Beschluss
1 A 2197/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0925.1A2197.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.008,08 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.008,08 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen, das sich aus der fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 2. November 2022 ergibt, die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. I. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – 1 A 2147/20 –, juris, Rn. 12, vom 20. November 2020 – 1 A 1428/18 –, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2020 zu verpflichten, seinen Antrag vom 11. Dezember 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Weitergewährung der Erschwerniszulagen gemäß § 3 und § 17 EZulV während seiner Dienstunfähigkeitszeiten auf der Grundlage des § 4a EZulV und § 17d EZulV. Gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 1 EZulV werde die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten den Beamten weitergewährt, die infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz vorübergehend dienstunfähig seien. Eine inhaltsgleiche Regelung finde sich für die Zulage für wechselnde Zeiten in § 17d Abs. 1 Nr. 1a) EZulV. Beide Normen setzten voraus, dass die Zulage dem Kläger zum Zeitpunkt des anerkannten Dienstunfalls tatsächlich gewährt worden sei. Dieser notwendige Kausalzusammenhang ergebe sich insbesondere aus dem Wortlaut „Weiter“-Gewährung und auch aus Sinn und Zweck der Regelungen. Mit der Weitergewährung solle sichergestellt werden, dass derjenige, der die Zulagen erhalten und dann einen Dienstunfall erlitten habe, finanziell wegen dieses von ihm nicht verschuldeten und plötzlichen Ereignisses bis zu einer Genesung nicht schlechter gestellt werden solle, zumal er seinen Lebenszuschnitt auf die Gewährung der Zulagen eingestellt habe. Darüber hinaus ergebe sich der notwendige Kausalzusammenhang auch mittelbar aus der Berechnungsmethode für die Höhe der Zahlung der Zulagen während der Dienstunfähigkeit, bei der tatsächlich kein Dienst geleistet werde. Die Höhe der Zulage entspreche dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten sei (vgl. § 17d Abs. 2 Satz 1 EZulV bzw. § 4a Abs. 2 Satz 1 EZulV). Da Zulagen grundsätzlich nur für tatsächlich geleistete Dienste gezahlt würden, stellten die Weitergewährungsvorschriften im Falle eines sog. Einsatzunfalls eine Ausnahme dar, um die in Folge eines Einsatzunfalles entstehende unmittelbare Einkommensverminderung aufzufangen. Als Ausnahmevorschriften seien sie grundsätzlich eng auszulegen. Der Ausnahmecharakter stehe einer erweiternden Auslegung grundsätzlich entgegen. Der Kläger habe die begehrten Zulagen zum Zeitpunkt des erlittenen Dienstunfalles am 14. Januar 2019 nicht mehr erhalten. Die Zahlung der vor seinem Auslandseinsatz erhaltenen Erschwerniszulagen habe vielmehr durch seine Auslandsverwendung geendet, weil er ab diesem Zeitpunkt einen Auslandsverwendungszuschlag auf der Grundlage der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung erhalten habe. Eine Weitergewährung des bis zum 21. Januar 2019 erhaltenen Auslandsverwendungszuschlags scheide ebenfalls aus. Dieser stehe dem Beamten gemäß § 4 Satz 1 AuslVZV nur für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Nach Satz 3 dieser Vorschrift werde dieser zwar auch bei Erkrankung weitergezahlt, aber nur solange sich der Beamte im Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhalte. Der Kläger habe Afghanistan am 21. Januar 2019 verlassen. Eine andere Anspruchsgrundlage für die Weitergewährung der Zulagen finde sich in den Vorschriften über die Besoldung der Beamten nicht, so dass es bei dem das Besoldungsrecht des Bundes prägenden Grundsatz bleibe, dass es neben den ausdrücklich dort vorgesehenen Besoldungstatbeständen keine weitere Besoldung geben könne („Keine Besoldung ohne Gesetz“). Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Ablehnung der Weiterzahlung der dem Kläger vor seinem Auslandsaufenthalt gewährten Erschwerniszulagen eine Verletzung des in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatzes liege. Der Kläger sehe eine solche Verletzung darin, dass Beamte, denen vor einem Einsatzunfall entsprechende Erschwerniszulagen gewährt worden seien, während ihrer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls einen Anspruch auf Weitergewährung der vorher gezahlten Zulagen hätten, während dies bei Beamten, die einen solchen Unfall während ihrer Auslandsverwendung erlitten und während dieser Verwendung einen Auslandsverwendungszuschlag erhalten hätten, nicht der Fall sei. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt, weil die Beamten, die eine Erschwerniszulage nach der EZulV erhielten, nicht mit der Beamtengruppe vergleichbar sei, die einen Auslandsverwendungszuschlag erhielten. Eine Weitergewährung der Erschwerniszulage im Falle eines sog. Einsatzunfalles erfolge nach den einschlägigen Ausnahmevorschriften der EZulV nur für solche Beamte, die den Dienstunfall erlitten hätten, während sie zulagenberechtigt waren, um die finanziellen Folgen durch den plötzlichen, nicht vorhersehbaren Unfall mit der Folge der Dienstunfähigkeit finanziell abzufedern. Die Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung seien dabei nicht auf einen gewissen Zeitraum begrenzt, sondern würden so lange gezahlt, wie die Erschwernisse tatsächlich andauerten. Zu diesen Beamten gehöre der Kläger nicht, weil die Zulagengewährung durch seinen Einsatz im Ausland geendet habe und durch die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlages abgelöst worden sei. Der Auslandsverwendungszuschlag sei von vornherein – anders als die dem Kläger im Inland gezahlten Erschwerniszulagen – zeitlich auf die Dauer der Auslandsverwendung beschränkt. Der Kläger habe nach Rückkehr aus der Auslandsverwendung auch nicht auf eine erneute Gewährung der Erschwerniszulagen vertrauen können. Dies setze die tatsächliche Leistung der ungünstigen Dienste voraus. Der Kläger habe nach Rückkehr aus Afghanistan vor der länger andauernden Dienstunfähigkeit wegen Erholungsurlaubs und Erkrankung keinen tatsächlichen Dienst mehr geleistet. Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Problematik nicht erkannt habe und aus diesem Grunde keine Regelung für die Fallkonstellation des Klägers getroffen habe. Der Gesetzgeber habe den Auslandsverwendungszuschlag durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 in § 56 BBesG neugefasst und seine Zweckbestimmung ausdrücklich erweitert. Mit dem Auslandsverwendungszuschlag würden seither pauschal alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung abgegolten. Davon seien auch grundsätzlich die materiellen Folgen eines Einsatzunfalles umfasst. Ferner seien in § 56 Abs. 4 Satz 3 BBesG ausdrücklich Fälle geregelt, in denen dem Beamten, der einen Auslandsverwendungszuschlag erhalte und aus mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten habe, keinen Dienst leisten könne, die Zulagen, die er bei Eintritt der dort genannten Ereignisse erhalten habe, weitergewährt würden. Für Analogien und entsprechende Anwendungen sei damit im Rahmen des Auslandsverwendungszuschlages grundsätzlich kein Raum. Die dort getroffenen Regelungen seien vielmehr als abschließend zu betrachten. 2. Mit dem hiergegen gerichteten Zulassungsvorbringen legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht dar. Sein Vorbringen genügt bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Gemessen an den vorstehend dargestellten Maßstäben legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen keine schlüssigen Gegenargumente dar, die die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen eines Anspruchs auf Weitergewährung der beantragten Erschwerniszulage nach § 3 EZulV durchgreifend in Zweifel ziehen. a) Dies gilt zunächst für seinen Einwand, durch die Ablehnung der Weitergewährung der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten bei vorübergehender Dienstunfähigkeit nach § 4a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 EZulV sei er in seinen Rechten verletzt. Er habe bis zum Eintritt der vorübergehenden Dienstunfähigkeit einen Anspruch auf die jeweilige Erschwerniszulage gehabt. Die Erschwerniszulage sei nicht nach § 4 und § 5 Abs. 1 AuslVZV ausgeschlossen gewesen, weil er zum Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit keinen Anspruch mehr auf die Zahlung der Auslandsverwendungszulage gehabt habe (vgl. S. 2, 2. Absatz des Zulassungsantrags vom 2. November 2022). Mit diesem Vorbringen wiederholt der Kläger lediglich sein bereits erstinstanzlich angeführtes Vorbringen (vgl. S. 3 der Gerichtsakte 15 K 6062/20: Schriftsatz vom 6. November 2020 Blatt 3 unter II.). Eine Auseinandersetzung mit den die ablehnende Entscheidung tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts findet nicht ansatzweise statt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang mit seinem vorstehenden Vortrag sinngemäß auch Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts äußern möchte, Voraussetzung für die Weitergewährung des Anspruchs auf eine gewährte Erschwerniszulage nach § 4a Abs. 1 Satz 1 EZulV sei, dass diese bereits im Zeitpunkt des Dienstunfalls und nicht (allein) im Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit gewährt worden sei, legt er dies bereits nicht ausdrücklich dar. Ungeachtet dessen führt ein entsprechender Einwand auch deshalb nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil der Kläger entgegen seiner Darstellung im Zulassungsvorbringen auch im Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit (welcher hier mit dem Zeitpunkt des Dienstunfalls auseinanderfiel) nach Aktenlage keinen Anspruch auf Zahlung einer Erschwerniszulage nach § 3 Abs. 1 EZulV hatte und eine Weitergewährung von im Zeitpunkt des Eintritts der Dienstunfähigkeit gewährten Erschwerniszulagen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 EZulV daher ebenfalls ausscheidet. Die Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 3 Abs. 1 EZulV setzt voraus, dass die entsprechenden Dienste tatsächlich durch den Beamten geleistet werden. Der Kläger hat jedoch nach seiner Rückkehr aus Afghanistan keine entsprechenden Dienste geleistet. Vielmehr war er nach seiner Rückkehr aus Afghanistan am 21. Januar 2019 zunächst in der Zeit vom 22. Januar 2019 bis zum 15. Februar 2019 im Erholungsurlaub. Sodann war er in der Zeit vom 16. Februar 2019 bis zum 31. März 2019 dienstunfähig erkrankt. Anschließend nahm er in der Zeit vom 1. April 2019 bis zum 3. April 2019 an einem Lehrgang teil, welchem sich ab dem 4. April 2019 bis zum 29. April 2019 erneut ein Erholungsurlaub anschloss. Ab dem 30. April 2019 war der Kläger sodann (zunächst fortwährend) dienstunfähig erkrankt. Er hat danach auch bei Eintritt der Dienstunfähigkeit keine die Gewährung der Erschwerniszulage nach § 3 Abs. 1 EZulV rechtfertigenden Dienste geleistet. Dies hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. S. 13 zweiter Absatz unten des Entscheidungsabdrucks). b) Auch das weitere Vorbringen des Klägers genügt den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht. Die gilt zunächst für seinen Vortrag in der Versagung der Gewährung einer Erschwerniszulage liege eine Ungleichbehandlung von Beamten begründet, die während ihrer Zeit im Ausland einen Dienstunfall erlitten. Die Erschwerniszulagenverordnung sehe eine Weitergewährung der Zulagen bei vorübergehender Dienstunfähigkeit vor. Eine solche Regelung sei in der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung nicht enthalten. Vielmehr sei in dieser geregelt, dass der Auslandsverwendungszuschlag im Falle einer Dienstbefreiung oder Erkrankung nur solange weitergezahlt werde, wie sich der Beamte im Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhalte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AuslVZV). Konträr hierzu sei in der Erschwerniszulagenverordnung geregelt, dass die Zulage bei Gewährung von Auslandsverwendungszuschlägen ausgeschlossen sei. Der Beamte, der während seiner Zeit im Ausland einen Dienstunfall erleide, erhalte keine Weitergewährung der Zulagen. Der Dienstunfähigkeit sei es gerade immanent, dass in aller Regel bei Eintritt dieser auch der Auslandseinsatz beendet werde. Es hänge vom Zufall ab, ob der Beamte den Dienstunfall im Ausland erleide oder im Inland. Hieraus folge ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Willkürgebot. Die tragende Betrachtung des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht. Dieses Vorbringen des Klägers erschöpft sich erneut allein in der Wiederholung seiner bereits in der Vorinstanz geäußerten Rechtsauffassung und Argumentation. Durch die bloß negierende Feststellung, dass die hiergegen gerichtete tragende Betrachtung des Verwaltungsgerichts nicht überzeuge, findet (wiederum) keine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung statt, mit der das Verwaltungsgericht die Verfassungswidrigkeit der vom Kläger vorgetragenen Ungleichbehandlung abgelehnt hat. Schon die in diesem Zusammenhang angeführten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, es fehle bereits an einer Vergleichbarkeit der Vergleichsgruppe der Polizeibeamten die eine Erschwerniszulage und jenen die eine Auslandsverwendungszulage erhielten, hat der Kläger mit seinem vorstehenden Einwand nicht ansatzweise in Frage gestellt. Eine qualifizierte Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts unter Aufzeigen der diese in Zweifel ziehenden Gründe findet nicht statt. c) Soweit der Kläger schließlich die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (lediglich) wiedergibt (vgl. S. 3 ab dem 2. Absatz des Zulassungsantrags vom 2. November 2022) genügt dies ebenfalls nicht den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Auch insoweit fehlt es offenkundig an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Sein sich dem Vorbringen anschließender pauschaler Einwand, die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG (S. 4 2. Absatz des Zulassungsantrags vom 2. November 2022) genügt den Anforderungen an die Darlegung erneut nicht ansatzweise, da eine schlichte Negation der tragenden Erwägungen hierfür ersichtlich (wie vorstehend ausgeführt) nicht ausreicht. II. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Das einschlägige Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es fehlt nämlich bereits an der erforderlichen Ausformulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, der die behauptete grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Zur Begründung seines Zulassungsantrags führt der Kläger insoweit lediglich an, aus dem Vortrag zum Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel resultiere ebenfalls, dass die Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung habe. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage formuliert der Kläger jedoch auch im Zusammenhang seines Zulassungsvorbringens zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Es ist nicht Aufgabe des über einen Zulassungsantrag entscheidenden Gerichts, die dem Rechtsmittelführer obliegende Ausformulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch eine etwa am Inhalt der ggf. beigegebenen Ausführungen orientierte, notwendig hypothetische Ausformulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage zu ersetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2025 – 1 A 176/23 –, juris, Rn. 32. III. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023– 1 A 444/21 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N.; ausführlich Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 106 ff., m. w. N. Solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Vorbringen genügt auch insoweit schon nicht den Anforderungen an die Darlegung. Der Kläger führt insoweit an, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil sie eine Entscheidung verlange, die die Grundrechte des Klägers entsprechend berücksichtige, die Wechselbezüge der Erschwerniszulagen und des Auslandsverwendungszuschlags erkenne und demgemäß im Sinne der Einheit der Rechtsordnung einer konfliktfreien Lösung zuführe. Bei einer entsprechenden Würdigung bestehe die Möglichkeit, dass es einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nach Art. 100 Abs. 1 GG bedürfe. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, zieht der Kläger mit seinen Ausführungen im Zulassungsantrag die Gründe des angefochtenen Urteils nicht derart Zweifel, dass der Ausgang eines Berufungsverfahrens als offen zu bezeichnen wäre. Der Kläger hat – wie unter Ziffer I. im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgeführt – keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen vermocht. Eine substantielle Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die auch die vom Kläger aufgeworfene Problematik einer möglichen Grundrechtsverletzung des Klägers beinhalten – findet auch im Zusammenhang mit seinem vorstehend angeführten Vorbringen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht ansatzweise statt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 8.008,08 Euro für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG unter Änderung der auf 13.008,08 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Anzuwenden sind – wie auch vom Verwaltungsgericht dargelegt – hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Weitergewährung der Erschwerniszulage nach § 3 Abs. 1 EZulV die Grundsätze zum sog. „Teilstatus“ (vgl. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013), da sein wirtschaftliches Begehren auf die Weitergewährung der Zulage nach § 3 Abs. 1EZulV gerichtet ist, ohne einen konkreten Zahlbetrag zu benennen. Danach ist der Streitwert auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, und zwar beginnend mit dem Monat, in welchem der die Instanz jeweils begründende Antrag gestellt worden ist festzusetzen. Die Festsetzung in Höhe vom 8.008,08 Euro entspricht dem 24-fachen Monatsbetrag der begehrten Zulage. Nach § 4a Abs. 2 EZulV hätte sich die vom Kläger begehrte Zulage nach § 3 Abs. 1 EZulV nach dem Durchschnitt der für die letzten drei Monate vor Beginn seiner Auslandsverwendung gezahlten Zulagen im Sinne des § 3 Abs. 1 EZulV bemessen. Dies betrifft den Zeitraum von Juli 2019 bis September 2019. (Allein) im Monat Juli 2019 hatte der Kläger eine Zulage gemäß § 3 Abs. 1 EZulV in Höhe vom 333,67 Euro erhalten. Eine darüberhinausgehende Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 13.008,08 Euro unter Berücksichtigung eines Streitwerts in Höhe von 5.000,00 Euro für eine vom Kläger begehrte Weitergewährung einer Zulage für Dienste zu wechselnden Zeiten (vgl. § 17d EZulV) entspricht nicht dem sich aus der Klageschrift und dem Antrag des Klägers ergebenden Begehren. Dieser hatte erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2020 zu verpflichten, seinen Antrag vom 11. Dezember 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Mit Antrag vom 11. Dezember 2019 hatte der Kläger jedoch lediglich die Weitergewährung von Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 Abs. 1 EZulV) nach § 4a EZulV beantragt. Auch aus der Klagebegründung ergibt sich nicht ausdrücklich, dass der Kläger darüber hinaus auch die Weitergewährung einer Zulage nach § 17a EZulV gemäß § 17d EZulV begehrt hat. Dass die Beklagte ihrerseits im Rahmen des Bescheides vom 4. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2020 auch einen solchen Anspruch geprüft und abgelehnt hat, wirkt sich indes bei der Ermittlung des klägerischen Begehrens nicht aus. Die Festsetzung des Streitwerts für das am. 2. November 2022 eingeleitete Zulassungsverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.