Beschluss
15 B 986/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0904.15B986.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Sie zieht die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, der Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 13. August 2025, mit dem festgestellt wird, dass die vom Antragsteller für den 6. September 2025 in der Zeit von 12.00 bis 22.00 Uhr angemeldete Veranstaltung „KRACH Parade N. – Tanzdemonstration zur Schaffung und Erhaltung kultureller Freiräume in N.“ keine Versammlung i. S. v. Art. 8 Abs. 1 GG und § 2 Abs. 3 VersG NRW sei, stelle sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Laut dem vom Antragsteller vorgelegten Konzept soll die Veranstaltung – wie schon in den Vorjahren – als Umzug mit zehn bis fünfzehn Lautsprecherwagen, von denen elektronische Musik abgespielt werden soll, zu der die Teilnehmer tanzen, auf einer rund 10 km langen Strecke durch das Stadtgebiet von N. ziehen. Nach dem Sammeln der Fahrzeuge und einer Begrüßung der Teilnehmer soll sich der Umzug um 14.00 Uhr in Bewegung setzen. Der Ablaufplan sieht dabei vor, dass der Umzug in regelmäßigen Zeitabständen an ausgewiesenen Orten durch insgesamt zwölf Redebeiträge von jeweils zehn oder fünfzehn Minuten Dauer unterbrochen wird. Transparente und Flugblätter sollen mitgeführt werden. Für 20.00 Uhr ist die Ankunft am A. Stadion mit abschließender Kundgebung bis 22.00 Uhr vorgesehen. Die vom Antragsteller angefochtene Feststellung des Polizeipräsidiums N., dass die Veranstaltung keine Versammlung sei, hat das Verwaltungsgericht nach Aktenlage zutreffend als rechtmäßig erkannt. Versammlungen sind örtliche Zusammenkünfte von mehreren (nach § 2 Abs. 3 VersG NRW: mindestens drei) Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 2020 - 1 BvQ 37/20 -, juris Rn. 17, vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 41, und vom 12. Juli 2001 ‑ 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 19. Entscheidend ist, dass die Meinungsbildung und -äußerung mit dem Ziel erfolgt, auf die Öffentlichkeit dem Anliegen der Versammlung entsprechend einzuwirken. Die Erörterung und Kundgebung muss dabei Angelegenheiten betreffen, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris Rn. 4. Die vom Versammlungsrecht geschützten Veranstaltungen sind nicht auf Zusammenkünfte traditioneller Art beschränkt, sondern umfassen vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens. Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen fallen allerdings ebenso wenig unter den Versammlungsbegriff wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen. Andererseits erstreckt sich der Schutzbereich der Versammlungsfreiheit beispielsweise auch auf solche Veranstaltungen, die ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen beispielsweise auch dann erfasst, wenn sie sich dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch zu einer Versammlung i.S.v. Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Enthält eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, richtet sich die rechtliche Beurteilung danach, ob sich die Veranstaltung aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters ihrem Gesamtgepräge nach als Versammlung darstellt oder ob andere Zwecke im Vordergrund stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2007 - 6 C 22.06 u. a. -, juris Rn. 14, und vom 16. Mai 2007 ‑ 6 C 23.06 -, juris Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris Rn. 6 f., m.w.N. Die Beurteilung, ob eine gemischte Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstellt, ist im Wege einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Dabei sind zunächst alle diejenigen Modalitäten der geplanten Veranstaltung zu erfassen, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen. Sodann sind die nicht auf die Meinungsbildung zielenden Modalitäten, wie etwa Tanz, Musik und Unterhaltung, zu würdigen und zu gewichten und die unterschiedlichen Elemente zueinander in Beziehung zu setzen. Ist ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festzustellen, ist die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln. Auf das Niveau der Veranstaltung und des Beitrags zur Meinungsbildung kommt es dabei nicht an. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 ‑ 1 BvR 458/10 -, juris Rn. 113; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 17 f.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris Rn. 8. Hierbei sind in die Erfassung der Modalitäten der Veranstaltung, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen, nur solche Veranstaltungselemente einzubeziehen, die sich aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als auf die Teilhabe an der Meinungsbildung gerichtet darstellen. Abzustellen ist in erster Linie auf einen Außenstehenden, der sich zum Zeitpunkt der Veranstaltung an ihrem Ort befindet. Auf diesen Betrachter kommt es deshalb in erster Linie an, weil eine Versammlung vorrangig durch ihre Präsenz an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf die öffentliche Meinung einwirken will. Allerdings können ggf. auch Umstände von Bedeutung sein, die für einen Außenstehenden „vor Ort“ nicht wahrnehmbar sind, etwa im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen des Veranstalters im Vorfeld der Veranstaltung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris Rn. 10. Zu vernachlässigen sind solche Anliegen und die ihrer Umsetzung dienenden Elemente, bei denen erkennbar ist, dass mit ihnen nicht ernsthaft die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung bezweckt wird, die mithin nur vorgeschoben sind, um den Schutz der Versammlungsfreiheit beanspruchen zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris Rn. 12 f., m.w.N. Von diesen rechtlichen Maßstäben ausgehend hat das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die als gemischte Veranstaltung einzustufende „KRACH Parade N.“ sei keine Versammlung. Den Veranstaltungselementen, die nicht auf eine Meinungsbildung zielten, komme ein deutliches Übergewicht zu. Für die Gesamtschau sei neben den der Anmeldung des Antragstellers vom 26. Mai 2025 beigefügten Angaben und Unterlagen auf die sonstigen Erkenntnisse des Polizeipräsidiums N. anlässlich der vergangenen Veranstaltungen in den Jahren 2019, 2022, 2023 und 2024 abzustellen. Danach stehe ein Unterhaltungscharakter der Veranstaltung im Vordergrund. Dem vorliegenden Veranstaltungskonzept, das der Antragsteller im Laufe des gerichtlichen Verfahrens dahin modifiziert habe, dass bei der zweistündigen Abschlusskundgebung der Redeanteil zeitlich mehr Raum einnehmen solle als musikalische Darbietungen, stünden die Erfahrungen aus dem Vorjahr entgegen. Bei der Parade im Jahr 2024 hätten den Angaben von PHK E. zufolge angekündigte Redebeiträge teilweise nicht stattgefunden. Im Übrigen seien sie deutlich kürzer ausgefallen, lediglich als Aufnahmen abgespielt worden und wegen der geringen Lautstärke nicht wahrnehmbar gewesen. Meinungsäußerungen mit Bezug auf das angezeigte Versammlungsthema seien nicht zu erkennen gewesen. Nahezu alle Teilnehmer hätten aus mitgeführten Glasflaschen alkoholische Getränke konsumiert und dauerhaft hinter den Musikfahrzeugen getanzt. Plakate, Banner oder Flyer seien nicht mitgeführt worden. Die wenigen an Lautsprecherwagen angebrachten Schilder seien kaum sichtbar gewesen. Im Rahmen der Abschlussveranstaltung auf dem Vorplatz des A. Stadions sei nur noch zu lauter Musik getanzt worden. Aus alledem ergebe sich das äußere Bild eines deutlichen Überwiegens der Elemente einer Musik- und Tanzveranstaltung mit unterhaltendem Charakter. Im Verhältnis dazu seien die vom Antragsteller meinungsbildend herausgestellten Kundgebungselemente nicht gleichrangig. Die geplanten Redebeiträge seien gemessen am Gesamtablauf der Parade eher störendes Beiwerk, was auch daran deutlich werden, dass sie im Vorfeld verfasst und nur abgespielt werden sollten. Daran ändere der in Echtzeit geplante Auftritt des Redners auf dem Hauptwagen nichts. Wie der Antragsteller in diesem Jahr sicherstellen wolle, dass Redner auch vor Ort seien und die Reden tatsächlich hielten, bleibe offen. Ferner wiesen die eingesetzten Wagen allenfalls kaum wahrnehmbare Beschilderungen auf und erschienen als „Konzertbühne“. Die vom Antragsteller formulierte „Teilnahmebedingung“, dass „mehr demonstriert“ werden müsse, gebe der Veranstaltung nicht das Gepräge einer Versammlung. Auf die Teilnehmer, die vergangene Umzüge stets als Partyveranstaltung wahrgenommen hätten, könne kein beherrschender Einfluss ausgeübt werden. Das Mitführen von Bannern und Plakaten sowie das Verteilen von Flyern habe der Antragsteller bereits im vergangenen Jahr angezeigt, indes sei die Verwendung dieser Hilfsmittel nach polizeilichen Erkenntnissen nur im äußerst geringen Ausmaß erfolgt. Auch spreche für die Wahrnehmung als Tanz- und Musikveranstaltung der umfangreiche Genuss von Alkohol und Betäubungsmitteln durch die Teilnehmer. Zu der abgeänderten Abschlusskundgebung, an der Vertreter der Kommunalpolitik teilnehmen sollten, gebe es noch kein schlüssiges Konzept. Dass der Antragsteller, wie er selbst formuliere, einen politischen Charakter „formal“ sicherstellen wolle, zeige, dass es ihm nur um eine vorgebliche Teilhabe an einer etwaigen öffentlichen Meinungsbildung gehe. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Einwände des Beschwerdevorbringens bleiben ohne Erfolg. Im Ausgangspunkt ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das im Internet und in sozialen Medien bekundete Anliegen des Antragstellers, für das Schaffen und Erhalten kultureller Freiräume in N. durch eine „Tanzdemonstration“ werben zu wollen, dem Grunde nach auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtet ist. Das allein weist die geplante Veranstaltung aber noch nicht als eine nach Art. 8 GG geschützte Versammlung aus. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es insoweit nicht auf Vorstellungen und Absichten des Veranstalters an, sondern darauf, wie sich die geplante Veranstaltung aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters vor Ort voraussichtlich darstellen wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen begegnet ferner der rechtliche Ansatz, wonach der Antragsgegner wie auch das Verwaltungsgericht für die Prognose des zu erwartenden Ablaufs der in diesem Jahr angemeldeten Parade (auch) auf vorhandene Erkenntnisse des Antragsgegners zu den vorausgegangenen Veranstaltungen abgestellt haben, keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die zuständige Versammlungsbehörde bei Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr zwecks Bewertung einer künftig zu erwartenden Sachlage insbesondere auf Erkenntnisse zurückgreifen darf, die im Zusammenhang mit vergleichbaren Veranstaltungen in der Vergangenheit gewonnen wurden, steht außer Zweifel. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2021 ‑ 15 B 1414/21 -, juris Rn. 8 f., m.w.N. Ein Rückgriff auf derartige Erkenntnisse kommt auch dann in Betracht, wenn die von der Behörde zu prüfende Eigenschaft einer geplanten Veranstaltung als Versammlung in Rede steht. Dies zu Grunde gelegt, spricht auch zur Überzeugung des Senats zunächst ganz Überwiegendes dafür, dass es sich jedenfalls bei den in den Jahren 2023 und 2024 durchgeführten „Krachparaden“ nicht um Versammlungen gehandelt hat. Wie aus den im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vorhandenen Einsatzberichten vom 13. September 2023 (Blatt 9 der Beiakte) und 30. August 2024 (Blatt 10 ff. der Beiakte) hervorgeht, standen bei diesen Veranstaltungen die Elemente der Musikdarbietung und des Tanzes klar im Vordergrund, die für sich genommen grundsätzlich noch nicht auf eine öffentliche Meinungskundgabe zielen. Redebeiträge waren, so sie denn stattgefunden haben, von völlig untergeordneter Bedeutung. Hingegen dominierten, wie PHK E. im erstinstanzlichen Erörterungstermin noch einmal eingehend erläutert hat, die Elemente eines Musikumzugs im Zusammenhang mit verstärktem Konsum von Alkohol und Cannabis, während Hilfsmittel der Meinungskundgabe (Plakate, Transparente u. Ä.) kaum wahrnehmbar waren. Verbale Äußerungen der Teilnehmer zu einem Versammlungsthema habe es ebenfalls nicht gegeben. Bei der letztjährigen Veranstaltung habe der Anmelder, wie aus dem Einsatzbericht des PHK E. hervorgeht, in einem persönlichen Gespräch ihm gegenüber sogar selbst eingeräumt, dass ein Berufen auf das Versammlungsrecht für die Parade durchaus grenzwertig sei. Diesen über bloße subjektive Wahrnehmungen einzelner Bürger hinausgehenden Eindruck verfestigen die zahlreich im Internet öffentlich zugänglichen Lichtbilder der letztjährigen Veranstaltungen, vgl. etwa https://www.google.com/search?sca_esv=6b9acc621195338b&rlz=1C1GCEA_enDE1125DE1125&udm=2&fbs=AIIjpHw2KGh6wpocn18KLjPMw8n5Yp8-1M0n6BD6JoVBP_K3fXXvA3S3XGyupmJLMg20um-g802xpvK_P6JR85uWJcIAp0Tzq-frv8kT2KCRvDf2szW6YN7EdF9mOqhTaZ03SaEnDG5dFIZ73j5C3i8sy630UFQjqNUFEAoSaDF4rWmstAd-IBE5onV4d04VzWlDyg3114pz&q=krachparade+aachen&sa=X&ved=2ahUKEwjhxIby1ryPAxUqRPEDHaJ-H9kQtKgLegQIGxAB&biw=1920&bih=953&dpr=1#vhid=XXjNoW7krpZRqM&vssid=mosaic (zuletzt abgerufen am 3. September 2025). Sie zeigen in erster Linie überwiegend bunt geschmückte Wagen sowie ausgelassen tanzende und feiernde Menschen. Dem hat der Antragsteller nichts Substantielles entgegengesetzt. In seiner an das Polizeipräsidium N. gerichteten E-Mail vom 3. August 2025 (Blatt 15 f. der Beiakte) gesteht er ausdrücklich zu, dass der politische Charakter, den er „formal“ sicherzustellen gedenke, bei der Abschlusskundgebung „etwas verloren gegangen“ sei. Dass es bei der diesjährigen Parade zu einem wesentlich anderen Ablauf der Ereignisse käme, der die Veranstaltung nach außen hin erkennbar von einer vornehmlich dem Vergnügen dienenden Tanz- und Musikparade hinreichend abgrenzen ließe, steht auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller mehrfach angepassten Ablaufkonzepts nicht zu erwarten. Nach dem vom Antragsteller mit seiner Beschwerde nochmals geänderten „Ablaufplan Krachparade 06.09.2025“ (vgl. Anlage 9 „Ablaufplan neu“ zum Beschwerdeschriftsatz vom 31. August 2025) ist neben der ursprünglich bereits angemeldeten Unterbrechung des Umzugs durch insgesamt zwölf Redebeiträge von jeweils zehn oder fünfzehn Minuten Dauer vorgesehen, dass die zwischen 20.00 und 22.00 Uhr geplante Abschlusskundgebung am A. Stadion „ausschließlich politisch“ sein soll. Dazu soll, wie schon im erstinstanzlichen Verfahren angezeigt, eine Podiumsdiskussion und offene Fragerunde stattfinden, an der sich Vertreter der Kommunalpolitik beteiligen sollen. Auf Musikbeiträge möchte der Antragsteller währenddessen nunmehr ganz verzichten. Bei isolierter Betrachtung dieses Veranstaltungskonzepts könnte zwar manches dafür sprechen, dass es sich bei einem solchermaßen durchgeführten Aufzug um eine Versammlung handelte. Neben Musik und Tanz, die wohl auf die äußere Darstellung eines Lebensgefühls durch die Teilnehmer gerichtet sein dürften, träten danach möglicherweise nicht unwesentlich prägende Elemente der öffentlichen Meinungskundgabe. Insoweit dürfte unerheblich sein, ob Redebeiträge im Vorfeld aufgenommen und sodann abgespielt werden und/oder Redner auf einem der Wagen in Echtzeit auftreten. Auch erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die im Ablaufplan geschilderten Unterbrechungen des Aufzugs durch insgesamt zwölf Redebeiträge in wiederkehrenden Zeitintervallen von zehn bis fünfzehn Minuten, während der die Musik abgestellt wird, geeignet sein könnten, dem äußeren Eindruck eines überwiegenden oder gar reinen Vergnügungscharakters des Umzugs entgegenzuwirken. Das bedarf hier allerdings keiner Vertiefung, denn mit einer Umsetzung dieses Konzepts ist nicht in Gänze oder zumindest in wesentlichen Teilen zu rechnen. Gegenwärtig erscheint nicht ausreichend gesichert, dass die im vorliegenden Ablaufplan eingetragenen Pausen des Umzugs für Redebeiträge tatsächlich eingehalten würden. Es ist bereits unklar, ob der Antragsteller auf die Musikbeschallung während der Redebeiträge vollständig verzichten möchte. In dem an potentielle Teilnehmer der Veranstaltung gerichteten Beitrag „Das kleine Demonstrations 1x1“, welches der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt hat (Blatt 18 ff. der Gerichtsakte) und das vom Veranstalter auch im Internet veröffentlicht sein dürfte, vgl. „Das kleine Demo 1x1“, https://www.instagram.com/krach_parade/# (zuletzt abgerufen am 3. September 2025), wird unter dem Punkt „Awareness & Respekt“ ausgeführt, dass Musiklautstärken „so eingesetzt“ würden, dass Redebeiträge gut hörbar blieben. Ein vollständiges Abstellen der Musik ist danach nicht vorgesehen. Dessen unbeschadet stehen der Annahme einer vollständigen oder jedenfalls weitgehenden Einhaltung des Ablaufplans die polizeilich dokumentierten Erfahrungen anlässlich der vergangenen Veranstaltungen entgegen. Auch in den Jahren 2023 und 2024 waren bereits vergleichbare Redebeiträge angemeldet, die allerdings, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, entweder ganz entfielen oder aber erheblich kürzer waren als in der Anmeldung angegeben. Weshalb es sich mit den nunmehr angezeigten Redebeiträgen wesentlich anders verhalten sollte, erschließt sich nicht. Für eine abweichende Einschätzung spricht insbesondere nicht der Einwand im Beschwerdevorbringen, man könne in der Vergangenheit bestehende technische Probleme bei der diesjährigen Veranstaltung ausräumen. Zwar hat der Antragsteller hierzu im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht erläutert, zeitgleich zu den Live-Reden auf dem Hauptwagen sollten vorab eingesprochene Reden auf den anderen Wagen über das Hochschulradio ausgestrahlt werden; zu diesem Zweck sei man auch extra schon die Route abgelaufen und habe geschaut, ob und wo der Empfang gut sei. Offen bleibt aber, wie der Antragsteller angesichts von Länge und Umfang der Parade gewährleisten will, dass sich die Wagen zu den entsprechenden Zeiten jeweils an den empfangsgeeigneten Orten befinden. Unabhängig davon zeigt der Antragsteller nach wie vor nicht substantiiert auf, wieso es infolge der bereits einschlägigen Vorerfahrung aus dem Jahr 2023 nicht schon bei der letztjährigen Parade möglich gewesen sein sollte, technische Probleme erfolgreich zu beheben, wenn denn ein ernsthafter Wille zu prägenden politischen Redebeiträgen bestanden hat. Im Ergebnis nichts anders gilt für das Beschwerdevorbringen, es sollten in diesem Jahr vermehrt Plakate, Banner und Flyer zum Zwecke der öffentlichen Meinungskundgabe eingesetzt und die Teilnehmer „während der musikfreien Zeit“ zu Sprechchören animiert werden. Insoweit bleibt schon unklar, wann genau es dazu kommen sollte. Denn eine musikfreie Zeit dürfte nach dem Ablaufplan nur während der Unterbrechungen des Umzugs für Redebeiträge liegen. Ebenso unklar bleibt, durch wen und wie genau das Skandieren der Parolen initiiert werden sollte. Vor allem aber erscheint es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Veranstalter mit seinem Konzept die Teilnehmer zu einem wesentlich anderen Verhalten als bei vergangenen Paraden nachhaltig motivieren könnte. Hat in der Vergangenheit, wie oben dargelegt, der Charakter der „Krachparade“ als einer vornehmlich durch Tanz und Musik untermalten Spaßveranstaltung im Vordergrund gestanden, liegt es auf der Hand, dass die Teilnehmer wieder mit einer entsprechenden Erwartungshaltung anreisen werden. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte es dem weit überwiegenden Kreis der Teilnehmer darum gehen, sich zu vergnügen. Woraus sich vor diesem Hintergrund eine Möglichkeit des Antragstellers ergeben sollte, das zu erwartende Verhalten zumindest eines Großteils der Teilnehmer entscheidend in eine andere Richtung, nämlich der öffentlichen Meinungskundgabe, lenken zu können, ist weder nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich. An dieser Einschätzung ändert der formale Aufruf des Veranstalters zu mehr politischer Sichtbarkeit in „Das kleine Demonstrations 1 x 1“ nichts. Der Hinweis des Beschwerdevorbringens, nach der ablehnenden Entscheidung hätten sich die „teilnehmenden Kollektive“ erneut zusammengesetzt und vereinbart, dass Großtransparente an jedem Wagen angebracht und durch jedes Kollektiv mindestens fünf Demonstrationsschilder angefertigt werden mögen, gibt für eine im Vergleich zu den Veranstaltungen in den vergangenen Jahren wesentlich andere äußere Wahrnehmung der nunmehr geplanten Veranstaltung noch nichts Belastbares her. Es ist nicht erkennbar, dass die beschriebenen Maßnahmen in Anbetracht der zu erwartenden mehreren tausend Teilnehmer nennenswert ins Gewicht fallen könnten. Hinsichtlich der anzufertigenden Demonstrationsschilder ist nicht einmal deren Größe oder Gesamtzahl genannt. Auch der Umstand, dass der Antragsteller die Abschlusskundgebung nunmehr ohne musikalische Beiträge plant, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, bleibt das hierzu vorgelegte „Konzept Abschlusskundgebung / Podiumsdiskussion“ (vgl. Anlage 8 zum Beschwerdeschriftsatz) vage. Nach den Darstellungen unter dortiger Nr. 3 sind verschiedene Vertreter von insgesamt fünf politischen Parteien bislang nur „vorgesehen/angefragt“, lediglich bei zwei Personen bestehe eine „informelle Zusage“. Weitergehende belastbare Angaben zum Teilnehmerkreis hat der Antragsteller nicht gemacht. Aber selbst unterstellt, das Konzept käme tatsächlich zum Tragen, vermochte es den zu erwartenden Vergnügungs- und Spaßcharakter des Umzugs nicht abzuändern. Denn die Kundgebung soll erst erfolgen, nachdem die Teilnehmer bereits über sechs Stunden zwischen 14.00 und 20.00 Uhr die etwa 10 km lange Umzugstrecke absolviert haben. Nicht zuletzt in Anbetracht der Tatsache, dass – wie in den vergangenen Jahren – durch zahlreiche Teilnehmer nicht unerheblicher Konsum jedenfalls von Alkohol vorauszusehen ist, kann ein die Gesamtveranstaltung noch wesentlich prägender Einfluss von der förmlich angepassten Abschlusskundgebung nicht ernstlich erwartet werden. Das Hauptgeschehen der Veranstaltung ist und bleibt der Umzug mit Tanz und Musik, was auch daran deutlich wird, dass die Abschlusskundgebung nach dem ursprünglich mit der Anmeldung eingereichten Ablaufplan ebenfalls mit Musikbeiträgen abgehalten werden sollte. Bei dem zu erwartenden Ablauf, wie er sich nach dem Veranstaltungskonzept und den Erfahrungen anlässlich der vorausgegangenen Veranstaltungen darstellt, überwiegen nach alledem im Rahmen einer Gesamtschau aller relevanten tatsächlichen Umstände nach wie vor klar die Veranstaltungselemente, die nicht auf eine Meinungsbildung zielen. Schließlich verfängt die Rüge des Antragstellers nicht, das Verwaltungsgericht habe dessen Kooperationsbereitschaft und die Bemühungen um rechtliche Konformität zu Unrecht negativ gewertet. Es ist Sache des Veranstalters, die Versammlung und ihr gestalterisches Konzept auszuarbeiten. Das Kooperationsgespräch dient nicht dazu herauszuarbeiten, ob eine geplante Veranstaltung überhaupt den Schutz der Versammlungsfreiheit genießt, und erforderlichenfalls dem Anmelder eine Umgestaltung der Veranstaltung anzuraten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 15 B 845/22 -, juris Rn. 38 f., m.w.N. Davon abgesehen ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass die offenkundig verfolgte Taktik des Antragstellers, die von ihm angemeldete Veranstaltung „scheibchenweise“ um seiner Auffassung nach geeignete Zugeständnisse in die Richtung eines Versammlungscharakters anzupassen, begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit eines Willens zur politischen Meinungskundgabe aufkommen lässt. Äußerungen dahin, dieser Charakter solle „formell“ gesichert werden, oder – wie im Einsatzbericht vom 13. September 2023 wiedergegeben – auf Wunsch der Polizei könne ein weiterer Redebeitrag erfolgen, verkennen offensichtlich den Sinn und Zweck der Versammlungsfreiheit. Sie erhärten den Eindruck, dass es den Veranstaltern in erster Linie um die Einordnung ihrer Veranstaltung als Versammlung geht, damit diese unter vereinfachten Voraussetzungen stattfinden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).