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Urteil

11 A 367/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0905.11A367.24.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die am 8. März 1967 in B. , Kasachstan, geborene Klägerin beantragte unter dem 4. Dezember 1991 die Aufnahme nach § 27 Abs. 1 BVFG. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1992, zugestellt am 14. Oktober 1992 an die Bevollmächtigte der Klägerin, Frau P. L. , wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids abgelehnt. Die Klägerin habe ihre deutsche Abstammung hinreichend glaubhaft gemacht. Es mangele jedoch an dem Bestätigungsmerkmal „Sprache“. Frau P. L. legte hiergegen mit bei dem Bundesverwaltungsamt am 5. November 1992 eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie unter anderem vor, die Klägerin verstehe alles auf Deutsch und spreche mit Verwandten und zuhause Deutsch mit Dialekt. Sie habe als Bevollmächtigte den Fragebogen missverständlich ausgefüllt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 zurückgewiesen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Abkömmling deutscher Volkszugehöriger nach § 7 Abs. 2 BVFG in den Aufnahmebescheid ihres Vaters M. E. vom 10. Mai 1993 mit einbezogen worden sei, wie dem dem Widerspruchsbescheid beiliegenden Einbeziehungsbescheid entnommen werden könne. Beide Bescheide sollen der Bevollmächtigten der Klägerin unter einem gemeinsamen Anschreiben per Postzustellungsurkunde zugestellt worden sein, wobei sich in dem Verwaltungsvorgang lediglich das Anschreiben, jedoch keine Postzustellungsurkunde befindet. Der Klägerin wurde am 22. Oktober 1993 von der deutschen Botschaft Almaty ein Visum ausgestellt. Die Familie reiste am 8. Dezember 1993 in das Bundesgebiet ein. Der Vater der Klägerin beantragte am 9. Juni 1994 die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung sowie für die Klägerin und ihre Schwester eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Unter dem 8. Juli 1994 legte die Klägerin Widerspruch gegen die am 15. Juni 1994 ausgestellte Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG ein und machte hierzu geltend, ihr werde mit der Bescheinigung lediglich der Status eines Abkömmlings zuerkannt; damit sei sie nicht einverstanden. Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 15. August 1994 aus, ihre Bevollmächtigte habe widersprüchliche und missverständliche Angaben zu ihren Sprachfähigkeiten gemacht. Auf die Vorlage der Akte beim Kreis Steinfurt teilte dieser der Stadt Rheine mit Schreiben vom 19. Dezember 1994 mit, die Tochter habe nach dortiger Auffassung kein eigenes Widerspruchsrecht, da dem Antrag voll entsprochen worden sei. Der Vater habe seine beiden Töchter bei der Antragstellung am 9. Juni 1994 als Abkömmlinge bezeichnet. Ein Widerspruch des Vaters gegen die Entscheidung sei nicht erfolgt. Ausweislich eines Aktenvermerks sprachen die Klägerin und ihre Schwester am 27. Januar 1995 bei der Stadt S. - Sozial-/Vertriebenenamt - vor, wobei beide nach einer längeren Diskussion angegeben hätten, dass sie die Sachen nunmehr als erledigt betrachteten und nichts weiter unternehmen wollten. Mit Schreiben vom 12. April 2021 stellten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen „Antrag auf sog. Höherstufung von § 7 auf § 4 BVFG“. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 19. Mai 2021 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens. Die Klägerin legte hiergegen unter dem 8. Juni 2021 Widerspruch ein. Sie habe einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, da sie bereits 1993 die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin in eigener Person erfüllt habe. Sie habe nach ihrem Kenntnisstand keinen eigenen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin gestellt, sondern nur ihre Eltern hätten einen Antrag für die gesamte Familie gestellt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2021 zurückgewiesen. Der Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe bereits § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen, da der Aufnahmeantrag der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Oktober 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 1993 abgelehnt worden sei. Die Klägerin hat am 23. Juli 2021 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, sie habe bereits 1993 alle Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt. Lediglich aufgrund falscher Angaben ihrer Cousine P. L. zu ihren Sprachkenntnissen sei der Antrag abgelehnt worden. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 19. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu ihren Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid hat sie vorgetragen, der Klägerin stehe auch aus materiell-rechtlichen Gründen kein Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zu. Es fehle an der Voraussetzung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Klägerin die deutsche Sprache mit dem nötigen Gewicht vermittelt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Januar 2024 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Anspruch der Klägerin auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung stehe § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 8. Dezember 1993 sei der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 bereits bestandskräftig geworden. Zwar fehle es an einem Nachweis der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 1993. Der Widerspruchsbescheid gelte auch nach § 9 Abs. 2 VwZG a. F. nicht als zugestellt. Er sei jedoch infolge einer Verwirkung des Klagerechts noch vor der Einreise der Klägerin in das Bundesgebiet bestandskräftig geworden. Zur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 21. August 2024 zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, der Ausschluss des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG greife nicht ein, da im Zeitpunkt der Einreise am 8. Dezember 1993 keine bestandskräftige Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorgelegen habe. Der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 sei nicht zugestellt worden. Eine Verwirkung liege nicht vor. Auch der Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung sei nicht verwirkt, auch nicht aufgrund des Vermerks vom 27. Januar 1995. Die damalige Erledigungserklärung habe sich lediglich auf das Widerspruchsverfahren bezogen. Es sei nicht ersichtlich, dass für die Klägerin und ihre Schwester klar gewesen sei, dass sie einen eigenen Antrag auf eine Spätaussiedlerbescheinigung hätten stellen können. Die Stadt S. hätte die Klägerin auf eine entsprechende Möglichkeit hinweisen müssen. Das Gespräch am 27. Januar 1995 habe höchstens fünf Minuten gedauert. Der Sachbearbeiter Herr T. habe ihnen gesagt, sie könnten sich nochmal melden. Bei ihrer Nachfrage zwei Wochen später sei ihnen gesagt worden, dass Herr T. in Pension gegangen sei. Sie habe keine Ansprechpartner mehr gehabt und nicht mehr nachgefragt, da sie damals beruflich sehr beschäftigt gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG seien gegeben. Sie erfülle die in § 4 Abs. 1 BVFG 1993 geregelten Voraussetzungen. Sie stamme von deutschen Volkszugehörigen ab. Ihr seien auch von den Eltern und anderen Verwandten bestätigende Merkmale wie Erziehung und Kultur sowie insbesondere auch die deutsche Sprache vermittelt worden. Deutsch sei ihre Muttersprache sowie die ihrer gesamten Großfamilie. Wie sich bereits aus den Antragsunterlagen ergebe, habe sie Russisch erst in der Schule gelernt. Die Bevollmächtigte, Frau P. L. , habe bereits im Verwaltungsverfahren erklärt, dass die von ihr gemachten Angaben missverständlich gewesen seien. Selbst im Alter von 25 Jahren habe die Klägerin noch fast alles verstanden, einzelne Worte und kurze Sätze sprechen und auf Deutsch schreiben können. Auch ihre vorhandenen Sprachkenntnisse kurz nach ihrer Einreise nach Deutschland sprächen für die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Ihre Schwester , Frau J. C. , habe eine Spätaussiedlerbescheinigung erhalten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2021 zu verpflichten, der Klägerin eine Spätaussiedlerbescheinigung auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Begehren der Klägerin stehe bereits die Sperrwirkung des § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG entgegen. Dass der Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1993 nicht zugestellt worden sein soll, werde erstmals im Zulassungsverfahren pauschal geltend gemacht. Der Einbeziehungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid seien am 10. Mai 1993 mittels Postzustellungsurkunde an die damalige Verfahrensbevollmächtigte versandt worden. Im Anschluss daran sei aus unbekannten Gründen die Postzustellungsurkunde nicht mehr zur Akte gelangt. Da die Klägerin den Einbeziehungsbescheid erhalten haben müsse, ohne dessen Vorlage die Ausreise und die Erteilung des Visums nicht möglich gewesen sei, müsse dies auch für den mit versandten Widerspruchsbescheid gelten. Im Übrigen sei die Klägerin keine Spätaussiedlerin, da sie das Tatbestandsmerkmal „Sprache“ zum Zeitpunkt ihrer Einreise nicht erfüllt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 19. Mai 2021 und sein Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 390). Für die Beurteilung des Begehrens der Klägerin ist im Ausgangspunkt die Rechtslage maßgeblich, die im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts gilt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 ‑ 1 C 29.14 ‑, juris, Rn. 37. I. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG stellt das Bundesverwaltungsamt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. 1. Dem Anspruch der Klägerin steht zunächst kein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid entgegen. Der Antrag des Vaters der Klägerin vom 9. Juni 1994 bezog sich nur auf eine Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG. Nur über diesen Antrag hat die Stadt S. entschieden. Diese Entscheidung enthält keine der Bestandskraft fähige ablehnende Entscheidung über einen - nicht gestellten - Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG. 2. Die Klägerin hat jedoch ihren Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG verwirkt. a) Das Bundesvertriebenengesetz enthält zwar keine Regelung, die die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG davon abhängig macht, dass der Antrag zeitnah nach der Einreise gestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2018 ‑ 1 B 132.17 ‑, juris, Rn. 7 ff. b) Die Klägerin hat jedoch ihren Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung verwirkt. Grundsätzlich ist jedes Recht verwirkbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 ‑ 2 C 10.17 ‑, juris, Rn. 20. Auch auf einen Antrag nach § 15 Abs. 1 BVFG sind die Grundsätze der Verwirkung anwendbar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2018 ‑ 1 B 132.17 ‑, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 7. April 2016 ‑ 11 A 2336/14 ‑, juris, Rn. 32. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens setzt tatbestandlich voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten - oder einem Dritten - daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. August 2019 ‑ 2 C 10.17 ‑, juris, Rn. 21, m. w. N. Vorliegend liegt sowohl das Zeit- also auch das Umstandsmoment vor. Die Klägerin hat bereits im Jahr 1994 durch Einlegung des „Widerspruchs“ gegen die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG sinngemäß einen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gestellt. Sie hat in ihrem Schreiben vom 8. Juli 1994 eindeutig erklärt, sie sei nicht damit einverstanden, dass ihr lediglich der Status eines Abkömmlings eines Spätaussiedlers zuerkannt worden sei. Darin liegt das Begehren der Ausstellung einer eigenen Bescheinigung als Spätaussiedler. Dies wird auch in der Begründung des Widerspruchs mit Schreiben vom 15. August 1994 deutlich, mit welcher der Klägerin zum Vorliegen der Voraussetzungen der Anerkennung als Spätaussiedlerin ausführt. Ausweislich des Aktenvermerks erklärte sie dann persönlich anlässlich einer Vorsprache am 27. Januar 1995 „nach einer längeren Diskussion“, dass sie die Angelegenheit als erledigt betrachte und nichts weiter unternehmen wolle. Nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wurde ihr in diesem Gespräch gesagt, sie könne sich noch einmal melden. Als sie dies getan habe, sei ihr Ansprechpartner in Pension gewesen. Sie habe dann nichts weiter unternommen. Nach beiden Geschehensabläufen hat die Klägerin ihr Begehren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung gegenüber der Behörde geltend gemacht, letztlich aber entweder ausdrücklich erklärt, dass sie die Angelegenheit als erledigt betrachtete oder sich jedenfalls - nach ihrer Schilderung - nach dem unstreitig stattgefundenen persönlichen Gespräch nicht erneut gemeldet. Hierin liegt ein Umstandsmoment im Hinblick auf die fehlende Weiterverfolgung des Begehrens auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung, denn die Klägerin hat hierdurch eine Situation geschaffen, auf die die Behörde sich einstellen durfte. Dieses Umstandsmoment bezog sich auch nicht lediglich formal auf die Erhebung eines Widerspruchs gegen die Ausstellung einer Bescheinigung als Abkömmling eines Spätaussiedlers. Auch wenn die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie habe erst „letzte Woche“ erfahren, dass sie einen eigenen Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung hätte stellen können, war auch ihr damaliges Begehren - wie bereits dargestellt - eindeutig auf einen derartigen eigenen Antrag gerichtet. Auch für die Klägerin muss dabei unzweifelhaft erkennbar gewesen sein, dass sich ihr Verzicht auf weiteres Tätigwerden in der Folge hierauf auswirken könnte. Auch das Zeitmoment liegt vor, denn die Klägerin hat seitdem über einen Zeitraum von 26 Jahren bis zu ihrem Schreiben vom 12. April 2021 nichts weiter unternommen. 3. Auf die Frage, ob zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 1993 der Aufnahmeantrag der Klägerin bereits bestandskräftig abgelehnt war und sie die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin - insbesondere in sprachlicher Hinsicht - erfüllte, kommt es daher nicht an.