Beschluss
1 A 176/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0902.1A176.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.268,92 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.268,92 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen, das sich aus der fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 15. Februar 2023 und aus dem nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 19. Juni 2023 ergibt, die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. A. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. I. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Kern wie folgt begründet: Die zulässige Klage sei unbegründet. Streitgegenstand sei – wie klargestellt werde – nur die Gewährung von Beihilfe für tatsächlich entstandene Aufwendungen, nicht aber auch ein Anspruch auf amtsangemessene Alimentation. Die seit dem 22. August 2016 im Wachkoma liegende, nach dem Pflegegrad 5 pflegebedürftige Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen zu ihren (im Jahr 2019 entstandenen) Aufwendungen für häusliche Pflegeleistungen, die die Beihilfe und die private Pflegeversicherung bislang nicht übernommen hätten. Der behauptete Anspruch folge zunächst nicht aus § 5a Abs. 1 BVO NRW. Ansprüche aus dieser Norm seien bereits vollständig erfüllt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) habe der Klägerin insoweit – unstreitig – mit bestandskräftigen Bescheiden unter Zugrundelegung ihres Beihilfebemessungssatzes von 70 v. H. Beihilfen zu Aufwendungen von monatlich bis zu 3.990,00 Euro (1.995,00 Euro Pflegesachleistungen + 1.995,00 Euro Pflegezuschlag) gewährt. Ein darüber hinausgehender Anspruch ergebe sich auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies komme zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften durch Leistungsausschlüsse oder Leistungsbegrenzungen nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletze. Diese Voraussetzungen seien hier aber nicht erfüllt. Die finanzielle Belastung der Klägerin mit Aufwendungen für Pflege, die wegen der hierfür festgelegten Höchstbeträge nicht von der Beihilfe und ihrer privaten Pflegeversicherung gedeckt würden, hätte die Klägerin nämlich im Rahmen der ihr zumutbaren Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung vermeiden können. Mit der Inkraftsetzung des § 43 SGB XI zum 1. Juli 1996 habe für Beamte die Obliegenheit bestanden, für den Fall der Pflegebedürftigkeit eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Seit diesem Zeitpunkt habe ein Beamter – auch vor dem Hintergrund der seit Mitte der 70er Jahren geführten öffentlichen Diskussion über die Lösung der Pflegeproblematik – nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass sein Dienstherr im Rahmen der Fürsorgepflicht wie bisher über die pauschalen Leistungsbeträge des SGB XI hinausgehend Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer bzw. häuslicher Pflege leisten würde. Da das Beihilferecht des Beklagten auf den Leistungskatalog des SGB XI verweise, hätten sich Beamte und Versorgungsempfänger darauf einstellen müssen, dass die Pflegepflichtversicherung nur eine Basisversicherung darstelle und dass ihnen aufgrund der geänderten Beihilfevorschriften bei stationärer bzw. häuslicher Pflege hohe, nicht durch Beihilfeleistungen gedeckte Pflegekosten entstehen würden. Es habe daher nahegelegen, durch Abschluss einer ergänzenden Pflegezusatzversicherung privat vorzusorgen. Personen, die – wie die Klägerin – bei Inkrafttreten der zweiten Stufe des Pflege-Versicherungsgesetzes am 1. Juli 1996 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätten, hätten eine solche Zusatzversicherung im Regelfall zumutbar abschließen können. Für die Klägerin gelte nichts Anderes. Ihre Einwände gegen diese Bewertung griffen nicht durch. Zunächst gehe der Einwand fehl, sie wäre von einer privaten Pflegezusatzversicherung ausgeschlossen gewesen, weil ihr 2016 rupturiertes Aneurysma mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits viele Jahre zuvor bestanden habe. Das Aneurysma wäre bei der vor einem Vertragsabschluss durchgeführten Gesundheitsprüfung, die sich üblicherweise auf Fragen zum aktuellen Gesundheitszustand und zu erfolgten ärztlichen Behandlungen beschränke, nämlich nicht aufgefallen, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nichts von dem Aneurysma gewusst und es auch keine entsprechende ärztliche Behandlung gegeben habe. Es treffe ferner auch nicht zu, dass die Klägerin angesichts der Höhe ihrer – von ihr als verfassungswidrig zu niedrig gerügten – Alimentation durch die Zahlung entsprechender Versicherungsprämien unangemessen in ihrer Lebensführung eingeschränkt und ihr damit die in Rede stehende Eigenvorsorge finanziell unzumutbar gewesen wäre. Die Klägerin habe die ihr ihrer Ansicht nach (z. B. für die Jahre 2008 und 2014) zustehende amtsangemessene Alimentation schon fehlerhaft berechnet. Sie habe bei dieser Berechnung nämlich auf ihre eigene, wegen einer Teilzeitbeschäftigung (mit einem Umfang von 50 bis 60 v. H.) gewährte Besoldung abgestellt, obwohl Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit der Bezüge die Besoldung eines vollzeitbeschäftigten Beamten sei. Darüber hinaus sei unabhängig von der Frage, ob die Beamtenbesoldung in Nordrhein-Westfalen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genüge, jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin tatsächlich nicht ohne wesentliche Einschränkungen ihres Lebensstandards in der Lage gewesen wäre, die Prämie für eine Pflegezusatzversicherung aufzubringen. Vor diesem Hintergrund müsse nicht geklärt werden, welches ggf. der maßgebliche Zeitpunkt für den Abschluss einer solchen Versicherung sei. Die von der Klägerin veranschlagten (monatlichen Prämien von) 150,00 Euro dürften wohl nicht zugrunde zu legen sein. Diesem Betrag liege nach den Angaben des Ehemannes und Betreuers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nämlich die Annahme eines Versicherungsabschlusses unmittelbar vor der Gehirnblutung im Jahr 2016 zugrunde, als die Klägerin schon 59 Jahre alt und daher nur noch gegen eine recht hohe Prämie versicherbar gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Prämie bei einem seit 1996 möglichen früheren Abschluss deutlich geringer ausgefallen wäre. Der Versagung des behaupteten Anspruchs stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin ohne die Gewährung weiterer Beihilfe zur Deckung der ihr verbleibenden Pflegekosten möglicherweise auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre. Hierfür sei schon nichts ersichtlich. Die Ansicht der Klägerin, dass Beamte nicht auf Sozialhilfe verwiesen werden dürften, weil Ansprüche aus der Fürsorgepflicht die Sozialhilfeansprüche verdrängten, treffe in dieser Pauschalität nicht zu. Die Fürsorgepflicht gebiete es grundsätzlich nicht, über die in den Beihilfevorschriften festgelegten Ansprüche hinaus Beihilfe so zu gewähren, dass die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person bei einer notwendigen dauernden Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit nicht auf Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein könne. Die Ansprüche nach diesem Gesetz knüpften nämlich gerade daran an, dass beamtenrechtliche Ansprüche nicht gegeben seien. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier – die zumutbare Eigenvorsorge nicht getroffen worden sei. Fehle diese, komme der Verweis des Beamten auf die Inanspruchnahme allgemeiner Sozialleistungen keiner „Ersatzalimentation“ in dem Sinne gleich, dass der Dienstherr von seinen originären Verpflichtungen gegenüber dem Beamten entbunden werde. Auch eine Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 12 Abs. 4 Satz 1 lit. c) BVO NRW komme nicht in Betracht. Es liege kein besonderer Ausnahmefall i. S. d. Vorschrift vor. Ein solcher sei gegeben, wenn die Regelalimentation oder Versorgung nach Abzug der (ungedeckten) Pflegekosten nicht mehr ausreiche, um den amtsangemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Davon ausgehend erstrecke sich der Alimentationsanspruch eines Beamten oder Versorgungsempfängers jedenfalls dann auch auf die Erstattung (ungedeckter) beihilferechtlich notwendiger und angemessener Kosten einer stationären oder häuslichen Pflege, wenn er nicht darauf verwiesen werden könne, dass er für diesen Fall Eigenvorsorge hätte betreiben müssen. Nach den Ausführungen, mit denen das Gericht einen Anspruch unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn verneint habe, müsse sich die Klägerin aber gerade darauf verweisen lassen, dass es ihr oblegen hätte, entsprechende Eigenvorsorge zu treffen. Das gelte auch im Rahmen eines Anspruchs nach § 12 Abs. 4 Satz 1 lit. c) BVO NRW, weil dieser Anspruch Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei. II. Das hiergegen gerichtete, ungeordnete und auf die Ausführungen zu allen geltend gemachten Zulassungsgründen verteilte Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. 1. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, einem Anspruch auf Aufstockung der Beihilfeleistungen unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn stehe entgegen, dass die Klägerin die Lücke zwischen den der Pflegepflichtversicherung entsprechenden Leistungen der Beihilfe (und der privaten Zusatzversicherung) und den ihr für ihre Pflege tatsächlich entstehenden Kosten durch eine rechtzeitige zumutbare Eigenvorsorge, nämlich durch Abschluss einer Pflegezusatzversicherung, hätte vermeiden können. Sie macht insoweit geltend: Es existiere schon „kein irgendeinen Bürger des Landes verpflichtendes Gesetz zum Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung“. Die entsprechende Argumentation der Rechtsprechung bedeute daher „eine Diskriminierung bestimmte(r) Berufsgruppen“. Das Bundesverwaltungsgericht habe weder einen verpflichtenden Zeitpunkt zum Abschluss einer solchen Versicherung noch einen verpflichtenden Umfang der zu versichernden Leistungen bestimmt. Hieraus sei zu folgern, dass der Beamte seiner Verpflichtung bereits mit dem Abschluss einer Pflegezusatzversicherung mit einem geringen Leistungsumfang von jährlich 365,00 Euro genügen und auf der Grundlage der Fürsorgepflicht ergänzende Beihilfe erhalten könne. Weiter folgerichtig und verhältnismäßig sei es, bei Fehlen einer privaten Zusatzversicherung eine über die Vorschriften der BVO NRW hinaus begehrte Beihilfe zu Pflegeaufwendungen um 365,00 Euro zu kürzen, sofern dieser Betrag zuvor als „freie und ungebundene Alimentation gewährt“ worden sei. Eine vollständige Versagung ergänzender Beihilfe sei hingegen unverhältnismäßig. Zudem könne der Beamte erst dann auf eine private Pflegezusatzversicherung (gemeint: das Fehlen einer privaten Pflegezusatzversicherung) verwiesen werden, wenn – in dieser Reihenfolge – die Alimentation, die Beihilfe für Krankheitskosten und die Beihilfe für Pflegekosten verfassungsgemäß bemessen seien. Dieses Vorbringen greift offensichtlich nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestand für Beamte seit dem 1. Juli 1996 eine Obliegenheit, für den Fall der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Mit der Durchführung der zweiten Stufe des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz – PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBI. I S. 1014), mit der gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 PflegeVG die Regelung in § 43 SGB XI über die vollstationäre Pflege zum 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt wurde, durfte der Beamte nicht mehr darauf vertrauen, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht wie bisher Beihilfen zu Pflegeaufwendungen bei vollstationärer Pflege leisten würde, die über die pauschalen Leistungsbeträge des Elften Buches Sozialgesetzbuch hinausgehen. In den Fällen, in denen der Normgeber des für den Betroffenen geltenden Beihilferechts daran anknüpfend – wie hier, vgl. die zutreffende, nicht angegriffene Feststellung in dem angefochtenen Urteil (UA S. 6 unten) – Regelungen geschaffen hat, die für die Beihilfefähigkeit pflegebedingter Aufwendungen auf den Leistungskatalog des SGB XI verweisen, hat es angesichts des Risikos, im Falle der Pflegebedürftigkeit mit Kosten belastet zu werden, die aus der laufenden Alimentation und ergänzenden Beihilfe nicht bestritten werden können, der Gedanke ausreichender Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten geboten, eine (mögliche und zumutbare) Eigenvorsorge in Form einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 –, juris, Rn. 13 ff.; ebenso Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 – 1 A 1271/16 –, juris, Rn. 74 ff., und OVG Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2020– 2 D 291/19 –, juris, Rn. 36, m. w. N.; dazu, dass es für Beihilfeberechtigte spätestens seit 1996 nahe gelegen hat, eine finanzielle private Zusatzvorsorge für potentielle künftige Pflegeleistungen zu treffen, ferner schon OVG NRW, Urteile vom 26. November 2009 – 1 A 1524/08 –, juris, Rn. 101, und vom 14. August 2013 – 1 A 1481/10 –, juris, Rn. 97 bis 100. Die Klägerin verkennt mit ihrer Rüge, es gebe kein Gesetz, das zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung verpflichte, zunächst, dass die Argumentation der Verwaltungsgerichte nicht an einen in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen eine (nicht normierte, aber von der Rechtsprechung angenommene) Rechtspflicht des Beamten anknüpft, sondern an eine Obliegenheitsverletzung. Als Obliegenheiten werden aber rechtliche Verhaltensanforderungen bezeichnet, die gerade keine Rechtspflicht begründen. Die Befolgung einer Obliegenheit kann nicht eingefordert und erzwungen werden. Sie steht vielmehr im eigenen Interesse des mit ihr Belasteten, weil eine Obliegenheitsverletzung (im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst) einen Rechtsverlust oder rechtlichen Nachteil des Belasteten nach sich zieht, ohne dass diesen allerdings der Vorwurf der Rechtswidrigkeit trifft. Vgl. etwa Sutschet, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 74. Edition, Stand: 1. Mai 2025, BGB § 241 Rn. 25, sowie Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, Einl. Schuldrecht Rn. 14, und Bachmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 241 Rn. 40. Ein Beamter, der im Rahmen seiner Privatautonomie davon abgesehen hat, dem ihm seit 1996 erkennbaren Risiko, im Falle seiner späteren Pflegebedürftigkeit nicht durch Alimentation und Beihilfe gedeckten Aufwendungen für Pflege ausgesetzt zu sein, durch einen ihm möglichen und finanziell zumutbaren Abschluss einer Pflegezusatzversicherung entgegenzuwirken, hat seine eigenen Interessen nur unzureichend gewahrt und damit seine Obliegenheiten verletzt. Er hat die finanziellen Folgen seiner Nachlässigkeit daher selbst zu tragen und kann diese nicht auf seinen Dienstherrn abwälzen. Mit der bloßen Behauptung, diese Erwägung führe zu einer unmittelbaren Diskriminierung bestimmter Berufsgruppen – gemeint ist die Berufsgruppe der Beamten und Richter (vgl. den Schriftsatz vom 15. Februar 2023, S. 17 oben) – verfehlt die Klägerin bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Unabhängig davon ist ein Verstoß gegen Art. 21 (Abs. 1) EUGrdRCh, Art. 3 Abs. 1 GG oder § 3 AGG auch nicht erkennbar. Die Anforderungen, die an die Sorgfalt bei der Wahrung der eigenen Interessen zu stellen sind, sind nämlich (selbstverständlich) abhängig von dem betroffenen Sachbereich und der betroffenen Person bzw. dem betroffenen Personenkreis zu bestimmen, hier also in Ansehung des Umstands, dass Beamte angesichts der für sie als Beamte geltenden rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für den Fall ihrer Pflegebedürftigkeit mit dem Entstehen von Aufwendungen rechnen mussten, die nicht durch die Zuwendungen des Dienstherrn gedeckt sein würden. Von vornherein nicht zielführend sind ferner der Einwand der Klägerin, das Bundesverwaltungsgericht habe fehlerhaft keinen verpflichtenden Zeitpunkt zum Abschluss einer Pflegezusatzversicherung und keinen verpflichtenden (Mindest-)Umfang der zu versichernden Leistungen bestimmt, und die daraus von ihr gezogenen Schlussfolgerungen. Dieser Einwand verkennt erneut, dass es insoweit nicht um eine Rechtspflicht der Beamten, sondern um eine Obliegenheit geht, die alle betroffenen Beamten in gleicher Weise getroffen hat. Es war schon deshalb nicht angezeigt und wegen der zu beachtenden Privatautonomie der Beamten auch rechtlich nicht möglich, insoweit verbindliche Vorgaben dazu zu machen, wann und mit welchem Inhalt ein in Betracht kommender Vertrag über eine Pflegezusatzversicherung abzuschließen war. Die Frage, welche fürsorgerechtlichen Folgen es hat, wenn der Beamte zwar eine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen hat, deren vereinbarte Leistungen sich aber aufgrund späterer Entwicklungen als unzureichend erweisen, weil sie die Finanzierungslücke nicht vollständig schließen, steht hier nicht zur Entscheidung an. Es trifft in der mit der Zulassungsbegründung behaupteten Pauschalität auch nicht zu, dass der Beamte auf das Unterlassen der Eigenvorsorge erst dann verwiesen werden könne, wenn ihm Alimentation und Beihilfe (seiner Ansicht nach) jeweils in verfassungsgemäßer Höhe gewährt würden bzw. worden seien. Richtig ist lediglich, dass die ihm obliegende Eigenvorsorge dem Beamten möglich und finanziell zumutbar gewesen sein muss. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn die dem Beamten gewährte Regelalimentation betragsmäßig so bemessen ist, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (dazu sogleich unter A. II. 2.). Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 –, juris, Rn. 17. 2. Die Klägerin beanstandet ferner die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es ihr – wie regelhaft auch den übrigen Beamten – zumutbar möglich gewesen wäre, rechtzeitig eine geeignete private Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Sie macht insoweit geltend: Eine solche Versicherung sei nicht abgeschlossen worden, weil die ihr als aktiver Beamtin seit 2003 gewährte Alimentation nicht amtsangemessen gewesen sei und keinen Bestandteil für entsprechende Versicherungsbeiträge enthalten habe. Gleiches gelte für die ihr seit dem 1. Dezember 2017 (Datum ihrer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand) gezahlte amtsunabhängige Mindestpension. Es sei offensichtlich, dass die fragliche Eigenvorsorge ihr finanziell nicht zumutbar gewesen sei, weil sie die Beiträge nicht aus ihrer Netto-Alimentation hätte leisten können und auch gegenwärtig nicht leisten könnte; daher sei unerklärlich, wie das Verwaltungsgericht zu der Einschätzung habe gelangen können, es sei nicht zu erkennen, dass sie durch die Zahlung von Versicherungsprämien unangemessen eingeschränkt gewesen wäre. Mit seiner Entscheidung, ihr dennoch „eine in der Vergangenheit abzuschließende private Pflegezusatzversicherung“ zuzumuten, negiere das Verwaltungsgericht, dass über ihre seit 2003 gestellten Anträge auf amtsangemessene Alimentation bislang nicht entschieden sei, und entscheide hierüber erstmalig. Dies sei rechtsstaatswidrig. Zudem seien die Höchstbeträge für beihilfefähige Pflegeaufwendungen seit 2012 nicht an die Inflationsentwicklung angepasst worden, weshalb die Eigenanteile an Pflege-/Krankheitskosten gestiegen seien. Erst das verfassungswidrige Verhalten des Beklagten hinsichtlich der Alimentation und der Beihilfe ermögliche es dem Gericht, ihr – zirkelschlüssig – vorzuhalten, dass sie keine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen habe, und das Prinzip von Ursache und Wirkung zu ihren Lasten umzukehren. Außerdem wäre eine private Pflegezusatzversicherung, hätte sie bestanden, „im Jahr 2016, spätestens aber zum 1. Dezember 2017 (Zwangspensionierung)“ „unumkehrbar erloschen“, weil die seither (in den Jahren 2018 bis 2023) gewährte Alimentation nach ihren Berechnungen hinter der ihr mindestens zustehenden Alimentation („Mindest Grundsicherungsbetrag eines Beamten“) um monatliche Beträge von 275,46 Euro bis 344,03 Euro zurückbleibe und die anfallenden Eigenanteile (2018 bzw. 2019 im Monatsdurchschnitt: 264,49 Euro bzw. 186,28 Euro) eine Bedienung einer privaten Pflegezusatzversicherung mit lebenslänglichen Beitragszahlungen nicht mehr erlaubt hätte. Auch dieses Zulassungsvorbringen führt nicht zum Erfolg. Es stellt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, es sei nicht (substantiiert und durch zutreffende Berechnungen) vorgetragen worden oder sonst erkennbar, dass die Klägerin durch die Zahlung von Versicherungsprämien für eine geeignete Pflegezusatzversicherung (seit 1996 oder seit einem noch rechtzeitigen Zeitpunkt danach und bis in das hier streitgegenständliche Jahr hinein) unangemessen in ihrer Lebensführung eingeschränkt und ihr damit die in Rede stehende Eigenvorsorge finanziell unzumutbar gewesen wäre. Es zeigt nämlich schon nicht substantiiert auf, dass die angeblich verfassungswidrig zu niedrige Alimentation und die nach Ansicht der Klägerin verfassungswidrig seit 2012 nicht an die Inflation angepassten beihilferechtlichen Höchstsätze dafür ursächlich waren, dass eine private Pflegezusatzversicherung nicht abgeschlossen wurde. Mit dem Verweis auf die Obliegenheitsverletzung wird daher weder das Prinzip von Ursache und Wirkung umgekehrt noch liegt in der Argumentation ein Zirkelschluss, die Fürsorgepflicht sei nicht verletzt, weil der Klägerin der Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung nicht unzumutbar gewesen sei. Ausgangspunkt für die Frage der finanziellen Zumutbarkeit der Eigenvorsorge ist die – mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffene – Bewertung, dass Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zweiten Stufe des Pflege-Versicherungsgesetzes am 1. Juli 1996 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten – die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt erst 39 Jahre alt –, im Regelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen konnten. Diese Erkenntnis, die schon das Verwaltungsgericht – insoweit durch die Klägerin unbeanstandet – formuliert hat, gewinnt der Senat wie schon der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 22. November 2019 – 1 A 1271/16 –, juris, Rn. 80) aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 –, juris, Rn. 19, das sich auf entsprechende tatsächliche Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2017 – OVG 4 B 6.16 –, juris, Rn. 20 und 37) bezieht. Dem lagen entsprechende Auskünfte des Bundesministeriums der Gesundheit und des Verbandes der PKV zugrunde, wonach am 1. Juli 1996 und in der Folgezeit Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Regelfall finanziell zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen konnten. Dass dies im Falle der Klägerin (ausnahmsweise) anders gewesen sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Den pauschalen Behauptungen und nicht weiter belegten, nach der nicht gerügten Einschätzung des Verwaltungsgerichts (UA S. 7, vorletzter Absatz) auch fehlerhaften Berechnungen kann weiterhin nicht entnommen werden, dass der Klägerin die Eigenvorsorge gerade wegen einer verfassungswidrigen Alimentation und wegen verfassungswidriger Beihilfevorschriften finanziell unzumutbar gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin beispielsweise monatliche Prämien für eine „Pflegezusatzversicherung lt. BVerwG“ in ihre Berechnungen einstellt. Diese Prämien sind rein fiktiv, weil die Klägerin eine Pflegezusatzversicherung nicht rechtzeitig, jedenfalls aber nicht bis zum Ende des Jahres, für das vorliegend weitere Beihilfe begehrt wird, abgeschlossen hat. Im Übrigen dürften diese fiktiven Beträge bei Unterstellung eines rechtzeitigen Abschlusses einer solchen Versicherung auch überhöht sein (vgl. schon die nicht angegriffenen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, UA S. 8 oben, und den folgenden Absatz dieses Beschlusses). Schon angesichts dessen, dass das Verwaltungsgericht zu einer dieser Bewertung entsprechenden Einschätzung gelangt ist, trifft es auch nicht zu, dass es unzulässig über die noch nicht rechtshängigen Alimentationsrügen der Klägerin entschieden hat, was im Übrigen umfangreiche Ermittlungen von Amts wegen und rechtliche, an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausgerichtete Erwägungen erforderlich gemacht hätte. Außerdem hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich klargestellt, dass ein Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Alimentation nicht Streitgegenstand der Klage sei. Lediglich ergänzend sei insoweit ausgeführt, dass die monatliche finanzielle Belastung der Klägerin (und ihres wegen ihrer aus Gründen der Teilzeitbeschäftigung geringeren Besoldung ggf. einstandspflichtig gewesenen Ehemannes) bei einem rechtzeitigen Abschluss einer geeigneten Pflegezusatzversicherung wohl gering gewesen wäre. So wäre z. B. nach der ab Juli 1997 gültigen Beitragstabelle zu dem Debeka-Tarif PVZ (Zusatzversicherung für ein versichertes monatliches Pflegegeld von seinerzeit 300,00 DM oder einem Vielfachen davon) für eine 39-jährige Frau wie die Klägerin bei 300 DM versichertem monatlichen Pflegegeld eine Monatsrate von 6,75 DM (3,45 Euro) angefallen. Bei der Vereinbarung eines höheren Pflegegeldes, z. B. eines Pflegegeldes von 1.200,00 DM, hätte die Monatsrate dementsprechend 27,00 DM (13,80 Euro) betragen. Selbst die auf der Grundlage eines solchen, 1997 abgeschlossenen Vertrages heute monatlich zu erbringenden Prämien würden, wenn die Klägerin sich seinerzeit z. B. für den vierfachen Pflegegeldbetrag (1.200,00 Euro) und für eine (sinnvolle) Dynamisierung entschieden hätte, wohl lediglich im mittleren bis oberen zweistelligen Euro-Bereich liegen. 3. Die Klägerin macht ferner geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Beantwortung der Frage, ob der Klägerin Eigenanteile an Krankheitskosten und/oder Pflegekosten zugemutet werden können, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass die „Grundsicherung“ des Beamten auf den (in der Anlage auch grafisch dargestellten) drei Säulen „Alimentation“, „Beihilfe Krankheitskosten“ und „Beihilfe Pflegekosten“ stehe, die alle auf Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 1 und 3 GG fußten. Diese drei Säulen seien im Sinne kommunizierender Röhren miteinander verbunden. Die in ihren Bereichen erbrachten Leistungen müssten daher jedenfalls in der Summe ohne Ermessensspielraum eine Grundsicherung des Beamten unter Einhaltung des Abstandsgebots gewährleisten und insoweit auch fortwährend an die wirtschaftliche Entwicklung einschließlich der Entwicklung der Inflationsraten angepasst werden. Auch dieses Zulassungsvorbringen muss ohne Erfolg bleiben. Ihm ist nämlich wiederum nichts von Substanz zu der Behauptung der Klägerin zu entnehmen, ihr sei die Eigenvorsorge gerade wegen rechtswidrig zu niedriger Alimentation und Beihilfe finanziell nicht zumutbar gewesen. 4. Auch das Vorbringen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es spreche nichts dafür, dass sie ohne weitere Beihilfen auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII angewiesen sei, sei verfassungswidrig, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die gerügte Einschätzung („wofür vorliegend allerdings nichts ersichtlich ist“) wohl schon nur als obiter dictum geäußert, zumal es diese nicht begründet hat. Jedenfalls aber hat es seine Annahme, der Versagung des Anspruchs stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin ohne weitere (aus Fürsorgegründen gewährte) Beihilfe möglicherweise zur Deckung der restlichen Kosten ihrer Pflegebedürftigkeit auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen wäre, mit einer weiteren, selbständig tragenden Erwägung begründet. Es hat nämlich ausgeführt, dass und weshalb der Einwand der Klägerin, ein Beamter dürfe aus Rechtsgründen unter keinen Umständen auf Sozialhilfeleistungen verwiesen werden, in dieser Pauschalität nicht zutreffe. Dem ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat nämlich ihre pauschalen Thesen zum Verhältnis der Ansprüche auf Alimentation und Beihilfe zu den Ansprüchen auf Sozialhilfe lediglich wiederholt, ohne sich mit den einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, und damit die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehlt. Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus der Erwägung der Klägerin, dass der Rheinisch-Bergische Kreis in dem Fall, dass sie von ihm Leistungen der Sozialhilfe bezöge, nur „Vorfinanzierer“ ihrer Ansprüche wäre. Dieser Erwägung liegt nämlich implizit die Behauptung der Klägerin zugrunde, dass ihr aus dem Fürsorgegrundsatz ein Anspruch auf weitere Geldleistungen des Beklagten zustehe. Dass dem nicht so ist, ergibt sich indes aus dem Vorstehenden. B. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Das einschlägige Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es fehlt nämlich an der erforderlichen Ausformulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, der die behauptete grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Eine solche Ausformulierung findet sich weder unter dem Gliederungspunkt III. („Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache“) noch unter dem Gliederungspunkt I. (vgl. S. 9 und 11 der Zulassungsbegründungsschrift). Es ist nicht Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichts, die dem Rechtsmittelführer obliegende Ausformulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch eine etwa am Inhalt der ggf. beigegebenen Ausführungen orientierte, notwendig hypothetische Ausformulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage zu ersetzen. C. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO weist die Rechtssache auch nicht die unter dem Gliederungspunkt II. („Besondere Schwierigkeit der Rechtssache“) und unter dem Gliederungspunkt I. (vgl. S. 9, 15 und 16, dritter Absatz, der Zulassungsbegründungsschrift) behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat, d. h. hier der Klägerin. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Betrag der Beihilfe, die die Klägerin mit ihrem im Zulassungsverfahren weiterverfolgten Klageantrag begehrt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 GKG.