Beschluss
1 B 1152/21
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beförderungen ist neben Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auch die gesundheitliche Eignung zu prüfen (§ 22 BBG i.V.m. § 9 BBG).
• Die Feststellung, dass ein Beamter polizeidienstunfähig ist, kann die Teilnahme an einem Beförderungsverfahren ausschließen, wenn eine prognostizierte dauerhafte Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes nicht gewährleistet ist.
• Die Weiterverwendung eines polizeidienstunfähigen Beamten für einen begrenzten Übergangszeitraum wirkt sich nur insoweit auf die Eignungsbeurteilung aus, als eine dauerhafte Verwendung im angestrebten Amt ausgeschlossen bleibt (BPolBG § 4 Abs.1 Halbs.2).
• Eine unterschiedliche Behandlung wegen Behinderung ist zulässig, wenn die Anforderung (Polizeidienstfähigkeit) eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt (AGG § 8 Abs.1).
Entscheidungsgründe
Ausschluss von Beförderungsverfahren bei fehlender gesundheitlicher Eignung (Polizeidienstunfähigkeit) • Bei Beförderungen ist neben Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auch die gesundheitliche Eignung zu prüfen (§ 22 BBG i.V.m. § 9 BBG). • Die Feststellung, dass ein Beamter polizeidienstunfähig ist, kann die Teilnahme an einem Beförderungsverfahren ausschließen, wenn eine prognostizierte dauerhafte Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes nicht gewährleistet ist. • Die Weiterverwendung eines polizeidienstunfähigen Beamten für einen begrenzten Übergangszeitraum wirkt sich nur insoweit auf die Eignungsbeurteilung aus, als eine dauerhafte Verwendung im angestrebten Amt ausgeschlossen bleibt (BPolBG § 4 Abs.1 Halbs.2). • Eine unterschiedliche Behandlung wegen Behinderung ist zulässig, wenn die Anforderung (Polizeidienstfähigkeit) eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt (AGG § 8 Abs.1). Der Antragsteller, ein Polizeivollzugsbeamter mit diagnostiziertem Diabetes mellitus und einer im November 2019 festgestellten Polizeidienstunfähigkeit, wurde von der Antragsgegnerin aus dem Beförderungsverfahren für ein Amt in Besoldungsgruppe A11 ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, den Antragsteller temporär bis zum geplanten Laufbahnwechsel in die allgemeine und innere Verwaltung weiterzuverwenden. Der Antragsteller begehrte einstweilig, in das Beförderungsverfahren zugelassen zu werden und rügte insbesondere Mängel im sozialmedizinischen Gutachten sowie eine Diskriminierung wegen Behinderung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab mit der Begründung, der Antragsteller habe die erforderliche gesundheitliche Eignung nicht glaubhaft gemacht; die Weiterverwendung diene nur als Übergangslösung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtliche Grundlagen: Für Beförderungen sind nach §22 BBG i.V.m. §9 BBG Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgeblich; hierzu zählt auch die gesundheitliche Eignung. • Polizeidienstfähigkeit: Das angestrebte Amt des Polizeikommissars (A11) setzt grundsätzlich volle Polizeidienstfähigkeit voraus; Maßstab ist die Einsatzfähigkeit für sämtliche Ämter der Laufbahn. • Auswirkung der Weiterverwendung: Wird ein Beamter trotz Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit weiterverwendet (§4 Abs.1 Halbs.2 BPolBG), reduziert dies die Aussagekraft der Feststellung nur insoweit, als zu prüfen ist, ob eine dauerhafte Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes gewährleistet ist; organisatorische und personalpolitische Erwägungen dürfen in die Prognose einfließen (BSG/BVerfG-Rechtsprechung). • Angewandte Prognose: Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller nur vorübergehend eingesetzt und ein Laufbahnwechsel geplant sei; damit fehle die Grundlage für eine dauerhafte Verwendung im A11-Amt. • Medizinische Bewertung: Das sozialmedizinische Gutachten stellt auf Diabetes mellitus mit Hypoglykämierisiko ab und kommt zu der nachvollziehbaren Einschätzung, dass in unplanbaren, körperlich belastenden Einsatzlagen die Handlungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet sein kann; die vorgebrachten Einwände des Antragstellers waren nicht substantiiert genug, um das Gutachten zu erschüttern. • Benachteiligungsverbot/AGG: Eine unterschiedliche Behandlung wegen Behinderung ist nach §8 Abs.1 AGG zulässig, wenn die Anforderung (hier Polizeidienstfähigkeit) eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung ist; dies trifft hier zu. • Rechtsschutz: Der Antragsteller kann zwar Einwendungen gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit vorbringen, doch reichen seine vorgebrachten Einwände nicht aus, um den erforderlichen Anordnungsanspruch im Eilverfahren zu begründen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass der Antragsteller die gesundheitliche Eignung für das angestrebte Beförderungsamt nicht glaubhaft gemacht hat und deshalb nicht in das Beförderungsverfahren aufgenommen wird. Die Antragsgegnerin durfte aufgrund der medizinischen Prognose und der geplanten, nur vorübergehenden Weiterverwendung des Antragstellers einen Ausschluss vornehmen; dies stellt keine unzulässige Diskriminierung nach AGG dar. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird bis 16.000 Euro festgesetzt. Insgesamt bleibt dem Antragsteller der Rechtsweg geöffnet, seine Einwände gegen die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit in einem anderen Verfahren weiter zu verfolgen.