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Urteil

6 A 1008/24 HGW

VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGREIF:2025:1014.6A1008.24HGW.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den mit Mitteilung vom 25. Januar 2019 gewährten Umfang hinaus Urlaubsabgeltung für vier Urlaubstage im Jahr 2015 zu gewähren sowie ihr Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Abgeltungsbetrag zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu einem Zwanzigstel und im Übrigen die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den mit Mitteilung vom 25. Januar 2019 gewährten Umfang hinaus Urlaubsabgeltung für vier Urlaubstage im Jahr 2015 zu gewähren sowie ihr Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Abgeltungsbetrag zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu einem Zwanzigstel und im Übrigen die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 2025 entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Leistungsklage ist überwiegend zulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die etwaige Bestandskraft des Beschwerdebescheides vom 12. August 2019 des Leiters des Sanitätsunterstützungszentrum Wilhelmshaven entgegen. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass dieser Beschwerdebescheid gegenüber der Klägerin bekannt gegeben wurde, so dass es insofern an der Wirksamkeit dieses Verwaltungsaktes fehlt (§ 43 Abs. 1 VwVfG). Hinsichtlich 35 abzugeltender Urlaubstage für die Jahre 2017 und 2018, die mit der Klage weiterhin geltend gemacht werden, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat die Abgeltung dieser 35 Urlaubstage mit Mitteilung vom 25. Januar 2019 anerkannt und die Auszahlung eines Abgeltungsbetrags in Höhe von 4.634,36 Euro vor Klageerhebung mit Schreiben vom 8. April 2020 für den 30. April 2020 angekündigt. III. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nur im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abgeltung von vier Tagen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2015. Darüber hinaus hat sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf eine weitere Abgeltung von Urlaubstagen. Anspruchsgrundlage für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen ist § 10 Abs. 1 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV), der nach § 28 Abs. 4 Soldatengesetz und § 1 Abs. 1 Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung – SUV auch im Soldatenverhältnis gilt. Danach wird Erholungsurlaub abgegolten, soweit er in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist. Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, wonach der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Der hieraus abgeleitete Urlaubsabgeltungsanspruch setzt (lediglich) voraus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 –, juris Rn. 27 f.; EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] –, juris, Rn. 23, und vom 20. Juli 2016 – C-341/15 [Maschek] –, juris, Rn. 27; BAG, Urteil vom 16. April 2024 – 9 AZR 165/23 –, juris, Rn. 25.). Die Ansprüche aus Art. 7 RL 2003/88/EG gelten in personeller Hinsicht auch für Beamte sowie Soldaten (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Mai 2012 – C-337/10 [Neidel] –, juris, Rn. 22, und vom 4. Mai 2023 – C-529/21 bis C-536/21 und C-732/21 bis C-738/21 [Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto"] –, juris, Rn. 41 i. V. m. Rn. 33 f.). Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Abgeltung von nicht genommenen Urlaub, der über den Mindesturlaub hinausgeht, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2024 – 2 A 6.23 –, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2021 – 2 A 1.20 –, juris Rn. 19; OVG Greifswald, Urteil vom 19. April 2023 – 2 LB 900/17 –). Der Mindesturlaub beträgt nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vier Wochen, d.h. 20 Tage. § 10 Abs. 2 EUrlV bestimmt, dass im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch (Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG) unabhängig davon anzurechnen ist, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Es kommt daher nur darauf an, ob und wieviel Urlaub der Betroffene im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin für das Jahr 2015 einen Anspruch auf Abgeltung von vier Urlaubstagen. Der Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs, auf den die 16 von der Klägerin im Jahr 205 in Anspruch genommenen Urlaubstage anzurechnen sind, ist nicht verfallen. Der unionsrechtliche Mindesturlaub der Klägerin im Jahr 2016 war hingegen zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen. Nach § 7 Abs. 3 EUrlV verfällt der Erholungsurlaub, soweit er in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Diese Regelung steht mit Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zwar grundsätzlich im Einklang (vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2011 – C-214/10 [KHS] –, juris, Rn. 30 ff.; und vom 29. November 2017 – C-214/16 [King] –, juris, Rn. 53 ff.). Nach unionsrechtlichen Vorgaben gehen von einem Beamten erworbene Ansprüche auf bezahlten Mindesturlaub am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums jedoch nur unter der zusätzlichen Voraussetzung verloren, dass der Betreffende tatsächlich die Möglichkeit hatte, diese Ansprüche rechtzeitig auszuüben (OVG Münster, Urteil vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 –, juris Rn. 37 ff.; vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022 – C 120/21 –, juris, Rn. 25, 45; vom 6. November 2018 – C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] –, juris, Rn. 44 sowie vom 6. November 2018 – C-619/16 [Kreuziger] –, juris, Rn. 42, m. w. N.). Ist der Urlaubsanspruch verfallen, scheidet auch dessen Abgeltung aus (vgl. VG Aachen, Urteil vom 16. März 2022 – 1 K 2321/21 –, Rn. 15). Der Dienstherr ist wegen des zwingenden Charakters des Rechts auf bezahlten Mindesturlaub und angesichts des Erfordernisses, die praktische Wirksamkeit von Art. 7 RL 2003/88/EG zu gewährleisten, u. a. verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Beamte tatsächlich in der Lage ist, diesen Urlaub zu nehmen (vgl. hierzu bereits EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] –, juris, Rn. 45, sowie – C-619/16 [Kreuziger] –, juris, Rn. 52). Die Mitwirkungsobliegenheiten sollen verhindern, dass der Beamte den Urlaubsanspruch verliert, weil er ihn in Unkenntnis der Befristung nicht rechtzeitig gegenüber dem Dienstherrn geltend macht. Dieser Zweck bestimmt sowohl den Inhalt der gebotenen Mitwirkungsobliegenheiten als auch deren Rechtsfolgen (OVG Münster, a.a.O., Rn. 40 ff.). Der Verfall setzt voraus, dass der Dienstherr dem Betroffenen klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Dienstverhältnisses, wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt, verfallen wird. Ein Zeitraum von 15 Monaten ist dabei europarechtlich zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2018 – C-619/16 [Kreuziger] –, juris Rn. 44, 51 ff.; OVG Münster, Beschluss vom 5. Januar 2021 – 1 A 2880/20 –, Rn. 6; VG Magdeburg, Urteil vom 27. Februar 2025 – 5 A 53/24 –, Rn. 27; VG Aachen, Urteil vom 16. März 2022 – 1 K 2321/21 –, Rn. 13–15). In den Fällen einer länger andauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung eines Beamten oder Soldaten ist allerdings danach zu differenzieren, ob der Beamte oder Soldat während des gesamten Bezugszeitraums und ggfs. des Übertragungszeitraums dienstunfähig erkrankt war oder ob er erst im Laufe des Bezugszeitraums dienstunfähig erkrankt ist (vgl. zu alledem OVG Münster, Urteil vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 –, juris Rn. 55 ff.). War der Beamte oder Soldat seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres – und damit während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume – dienstunfähig bzw. voll erwerbsgemindert und deshalb tatsächlich nicht in der Lage, seinen Mindesturlaubsanspruch wahrzunehmen, verfällt der Urlaubsanspruch nach Ablauf der Frist von 15 Monaten unabhängig davon, ob der Dienstherr seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist (OVG Münster, a.a.O., Rn. 56; EuGH, Urteile vom 22. September 2022 – C-518/20 [Fraport] – und C-727/20 –, juris, Rn. 45, und vom 22. November 2011 – C-214/10 [KHS] –, juris, Rn. 28 ff.). Andernfalls bestünde die Möglichkeit, dass ein Beamter oder Soldat, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge dienstunfähig war und deshalb den ihm zustehenden Urlaub nicht nehmen konnte, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit vom Dienst erworbenen Ansprüche auf bezahlten Mindesturlaub anzusammeln. Ein Recht auf unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen, die während der Dienstunfähigkeit erworben wurden, entspräche jedoch nicht dem Zweck des Anspruchs, dem Beamten oder Soldaten zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben zu erholen und ihm einen bestimmten Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen. Den Erholungszweck kann der Urlaub nur dann noch ausreichend gewährleisten, wenn der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Mindesturlaub seine positive Erholungswirkung; erhalten bleibt lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. In diesen Fällen waren nicht Handlungen oder Unterlassungen des Dienstherrn, sondern war allein die Dienstunfähigkeit des Beamten oder Soldaten kausal dafür, dass er tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen (OVG Münster, a.a.O., Rn. 58; vgl. BAG, Urteile vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 245/19 –, juris, Rn. 43, und vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 –, juris, Rn. 14). Der Anspruch eines Beamten auf bezahlten Erholungsurlaub für einen Bezugszeitraum, während dessen er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Erkrankung dienstunfähig geworden ist, verfällt dagegen grundsätzlich nur, wenn der Dienstherr seine Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig erfüllt hat. Andernfalls würde der in Art. 31 Abs. 2 GRC verankerte und in Art. 7 RL 2003/88/EG konkretisierte Anspruch inhaltlich ausgehöhlt (OVG Münster, Urteil vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 –, juris Rn. 60 ff. m.w.N.; EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20 [Fraport] –, juris, Rn. 45). In Anwendung dieses Maßstab sind die Urlaubsansprüche der Klägerin für das Jahr 2016 mit Ablauf des 31. März 2018 und damit vor Beendigung des Dienstverhältnisses verfallen, weil die Klägerin über diesen Zeitraum von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres 2016 hinaus dauerhaft dienstunfähig erkrankt war. Ein Verfall der Resturlaubsansprüche für das Jahr 2015, in dem sie tatsächlich gearbeitet hat, im Umfang von vier Urlaubstagen ist hingegen nicht eingetreten, weil die Klägerin nicht vorab zur Inanspruchnahme des Urlaubs aufgefordert und über den etwaigen Verfall der Urlaubsansprüche aufgeklärt wurde. An einem Hinweis der Beklagten an die Klägerin vor ihrer dauerhaften Erkrankung im November 2015, verbleibenden Resturlaub zu nehmen, fehlt es nach den vorliegenden Erkenntnissen gänzlich. Ob der mit dem Schreiben vom 25. Januar 2019 verbundene Hinweis auf den möglichen Verfall von Urlaubsansprüchen den Anforderungen an die Mitwirkungsobliegenheit des Dienstherrn genügt, kann zudem dahinstehen. Dieser Hinweis erfolgte erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses und der Klägerin war aus zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, etwaigen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 30. September 2018 ist demnach ein unionsrechtlicher Mindesturlaubsanspruch im Umfang von 35 Urlaubstagen entstanden, der zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verfallen war und durch die Beklagte auf Grundlage der Mitteilung vom 25. Januar 2019 und des Schreibens vom 8. April 2020 abgegolten wurde. Für eine weitere klageweise Geltendmachung des Anspruchs auf Abgeltung besteht daher kein Raum. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2018 bis zum 31. März 2020 ist hingegen schon deshalb kein abgeltungsfähiger Urlaubsanspruch der Klägerin entstanden, weil das Dienstverhältnis der Klägerin – wie mit Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 20. Mai 2021 (Az. 7 K 277/19) rechtskräftig festgestellt – mit Ablauf des 30. September 2018 endete. III. Der Zinsanspruch folgt aus § 90 VwGO i.V.m. §§ 291, 247 BGB. Über den Anspruch auf Prozesszinsen hinausgehend besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zum 1. Oktober 2018 oder dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung der Urlaubsabgeltung mit Schreiben der Klägerin vom 4. Januar 2019. § 288 BGB, der die Verzinsung ab dem Zeitpunkt des Verzugs vorsieht, ist auf den Anspruch auf Abgeltung von wegen Krankheit nicht in Anspruch genommenem Urlaub nicht übertragbar (VGH Kassel, Urteil vom 4. Juni 2014 – 1 A 519/14 –, juris Rn. 49; VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juli 2015 – 3 K 24/15 –, juris Rn. 25). Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 – juris Rn. 46). Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts können Verzugszinsen nur verlangt werden, wenn dies im Gesetz oder sonst rechtlich besonders vorgesehen ist (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1979 – IV C 66.76 – juris). Letzteres ist hier nicht der Fall (vgl. § 3 Abs. 5 BBesG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die finanzielle Abgeltung von Urlaubszeit, die sie während ihres Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit nicht in Anspruch genommen hat. Die Klägerin wurde am 16. Oktober 2006 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen. Ihre Dienstzeit war auf 12 Jahre mit einem Dienstzeitende zum 30. September 2018 festgesetzt. Ab November 2015 bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten war die Klägerin dauerhaft erkrankt. Sie war zunächst mit einem Grad der Behinderung von 30 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und gilt seit dem 4. März 2016 als schwerbehindert. Im Jahr 2016 wurde ein Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit eingeleitet. Am 24. Juli 2017 wurde der Klägerin ein Eingliederungsschein erteilt. Mit Bescheid vom 17. April 2018 verfügte die Beklagte die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit unter Verlängerung der Dienstzeit um ein Jahr wegen des Eingliederungsscheins mit Ablauf des 30. April 2019. Nach Rückgabe des Eingliederungsscheins durch die Klägerin am 24. April 2018 hob das den Bescheid vom 17. April 2018 mit Beschwerdebescheid vom 28. September 2018 auf. Am 30. September 2018 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Eingliederungsscheins. Dieser wurde ihr am 1. Oktober 2018 mit Gültigkeit bis zum 1. Mai 2019 von dem Karrierecenter der Bundeswehr W-Stadt erteilt. Mit Bescheid vom 8. Juli 2019 nahm die Beklagte den am 1. Oktober 2018 erteilten zweiten Eingliederungsschein zurück und führte zur Begründung aus, dieser hätte nach Ausscheiden der Klägerin aus dem Dienst nicht mehr ergehen dürfen. Im März 2020 hat die Klägerin den zweiten Eingliederungsschein vom 1. Oktober 2018 der Beklagten zurückgegeben. Eine bereits im Jahr 2019 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Feststellung des Fortbestehens eines Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit über den 30. September 2018 hinaus bis zum 30. März 2020 begehrte, wies das Verwaltungsrecht B-Stadt mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Mai 2021 ab (Az. 7 K 277/19). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, mit Ablauf des 30. September 2018 habe kein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mehr bestanden, sodass die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 Soldatengesetz für die Verlängerung der Dienstzeit bei Ausstellung des Eingliederungsscheines am 1. Oktober 2018 nicht vorgelegen hätten. Eine Verlängerung der Dienstzeit durch den ersten Eingliederungsschein vom 24. Juni 2017 scheide aus, da die Klägerin diesen zurückgegeben habe, bevor er wirksam werden konnte. Zum Zeitpunkt der Erteilung des zweiten Eingliederungsscheines sei die Klägerin bereits aus dem Dienst ausgeschieden gewesen, sodass auch insofern eine Verlängerung der Dienstzeit nicht in Betracht komme. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Erteilung des Eingliederungsscheines. Nichts Gegenteiliges folge aus einem etwaigen widersprüchlichen oder treuwidrigen Verhalten der Beklagten. Mit Schreiben vom 4. Januar 2019, eingegangen am 9. Januar 2019, beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt die vollständige finanzielle Abgeltung des wegen dauerhafter Krankschreibung vor dem Dienstzeitende nicht in Anspruch genommenen Urlaubs. Ihre letzten Urlaubsanträge vom 28. September 2015 seien ohne Angabe eines Alternativzeitraums abgelehnt worden und sie habe angesichts ihrer durchgehenden Krankschreibung seit November 2015 bis zur ihrem Dienstzeitende keine Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Urlaubs gehabt. Nach derzeitiger Rechtsprechung könne der Urlaub auch nicht verfallen. Mit Mitteilung vom 25. Januar 2019 über die unionsrechtlich abzugeltenden Urlaubstage wurde der Klägerin mitgeteilt, in den Jahren 2016 bis 2018 bestünde ein unionsrechtlicher Mindesturlaubsanspruch i.H.v. 20 (2016 und 2017) bzw. 15 (2018) Tagen, der jeweils nicht genommen worden sei. Der Urlaubsanspruch für 2016 sei verfallen, für die Jahre 2017 und 2018 bestünden somit 35 Resturlaubstage, die abzugelten seien. Unter dem 4. März 2019 erhob die Klägerin gegen die Mitteilung vom 25. Januar 2019, die ihr am 27. Februar 2019 per Post übersandt worden sei, Beschwerde/Widerspruch. Der Bescheid widerspreche der aktuellen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 6. November 2018, C-619/16, C-684/16). Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt über den Verfall etwaiger Urlaubsansprüche aufgeklärt worden, sodass ein Verfall nicht in Betracht komme. Ein unter dem 12. August 2019 gefertigter Beschwerdebescheid des Leiters des Sanitätsunterstützungszentrum W-Stadt (Blatt 69 des Beschwerdevorgangs), mit dem ausweislich der Tenorierung die Beschwerde bzw. der Widerspruch vom 4. März 2019 zurückgewiesen werden sollte, wurde der Klägerin nicht zugestellt. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdebescheid an die Klägerin übersandt wurde. Die Klägerin hat am 24. April 2020 bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt die hier gegenständliche Klage erhoben, mit der sie die Abgeltung von Urlaubsansprüchen geltend macht. Zur Begründung führt sie an, ihr Dienstverhältnis habe aufgrund des erteilten Eingliederungsscheines zum 31. März 2020 geendet. Mit Bescheid vom 25. Januar 20[19] sei durch das Sanitätsversorgungszentrum W-Stadt der Urlaubsanspruch der Klägerin abgegolten worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 4. März 2019 sei nicht beschieden worden, sodass die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage vorlägen. Der Klägerin stünden Urlaubsabgeltungsansprüche in folgender Höhe zu: 2015 28 Tage Resturlaub 2016 30 Urlaubstage + 4 Urlaubstage wegen Schwerbehinderung 2017 30 Urlaubstage + 5 Urlaubstage wegen Schwerbehinderung 2018 30 Urlaubstage + 4 Urlaubstage wegen Schwerbehinderung 2019 30 Urlaubstage + 4 Urlaubstage wegen Schwerbehinderung 2020 8,5 Urlaubstage Gesamt 172,5 Tage Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts i.H.v. 2.867,36 Euro ergebe dies einen Betrag von 22.899,37 Euro brutto. Der Klägerin sei es durch die Beklagte schuldhaft unmöglich gemacht worden, den zustehende Erholungsurlaub in natura zu nehmen. So seien durch den damaligen Disziplinarvorgesetzten die letzten drei Urlaubsanträge abgelehnt worden mit der Begründung, sie sei unabkömmlich. Weil es sich bei diesem zugleich um den behandelnden Truppenarzt der Klägerin gehandelt habe, sei diesem der gesundheitliche Zustand auch bekannt gewesen. Die Beklagte sei auch der dringenden Empfehlung des Bundeswehrkrankenhauses, die Klägerin aufgrund der personellen Dissonanzen zu diesem aus dessen Bereich herauszunehmen und an anderer Stelle einzusetzen, nicht gefolgt. Die Krankheit der Klägerin sei daher vorsätzlich provoziert und aufrechterhalten worden, worin auch eine vorsätzliche Unterbindung der Möglichkeit liege, den Urlaub zu nehmen. Neben der darin liegenden Verletzung der Fürsorgepflicht seien auch die Vorschriften über die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung verletzt worden. Aufgrund der bewussten Vereitelung der Inanspruchnahme des Urlaubs und der Fürsorgepflichtverletzung stehe der Klägerin der gesamte geltend gemachte Urlaubsanspruch zu. Das vom Beklagten eingeleitete Dienstunfähigkeitsverfahren, das später zurückgenommen worden sei, habe es der Klägerin unmöglich gemacht ihren Urlaub zu nehmen. Es gehe hier nicht um einen normalen Fall einer kranken Soldatin, sondern die vorsätzliche Verlängerung der Krankheit. Dies hätte vermieden worden können, indem die Klägerin auf einen anderen Dienstposten versetzt und die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß beteiligt worden wäre. Vorsorglich würden gegenüber der Beklagten auch Staatshaftungsansprüche geltend gemacht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Urlaubsabgeltung für 172,5 Urlaubstage nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 zu zahlen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Urlaubsabgeltungsanspruch stehe jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe zu. Einer Urlaubsabgeltung unterliege nur der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaub von 20 Tagen pro Jahr, sämtliche darüber hinaus gehenden Forderungen seien bereits aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und sei in § 10 Abs. 1 der Erholungsurlaubsverordnung so vorgesehen. Im Jahr 2015 seien bereits 16 Tage Urlaub in Anspruch genommen worden, die nach § 10 Abs. 2 EUrlV hiervon in Abzug zu bringen seien. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts komme allenfalls in Betracht, dass der Klägerin für das Jahr 2015 ein Resturlaub von 4 Tagen zustehen könnte. So habe das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2022 (9 AZR 245/19, Rn. 43 f.) entschieden, dass der Urlaubsanspruch unabhängig von der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers nach Ablauf von 15 Monaten verfalle, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig sei. Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 1 und 3 BUrlG sei allerdings für entstandenen Erholungsurlaub, in dessen Bezugszeitraum gearbeitet worden sei, ein Verfall der Urlaubsansprüche nach 15 Monaten nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit rechtzeitig in die Lage versetzt habe, diesen Anspruch auszuüben. Bei dem ab dem Jahr 2018 geltend gemachten Urlaubsanspruch verkenne die Klägerin, dass sie ab dem 1. Oktober 2018 keine Soldatin mehr sei. Aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Dienst stehe ihr ein Urlaubsanspruch im Jahr 2018 nur anteilig zu und der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch sei entsprechend auf 15 Tage zu kürzen. Für die Jahre 2019 und 2020 sei kein Urlaubsanspruch entstanden. Für die in 2017 und 2018 abzugeltenden 35 Urlaubstage sei ein Abgeltungsbetrag i.H.v. 4.634,36 Euro berechnet worden, dessen Auszahlung mit Schreiben vom 8. April 2020 für den 30. April 2020 angekündigt worden sei. Auf der Mitteilung über die abzugeltenden Urlaubstage vom 25. Januar 2019 sei die Klägerin zudem schriftlich über die Möglichkeit des Verfalls ihrer Ansprüche unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 EUrlV i.V.m. § 1 Satz 1 SUV belehrt worden. Demnach seien die Ansprüche für 2015 und 2016 verfallen. Nichts Gegenteiliges folge aus der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018, die nicht den Fall eines dauerhaft erkrankten Arbeitnehmers betreffe. Die rechtzeitige Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs durch die Klägerin sei nicht aufgrund der mangelnden Aufklärung durch den Dienstherrn, sondern allein aufgrund ihrer Krankheit vereitelt worden. Der Verfall mit Ablauf von 15 Monaten sei, was auch in der Rechtsprechung bestätigt werde, nach Ablauf von 15 Monaten eingetreten. Eine Belehrung über den drohenden Verfall sei aus Sicht der Beklagten nicht erforderlich, wenn der oder die Beschäftigte dauerhaft erkrankt seien. Der Vortrag der Klägerin, wonach ihr Dienstvorgesetzter den krankheitsbedingten Ausfall der Klägerin verursacht und die Beklagte die Inanspruchnahme des Urlaubes vorsätzlich unterbunden habe, sei unzutreffend und unsubstantiiert. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 24. August 2020 wurde das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts vom 07.07.2020 zu den Verfahren 9 AZR 245/19 und 9 AZR 401/19 angeordnet. Mit Verfügung vom 6. Januar 2023 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 hat das Verwaltungsgericht B-Stadt sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen. Mit Beschluss vom 9. April 2025 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 14. Oktober 2025 ergänzend Bezug genommen.