Leistungsgruppe LG 7.2 (Leukämie und Lymphome) lediglich befristet bis zum 31. Dezember 2025 zugewiesen wurde, ist der Antrag auch begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Im Hinblick auf die Befristung der Zuweisung des Versorgungsauftrags in der Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) fehlt es an einer tragfähigen Bedarfsanalyse, weswegen offen ist, ob die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Dezember 2024 getroffene Entscheidung rechtmäßig ist, der Antragstellerin die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) lediglich befristet bis zum 31. Dezember 2025 zuzuweisen. Die Befristung findet ihre rechtliche Grundlage in § 16 Abs. 1 Satz 6 KHGG NRW. Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Befristung einer Aufnahme eines Krankenhauses in einen Krankenhausbedarfsplan zur Sicherstellung der Erfüllung ihrer gesetzlichen Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 – 3 C 136/79 –, juris. Danach kann der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG hinsichtlich einzelner Leistungsbereiche oder einzelner Leistungsgruppen eingeschränkt werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung gemäß § 8 Abs. 2 KHG geboten ist. Dass die Vorschrift eine Befristung im vorbezeichneten Sinne nicht zulässt, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Denn die Vorschrift verweist ganz allgemein auf die Möglichkeit einer Einschränkung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses im Hinblick auf einzelne Leistungsgruppen. Dass § 16 Abs. 1 Satz 6 KHGG NRW insbesondere ausschließlich Einschränkungen des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses ermöglichen will, wenn dieses die diesbezüglichen Strukturvorgaben nicht erfüllt, erschließt sich vor dem Hintergrund dieser Bezugnahme auf die Ziele der Krankenhausplanung gemäß § 8 Abs. 2 KHG im Allgemeinen nicht. Dies gilt umso mehr, als § 16 Abs. 1 Satz 6 KHGG NRW ausdrücklich auch eine Einschränkung im Hinblick auf Leistungsgruppen ermöglicht und die Vorschrift auch nach dem Inkrafttreten von § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW Bestand hat. Siehe dazu schon VG Köln, Beschluss vom 2. April 2025 – 7 L 378/25, S. 4 f.; zu § 16 Abs. 1 Satz 6 KHGG NRW ferner VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. März 2025 – 18 L 178/25 –, juris, Rn. 17 ff. Die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 Satz 6 KHGG NRW liegen im Falle der Antragstellerin indes nicht vor. Denn die lediglich befristete Zuweisung eines Versorgungsauftrags in der Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) bis zum 31. Dezember 2025 ist nicht zur Erreichung der Ziele der Krankenhausplanung gemäß § 8 Abs. 2 KHG geboten. Dies folgt bereits daraus, dass offen ist, ob die der betreffenden Befristung zugrundeliegende Auswahlentscheidung rechtmäßig ist, weil es an einer tragfähigen Bedarfsanalyse fehlt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat ein Krankenhausträger, der sich – wie hier die Antragstellerin – auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 KHG einen Anspruch auf Feststellung der Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Bedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KHG), weil das Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich das Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten“ durchsetzt. Ob nach diesen Maßgaben ein Planaufnahmeanspruch besteht, lässt sich nur auf der Grundlage einer tragfähigen Bedarfsanalyse klären. Die Bedarfsanalyse ist zwar kein Planungsinstrument. Sie unterliegt im Grundsatz in gleicher Weise wie jede sonstige Tatsachenermittlung der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Sowohl die Ermittlung des gegenwärtig zu versorgenden Bedarfs als auch die Prognose des künftigen Bedarfs haben Feststellungen und Schätzungen zum Inhalt, die ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegen. Sie enthält aber prognostische Elemente, soweit es die Beschreibung des zu erwartenden künftigen Bedarfs betrifft. Deswegen ist anerkannt, dass sich das Tatsachengericht wegen der tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Nachprüfung dieser prognostischen Feststellungen und Schätzungen im Allgemeinen auf die Prüfung zu beschränken hat, ob die Behörde von zutreffenden Werten, Daten und Zahlen ausgegangen ist und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient hat. Insbesondere wenn es um die erstmalige Ermittlung des Bedarfs in einem neu zugeschnittenen Fachgebiet geht und verschiedene Ansätze der Bedarfsermittlung in Betracht kommen, obliegt es zunächst der Krankenhausplanungsbehörde, sich für eine wissenschaftlich anerkannte Berechnungsmethode zu entscheiden. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 – 13 B 265/25 –, juris, Rn. 37 ff. Eine tragfähige, diesen Anforderungen gerecht werdende Bedarfsanalyse für die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) liegt für die Planungsebene des hiesigen Regierungsbezirks nicht vor. Der Antragsgegner ist insoweit von einem Bedarf von 2.110 Fällen ausgegangen. Dies beruhte auf einer Korrektur der ursprünglichen Bedarfsprognose. Ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 – 13 B 265/25 –, juris, Rn. 43. Den betreffenden Bedarf hat der Antragsgegner ausschließlich in einer tabellarischen Anlage zu seinem Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 benannt, ohne dass erkennbar ist, wie er diesen Bedarf ermittelt hat. Im Anhörungsschreiben selbst hat er lediglich ausgeführt, dass bezüglich der Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vorliege. In der Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) sei aufgrund der erfolgten Regelveränderungen bei der Kodierung von Leistungen im Vergleich zum für die Bedarfsermittlung genutzten Datensatzes das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH des Jahres 2019 ein deutlicher Fallzahlzuwachs festzustellen. Für das Jahr 2022 zeige sich eine annähernde Verdopplung der landesweit erbrachten Fälle im Vergleich zu den Vorjahren. Vor diesem Hintergrund sollten Fallzahlen oberhalb des prognostizierten Bedarfes zugewiesen werden. Hierbei finde die Orientierung grundsätzlich an den tatsächlich erbrachten Fallzahlen des Jahres 2022 statt. Wie der Antragsgegner einen Bedarf von 2110 Fällen letztlich ermittelt hat, ist demgemäß nicht erkennbar. Auch im vorliegenden Verfahren hat er keine tragfähige Berechnungsmethode oder sonstige sachgerechte Kriterien aufgezeigt. Er hat ferner kein valides Daten- und Zahlenmaterial geliefert, welches den von ihm angesetzten Bedarf nachvollziehbar stützt. Dies folgt bereits daraus, dass der im Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 benannte Bedarf weder demjenigen entspricht, den der Antragsgegner zwischenzeitlich einem Votum zugrunde gelegt hatte, noch der tatsächlichen Fallzahl des Jahres 2022, führt der Antragssteller doch im vorliegenden Verfahren aus, dass das Fallgeschehen im Jahr 2022 bei 2.232 Fällen und im Jahr 2023 bei 2.256 Fällen gelegen habe. Nach alledem fehlt es an einer tragfähigen Bedarfsberechnung. Dem vermag der Antragsteller auch nicht mit Erfolg das Fallzahlgeschehen des Jahres 2024 entgegenzuhalten, dass nach dessen Angaben bei 2.035 Fällen und damit 3,6 Prozent unter dem prognostizierten Bedarf von 2.110 Fällen gelegen habe. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf das Fehlen einer tragfähigen Bedarfsberechnung ausgeführt, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gerechtfertigt ist, wenn an einer tragfähigen Bedarfsanalyse für eine Leistungsgruppe fehlt und darüber hinaus eine darauf bezogene Unterversorgung nicht auszuschließen ist. Ferner ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen davon ausgegangen, dass sich im entschiedenen Fall habe feststellen lassen, dass der insoweit streitgegenständlichen Auswahlentscheidung aufgrund einer im Jahre 2022 festzustellenden Überschreitung des prognostizierten Bedarfs ein ausreichender Bedarf zugrunde gelegt worden sei und deswegen eine Unterversorgung jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen werden könne. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 – 13 B 265/25 –, juris, Rn. 54. Damit hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – anders als der Antragsgegner meint – indes nicht zu erkennen gegeben, dass etwaige aufgrund der besonderen Umstände betreffend die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) unvermeidliche Unzulänglichkeiten der Bedarfsberechnung geheilt werden können, wenn zumindest feststellbar ist, dass der prognostizierte Bedarf die Größenordnung des tatsächlichen Bedarfs abbildet, sodass für eine Unterversorgung keine Anhaltspunkte bestehen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat vielmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO dann nicht für gerechtfertigt erachtet, wenn bezogen auf eine Leistungsgruppe, hinsichtlich derer es an einer tragfähigen Bedarfsanalyse fehlt, eine Unterversorgung offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Ungeachtet der Frage, ob dies und auch die in seiner betreffenden Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Annahme des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, dass der Antragsgegner zu einer Nachholung seiner fehlerhaften Bedarfsprognose befugt ist, mit der weiteren Annahme des Gerichts in Einklang zu bringen ist, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten erlassenen Bescheide, die die Versorgungsaufträge der Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung ab dem 1. April 2025 neu regeln und dabei hinter einen früheren Versorgungsauftrag zurückfallen, der Zeitpunkt ist, zu dem die Auswahlentscheidung erfolgt ist, grundlegend dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 – 13 B 280/25 –, juris, Rn. 27 ff., kann eine Unterversorgung auch vorliegend nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners die tatsächlichen Fallzahlen des Jahres 2022 um 5,5 Prozent und diejenigen des Jahres 2023 um 6,5 Prozent unterschritten wurden. Allein das Fallzahlengeschehen des Jahres 2024 rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine Unterversorgung offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Insoweit vermag sich der Antragsgegner auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass die Fallzahlen der Jahre 2022 bis 2024 innerhalb der vom Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 vorgegebenen Schwankungsbreite von 15 Prozent liegen. Siehe dazu Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022, S. 126. Weder geht es vorliegend – wie gezeigt – darum, ob der prognostizierte Bedarf (lediglich) die Größenordnung des tatsächlichen Bedarfs abbildet, noch vermag der Krankenhausplan Nordrhein-Westfalen 2022 verbindliche Vorgaben für die Beurteilung zu machen, wann eine Unterversorgung im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Welche Bedeutung insoweit schließlich dem Umstand beizumessen sein soll, dass nach dem Vorbringen des Antragsgegners das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erwägt, im Falle eines anderen Krankenhauses die Zuweisungsfrist betreffend die Leistungsgruppe 7.2 (Leukämie und Lymphome) um zwölf Monate zur verlängern, ist schließlich nicht erkennbar. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt in dieser Situation zu Gunsten der Antragstellerin aus. Zur diesbezüglichen Maßstabbildung OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 – 13 B 265/25 –, juris, Rn. 55 ff. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung im Hinblick auf die von der Antragstellerin lediglich hilfsweise formulierten Rechtsschutzbegehren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Wert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.