Beschluss
1 B 273/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0905.1B273.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.899,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.899,16 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern und dem (nach Aufhebung der Beiladungen sinngemäß verfolgten) Antrag des Antragstellers zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, eine der durch Verfügung der Bundespolizeidirektion M. vom 26. November 2024 ausgeschriebenen 20 Stellen „Polizeihauptkommissar/in“ der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit anderen Beamten zu besetzen und diese zu befördern, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden und eine Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung an ihn verstrichen ist. I. Das Verwaltungsgericht hat seine Ablehnung des noch auf die früheren, inzwischen anderweitig beförderten Beigeladenen bezogenen Antrags im Kern wie folgt begründet: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn wegen mangelnder Beförderungsfähigkeit im Auswahlverfahren zur Übertragung des Amtes eines/einer Polizeihauptkommissars/-in (A 11 BBesO) zum Stichtag 1. Oktober 2024 nicht zu berücksichtigen, verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die gesundheitliche Eignung des Antragstellers für ein Beförderungsamt im Polizeivollzugsdienst des Bundes verneint habe. Sie sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht polizeidienstfähig i. S. d. § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 BPolBG sei. Das habe bereits das Verwaltungsgericht E. in seinem – ein früheres Beförderungsverfahren betreffenden – Beschluss vom 24. November 2023 – 5 L 395/23 –, S. 7 f. des Beschlussabdrucks (abrufbar über juris, Rn. 26) dargelegt und sei darin von dem Senat mit Beschluss vom 22. April 2024 – 1 B 1319/23 –, juris, Rn. 19, bestätigt worden. Der Vortrag des Antragstellers, die Frage seiner Polizeidienstfähigkeit sei ausweislich seines an die Antragsgegnerin gerichteten Schreibens vom 24. März 2021 weder unwidersprochen geblieben noch abschließend geklärt, greife nicht durch. Dieses Schreiben habe nicht die Frage seiner Polizeidienstfähigkeit betroffen. Es habe sich vielmehr zu der Frage verhalten, ob er die Anforderungen des ihm wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen seinerzeit übertragenen Dienstpostens habe erfüllen können. Wegen dieser Einschränkungen werde auf das Sozialmedizinische Gutachten vom 1. Februar 2021 verwiesen. Der grundsätzlich erforderlichen Prognose der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller die mit dem angestrebten Beförderungsamt verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß und dauerhaft werde wahrnehmen können, bedürfe es ausnahmsweise nicht. Die Beförderungsfähigkeit eines polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten dürfe schon dann verneint werden, wenn sich der Dienstherr – wie vorliegend die Antragsgegnerin am 4. Februar 2021 – aus nicht zu beanstandenden organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen entschieden habe, den Beamten für das Laufbahnwechselverfahren anzumelden, er inzwischen zum Laufbahnwechsel zugelassen worden sei und sich zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits im Laufbahnwechselverfahren befunden habe. Der Antragsteller werde daher nur noch vorübergehend gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG im Polizeivollzugsdienst verwendet. Mit der Antragserwiderung habe die Antragsgegnerin vorgetragen, bei dem Antragsteller sei angesichts einer Restdienstzeit im Polizeivollzugsdienst des Bundes von neun Jahren (vgl. § 5 Abs. 1 BPoIBG) „die Möglichkeit der Überschaubarkeit derjenigen Dienstposten, auf denen der Antragsteller als verwendungseingeschränkter Polizeivollzugsbeamter eingesetzt werden könne, gerade nicht gegeben“; ein weiterer Einsatz des Antragstellers im Polizeivollzugsdienst würde ihr weites Organisationsermessen einschränken. Die Antragsgegnerin folge mit diesen Erwägungen erkennbar der Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 15. Dezember 2010 über das Verfahren bei Zweifeln an der Verwendungs- und Dienstfähigkeit – Ref. 72 – 11 01 00 – 0025 – 0003 –. Danach werde die Prüfung, ob eine Weiterverwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG möglich sei, bei polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten vorgenommen, die das 55. Lebensjahr vollendet hätten. Hierzu zähle der am 28. August 1971 geborene Antragsteller noch nicht. Der Umstand, dass der Antragsteller erst im Sommer 2024 zum Laufbahnwechsel zugelassen und abgeordnet worden sei, ändere nichts an der Annahme, dass die Antragsgegnerin die Organisationsentscheidung getroffen habe, den Antragsteller nur noch vorübergehend im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Die zeitliche Verzögerung dieser Entscheidungen und deren mangelnde Umsetzung beruhe auf Umständen, die die Antragsgegnerin nicht zu vertreten habe (rund zwei Jahre andauerndes personalvertretungsrechtliches Verfahren und nachfolgend eine fast 11-monatige Erkrankung des Antragstellers). Der Antragsteller habe vor dem maßgeblichen Stichtag für die hier in Rede stehende Beförderung (1. Oktober 2024) und zugleich vor dem danach liegenden Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits das Laufbahnwechselverfahren begonnen. Wenn aber die Beförderungsfähigkeit des Antragstellers schon wegen der von der Antragsgegnerin im Februar 2021 getroffenen Entscheidung, ihn für das Laufbahnwechselverfahren anzumelden, habe verneint werden dürfen, müsse dies erst recht für einen Auswahlzeitpunkt gelten, zu dem der Antragsteller sich tatsächlich im Laufbahnwechselverfahren befunden habe. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung einen Dienstposten bekleidet habe (und auch gegenwärtig bekleide), der nicht der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, sondern der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zuzuordnen sei. Es komme nicht darauf an, dass der Antragsteller nach eigener Einschätzung auf dem jetzigen Dienstposten in der Bundespolizeiinspektion Flughafen T. genauso eingesetzt werde und identische Aufgaben wahrnehme wie zuvor bei der Bundespolizeiinspektion E. im Polizeivollzugsdienst. Entscheidend sei vielmehr, dass der ihm nunmehr übertragene Dienstposten in der Bundespolizeiinspektion Flughafen T. der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zugeordnet sei. Die Zuordnung eines Dienstpostens, der keine Polizeidienstfähigkeit voraussetze, zum Polizeivollzugsdienst oder zum nichttechnischen Verwaltungsdienst liege im Organisationsermessen des Dienstherrn. II. Hiergegen macht der Antragsteller mit seiner fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 24. März 2025 und dem diese ergänzenden Schriftsatz vom 13. Mai 2025 im Wesentlichen geltend: Es greife zu kurz, seine Polizeidienstfähigkeit unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats im Verfahren 1 B 1319/23 zu verneinen. Der Senat sei auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren beschränkt gewesen und habe seine Wertung auf den damals maßgeblichen Zeitpunkt, den 5. April 2023, bezogen, in dem umfangreiche Fehlzeiten eine sichere Prognosegrundlage geboten hätten. Seit dem 19. April 2024 sei es aber zu keinen wesentlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten mehr gekommen. Nicht überzeugend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Schriftsatz des Antragstellers vom 24. März 2021 belege nicht, dass dieser der Annahme seiner Polizeidienstunfähigkeit widersprochen habe, weil der Schriftsatz nicht die Frage der Polizeidienstfähigkeit des Antragstellers betroffen habe, sondern die Frage, ob dieser die Anforderungen des ihm angesichts seiner gesundheitlichen Einschränkungen seinerzeit übertragenen Dienstpostens habe erfüllen können. Selbst wenn man die Aussagen des Schreibens in den Kontext der leidensangemessenen Beschäftigung stelle, befasse es sich eindeutig auch mit der Frage der Polizeidienstfähigkeit sowie mit der leidensgerechten Verwendung im Polizeidienst. Zudem seien formale und inhaltliche Mängel gerügt worden. Es erscheine unbillig, ihm das Schreiben als widerspruchslose Einlassung entgegenzuhalten, nachdem sich der Dienstherr nicht mehr damit beschäftigt habe. Das Verwaltungsgericht gehe zudem fehlerhaft davon aus, dass es der grundsätzlich erforderlichen Prognose, dass der Bewerber die mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß und dauerhaft wahrnehmen können werde, hier nicht (mehr) bedürfe, weil die Antragsgegnerin sich bereits unter dem 4. Februar 2021 entschieden habe, den Antragsteller für das Laufbahnwechselverfahren anzumelden, dieser inzwischen zugelassen worden sei und sich zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits im Laufbahnwechselverfahren befunden habe. Sie habe den Antragsteller erst im Sommer 2023 zugelassen, so dass dieser mehr als zwei Jahre „unbehelligt“ seine bisherige Tätigkeit fortgeführt habe. Etwaige Verzögerungsgründe dürften jedenfalls nicht in seiner Sphäre liegen. Sein damaliges erkrankungsbedingtes Fernbleiben dürfte einer früheren Zulassung zum Laufbahnwechselverfahren nicht entgegengestanden haben. Für die mangelnde Umsetzung sei alleine die Antragsgegnerin verantwortlich. Die Argumentation berücksichtige zudem auch nicht, dass die Antragsgegnerin lediglich zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres Ausbildungsplätze für den Laufbahnwechsel bereitstelle. Die weitere, schwer verständliche Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung der Antragsgegnerin, das Laufbahnwechselverfahren vorzuschlagen, sei gerechtfertigt, weil „die Überschaubarkeit derjenigen Dienstposten … gerade nicht gegeben“ sei, blende aus, dass er seine Verwendungsbreite durch eine Vielzahl von Fortbildungen erhöht habe. Jedenfalls aber sei der Hinweis auf die Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 15. Oktober 2010 insoweit fehlerhaft, als das Gericht von einer Altersgrenze von 55 Jahren ausgehe. Diese Grenze sei bei Schwerbehinderten wegen Ziffer 14.4. der Bundespolizei-Inklusionsvereinbarung vom 24. März 2022 (BIV) um zwei Jahre vorverlagert. Er sei am 28. August 1971 geboren, also „zum Zeitpunkt der Beförderungsausschreibung (Stichtag 1. Oktober 2024)“ bereits 53 Jahre alt gewesen. Schließlich seien auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Dienstposten fragwürdig. Weder habe er von dem „Formenwechsel“ seines Dienstpostens Kenntnis erlangt noch sei er durch einen Anleiter in den Praktikumsplatz unterwiesen worden. Die weiteren Anforderungen an das Praktikum (Bericht etc.) seien nicht eingehalten worden. Erst am letzten Arbeitstag habe er eine Aufforderung erhalten, eine Praktikumsbewertung und einen Bericht zu erstellen. Bis dahin habe er auf seinem Dienstposten in T. eins zu eins das gemacht, was er auch auf seinem früheren Dienstposten in E. immer gemacht habe. Auf Nachfrage sei ihm dann noch mitgeteilt worden, dass er das Praktikum nicht bestanden habe, weil er einen benoteten Vortrag hätte halten müssen. Fragwürdig sei zudem, dass der T. Dienstposten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zugeordnet sei, er aber eine Wiedereingliederung auf dem identischen Dienstposten zu einem Zeitpunkt absolviert habe, als die Abordnung an die FH Bund noch nicht wirksam gewesen sei. Es habe sich deshalb allein um eine Umsetzung gehandelt. Nach alledem erscheine die Möglichkeit, bei einer erneuten Entscheidung der Antragsgegnerin nach Leistungskriterien für die Besetzung der Stelle ausgewählt zu werden, nicht ausgeschlossen. III. Dieses Vorbringen zieht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, die Antragsgegnerin habe den Antragsteller beanstandungsfrei wegen mangelnder Beförderungsfähigkeit im Auswahlverfahren zur Übertragung des Amtes eines/einer Polizeihauptkommissars/-in (A 11 BBesO), Stichtag: 1. Oktober 2024, nicht berücksichtigt. Die Entscheidung der Antragsgegnerin verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Dieser gewährleistet, dass Auswahlentscheidungen grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei dieser von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der einzelne Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht. Geeignet im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist nur, wer dem angestrebten Amt auch in körperlicher und psychischer Hinsicht gewachsen ist. Im Rahmen dieser gesundheitlichen Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr auch dem Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Rechnung zu tragen. Ein Bewerber darf daher wegen seiner Behinderung nur dann von dem Beförderungsgeschehen ausgeschlossen werden, wenn dienstliche Bedürfnisse eine dauerhafte Verwendung in dem angestrebten Amt zwingend ausschließen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008– 2 BvR 2571/07 –, juris, Rn. 11, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2024 – 1 B1319/23 –, juris, Rn. 15. Im Ausgangspunkt erfordert die gesundheitliche Eignung für ein Beförderungsamt im Polizeivollzugsdienst des Bundes die Polizeidienstfähigkeit. An dieser fehlt es nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 BPolBG, wenn der betreffende Polizeivollzugsbeamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt. Dies gilt – ohne Einschränkung des Tatbestandsmerkmals „Polizeidienstunfähigkeit“ – nach der den Dienstherrn ermächtigenden Rechtsfolgenregelung des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG allerdings dann nicht, wenn die auszuübende Funktion bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert. Wie bei der Weiterbeschäftigung eines polizeidienstunfähigen Beamten im Polizeivollzugsdienst ist bei der Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines für eine Beförderung grundsätzlich in Betracht kommenden Beamten eine Prognose aufzustellen, ob eine ordnungsgemäße und dauerhafte Wahrnehmung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben durch den Polizeivollzugsbeamten gewährleistet ist. In diese Prognoseentscheidung darf der Dienstherr auch organisatorische und personalpolitische Erwägungen einstellen. Lediglich wenn diese Prognose zulasten des Beamten ausfällt, fehlt es an dessen gesundheitlicher Eignung für das Beförderungsamt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Dezember 2008– 2 BvR 2571/07 –, juris, Rn. 14, m. w. N. sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2024 – 1 B 1319/23 –, juris, Rn. 17, und vom 21. Dezember 2021 – 1 B 1152/21 –, juris, Rn. 17; zu dem Verständnis des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG vgl. die grundlegenden Ausführungen des BVerwG zu der Parallelvorschrift des § 194 Abs. 1 LBG NRW 1981 (nunmehr entsprechend: § 115 Abs. 1 LBG NRW), Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, juris, Rn. 9 ff. Nach diesem Maßstab verletzt es den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht, dass die Antragsgegnerin ihn in der Beförderungsauswahlentscheidung zum Stichtag 1. Oktober 2024 nicht berücksichtigt hat. In Anbetracht der festgestellten Polizeidienstunfähigkeit (dazu 1.) und des deshalb bereits begonnenen Laufbahnwechsels bedurfte es keiner Prognose, dass der Antragsteller die mit dem angestrebten Amt im Polizeivollzugsdienst verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß und dauerhaft werde wahrnehmen können (dazu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller nicht polizeidienstfähig ist. Nach dem Ergebnis des – weiterhin maßgeblichen – Sozialmedizinischen Gutachtens vom 1. Februar 2021 ist der Antragsteller „gesundheitlich nicht mehr uneingeschränkt für den Polizeivollzugsdienst geeignet“. Namentlich ist er „krankheitsbedingt nicht mehr dazu in der Lage (…), eine Dienstwaffe außerhalb der beobachteten Inübhaltung oder ein Dienst-KFZ in Einsatzfahrten mit der hierfür erforderlichen Sicherheit im Umgang zum Ausschluss einer Eigen- und Fremdgefährdung zu führen“. Ferner ist er „nicht mehr dazu in der Lage, uneingeschränkt am Wechselschichtbetrieb – hier insbesondere an Nachtdiensten – teilzunehmen, ohne eine weitere Verschlechterung seiner Erkrankung zu riskieren“. Ferner ist nach diesem Gutachten prognostisch nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller die volle Verwendungsfähigkeit für den Polizeivollzugsdienst binnen zweier Jahre wieder erreichen könne. Diesen Feststellungen ist der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht durchgreifend entgegengetreten. Sein pauschaler Hinweis, dass er zwischenzeitlich „keine wesentlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten“ mehr aufweise, genügt hierfür ebenso wenig wie die (zum Beleg) erstinstanzlich vorgelegten Auszüge aus dem Dienstbuch für die Monate Mai bis Dezember 2024. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die Polizeidienstfähigkeit zurückerlangt haben könnte. Solches ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, der keine einen solchen Umstand belegenden ärztlichen Atteste oder Stellungnahme vorgelegt hat, und ist auch sonst nicht erkennbar. Im Übrigen wird der Antragsteller jedenfalls seit Mai 2024 nicht mehr auf einem Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes beschäftigt, sondern zur Vorbereitung des Laufbahnwechselverfahrens auf einem Dienstposten als Sachbearbeiter im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst im Bereich Polizeitechnik und Materialmanagement (PTMM) bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen T. eingesetzt (vgl. die Verfügung der Bundespolizeidirektion M. vom 10. Mai 2024). Vor diesem Hintergrund kommt es auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, er habe entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts mit dem Schriftsatz vom 24. März 2021 der Annahme seiner Polizeidienstunfähigkeit widersprochen, schon nicht entscheidungserheblich an. 2. Der prognostischen Feststellung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller die mit dem angestrebten Amt im Polizeivollzugsdienst verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß und dauerhaft werde wahrnehmen können, bedurfte es ausnahmsweise nicht. Eine Prognoseentscheidung dieses Inhalts ist hier deshalb entbehrlich, weil die Antragsgegnerin sich – wie bereits im Senatsbeschluss vom 22. April 2024 – 1 B 1319/23 – (juris, Rn. 23) festgestellt – schon unter dem 4. Februar 2021 aus nicht zu beanstandenden organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen entschieden hat, den Antragsteller als noch nicht lebensälteren Beamten (vgl. die dort bereits zitierte Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 15. Dezember 2010 – Ref. - 11 01 00 – 0025 - 0003) für das Laufbahnwechselverfahren anzumelden und ihn daher nur noch vorübergehend gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Zu diesen Erwägungen in einem anderen Beförderungsverfahren unter Beteiligung des Antragstellers vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 1152/21 –, juris, Rn. 17. Diese Entscheidung, die mit der vom 28. April 2021 datierenden Anmeldung und mit der unter dem 27. Juni 2023 erfolgten (ersten) Zulassung auch umgesetzt worden ist, hat die Antragsgegnerin (wie auch die Entscheidungen über die genannten Umsetzungsakte) deutlich vor dem für die Erstellung der Beförderungsrangliste maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung getroffen. Dass der Antragsteller wegen ernsthafter Zweifel an seiner Polizeidienstfähigkeit nicht in die Beförderungsrangliste aufgenommen werden konnte, ergibt sich (abstrakt) erstmals aus dem Informationsschreiben der Bundespolizeidirektion M. vom 26. November 2024 über die geplanten Beförderungen zum Stichtag 1. Oktober 2024. Darin heißt es auf Seite 5: „Keine Beförderung bzw. beförderungsgleiche Maßnahme und damit auch keine Vergabe eines Beförderungsrangfolgenplatzes erfolgt: (…) Wenn im Zeitpunkt der Beförderung bzw. beförderungsgleichen Maßnahme ernsthafte Zweifel an der Polizeidienstfähigkeit oder der allgemeinen Beamtendienstfähigkeit bestehen (keine ernsthaften Zweifel bestehen bei Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten auf Lebenszeit, denen dauerhaft ein Dienstposten übertragen wurde, der die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes dauerhaft nicht erfordert).“ Diesen Grund hat die Bundespolizeidirektion M. dem Antragsteller auf dessen Nachfrage vom Vortag mit E-Mail vom 29. November 2024 mitgeteilt. Ebenfalls vor den genannten, dem Auswahlverfahren zuzuordnenden Zeitpunkten– und vor dem maßgeblichen Stichtag 1. Oktober 2024 – ließ das Bundespolizeipräsidium den Antragsteller mit Verfügung vom 16. Juli 2024 erneut zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes an der Hochschule des Bundes gemäß § 8 Abs. 2 BpolBG zu. Am Stichtag begann seine Unterweisung, die voraussichtlich noch bis zum 30. September 2026 andauern wird. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 ordnete die Bundespolizeidirektion M. den Antragsteller sodann für den Zeitraum der Unterweisung mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2024 zur Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ab. Die Entscheidung vom 4. Februar 2021, den Antragsteller nur noch vorübergehend im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, wird nicht durch den Umstand nachträglich in Frage gestellt, dass bis zu der (erstmaligen) Zulassung zum Laufbahnwechsel vom 27. Juni 2023 mehr als zwei Jahre vergangen sind. Diese zeitliche Verzögerung ist, wie die Antragsgegnerin bereits im Verfahren 1 B 1319/23 (s. o.) und erneut im laufenden Eilverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, (maßgeblich) auf zwei Umstände zurückzuführen. Eine frühere Zulassung scheiterte vor allem an einem zunächst durchzuführenden personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahren (§ 71 Abs. 1 BPersVG) und (sodann) daran, dass Ausbildungsplätze für den Laufbahnwechsel nicht zu jedem Zeitpunkt, sondern nur zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres zur Verfügung stehen. Es mag zwar für sich genommen zutreffen, dass die personalvertretungsrechtlichen Gründe nicht in der Sphäre des Antragstellers liegen. Diese Bewertung ändert aber nichts daran, dass die Antragsgegnerin– ohne ein ihr vorzuwerfendes Verhalten – jedenfalls schon zuvor die Organisationsentscheidung getroffen hatte, den Antragsteller nur noch vorübergehend im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, und dass sie diese Entscheidung auch in Ansehung des Stufenverfahrens aufrechterhalten hat. Entsprechendes gilt für den zweiten Umstand. Dieser kann der Antragsgegnerin außerdem auch dann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, wenn er – wie der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung (S. 3, zweiter Absatz) sinngemäß, aber ohne jede Begründung geltend macht – deren Sphäre zuzuordnen ist. Er findet seinen Grund nämlich ersichtlich in der vorgegebenen, nicht zu beanstandenden allgemein bekannten Organisation des Studienbetriebs der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, nach der das Jahr in zwei Semester aufgeteilt ist, die regelmäßig jeweils zu den genannten Zeitpunkten beginnen. Der weitere Einwand des Antragstellers, seine Erkrankung hätte einer früheren Zulassung nicht entgegengestanden, weil er an einer Zulassung nicht mitwirken müsse, geht, soweit er die verzögerte Zulassung vom 27. Juni 2023 betrifft, ersichtlich schon deshalb fehl, weil deren Ursache (maßgeblich) schon in den genannten Gründen (Stufenverfahren, Termine der Verfügbarkeit von Ausbildungsplätzen) liegt. Unabhängig davon ist diesem Einwand auch deshalb nicht zu folgen, weil kein vernünftiger Dienstherr die Zulassung eines – wie hier – nur noch vorübergehend im Polizeivollzugsdienst zu beschäftigenden Beamten vornehmen wird und vornehmen muss, wenn er aufgrund einer längerfristigen Erkrankung des Beamten nicht davon ausgehen kann, dass dieser die Ausbildung zu dem gewollten Zeitpunkt tatsächlich aufnehmen kann. Dass eine – nicht dem Dienstherrn zuzurechnende – Erkrankung des Beamten auch eine erfolgte Zulassung obsolet machen kann, zeigt sich im Übrigen daran, dass die Bundespolizeidirektion M. die (erste) Abordnung des Antragstellers an die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung aus dem Jahr 2023 mit Verfügung vom 10. Mai 2024 aufheben musste, weil das Ziel der Unterweisung, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zu erlangen, wegen der langfristigen Erkrankung des Antragstellers nicht mehr erreicht werden konnte. Das Beschwerdevorbringen erschüttert auch nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht mehr auf Dauer im Polizeivollzugsdienst zu verwenden und ihn für einen Laufbahnwechsel vorzusehen, beruhe auf nicht zu beanstandenden organisatorischen und personalwirtschaftlichen Gründen, nämlich auf der in der Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 15. Dezember 2010 generell getroffenen Anordnung, nur bei „lebensälteren Beamten (55 Lebensjahre und älter)“ zu prüfen, ob eine Weiterverwendung i. S. d. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BpolBG möglich ist. Zu den Gründen einer Begrenzung des Personenkreises auf lebenszeitältere Beamten (kurze Restdienstzeit und Überschaubarkeit der Möglichkeiten, den Betroffenen auf derartigen Dienstposten zu verwenden) sowie dazu, dass es einem jüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten zuzumuten ist, sich auf eine andere Laufbahn einzustellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, juris, Rn. 13. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass für ihn insoweit eine um zwei Jahre – also auf 53 Jahre – vorverlagerte Altersgrenze gelten dürfte, weil Ziff. 14.4, Gliederungspunkt 3) Satz 1 der seit dem 24. März 2022 geltenden Bundespolizei-Inklusionsvereinbarung (BIV) anordnet, dass die Altersgrenze der gültigen Erlass- und Verfügungslage für schwerbehinderte polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte um zwei Jahre vorverlagert wird. Dies führt aber zu keinem dem Antragsteller günstigeren Ergebnis, weil er auch diese Altersgrenze im maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht überschritten hatte. Für die Prüfung, ob der Polizeivollzugsbeamte zu den lebensälteren Beamten zählt, kommt es nicht, wie der Antragsteller meint, auf den Zeitpunkt des Beförderungsstichtags (1. Oktober 2024)oder ggf. auch der Beförderungsauswahlentscheidung (26. November 2024) an, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller für das Laufbahnwechselverfahren anzumelden und ihn daher nur noch vorübergehend gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 BPolBG im Polizeivollzugsdienst zu verwenden. Das ergibt sich ohne weiteres aus der hier anzuwendenden Verfügung des Bundespolizeipräsidiums vom 15. Dezember 2010. Darin wird nämlich unter dem Gliederungspunkt II., zu 2., 1. Variante, (2) für die lebensälteren Beamten ausgeführt, dass dann, wenn im Vollzugsdienst kein zumutbarer Dienstposten oder eine Funktion unter Beibehaltung des bisherigen Dienstpostens vorhanden ist, durch den Bereich Personal die Polizeidienstunfähigkeit festzustellen und der Laufbahnwechsel gemäß § 8 Abs. 2 BpolBG zu beantragen ist. Diese Entscheidung wurde hier bereits am 4. Februar 2021 getroffen. Zu diesem Zeitpunkt war der am 28. August 1971 geborene Antragsteller aber erst 49 Jahre alt. Im Übrigen hatte der Antragsteller sein 53. Lebensjahr selbst im Zeitpunkt der Umsetzung dieser Entscheidung mit Verfügungen vom 27. Juni 2023 bzw. vom 16. Juli 2024 noch nicht vollendet, sondern war noch 51 bzw. 52 Jahre alt. Die mit dem Beschwerdevorbringen gerügte Formulierung in der erstinstanzlichen Entscheidung (Beschlussabdruck, S 6, letzter Abs.), „somit sei die Möglichkeit der Überschaubarkeit derjenigen Dienstposten, auf denen der Antragsteller als verwendungseingeschränkter Polizeivollzugsbeamter eingesetzt werden könne, gerade nicht gegeben“, ist nicht missverständlich. Klarzustellen ist insoweit vorab, dass es sich – anders als der Antragsteller meint – nicht um eine Formulierung des Verwaltungsgerichts handelt, sondern, wie der angefochtene Beschluss durch den Einleitungssatz des maßgeblichen Absatzes klar erkennen lässt, um die Wiedergabe des Vorbringens der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 16. Dezember 2024 (S. 6, vierter Absatz). Die Formulierung knüpft an die im Satz vorher konstatierte – lange – Restdienstzeit des Antragstellers von (damals) neun Jahren (vgl. § 5 Abs. 1 BPolBG) an und verneint gerade mit Blick hierauf („Somit“) die Möglichkeit der Antragsgegnerin, die Dienstposten, auf denen der Antragsteller bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand als verwendungseingeschränkter Polizeivollzugsbeamter eingesetzt werden könnte, zu überschauen. Dass es insoweit um verfügbare Dienstposten im Polizeivollzugsdienst geht, verdeutlicht der folgende Satz, der die Folgen beleuchtet, die ein weiterer Einsatz des Antragstellers im Polizeivollzugsdienst für die Antragsgegnerin nach sich ziehen würde: Ihr würde „die Nutzung des weiten Organisationsermessens genommen“, also in dieses Ermessen in nicht hinnehmbarer Weise eingegriffen. Mit diesen Erwägungen hat die Antragsgegnerin deutlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr die dauerhafte Verwendung nicht lebensälterer verwendungseingeschränkter Polizeivollzugsbeamter, zu denen nach dem oben Gesagten auch der Antragsteller zählt, im Polizeivollzugsdienst aus personalwirtschaftlichen Gründen in der Regel nicht zuzumuten sei. Diese würden – wie vorliegend auch der Antragsteller – über längere Zeit einen der wenigen verfügbaren Dienstposten im Polizeivollzugsdienst besetzen, der keine uneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit erfordert. Dies würde zu einer unangemessenen Beschränkung der künftigen Möglichkeiten des Dienstherrn führen, lebensältere Polizeivollzugsbeamte für ihre vergleichsweise kurze Restdienstzeit auf solchen – dann überschaubaren – Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes zu belassen und diesen Beamten so einen aufwändigen Laufbahnwechsel noch kurz vor Ruhestandseintritt zu ersparen. Diese personalwirtschaftlichen Erwägungen der Antragsgegnerin, deren Inhalt auch schon das Verwaltungsgericht erläutert hat (BA S. 7, erster Absatz), sind offensichtlich sachgerecht und nicht zu beanstanden. Vgl. insoweit erneut BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4.04 –, juris, Rn. 13, und ferner OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 1 B 1152/21 –, juris, Rn. 17. Auf weitere individuelle Erwägungen des Antragstellers, etwa zu der behaupteten Erhöhung seiner Verwendungsbreite durch eine Vielzahl von Fortbildungen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Schließlich greifen auch die Rügen des Antragstellers (Beschwerdebegründung S. 3, fünfter und sechster Absatz, sowie Zeile 1 auf S. 4, und Schriftsatz vom 13. Mai 2025) nicht durch, die sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem (innegehabten) Dienstposten beziehen (BA. S. 8, Mitte, bis S. 9 unten). Ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung trifft es nicht zu, dass der dem Antragsteller seit dem 10. Mai 2024 zugewiesene Dienstposten bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen T. hinsichtlich der auf ihm wahrzunehmenden Aufgaben eins zu eins dem vorherigen Dienstposten in E. entspricht und (damit) kein Dienstposten der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes, sondern des Polizeivollzugsdienstes ist. Bereits erstinstanzlich ist die Antragsgegnerin der dahingehenden pauschalen Behauptung des Antragstellers mit ihren von dem Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsätzen vom 28. Januar 2025 und vom 20. Februar 2025 ausführlich begründet entgegentreten, ohne dass der Antragsteller dem im Beschwerdeverfahren substantielles Vorbringen entgegengehalten hat: Danach ist der Antragsteller bei der Bundespolizeiinspektion E. noch auf einem Dienstposten des Polizeivollzugsdienstes verwendet worden, den er aber aufgrund seiner gutachterlich bestätigten Verwendungseinschränkungen nicht weiter habe ausüben können. Der Dienstposten eines Sachbearbeiters im Verwaltungsdienst bei der Bundespolizeiinspektion T. komme seiner bisherigen Aufgabenwahrnehmung als Sachbearbeiter zwar nahe, ihm fehle aber jegliche vollzugspolizeiliche Aufgabenwahrnehmung. Insbesondere dürfe der Antragssteller zwar mit Dienstwaffen umgehen und – wegen der dabei gegebenen Beobachtung – auch seine Schießfortbildung leisten; es sei ihm aber nicht erlaubt, Dienstwaffen zu führen, um sie bei Bedarf einzusetzen. Auch dürfe er kein Dienst-Kfz in Einsatzfahrten führen. Gleichzeitig ermögliche ihm die Ähnlichkeit der auf dem Dienstposten in T. als Sachbearbeiter PTMM im Verwaltungsdienst zu erledigenden Aufgaben mit den Aufgaben, die er zuvor auf dem dem Polizeivollzugsdienst zugeordneten Dienstposten in E. wahrgenommen habe (Sachbearbeiter PTMM im Polizeivollzugsdienst) jedoch, die in der Sachbearbeitung im Polizeivollzugsbereich gewonnene Expertise zielführend in seine neue Aufgabenstellung als Verwaltungsbeamter einzubringen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (BA S. 9), dass es im Organisationsermessen des Dienstherrn liege, ob dieser einen Dienstposten, der keine Polizeidienstfähigkeit voraussetze, dem Polizeivollzugsdienst oder dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zuordne. Zu dem Organisationsermessen des Dienstherrn, eine Tätigkeit dem Verwaltungsdienst der Polizei und nicht dem Polizeivollzugsdienst zuzuordnen, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – 3 BV 12.234 –, juris, Rn. 19 ff.; allgemein zur Reichweite des Organisationsermessens des Dienstherrn bei der Zuordnung und Bewertung von Dienstposten vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 2 B 35/19 –, juris, Rn. 9 f., sowie Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 –, juris, Rn. 28 ff., jeweils m. w. N. Diesen – zutreffenden – Ausführungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Der verbleibende Einwand des Antragstellers, der „Formenwandel des T. Dienstpostens“ sei fragwürdig, geht ins Leere. Es gibt einen solchen „Formenwandel“ oder „Formenwechsel“ nämlich nicht. Der Dienstposten, auf dem der Antragsteller seit dem 10. Mai 2024 verwendet wird, hat keine Veränderung dadurch erfahren, dass die Phase der Wiedereingliederung von einer Phase „normaler“ Dienstleistung abgelöst worden ist und dass der Antragsteller seit dem 1. Oktober 2024 auf dem Dienstposten den berufspraktischen Studienabschnitt (Praktikum I) des Unterweisungslehrgangs für den Laufbahnwechsel ableistet. Das in diesem Zusammenhang noch erfolgte Beschwerdevorbringen zu angeblichen Unzulänglichkeiten des Praktikums geht ebenfalls fehl. Es ist nämlich weder dargelegt noch sonst erkennbar, aus welchem Grund dieses Vorbringen für die vorliegend streitgegenständliche Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller wegen mangelnder Beförderungsfähigkeit aus dem Auswahlverfahren zum Stichtag 1. Oktober 2024 auszuschließen, von Bedeutung sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 21. März 2025) bekanntgemachten, für diesen geltenden Besoldungsrechts – hier des für Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts – unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das mit dem angestrebten Dienstposten verbundene Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen wären. Nicht zu berücksichtigen sind die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts der Wertigkeit des angestrebten Amts der Besoldungsgruppe A 11 BBesO und angesichts der gegebenen Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2025 auf 63.596,64 Euro (monatlich jeweils 5.299,72 Euro). Ein Viertel dieses Jahresbetrages entspricht 15.899,16 Euro. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.