Leitsatz: § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vermittelt keinen Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Informationen, die vorab eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angekündigten Entscheidung ermöglichen. Die aus § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW folgende Verpflichtung zur Umsetzung des Versorgungsauftrags gemäß Abs. 1 Nr. 6 nach Leistungsbereichen und Leistungsgruppen innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides gilt nicht für den Abbau eines Versorgungsauftrags. In den Verfahren um die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 bestimmt sich das Bestehen eines Anspruchs nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das MAGS die Feststellungsbescheide für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erlassen und hierin das Leistungsportfolio der Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026 festgelegt hat, also der 16. Dezember 2024. Grundlage für diese Entscheidung sind die von den antragstellenden Krankenhäusern bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Antragsunterlagen. § 16 Abs. 5 KHGG NRW ist in Anwendung der für eine verfassungsrechtliche Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Grundsätze weder formell noch materiell verfassungswidrig. Die Vorgaben des § 6a Abs. 5 KHG zum fehlenden Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide über die Aufhebung der Zuweisung einer Leistungsgruppe stehen einer verfassungsmäßigen landesrechtlichen Regelung über die (fehlende) aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in § 16 Abs. 5 KHGG NRW nicht entgegen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin ist Trägerin des B. Klinikums (Versorgungsgebiet 4: Städte P. und R., Kreise O. und E.) mit Betriebsstellen in A. (B. Klinikum A.) und K. (B. Klinikum K.). Für das Krankenhaus verfügte sie über einen Versorgungsauftrag für die Chirurgie. In Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 beantragten sechs Krankenhäuser auf der Planungsebene des Versorgungsgebiets 4 die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 - Komplexe periphere arterielle Gefäße -, darunter die Antragstellerin für das B. Klinikum K.. Nach Abschluss des Planungsverfahrens erhielten fünf Krankenhäuser eine Zuweisung: Antrag* Zuweisung** Q. Klinikum P. 150 150 Krankenhaus G., P. 195 176 Städt. Kliniken R. - Y.-Krankenhaus U. 225 215 Kliniken F., R. 230 230 T.-Krankenhaus, O. 320 296 B.-Klinikum K. 100 0 „Fußnote wurde entfernt“ Am 16. Dezember 2024 erließ die Bezirksregierung Düsseldorf den Feststellungsbescheid gegenüber der Antragstellerin. Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 heißt es: „Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 Komplexe arterielle Gefäße liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Eine Konzentration der Leistungsgruppe soll für die Verbesserung der Schwerpunktbildung erfolgen. Sie erfüllen weniger Auswahlkriterien und die von Ihnen erbrachten Fallzahlen der betrachteten Vorjahre bleiben deutlich hinter denen der anderen Antragsteller zurück. Im Rahmen der Anhörung führen Sie unter anderem aus, dass Sie über die drei Standorte verteilt eine Bündelung herbeigeführt haben und die Leistungen der Gefäßchirurgie nun zentriert am Standort K. erbringen. Im Rahmen des Krankenhausplanes wird jedoch nicht nur auf eine abgestimmte Versorgung innerhalb eines Trägers angestrebt, sondern eine Konzentration auf der jeweiligen Planungsebene. Dies führt dann in vielen Fällen dazu, dass die Standorte trägerübergreifend kooperieren müssen. In der Abwägung bezüglich Auswahlkriterien und Fallzahlen befinden sich im Planungsgebiet Antragsteller mit deutlich besserer Eignung, so dass für die Leistungsgruppe 12.3 keine Zuweisung erfolgt. Auch die von Ihnen vorgetragene Leistungssteigerung im Jahr 2024 führt zu keiner anderen Entscheidung.“ Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung der am 15.01.2025 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16.12.2024 (Az. 21 K 391/25) anzuordnen; [2. …] 3. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az. 21 K 391/25) auf ihren Antrag vom 17.11.2022 vorläufig einen Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppe 12.3 zuzuweisen; a. hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az. 21 K 391/25) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über ihren Antrag vom 17.11.2022 auf Erteilung eines Versorgungsauftrages für die Leistungsgruppe 12.3 zu entscheiden; b. hilfsweise, festzustellen, dass die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache (Az. 21 K 391/25) vorläufig berechtigt ist, die zukünftig der Leistungsgruppe 12.3 zugeordneten Leistungen noch über die allgemeine Leistungsgruppe 9.1 zu erbringen, [4. …] hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei zulässig aber unbegründet. Die Bezirksregierung Düsseldorf habe eine Auswahl unter den antragstellenden Krankenhäusern, die sämtlich die Mindestvoraussetzungen erfüllten, getroffen. Die Auswahlentscheidung auf der Grundlage der Auswahlkriterien und Fallzahlen sei weder hinsichtlich der herangezogenen Auswahlkriterien noch in der Sache zu beanstanden. Die Antragstellerin habe weniger Fallzahlen erbracht als ihre Mitbewerber. Sie erfülle nach dem Vortrag des Antragsgegners zudem nur drei der fünf Auswahlkriterien, das T.-Krankenhaus hingegen vier von fünf. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. II. Die Beschwerde hat weder mit dem Hauptantrag (dazu A.), noch mit den Hilfsanträgen (dazu B.) Erfolg. A. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 391/25 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache anzuordnen. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt weder, dass der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 formell oder materiell rechtswidrig ist (1.), noch, dass das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zurücktreten muss (2.). 1. a. Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, der Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 leide an einem irreversiblen Anhörungsmangel. aa. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 KHGG NRW werden die Beteiligten gemäß § 15 KHGG NRW und die betroffenen Krankenhäuser zu dem regionalen Planungskonzept nach § 14 Abs. 1 KHGG NRW von dem zuständigen Ministerium gehört. Diese Anhörungspflicht dient dem reibungslosen Ablauf des Verfahrens. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT‑Drs. 17/11162, S. 34. Dieser Anhörungspflicht hat der Antragsgegner genügt. Dies stellt die Antragstellerin auch nicht in Abrede. bb. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gilt zudem, dass einem Beteiligten Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. (1) Ein solcher Eingriff liegt nicht vor, wenn lediglich der Erlass eines Verwaltungsakts abgelehnt wird, der erst eine Rechtsposition gewähren soll, sondern es muss sich um einen Verwaltungsakt handeln, der die bisherige Rechtstellung des Beteiligten zu seinem Nachteil verändert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 ‑ 3 C 46.81 -, juris, Rn. 35. Letzteres ist der Fall. Zwar stellt der Feststellungsbescheid die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 fest. Er erschöpft sich nach Maßgabe des materiellen Rechts aber nicht in der Versagung der begehrten Begünstigung, sondern bewirkt zusätzlich den Verlust einer bislang bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin. Denn die Nichtzuweisung hat zugleich zur Folge, dass der zuvor bestehende Versorgungsauftrag der Antragstellerin für das Gebiet der Chirurgie, das Leistungen der Leistungsgruppe 12.3 mit umfasste, eingeschränkt wird. (2) Die Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erstreckt sich auf die entscheidungserheblichen Tatsachen. Das sind Tatsachen, auf die es nach der rechtlichen Einschätzung der entscheidenden Behörde bei Erlass des Verwaltungsakts ankommt. Dazu gehören auch die Umstände, die für die Ermessensentscheidung erheblich sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 ‑ 3 C 46.81 -, juris, Rn. 35; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28 VwVfG, Rn. 39; Schwarz in: Fehling/Kastner/Störmer, 5. Aufl. 2021, § 28 VwVfG Rn. 31. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2023 ‑ 8 A 2.22 -, juris, Rn. 20, und vom 23. April 2020 ‑ 3 C 16.18 -, juris, Rn. 9, m. w. N. Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner mit seinen an die beteiligten Krankenhäuser gerichteten Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 – abrufbar unter: https://www..pdf – genügt. Er hat ausgeführt: „Bezüglich der Leistungsgruppe 12.3 Komplexe arterielle Gefäße liegt auf der Planungsebene insgesamt eine Überzeichnung durch die beantragenden Krankenhäuser vor, so dass nur der Teil des prognostizierten Bedarfs zur Sicherstellung der Versorgung berücksichtigt werden kann. Eine Konzentration der Leistungsgruppe soll für die Verbesserung der Schwerpunktbildung erfolgen. Das B. Klinikum mit den Standorten im Süden des Z.-Kreis O. halten vergleichsweise weniger Auswahlkriterien vor und erbringen ebenso vergleichsweise weniger Fälle (mit einer rückläufigen Fallzahlentwicklung) als alle übrigen Leistungsanbieter im Versorgungsgebiet, daher soll eine Auswahlentscheidung zugunsten der anderen Anbieter erfolgen. Die in dem Verhandlungsergebnis für das B. Klinikum vorgesehenen Fälle werden an die leistungsstärkeren Anbieter – vor allem an das T.-Krankenhaus als einziger Anbieter des Leistungsbereichs 12 Gefäßmedizin im gleichen Kreisgebiet – verteilt. Die Fallzahlen wurden nach Maßgabe der Anträge und der erbrachten Fallzahlen und ihrer Entwicklung in den letzten Jahren verteilt. Es wird darauf hingewiesen, dass aktuell eine Diskrepanz der Fallzahl am Standort Städtische Kliniken R. - Y.-Krankenhaus U. zwischen der beigefügten Anlage und der Darstellung auf dem Krankenhausportal besteht. Es gilt die dargestellte Fallzahl in der beigefügten Anlage.“ Aus dem Anhörungsschreiben ergab sich für die Antragstellerin erkennbar, dass der Antragsgegner eine Konzentration der Leistungsgruppe 12.3 im streitgegenständlichen Versorgungsgebiet 4 anstrebte und es bei der Auswahlentscheidung auf die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit angegebenen Auswahlkriterien und Fallzahlen sowie die Fallzahlentwicklung ankam. Die Antragstellerin wurde vor Bescheiderlass zudem von der entscheidungserheblichen Tatsache in Kenntnis gesetzt, dass die konkurrierenden Krankenhäuser sich nach Einschätzung des Antragsgegners unter Heranziehung der Auswahlkriterien und Fallzahlen als leistungsstärker erweisen, ohne dass es dafür einer Benennung bedurfte, welche konkreten Fallzahlen und/oder Auswahlkriterien der Antragsgegner für seine Entscheidung heranziehen werde. Auf dieser Grundlage konnte die Antragstellerin die in ihrer Sphäre liegenden maßgeblichen Tatsachen vortragen, insbesondere zu den eigenen Fallzahlen und ihrem Leistungsangebot. Dem maßgeblichen Zweck der Anhörung, dem Betroffenen rechtliches Gehör zu verschaffen, ihn vor belastenden Entscheidungen zu warnen und dadurch dem Schutz subjektiver Rechte zu dienen, vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 28 VwVfG, Rn. 5, war damit hinreichend genügt. Einer ordnungsgemäßen Anhörung steht nicht entgegen, dass diese auch der Informationsbeschaffung dient, weil sie es der Behörde ermöglicht, Fehler bei der Tatsachenermittlung von vornherein zu vermeiden, indem der Beteiligte den Sachverhalt aus seiner Sicht ergänzt oder korrigiert, insbesondere auch hinsichtlich solcher Umstände, die in seiner Sphäre liegen und der Behörde nicht bekannt sind. Insofern hat die Anhörung für die Behörde eine wichtige Informationsfunktion und hängt eng zusammen mit dem Untersuchungsgrundsatz (§§ 24, 26 Abs. 1 VwVfG NRW) und der Mitwirkungspflicht des Beteiligten (§ 26 Abs. 2 VwVfG NRW). Durch die Anhörung wird die Behörde in die Lage versetzt, ihre Entscheidung umfassend und unter Einbeziehung aller Einwände des Betroffenen zu begründen. Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 28 VwVfG, Rn. 8, Schneider in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 28 VwVfG, Rn. 6. Hierbei handelt es sich jedoch um eine objektivrechtliche Funktion der Anhörung. Einen Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Informationen, die vorab eine vollumfängliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angekündigten Entscheidung ermöglichen, vermittelt § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht. Das ist auch nicht notwendig, weil Beteiligte gemäß § 29 Abs. 1 VwVfG NRW die Möglichkeit haben, Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu nehmen, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist und der Behörde gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG NRW kein Grund zur Verfügung steht, diese Akteneinsicht zu verweigern. Vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 6. EL November 2024, § 28 VwVfG, Rn. 40. Zudem besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, sich bei Unklarheiten auch mit der Bitte um eine klärende Beratung an die Behörde zu wenden. b. Erfolglos rügt die Antragstellerin weiter, der Feststellungsbescheid verstoße gegen § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW. Nach dieser Vorschrift ist der Versorgungsauftrag gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Bescheids nach Absatz 1 Satz 1 umzusetzen. Die im streitgegenständlichen Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 vorgesehene Umsetzungsfrist für die Zuweisungsentscheidungen zum 1. April 2025 sei damit, so die Antragstellerin, nicht in Einklang zu bringen. Der Feststellungsbescheid hätte vielmehr vorsehen müssen, dass der neue Versorgungsauftrag ohne eine Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 erst innerhalb von 12 Monaten umzusetzen sei. aa. Anders als die Antragstellerin möglicherweise meint, lässt Ziffer 2 des an die Antragstellerin gerichteten Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024, wonach der neue Versorgungsauftrag ab dem 1. April 2025 gilt, die kraft Gesetzes geltende Umsetzungsfrist des § 16 Abs. 3 KHGG NRW unberührt. Auf diese verweist der Feststellungsbescheid lediglich allgemein in seinen Hinweisen (vgl. Bl. 5). § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW hindert den Antragsgegner zudem nicht, einen Beginn für die - von der Umsetzungsfrist zu unterscheidende - Geltung des neuen Versorgungsauftrags festzulegen, der vor Ablauf eines Jahres nach Bescheiderlass liegt. bb. Unabhängig davon gilt § 16 Abs. 3 Satz 1 KHGG NRW nicht für den hier in Rede stehenden Abbau eines Versorgungsauftrags. Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2024 - 13 B 419/24 -, juris, Rn. 41, wird Bezug genommen. Die Beschwerde bietet keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung. Schon der Wortlaut legt dies nicht nahe. Dieser spricht von der Umsetzung des Versorgungsauftrags gemäß Absatz 1 Nummer 6, also bezogen auf Leistungsbereiche und Leistungsgruppen. Ein Krankenhaus, dem eine Leistungsgruppe nicht zugewiesen wird, verfügt in Bezug auf diese Leistungsgruppe nicht über einen Versorgungsauftrag, dessen Umsetzung es bedarf. Der Annahme, einem Krankenhaus stehe eine Umsetzungsfrist von zwölf Monaten auch im Falle des (teilweisen) Entzugs eines Versorgungsauftrags zu, steht in systematischer Hinsicht weiter entgegen, dass es in § 16 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW heißt, „wird der Versorgungsauftrag nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes nicht oder nicht vollständig umgesetzt, kann die zuständige Behörde den Bescheid nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise aufheben“. Die in dieser Vorschrift beschriebenen Rechtsfolgen zielen ersichtlich auf den Aufbau eines Versorgungsangebots ab, denn nur insoweit ergibt die Sanktionsregelung einen Sinn. Für dieses Verständnis spricht ferner § 16 Abs. 3 Satz 2 KHGG NRW, wonach in Fällen, in denen für die Umsetzung Baumaßnahmen erforderlich sind, die Zeit für die Umsetzung der Baumaßnahme von der zuständigen Behörde im Einzelfall festgelegt wird und der Umsetzungszeitraum abweichend von Satz 1 erst mit Abschluss der Baumaßnahmen beginnt. Die Notwendigkeit im Fall des Erlöschens eines Versorgungsauftrags Fristen für die Umsetzung einer aus diesem Grund notwendig werdenden Baumaßnahme festzusetzen, erschließt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin nicht, sondern wäre vielmehr widersinnig. Bei einer infolge des Entfallens eines Versorgungsauftrags beabsichtigten anderen Nutzung und hierfür nötigen Baumaßnahmen, könnten die Räumlichkeiten während der Baumaßnahmen und regelmäßig auch danach während einer „Umsetzungsfrist“ nicht mehr für den vormaligen Zweck genutzt werden. Unabhängig davon widerspricht das Verständnis der Antragstellerin von § 16 Abs. 3 Satz 1 der Vorgabe des § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW, wonach die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen nur erbracht werden dürfen, wenn diese im Feststellungsbescheid zugewiesen wurden. Aus der Vorschrift folgt ebenso wie aus § 16 Abs. 2 KHGG NRW, wonach das Krankenhaus ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herausgenommen werden kann, wenn es ohne Zustimmung der zuständigen Behörde von den Feststellungen des Krankenhausplans abweicht oder planwidrige Leistungen anbietet, dass ein Krankenhaus keine Versorgungsleistungen mehr anbieten darf, wenn es nicht (mehr) über einen entsprechenden Versorgungsauftrag verfügt. Nichts anderes folgt schließlich aus den Gesetzesmaterialien. Dort heißt es: „Neben den redaktionell erforderlichen Folgeänderungen enthält die Vorschrift jetzt auch eine Frist für die Umsetzung des Versorgungsangebotes im Falle erforderlicher Baumaßnahmen. Das bisherige Recht enthielt keine Frist für die Umsetzung von Baumaßnahmen, sondern bestimmte nur, dass das Versorgungsangebot innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss der Baumaßnahmen umzusetzen war. Nunmehr erhält die zuständige Behörde die Befugnis, die Frist für den Abschluss der Baumaßnahmen im Einzelfall festzulegen. Dies ist keine unangemessene Belastung des Krankenhausträgers. Wenn dieser mit einem bestimmten Versorgungsangebot die Planaufnahme beantragt [Hervorhebung durch den Senat] und zur Umsetzung seines Angebotes noch umbauen muss, kann von ihm erwartet werden, dass er einen realistischen Zeitraum für die Umsetzung der Baumaßnahme plant; daran kann sich die Behörde, wenn ihr dieser Zeitraum angemessen erscheint, auch orientieren. Dem Charakter einer Umsetzungspflicht wird nun im Gesetz deutlicher Ausdruck verliehen, in dem die Formulierung „Versorgungsangebot zur Verfügung stellen“ durch die Formulierung „Versorgungsauftrag umsetzen“ ersetzt wird.“ Vgl. LT-Drs. 17/11162, S. 35 f. Danach betrifft die 12-monatige Umsetzungsfrist das Versorgungs angebot , für das das Krankenhaus die Plan aufnahme beantragt hat. Leistungen, auf die sich der Versorgungsauftrag nicht (mehr) erstreckt bzw. nicht mehr erstrecken soll, gehören nicht zum Versorgungs angebot . Auch aus der weiteren Formulierung in der Gesetzesbegründung, „Die Umsetzungspflicht schließt auch Fälle ein, in denen der Bescheid nach Absatz 1 geändert wurde, weil die Schließung des Krankenhauses oder die Aufgabe einzelner Leistungsbereiche und Leistungsgruppen vorgesehen ist.“, lässt sich nichts für das Bestehen einer Umsetzungs frist beim (teilweisen) Entzug eines Versorgungsauftrags herleiten. Gegenständlich ist allein die Umsetzungs pflicht . Insoweit wird klarstellt, dass ein Krankenhaus nicht nur für die Erfüllung eines neu zugeteilten Versorgungsauftrags zu sorgen hat, sondern auch verpflichtet ist, die Versorgung einzustellen, soweit der Versorgungsauftrag entzogen wurde. c. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt weiter nicht, dass die mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 getroffene Auswahlentscheidung zu beanstanden ist. Die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 KHG. Zwar besagt § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG, dass ein Anspruch auf Planaufnahme nicht besteht. Diese Vorschrift ist aber verfassungskonform dahin auszulegen, dass einem Krankenhausträger, der sich für seine Tätigkeit - wie die Antragstellerin - auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann, die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan nur versagt werden darf, wenn hierfür gesetzlich bestimmte Gründe vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 1 KHG bezweckt dieses Gesetz die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG entscheidet die zuständige Landesbehörde bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist. Danach hat ein Krankenhausträger einen Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme, wenn das Krankenhaus zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung geeignet und leistungsfähig ist sowie wirtschaftlich arbeitet und wenn es anbietet, einen anderweitig nicht gedeckten Versorgungsbedarf zu befriedigen. Ist eine Auswahl notwendig, weil sein Krankenhaus mit einem oder mehreren anderen Krankenhäusern um einen festgestellten Bedarf konkurriert, hat der Träger einen Anspruch auf fehlerfreie Auswahlentscheidung. Ein Anspruch auf Feststellung der Planaufnahme besteht, wenn sich sein Krankenhaus in der Auswahl im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG als „am besten" durchsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 12 m. w. N. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung beschränkt sich auf die Nachprüfung, ob die Behörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Beurteilungsmaßstab angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23. Bei der Auswahlentscheidung hat die Behörde ferner die nach § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 KHG und §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW für die Krankenhausplanung maßgeblichen Ziele in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 44.19 -, juris, Rn. 23. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass der Antragsgegner diesen Vorgaben nicht genügt hat. aa. Der Krankenhausplan NRW 2022 bestimmt die von der zuständigen Behörde heranzuziehenden Auswahlkriterien nicht abschließend (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 71), sodass es dem Antragsgegner unbenommen bleibt, auf weitere sachgerechte Auswahlkriterien zurückzugreifen. Dass Fallzahlen ein geeignetes Auswahlkriterium sein können, hat die Antragstellerin mit dem Verweis darauf, dass die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2024 nur die spezifische Leistungsgruppe 22.1 – Perinataler Schwerpunkt – betrafen, für die der Krankenhausplan NWR 2022 keine eigenen Auswahlkriterien bestimmt, nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Fallzahlen bzw. die Fallzahlentwicklung stellt sich nach Angaben des Antragsgegners (vgl. Schriftsatz vom 11. Juni 2025, Bl. 19) wie folgt dar: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Danach erweisen sich die vom Antragsgegner ausgewählten Krankenhäuser sowohl unter Berücksichtigung der jährlichen Fallzahlen in den Jahren 2019 bis 2022, auf die der Antragsgegner abgestellt hat (vgl. Schriftsatz vom 11. Juni 2025, Bl. 19), als auch unter Berücksichtigung der Fallzahlen der Jahre 2019 bis 2023 sowie der Durchschnittsfallzahlen der Jahre 2019 bis 2022 bzw. 2019 bis 2023, die jeweils erheblich über denjenigen der Antragstellerin liegen, als besser geeignet. Dahinstehen kann deshalb, ob es, wie die Antragstellerin meint, zutrifft, dass die Betrachtung der durchschnittlichen Fallzahlen nicht sachgerecht ist. Auch die bei der Antragstellerin zu verzeichnende erhebliche Steigerung der Fallzahlen von 36 im Jahr 2022 auf 73 im Jahr 2023 ändert nichts daran, dass sie - die absoluten Fallzahlen betrachtet - weit hinter den Fallzahlen der Mitbewerber zurückbleibt. Gleiches gilt, soweit in Bezug auf die Städtischen Kliniken R. und die Kliniken F. die dort zeitweise (leicht) rückläufigen Fallzahlen berücksichtigt werden, die aber gleichwohl erheblich über denjenigen der Antragstellerin liegen. Die Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner sei im Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2024 unzutreffend davon ausgegangen, dass die Fallzahlentwicklung der Antragstellerin rückläufig gewesen sei, stellt die Einschätzung, dass sich die anderen Krankenhäuser gegenüber der Antragstellerin unter Berücksichtigung insbesondere der absoluten Fallzahlen als besser erweisen, ebenfalls nicht in Frage. Unabhängig davon lagen dem Antragsgegner die Fallzahlen aus dem Jahr 2023 erst Ende 2024 vor. Der im Jahr 2023 zu verzeichnende (deutliche) Anstieg konnte danach im Anhörungsschreiben schon aus tatsächlichen Gründen keine Berücksichtigung finden. Auf die beantragten Fallzahlen hat der Antragsgegner, anders als die Antragstellerin möglicherweise meint, seine Auswahlentscheidung nicht maßgeblich gestützt. Abweichendes folgt nicht aus den Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 11. Juni 2025 (Bl. 21), in dem darauf verwiesen wird, dass die Antragstellerin – im Einklang mit der geringeren Leistungsstärke – die geringste Zuweisung (100 Fälle) begehrt habe. bb. Darüber hinaus sind der Antragsgegner im Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 und das Verwaltungsgericht zwar fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Antragstellerin weniger Auswahlkriterien erfüllt als ihre Mitbewerber. Seine Angaben hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30. Juli 2025 aber korrigiert, ohne dass dies der Beschwerde zum Erfolg verhilft. Danach ist nunmehr davon auszugehen, dass die Antragstellerin genauso viele Auswahlkriterien erfüllt wie das Städtische Klinikum R. – Y.-Krankenhaus U., und das Krankenhaus G., P. (jeweils zwei von fünf): Erfüllte Auswahlkriterien* Q. Klinikum P. 5 von 5 Krankenhaus G., P. 2 von 5: - Leistungsbereich Kardiologie am Standort - Leistungsbereich Neurologie am Standort Städt. Kliniken R. - Y.-Krankenhaus U. 2 von 5 - Leistungsbereich Kardiologie am Standort - Interventionelle Radiologie und / oder Angiologie Kliniken F., R. 5 von 5 T. Krankenhaus, O. 3 von 5 - Leistungsbereich Kardiologie am Standort - Leistungsbereich Neurologie am Standort - Interventionelle Radiologie und / oder Angiologie Antragstellerin: B.-Klinikum K. 2 von 5 - Leistungsbereich Kardiologie am Standort - Interventionelle Radiologie und / oder Angiologie *Vgl. Schriftsätze des Antragsgegners vom 11. Juni 2025 Bl. 19, vom 30. Juli 2025 und vom 11. Juni 2025 Bl. 18 Der Antragsgegner hat dazu im Einzelnen ausgeführt, für die Erfüllung als Auswahlkriterium in der Leistungsgruppe 12.3 müsse die verwandte Leistungsgruppe 4.1 (Komplexe Nephrologie) am gleichen Standort zugewiesen sein. Wenn die Leistungsgruppe 4.1 (Komplexe Nephrologie) nur in Kooperation vorgehalten werde, sei sie nach dem Krankenhausplan nur als Mindest- und nicht als Auswahlkriterium zu berücksichtigen. Der Antragstellerin, dem Städtischen Klinikum R. - Y.-Krankenhaus U., dem Krankenhaus G. P. und dem T.-Krankenhaus sei die Leistungsgruppe 4.1 jeweils nicht zugewiesen worden. Alle drei Krankenhäuser erfüllten die Leistungsgruppe 4.1 nur in Kooperation. Damit sei für die Leistungsgruppe 12.3 nur das Mindestkriterium erfüllt, die Kooperation in der Leistungsgruppe 4.1 könne nicht als erfülltes Auswahlkriterium gewertet werden. Gleiches gelte für das Auswahlkriterium „Facharzt Innere Medizin und Angiologie“, das die Antragstellerin nach ihren Angaben im Interessenbekundungsverfahren nur in Kooperation mit dem Q. Klinikum P. vorgehalten habe (Verwaltungsvorgang Bl. 190 ff.). Dieses Auswahlkriterium der Leistungsgruppe 12.3 sei im Krankenhausplan zwar nicht mit einer Fußnote versehen, allerdings folge die Wertung aus den allgemeinen Erwägungen des Krankenhausplans. Danach seien die für die jeweilige Leistungsgruppe genannten Kriterien – sofern nicht anders angegeben – jeweils an dem Krankenhausstandort zu erfüllen, an dem die Leistungsgruppe auch zugewiesen werden solle (Krankenhausplan NRW 2022, S. 71). Das sei gerade auch für das Auswahlkriterium Facharzt Innere Medizin und Angiologie erkennbar sachgerecht. Der insoweit spezialisierte Facharzt könne bei der Auswahl nur dann einem Krankenhausstandort zugutekommen, wenn er grundsätzlich auch vor Ort sei. Daraus folge, dass die Antragstellerin hinsichtlich der erfüllten Auswahlkriterien mit den Städtischen Kliniken R. - Y.-Krankenhaus U. und dem Krankenhaus G. P. nur gleichauf liege. Die Einschätzung ist voraussichtlich nicht zu beanstanden. (1) Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, sie erfülle drei Auswahlkriterien, weil sie seit dem 1. Juni 2024 selbst eine Fachärztin mit der erforderlichen Qualifikation am Standort vorhalte. Dies führe zu einer im Vergleich zu den Städtischen Kliniken R. - Y. Krankenhaus U. und zum Krankenhaus G. P. besseren Eignung. Auf Nachfrage hat sie allerdings eingeräumt, sie habe dies dem Antragsgegner außerhalb des Beschwerdeverfahrens nicht in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt. Sie meint jedoch, auch wenn der Arbeitsvertrag und die Qualifikationsnachweise erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden seien, sei dies gleichwohl zu berücksichtigen, weil sie das Auswahlkriterium „FA Innere Medizin und Angiologie“ im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung objektiv erfüllt habe. Unschädlich sei, dass sie die Vertragsunterlagen und Qualitätsnachweise nicht bis zum 17. November 2022 hochgeladen habe, weil dem Krankenhausgestaltungsgesetz keine materielle Ausschlussfrist zu entnehmen sei. Dem ist - soweit die Antragstellerin sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. zu § 123 VwGO die Ausführungen zu B.) gegen den Verlust einer ihr bislang zustehenden Rechtsposition wendet - nicht zu folgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der aufgrund einer Auswahlentscheidung erfolgten Planherausnahme ist der Zeitpunkt, zu dem die Auswahlentscheidung erfolgt ist, d. h. die Planherausnahme verfügt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 ‑ 13 B 280/25 -, juris, Rn. 27 ff. Grundlage für diese Entscheidung sind die von den antragstellenden Krankenhäusern bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Antragsunterlagen. Der Antragsgegner hat zwar keine Ausschlussfristen gesetzt, das Verwaltungsverfahren zur flächendeckenden Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 aber, um eine ununterbrochene bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen sowie die Gleichbehandlung aller Bewerber zu sichern, einheitlich wie folgt ausgestaltet: Im Oktober 2022 wurden erstmals alle Krankenhaus- und Kostenträger in Nordrhein-Westfalen zur Aufnahme von Verhandlungen über regionale Planungskonzepte für alle Regionen und sämtliche Leistungsbereiche und -gruppen aufgefordert. Im Mai 2023 ging die Verfahrensleitung auf die Bezirksregierungen über. Grundlage für die Planungen bildeten die von den Krankenhäusern für die beabsichtigten Leistungsgruppen gestellten Anträge und Nachweise, die sie über digitale Plattformen hochladen konnten. Die Antragszahlen ermöglichten durch einen Vergleich mit den Bedarfszahlen die Feststellung eines Über- oder Unterangebots von Leistungen einer Leistungsgruppe auf der entsprechenden Planungsebene (Landesteil, Regierungsbezirk, Versorgungsgebiet, Kreis). Von den Krankenhäusern vorgelegte Erklärungen und Nachweise bildeten die Grundlage für Auswahlentscheidungen im Falle eines Überangebots (§ 8 Abs. 2 KHG). Im Mai/Juni 2024 informierte das MAGS alle am Verwaltungsverfahren Beteiligten, also die Krankenhäuser, die Krankenkassen, die Kommunen und die Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung über seine Planungen, welche Krankenhäuser zukünftig welche Leistungsgruppen mit welchen Fallzahlen zugewiesen bekommen sollten. Die Verfahrensbeteiligten konnten hierzu in einem Anhörungsverfahren Stellung nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen plante das MAGS einzelne Anpassungen bei der Verteilung der Leistungsgruppen. Im November 2024 übersandte es das zweite Anhörungsschreiben. Die Frist für die Stellungnahmen der Krankenhausträger endete am 18. November 2024 (https://www.). Mit Feststellungsbescheiden vom 16. Dezember 2024 erfolgte sodann landesweit die erstmalige Zuteilung von Versorgungsaufträgen auf der Basis der neuen Leistungsgruppensystematik mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026. Mit Erlass dieser Feststellungsbescheide waren die Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Die Möglichkeiten der Krankenhäuser, Unterlagen zur Prüfung des Antrags vorzulegen, waren damit - aus Gründen der Chancengleichzeit - zeitlich begrenzt. Dies belastet die beteiligten Krankenhäuser auch nicht in unverhältnismäßiger Weise, denn aus dem Krankenhausplan NRW 2022 ergaben sich für jedes Krankenhaus ohne Weiteres erkennbar, die Mindest- und Auswahlkriterien für die Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppen. Die Notwendigkeit zur Vorlage entsprechender Unterlagen und Nachweise vor Erlass der Entscheidung über die erstmalige Zuweisung der Leistungsgruppe musste sich dementsprechend aufdrängen. Die Nichtberücksichtigung von erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorgelegter Unterlagen entfaltet auch keine präkludierende Wirkung. Soweit es etwa nach Erlass des Feststellungsbescheids vom 16. Dezember 2024 zu einem Wegfall von Mindestvoraussetzungen oder Auswahlkriterien kommt oder solche hinzutreten und dies dem Antragsgegner angezeigt bzw. nachgewiesen wird, kann ein neuer Feststellungsbescheid erlassen werden, mit dem der sich aus dem Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 ergebende Versorgungsauftrag reduziert oder erweitert wird. (2) Die Antragstellerin macht weiter erfolglos geltend, sie erfülle jedenfalls deshalb drei Auswahlkriterien, weil es, wovon der Antragsgegner zunächst auch wohl ausgegangen sei, genüge, dass das Auswahlkriterium „FA Innere Medizin und Angiologie“ in Kooperation erbracht werde. Zur Erfüllung von Anforderungen am Standort oder in Kooperation heißt es unter 5.4.4. des Krankenhausplans NRW 2022 jedoch, die jeweils für die Leistungsgruppe genannten Kriterien seien - soweit in den Tabellen nicht anders angegeben - an dem Krankenhausstandort zu erfüllen, der den Versorgungsauftrag für die jeweilige Leistungsgruppe erhalten solle. Bei einer Reihe von Kriterien sei explizit angegeben, dass die Erfüllung in Kooperation ausreiche. Für das Auswahlkriterium „FA Innere Medizin und Angiologie“ ist in der Tabelle zur Leistungsgruppe 12.3 nichts zu einer möglichen Erfüllung in Kooperation angegeben. Dass die Ausführungen unter 5.4.4. des Krankenhausplans NRW 2022 für dieses Auswahlkriterium keine Geltung beanspruchen sollen, liegt nicht nahe, denn diese unterscheiden weder zwischen Mindest- und Auswahlkriterien, noch differenzieren sie nach der Art des Auswahlkriteriums. Deshalb ist es voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das Auswahlkriterium – bei allen hier in Rede stehenden Krankenhäusern gleichermaßen – nur dann als erfüllt ansieht, wenn Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie am Standort vorgehalten werden. Aus § 2 Abs. 3 KHEntgG ergibt sich nichts anderes. Soweit diese Regelung bestimmt, dass bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte das Krankenhaus sicherzustellen hat, dass diese für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten, stellt dies nicht in Frage, dass ein Krankenhaus, das einen Facharzt vor Ort beschäftigt, einen Standortvorteil aufweist und dies im Rahmen der Bestenauslese berücksichtigt werden darf. (3) Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin genauso viele Auswahlkriterien erfüllt wie die Städtischen Kliniken R. - Y.-Krankenhaus U. und das G.-Krankenhaus P. sowie unter Berücksichtigung der angeführten Fallzahlen erweist sich die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung mit Blick auf die wesentlich geringeren Fallzahlen nicht als ermessensfehlerhaft. In Anwendung des unverändert gebliebenen Maßstabs – Fallzahlen der Vorjahre und Anzahl der im Krankenhausplan NRW 2022 vorgegebenen Auswahlkriterien – bleibt die Antragstellerin hinter den anderen Antragstellern zurück. Es bleibt mithin, wie im Feststellungsbescheid ausgeführt, dabei, dass sich im Planungsgebiet Antragsteller mit besserer Eignung befinden. Die vom Antragsgegner erfolgte Richtigstellung führt weder zu einem Austausch wesentlicher Ermessenserwägungen, noch hat sie zur Folge, dass die Rechtsverteidigung der Antragstellerin erschwert wird. Vgl. im Übrigen zum Nachschieben von Ermessenserwägungen BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 ‑ 8 C 39.12 -, juris, Rn. 80 ff. cc. Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner weitere Qualitätsaspekte nicht gewürdigt hat und deshalb dem Umstand, dass die Antragstellerin über einen modernen Hybrid-OP verfügt ebenso wie dem Umstand der ambulanten Zusammenarbeit sowie der Kooperation mit Dialysepraxen und der Universitätsklinik Köln keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. Zwar ist der Antragsgegner nicht gehindert, über die im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien hinaus weitere geeignete Auswahlkriterien heranzuziehen. Ob und in welchem Umfang er hiervon Gebrauch macht, ist innerhalb der gesetzlichen Grenzen des § 40 VwVfG NRW seine originäre Ermessensentscheidung. Dass er diese überschritten hat, ist nicht dargetan worden. Es ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt worden, weshalb der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, weitere Auswahlkriterien heranzuziehen. Ob diese, was der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 11. Juni 2025 zudem in Abrede stellt, dazu geführt hätten, dass die Antragstellerin hätte ausgewählt werden müssen, kann dahinstehen. dd. Mit ihrem Einwand, der Antragsgegner habe keine Umverteilung der zugewiesenen Fallzahlen zu ihren Gunsten erwogen, zeigt die Antragstellerin ebenfalls keinen Ermessensfehler auf. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb Anlass für eine solche Erwägung bestand, denn eine Umverteilung hätte der vom Antragsgegner beabsichtigten Konzentration der Leistungsgruppe 12.3 entgegengestanden. Ebenso wenig greift der Einwand, eine Konzentrationswirkung sei nicht erreicht worden. Auch die Reduzierung der im Versorgungsgebiet 4 vorhandenen und die Leistungsgruppe 12.3 anbietenden Krankenhäuser von sechs auf nur noch fünf stellt eine Konzentration der Leistungserbringer dar. Dass auch eine Auswahl von weniger als fünf Krankenhäusern zur Herbeiführung einer weiteren Konzentration möglich gewesen wäre, steht dem nicht entgegen. Die Entscheidung, wie der Antragsgegner sein Ziel erreichen will, steht in seinem planerischen Ermessen. Zur Erreichung des mit der Konzentration verfolgten Ziels, die Leistungserbringung auf weniger, dafür aber leistungsstärkere Krankenhäuser zu übertragen, bedurfte es schließlich auch keines Abbaus von Mehrfachvorhaltungen in R. und P.. Anders als die Antragstellerin weiter meint, war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, ihr die über dem Fallzahlendurchschnitt (2019 - 2022) der begünstigten Krankenhäuser liegenden Fälle zuzuweisen. ee. Die Antragstellerin zeigt mit ihrem Verweis auf andere Vorgehensweisen in den Versorgungsgebieten 6 und 7 weiter keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auf. Den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG wird genügt, wenn der Antragsgegner auf der jeweiligen Planungsebene, hier dem Versorgungsgebiet 4, einheitlich verfährt und die dort ansässigen und antragstellenden Krankenhäuser bei der Zuweisung der jeweils in Rede stehenden Leistungsgruppe gleichbehandelt, weil nur diese miteinander konkurrieren. Dass der Antragsgegner dem nicht entsprochen hat, ist nicht ersichtlich. ff. Schließlich spricht auch nichts für eine medizinische Erforderlichkeit der Auswahl des Standorts der Antragstellerin in K.. Dies hat der Antragsgegner sowohl in seiner Antragserwiderung vom 27. Februar 2025, auf die bereits das Verwaltungsgericht verwiesen hat (vgl. Beschlussabdruck Bl. 22), als auch nochmals in seiner Beschwerdeerwiderung vom 11. Juni 2025 (Bl. 22 ff., 30 ff.) überzeugend ausgeführt. Dass die Antragstellerin dies anders sieht, und insbesondere meint, ohne Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 auch an ihr Krankenhaus sei eine wohnortnahe Versorgung gefährdet, begründet keinen Ermessensfehler. Die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3 an den Standort K. ist zur Abdeckung des Versorgungsgeschehens im Süden des Versorgungsgebiets 4 nicht notwendig. Das T.-Krankenhaus liegt in O. und damit in der Nachbarstadt von K.. Aufgrund der geografischen Nähe kann das Versorgungsgeschehen in der Stadt K. und im Süden des Z.-O.-Kreises im Einklang mit den Vorgaben der Krankenhausplanung für die Erreichbarkeit (auch) durch dieses Krankenhaus bedient werden. Dem stehen auch längere Fahrzeiten für die Patienten und Erschwernisse in der ambulanten Zusammenarbeit mit Praxen vor Ort nicht entgegen. Diese nimmt der Plangeber in Kauf. Der Krankenhausplan NRW 2022, der den Antragsgegner im Sinne einer innerdienstlichen Weisung bindet, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 12, bestimmt unterschiedliche Planungsebenen zur Sicherstellung einer patienten- und bedarfsgerechten, gestuften wohnortnahen stationären Versorgung der nordrhein-westfälischen Bevölkerung (vgl. § 1 KHGG NRW). Während für die Versorgung mit (hoch-)spezialisierten Leistungen größere Entfernungen akzeptiert werden können, ist insbesondere die stationäre Versorgung von häufigen Krankheitsbildern auf den Gebieten ‚Innere Medizin‘ und ‚Chirurgie‘, die keiner hochspezialisierten Diagnostik und Therapie bedürfen, wohnortnah zu gewährleisten (Krankenhausplan NRW 2022, S. 36, 39). Deswegen werden die Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“ in Verbindung mit der Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ sowie die Leistungsgruppe „Geriatrie“ auf der Ebene des Kreises bzw. der kreisfreien Stadt geplant (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 38). Die Erreichbarkeit von Krankenhäusern mit den Leistungsgruppen „Allgemeine Innere Medizin“ und „Allgemeine Chirurgie“ ist daher innerhalb von 20 PKW-Fahrzeitminuten für 90 % aller Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 39). Für eine größere Zahl von weiteren Leistungsgruppen – wie hier für die Leistungsgruppe 12.3 – erfolgt die Planung hingegen auf der Ebene der 16 Versorgungsgebiete. Hieraus resultiert nach Einschätzung des Plangebers für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 38). gg. Soweit der Antragsgegner bei der Zuweisung von Fällen der Leistungsgruppe 12.3 im Versorgungsgebiet 4 von der Einschätzung der Kostenträger abgewichen ist, spricht auch dies nicht für eine Zuweisung an die Antragstellerin. Das konsentierte Verhandlungsergebnis ist für den Antragsgegner nicht bindend. Mit der Befugnis des Antragsgegners, das erarbeitete Planungskonzept rechtlich und inhaltlich zu prüfen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 6 KHGG NRW), geht die Befugnis einher, dieses auch zu ändern. 2. Erweist sich die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung damit aller Voraussicht nach als rechtmäßig, hat die Antragstellerin mit der Beschwerde auch ansonsten keine Gründe geltend gemacht, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 gebieten. a. Soweit die Antragstellerin meint, es bestehe schon deshalb kein besonderes Vollzugsinteresse, weil § 16 Abs. 5 KHGG NRW, wonach Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben, verfassungswidrig sei, ist dem nicht zu folgen. Unabhängig davon, dass in diesem Fall ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu stellen gewesen wäre und es auf ein besonderes Vollzugsinteresse dann nicht ankäme, sieht der Senat sich nach den hierfür geltenden Maßgaben nicht gehalten, § 16 Abs. 5 KHHG NRW nicht anzuwenden oder die dieser Regelung innewohnende Wertung außer Acht zu lassen. Zwar sind die Fachgerichte in Bezug auf ein formelles Gesetz durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung nicht vorweggenommen wird. Ein solches Vorgehen kann bei formellen Gesetzen aber nur unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 100 Abs. 1 GG erfolgen. Erforderlich ist mithin, dass das beschließende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Vorschriften überzeugt ist. Dies bedeutet im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass der Grundrechtsverstoß offenkundig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2022 ‑ 13 B 1466/21 -, juris, Rn. 71 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2023 - 14 ME 66/23 -, juris, Rn. 27. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Senat geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht davon aus, dass § 16 Abs. 5 KHGG NRW formell (aa.) oder materiell (bb.) verfassungswidrig ist. aa. Anders als die Antragstellerin meint, ist § 16 Abs. 5 KHGG NRW nicht deshalb formell verfassungswidrig, weil dem Gesetzgeber die Kompetenz zum Erlass der Regelung fehlt. Der Landesgesetzgeber kann sich auf die Ermächtigung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO stützen. Danach entfällt die aufschiebende Wirkung in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen. Mit dieser Regelung hat der Bund seine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahren aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG durch einen Regelungsvorbehalt zurückgenommen. Vgl. Wysk, Das Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht am Beispiel des Krankenhausrechts, DVBl. 2015, 661 (666). Für das Landesrecht kann die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO somit durch förmliches Landesgesetz ausgeschlossen werden. Vgl. Schoch, in: ders./Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 46. EL August 2024, § 80 Rn. 178. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. § 16 Abs. 5 KHGG NRW ist eine landesrechtliche Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, weil der Feststellungsbescheid, der Gegenstand der Regelung ist, materiell-rechtlich dem Krankenhausplanungsrecht zuzuordnen ist. Er findet seine Rechtsgrundlage im Landesrecht (vgl. § 16 KHGG NRW). Vgl. Wysk, a.a.O., 661 (666). (1) Die Zuständigkeiten für das öffentliche Krankenhausrecht sind zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Die Gesetzgebungskompetenz für das Krankenhausplanungsrecht liegt nach der Grundregel des Art. 70 GG bei den Ländern (vgl. auch § 6 Abs. 1 KHG). Von der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 72 Abs. 1 GG ist nur die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser gemäß Art. 74 Nr. 19a GG erfasst. Diese eröffnet dem Bund zwar die Befugnis zur Regelung finanzieller Fragen, nicht aber die Zuständigkeit für die Gesetzgebung im Bereich der Krankenhausorganisation und der Krankenhausplanung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 ‑ 2 BvL 24/84 -, juris, Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 8. September 2016 ‑ 3 C 6.15 -, juris, Rn. 28 m. w. N. Aus der bundesrechtlichen Regelung des § 8 KHG folgt nichts anderes. Nach dieser Vorschrift wird die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan durch Bescheid festgestellt (Abs. 1 Satz 3). Die Regelung bestimmt weiter, dass ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan nicht besteht (Abs. 2 Satz 1 KHG) und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist (Abs. 2 Satz 2). Aus diesen Vorschriften, die unmittelbar (lediglich) auf die Regelung der Voraussetzungen für eine Förderung abzielen, ergibt sich jedoch nicht, dass die Krankenhausplanung selbst „in Ausführung“ oder „zur Konkretisierung“ des Bundesrechts erfolgt. Die Länder planen vielmehr eigenständig, was nicht deswegen in Frage steht, weil dies auch unter Beachtung der Vorgaben bzw. des Prüfprogramms des § 8 KHG erfolgt. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. August 2023 ‑ 14 ME 66/23 -, juris, Rn. 28; Quaas, in: Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 4. Auflage 2018, § 26, Rn. 540., Wysk, a.a.O., 661 (666). Die Vorgaben des § 8 Abs. 1 KHG haben deshalb nicht zur Folge, dass die Heranziehung der Öffnungsklausel des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO für § 16 Abs. 5 KHGG NRW unzulässig wäre. A.A. (in Bezug auf eine Drittanfechtung) wohl Kuhla: Gesetzgebungskompetenzen im Krankenhausrecht, NZS 2014, 361, (365 f.). Eine andere Einschätzung ist ferner nicht deshalb geboten, weil der Bundesgesetzgeber die Förderfähigkeit eines Krankenhauses von der Planaufnahme abhängig macht. Die Planaufnahme ist zwar Voraussetzung für die Förderung der Krankenhäuser nach dem KHG, dies führt aber nicht dazu, dass die zuvor zu treffende, hier maßgebliche Entscheidung über die Planaufnahme selbst in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt. (2) Auch aus § 6a Abs. 5 Satz 6 KHG in der Fassung des am 12. Dezember 2024 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen - KHVVG - (BGBl. I Nr. 400) lässt sich nichts anderes herleiten. Die darin enthaltenen Regelungen zum Suspensiveffekt von Widerspruch und Klage betreffen eine – von der hier verfahrensgegenständlichen – abweichende Fallkonstellation. Nach der genannten Vorschrift haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Aufhebung der Zuweisung einer Leistungsgruppe durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde keine aufschiebende Wirkung. § 6a KHG hat die Zuweisung von Leistungsgruppen und die Übermittlung von Daten zur Ermittlung der Förderung von Vorhaltebudgets zum Gegenstand. Ziele der Regelung sind – in Anlehnung an die Leistungsgruppensystematik in Nordrhein-Westfalen – eine Konzentration von Leistungen zum Zweck einer qualitativ hochwertigen Versorgung und eine weitere Steigerung der Qualität der medizinischen Versorgung. Diese werden nach den Vorstellungen des Bundesgesetzgebers erreicht, indem die Vorhaltevergütung mit der Zuweisung von Leistungsgruppen sowie der Erfüllung der für diese Leistungsgruppen jeweils maßgeblichen Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen verknüpft wird. Die Zuweisung der Leistungsgruppen erfolgt nach § 6a Abs. 1 Satz 6 KHG durch Bescheid. § 6a Abs. 5 KHG enthält Vorgaben für die Aufhebung der Zuweisung einer Leistungsgruppe. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG), BR-Drs. 235/24, S. 2, 194 f. Hintergrund dieser Regelung ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser. Bei der – hier nicht in Rede stehenden – Zuweisung von Leistungsgruppen im Sinne des § 6a KHG selbst handelt es sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers um eine Planungsentscheidung der zuständigen Landesbehörden. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG), BR-Drs. 235/24, S. 2, 195; vgl. zu Zweifeln an der Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes Wollenschläger, Wissenschaftliches Kurzgutachten, Ersteinschätzung Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 13.3.2024 (11:40) Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz – KHVVG), abrufbar unter: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2024/12/kurzgutachten_wollenschlaeger_khvvg.pdf, Die Vorgaben des § 6a Abs. 5 KHG zum fehlenden Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide über die Aufhebung der Zuweisung einer Leistungsgruppe lassen danach weder den Umkehrschluss zu, dass (etwa mangels Regelung in § 6a Abs. 1 KHG) die Klage gegen die – hier interessierende – Ablehnung einer (erstmals) begehrten Zuweisung einer Leistungsgruppe, soweit sie sich der Sache nach als teilweise Herausnahme aus dem Krankenhausplan darstellt, aufschiebende Wirkung haben müsste, noch stehen sie einer verfassungsmäßigen landesrechtlichen Regelung über die (fehlende) aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen in § 16 Abs. 5 KHGG NRW entgegen. bb. § 16 Abs. 5 KHGG NRW ist voraussichtlich auch nicht materiell-rechtlich verfassungswidrig. (1) Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung geht der Bundes- oder Landesgesetzgeber davon aus, dass bei der entsprechenden Rechtsmaterie im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO überlässt es grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber zu entscheiden, in welchen Rechtsbereichen er einen Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung bejaht und daher einen generellen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung anordnet. Auch der mit dem 6. VwGOÄndG eingefügte Zusatz, dass die aufschiebende Wirkung „insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen“, ausgeschlossen werden soll, führt zu keiner Einschränkung. Wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgeht, erlaubt § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO den gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weiterhin auch zu anderen Zwecken. Vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 80, Rn. 70. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes. Diese lässt nicht darauf schließen, die Formulierung „insbesondere“ sei ein redaktionelles Versehen. Zwar heißt es dort im Allgemeinen Teil bei der kurzen Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen lediglich: „Im übrigen wird die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen Dritter gegen Verwaltungsakte, die der Schaffung von Arbeitsplätzen oder der Förderung von Investitionen dienen, ausgeschlossen.“ Vgl. BT.-Drs. 13/3993 S. 9. Im speziellen Teil mit den Erläuterungen zu den einzelnen Regelungen (S. 11) heißt es aber differenzierter: „§ 80 Abs. 2 wurde im Interesse der Verfahrensbeschleunigung um die Regelung ergänzt, daß auch der Landesgesetzgeber für den Vollzug des Landesrechts vorse hen kann, daß die aufschiebende Wirkung entfällt. Durch die Öffnungsklausel wird die Regelung des § 187 Abs. 3 VwGO insoweit hinfällig, als die Länder Verwaltungsvollstreckung nach Landesrecht betreiben. Für die wenigen durch die Öffnungsklausel noch nicht erfaßten Fälle der Vollstreckung nach Bundesrecht durch die Länder ist Absatz 2 insoweit um Satz 2 ergänzt worden. Als Folge davon entfällt § 187 Abs. 3. Weiter wird in diesem Zusammenhang herausgestellt, daß ein Ausschluß der aufschiebenden Wirkung insbesondere bei investitionsfördernden und arbeitsplatzschaffenden Verwaltungsakten in Betracht kommt.“ Die maßgebliche detaillierte Erläuterung der Bestimmung zeigt, dass die Auflistung von Konstellationen, in denen der Landesgesetzgeber das Entfallen der aufschiebenden Wirkung anordnen kann, keinen abschließenden Charakter haben sollte. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 46. EL August 2024, § 80 VwGO, Rn. 177. (2) Auf Grundlage dieser Ermächtigung war der Landesgesetzgeber auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich gehindert, die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen einen Feststellungsbescheid durch § 16 Abs. 5 KHGG NRW entfallen zu lassen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Einzelnen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 ‑ 1 BvR 2466/08 -, juris, Rn. 13 und 17, m. w. N. Der Gesetzgeber ist deshalb grundsätzlich befugt, Ausnahmen vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage zu normieren. Im Hinblick auf Art 19 Abs. 4 GG reicht die Möglichkeit des Betroffenen, effektiven Rechtsschutz durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erlangen, aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2009 ‑ 1 BvR 2395/09 -, juris, Rn. 6. Der Landesgesetzgeber hat grundsätzlich überwiegende öffentliche Belange für den Sofortvollzug der Feststellungsbescheide angeführt. Er ist davon ausgegangen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein legitimes Mittel zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise für die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 ist, vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung u. a. zur Änderung des KHGG NRW, LT-Drs. 18/5804 vom 8. September 2023, S. 1, 2, 20, und diese Regelung die flächendeckende Umsetzung der planerischen Entscheidungen des Krankenhausplans NRW 2022 beschleunigt. Vgl. LT-Plenarprotokoll vom 29. November 2023, 18/48, S. 197 zu TOP 7. Zur Notwendigkeit der Neuregelung selbst heißt es im Krankenhausplan NRW 2022, S. 14 f.: „Dabei steht die Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen schon seit einiger Zeit vor großen Herausforderungen: dem demografischen Wandel, der Fachkräfteentwicklung, der Digitalisierung und der Sicherstellung der Notfallversorgung, um nur einige zu nennen. Zugleich befinden sich viele Krankenhäuser in einer wirtschaftlich schwierigen Lage. … Nun kommt es darauf an, die Krankenhauslandschaft durch eine gute Koordination und transparente Aufgabenverteilung zu stärken und damit zur Resilienz angesichts vielfältiger neuer Herausforderung beizutragen. Dazu hat das Land im September 2019 zunächst ein Gutachten „Krankenhauslandschaft in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht, das als Grundlage für den neuen Krankenhausplan dient. Zentrale Aussage dieses Gutachtens ist, dass es in Nordrhein-Westfalen – mit wenigen Ausnahmen – zwar eine nahezu flächendeckende Versorgung mit stationären Angeboten gibt, die sich aber zu wenig an den tatsächlichen Bedarfen und der Behandlungsqualität orientiert. Es wurden für einzelne Regionen und Fachdisziplinen Anzeichen einer bestehenden Über-, Unter- und Fehlversorgung identifiziert. Außerdem zeigte sich deutlich, dass die Plangröße „Bett“, die noch im letzten Krankenhausplan NRW 2015 zu Grunde gelegt wurde, das Versorgungsgeschehen nicht zuverlässig abbildet. In diesem Zusammenhang hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Ziel der neuen Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen festgelegt: Eine positive Entwicklung der Krankenhauslandschaft zum Wohle der Patientinnen und Patienten durch Verbesserung von Steuerung, Transparenz und Qualität. Die neuen Rahmenvorgaben sollen sicherstellen, dass alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen in gleicher Weise Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung erhalten …. Zur Kompetenz- und Qualitätssteigerung werden bei den anspruchsvollen medizinischen Leistungen Schwerpunkte im Rahmen einer abgestimmten Versorgung gesetzt. Um diese Ziele zu erreichen, sehen die neuen Rahmenvorgaben einige grundlegende Änderungen vor: In erster Linie wird sich die Krankenhausplanung nicht mehr allein an der Bettenzahl orientieren. Zur Ermittlung des stationären Bedarfs wird künftig die jährliche Fallzahl je medizinscher Leistung herangezogen. Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Einführung einer neuen Planungssystematik, in der fortan statt wie bislang 22 Fachabteilungen (FAB) nun 32 Leistungsbereiche (LB) mit 64 untergeordneten Leistungsgruppen (LG) ausgewiesen werden, die detailliert medizinische Fachgebiete und spezifische medizinische Leistungen abbilden. Jeder dieser Leistungsgruppen werden darüber hinaus konkrete Qualitätsvorgaben zugeordnet, die einheitlich hochwertige Versorgungsstandards für die Patientinnen und Patienten in Nordrhein-Westfalen sichern. …“ Die Neuplanung trägt danach dem Bedürfnis nach einer bedarfsgerechten qualitativ hochwertigen Patientenversorgung Rechnung. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids bestünde insbesondere die Gefahr, dass Leistungen trotz einer Unterschreitung der nunmehr maßgeblichen Qualitätskriterien als Mindestanforderungen an die Strukturqualität für unbestimmte Zeit weiter erbracht werden würden. Dies stünde nicht zuletzt auch im Widerspruch zu dem im öffentlichen Interesse liegenden effizienten Einsatz der begrenzten finanziellen Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Vgl. entsprechend zu § 6a Abs. 5 KHG BR-Drs. 235/24, S. 200. Käme allen Klagen (94 nach Mitteilung der Antragstellerin) aufschiebende Wirkung zu, könnten die Krankenhäuser mit zugewiesenen Versorgungsaufträgen diese voraussichtlich nicht ausschöpfen, da die Versorgungsbedarfe auch von leistungsschwächeren Krankenhäusern abgedeckt würden, die den Rechtsweg beschritten haben. Die durch die Umstellung der Planungssystematik erhofften Effizienzgewinne durch Standortkonzentration und den Abbau unwirtschaftlicher Doppelstrukturen, vgl. LT-Drs. 17/11162, S. 2, wären im Falle von Klageverfahren über mehrere Instanzen voraussichtlich auf Jahre hinausgeschoben und die Kosten für die Kostenträger weiterhin unnötig hoch. Auch die angestrebte Qualitätssicherung würde nicht in der vom Antragsgegner angestrebten Weise erreicht. Die Möglichkeiten eines effektiven Rechtschutzes gegen die nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW sofort vollziehbaren Feststellungsbescheide werden durch § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO hinreichend gewährleistet. Anders als die Antragstellerin möglicherweise meint, ist dieser auch nicht generell unwirksam oder lückenhaft ausgestaltet, weil bis zum Wirksamwerden des neuen Versorgungsauftrags zum 1. April 2025 in zahlreichen Eilverfahren noch keine (abschließende) Entscheidung vorlag. b. Auch im Übrigen bietet das Vorbringen der Antragstellerin keinen Anlass zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Es muss also über den Antrag auf Aufhebung, nicht über die Anordnung des Sofortvollzugs begründet entschieden werden. Der Umfang der Begründung einer die Aufhebung ablehnenden Entscheidung ergibt sich dabei aus den Argumenten im Vortrag des Antragstellers. Dieser muss die Wertung des Gesetzgebers mit Besonderheiten seiner Situation entkräften und Wege aufzeigen, die gleichwohl den öffentlichen Belangen noch Rechnung tragen. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Beschwerdeführer mit dem Sofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Sind in diesem Sinne qualifizierte Argumente nicht vorgetragen, sind die Abwägungsanforderungen, die die Verwaltungsgerichte nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfüllen haben, regelmäßig nur gering. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 ‑ 1 BvR 2025/03 -, juris, Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005/04 -, juris, Rn. 12. Derartige Gründe hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Die Behauptung, ihr drohe ein beträchtlicher finanzieller Schaden, genügt nicht. Die (vorläufige) Schließung von Abteilungen erweist sich als zwangsläufige Folge einer im öffentlichen Interesse liegenden Fortschreibung des Krankenhausplans. Das Fehlen der aufschiebenden Wirkung eines hiergegen gerichteten Rechtsbehelfs ist Ausdruck der Grundentscheidung des Landesgesetzgebers. Auf Vertrauensschutz kann die Antragstellerin sich, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 14. April 2011 - 3 C 17.10 -, juris, Rn. 28, führt die Aufnahme eines Krankenhauses in den Plan nicht dazu, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Daran ändert es nichts, wenn im Einzelfall Gründe bestehen, welche die Herausnahme des vorhandenen Plankrankenhauses erschweren. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsgegner, wie hier, infolge der Umsetzung der Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 erstmals flächendeckend über die Zuweisung von Leistungsgruppen zu entscheiden hat. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht in substantiierter Weise dargelegt, inwieweit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Betrieb ihres Krankenhauses durch die Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 in Gänze in nicht wiedergutzumachender Weise nachhaltig geschädigt wird. B. Die Beschwerde hat auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3. zusteht. In den Verfahren um die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 bestimmt sich das Bestehen eines Anspruchs ebenfalls nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem der Antragsgegner die Feststellungsbescheide für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erlassen und hierin das Leistungsportfolio der Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026 festgelegt hat, also der 16. Dezember 2024. Grundlage auch für diese Entscheidung sind die von den antragstellenden Krankenhäusern bis zu diesem Zeitpunkt vorgelegten Antragsunterlagen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hat der Senat mit Beschluss vom 19. August 2025 ‑ 13 B 394/25 –, juris, Rn. 21 ff. ausgeführt: „aa. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich für die Frage des richtigen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus dem Prozessrecht, dass ein Kläger im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit mit einem Aufhebungs- oder einem Verpflichtungsbegehren nur dann Erfolg haben kann, wenn er im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die erstrebte Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. auf die erstrebte Leistung hat. Ob ein solcher Anspruch jedoch besteht, d. h. ob ein belastender Verwaltungsakt den Kläger im Sinne des § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig in seinen Rechten verletzt oder die Ablehnung eines begehrten Verwaltungsakts im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO rechtswidrig ist, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, juris, Rn. 35, m. w. N. Danach weist die Antragstellerin zwar zu Recht darauf hin, dass der Erfolg eines auf Planaufnahme gerichteten Verpflichtungsbegehrens eines Krankenhausträgers grundsätzlich voraussetzt, dass der Krankenhausträger im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch gegen den Beklagten hat, dass dieser die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan feststellt oder jedenfalls ihn hinsichtlich dieses Begehrens erneut bescheidet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2022 - 3 C 2.21 -, juris, Rn. 18, vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 -, juris, Rn. 16, vom 25. März 1993 - 3 C 69.90 -, juris, Rn. 36, und vom 16. Januar 1986 - 3 C 37.83 -, juris, Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 22. Dezember 2021 - 13 A 4675/18 -, juris, Rn. 38. Anderes gilt aber im vorliegenden Verfahren um die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022. Ob ein solcher Anspruch besteht, bestimmt sich hier ausnahmsweise nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) die Feststellungsbescheide für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erlassen und hierin das Leistungsportfolio der Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026 festgelegt hat, also der 16. Dezember 2024. Seinen Grund findet dies in den Besonderheiten des umfassenden, sämtliche Krankenhäuser in NRW einbeziehenden Planungsverfahrens zur erstmaligen Zuweisung von Leistungsgruppen und Leistungsbereichen in Umsetzung des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW und des Krankenhausplans NRW 2022, die die Grundlage für den angegriffenen Feststellungsbescheid bilden. Dieses Verfahren unterscheidet sich maßgeblich von „üblichen“ Auswahlverfahren und -entscheidungen, die nur die Aufnahme einzelner Krankenhäuser in den Krankenhausplan zum Gegenstand haben. Mit der hier zur Überprüfung stehenden Neuplanung löst der Plangeber die bisherige Planung anhand von Bettenzahlen durch eine Planung über differenzierte Leistungsbereiche und Leistungsgruppen (vgl. § 12 Abs. 3 KHGG NRW) ab. Ziel ist ausweislich des Krankenhausplans NRW 2022 eine wohnortnahe, qualitativ hochwertige und bedarfsgerechte Versorgung, die sich an den tatsächlichen Fallzahlen orientiert (vgl. S. 26). Das Verfahren zur flächendeckenden Umsetzung der neuen Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen hat das MAGS zur Gewährleistung einer ununterbrochenen bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung wie folgt ausgestaltet: … Dieses landesweite und umfassende Planungsverfahren betreffend die erstmalige Zuweisung von Versorgungsaufträgen über Leistungsgruppen und Leistungsbereiche zu einheitlichen Stichtagen unterscheidet sich danach wesentlich von einem sonstigen Planungsverfahren, in welchem einzelne Krankenhausträger die Planaufnahme beantragen. Daraus folgend bedarf es hier aus materiellen Gründen einer abweichenden Bestimmung des maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts. Für die letztgenannten „klassischen“ Fallkonstellationen entspricht es einhelliger Rechtsprechung, dass die Planungsbehörde das Krankenhaus in den Plan aufnehmen kann, ohne zeitgleich eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen oder treffen zu müssen. Nimmt die Behörde ein Krankenhaus in den Plan auf, ohne eine Auswahlentscheidung zum Nachteil eines anderen Krankenhauses zu treffen, werden in der Folge auch keine subjektiven Rechte des anderen Krankenhauses berührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 24, 32. Verwehrt die Behörde in diesen Fallkonstellationen hingegen dem Krankenhaus die Planaufnahme, hat die Verpflichtungsklage in Anwendung der allgemeinen Grundsätze dann Erfolg, wenn ein Planaufnahmeanspruch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht. Sie muss mithin die tatsächlichen Veränderungen einbeziehen, die sich etwa durch den Vollzug der Planaufnahme des Dritten zwischenzeitlich ergeben haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 -3 C 35.07 -, juris, Rn. 22. Auch der Anspruch auf Chancengleichheit erfordert es in diesen Fallgestaltungen nicht, bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Dies gilt schon deshalb, weil die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan nicht dazu führt, dass der von ihm gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Krankenhaus reserviert wäre. Die Planposition eines Krankenhauses stellt sich nicht als unentziehbarer Besitzstand dar, sondern steht stets unter dem Vorbehalt fortlaufender Überprüfung. Wird eine erlangte Planposition zugleich von einem Konkurrenten beansprucht, wird das Vertrauen des Plankrankenhauses in die Konkurrenzlosigkeit seiner Rechtsstellung zerstört. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 - 13 A 1725/14 -, juris, Rn. 48 (ohne Konkurrenzsituation), zu Konkurrenzsituationen vgl. Würtenberger, in: BeckOK KHR, Dettling/Gerlach,10. Edition Stand: 1. Dezember 2024, § 8 KHG, Rn. 73; sowie OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 u.a. -, juris, Rn. 20. In einem Fall, in dem ein Krankenhaus seine Aufnahme in den Krankenhausplan anstelle eines anderen Krankenhauses begehrt, und deshalb eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhebt, kann dies dazu führen, dass für die Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung, für die Verpflichtungsklage hingegen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 3 C 14.18 -, juris, Rn. 21 und Rn. 40. Die davon in maßgeblicher Hinsicht abweichende Planung im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage der Krankenhausneuplanung gebietet es, bei der Entscheidung über die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen. Der Antragsgegner hat mit der oben dargestellten Verfahrensgestaltung eine Ausgangslage wie in einem „echten“ Wettbewerbsverfahren geschaffen. Er strebte die Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 mit Wirkung zum 1. April 2025 / 1. Januar 2026 – ab diesem Zeitpunkt sollen die neuen Versorgungsaufträge gelten – an. Um den nicht zuletzt mit Blick auf die bedarfsgerechte Versorgung gebotenen nahtlosen Systemwechsel zu gewährleisten, hatte er die Bewerbungen im Zeitpunkt des Erlasses der Auswahlentscheidung zu vergleichen. Die am Versorgungsbedarf gerade zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Entscheidungen hatten demgemäß zur Folge, dass bei einer Überzeichnung des Angebots die ausgewählten Krankenhäuser begünstigt und gleichzeitig – als Kehrseite – weniger geeignete, konkurrierende Krankenhäuser zurückgewiesen wurden. Vgl. zum Wesen der Auswahlentscheidung BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35.07 -, juris, Rn. 16. Im Hinblick auf diese unmittelbare Konkurrenzsituation war der Antragsgegner gehalten, chancengleiche Auswahlverfahren (§ 8 Abs. 2 KHG) durchzuführen. Dieser Verpflichtung stünde es entgegen, zu Gunsten einzelner Krankenhäuser nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens überreichte Unterlagen oder sonst nachträglich veränderte Umstände zu berücksichtigen, und dem betreffenden Krankenhaus – mit oder ohne erneute Auswahlentscheidung – rückwirkend zu Lasten zuvor begünstigter Krankenhäuser die beantragte Leistungsgruppe erstmals zuzuweisen. “ Zum Erfordernis, die Antragsunterlagen bis zu diesem Zeitpunkt vorzulegen, wird auf die Ausführungen zu A. 1. c. bb. (1) Bezug genommen. Nach alldem begründet der erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgte Vortrag der Antragstellerin, sie habe wegen der bereits im Juni 2024 erfolgten Einstellung einer Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie drei Auswahlkriterien erfüllt, keinen Anspruch auf erstmalige Zuweisung der Leistungsgruppe 12.3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bestand auf der Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Antragsunterlagen ein solcher Anspruch nicht. Weil sich die Auswahlentscheidung voraussichtlich als rechtmäßig erweist, hat sie auch keinen Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung. Ohne entsprechenden Versorgungsauftrag ist sie ferner nicht berechtigt, die dieser Leistungsgruppe zuzuordnenden Leistungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter zu erbringen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.