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Urteil

22 D 231/24.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0915.22D231.24AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem von ihr selbst genutzten Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung W., Flur 1, Flurstück 45 mit der Anschrift In der F.-straße 8 im südöstlichen Außenbereich von R.. Auf diesem Grundstück befinden sich neben einem modernen Anbau zum Wohnhaus unter anderem auch ein Stallgebäude für Pferde, eine Reithalle sowie ein Reitplatz. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA 1 bis 4), deren geplante Standorte nach einer Messung mit TIM-online circa 526 m (WEA 1), 637 m (WEA 2), 864 m (WEA 3) bzw. 1.258 m (WEA 4) von ihrem Wohnhaus entfernt liegen und sich südlich hiervon von Südwesten bis Südosten erstrecken. Am 20. Februar 2024 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen des Typs Vestas V-162-7.2 mit einer Nabenhöhe von 169 m, einem Rotordurchmesser von 162 m sowie einer Nennleistung von jeweils 7.200 kW auf den Grundstücken Gemarkung W., Flur 1, Flurstück 60 sowie Flur 7, Flurstücke 4, 12 und 26. Bestandteil der Antragsunterlagen ist unter anderem ein schalltechnischer Bericht (Bericht Nr. R 2-2022-2054.03) der T. GmbH & Co. KG vom 9. Oktober 2023. Danach ergibt sich für das Wohnhaus der Klägerin (Immissionsort „IO-02“) eine nächtliche Gesamtbelastung von 44,2 dB(A) in den Betriebsmodi SO6800 der WEA 1, SO2 der WEA 2 und SO6 der WEA 3 und 4. Die Feststellung über das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung erfolgte mit öffentlicher Bekanntmachung vom 15. Juli 2024. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2024, öffentlich bekanntgemacht am 5. Oktober 2024 und ausgelegt bis zum 21. Oktober 2024, erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 1 bis 4 des Typs Vestas V-162-7.2 mit den genannten technischen Daten. Dem Bescheid ist unter Ziffer 4. ff. eine Vielzahl an Nebenbestimmungen beigefügt. Unter anderem trifft die Beklagte unter Ziffer 4.1. Regelungen zum Lärmschutz. Danach werden insbesondere nach Ziffer 4.1.1. für das Wohnhaus der Klägerin als „IO-02“ Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts festgelegt. Ferner gelten gemäß Ziffern 4.1.5. (WEA 1), 4.1.6. (WEA 2) und 4.1.7. (WEA 3 und 4) für die Nachtzeit unterschiedliche Betriebsmodi entsprechend den Herstellerangaben zu den Eingangsgrößen für Schallimmissionsprognosen sowie unter Festlegung der Werte der oberen Vertrauensbereichsgrenze L o, Okt . Ziffer 4.1.8. sieht eine Aufschiebung des Nachtbetriebs vor, bis das Schallverhalten des Anlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung an der Anlage selbst oder einer anderen Anlage desselben Typs belegt wird, und wird durch die Ziffern 4.1.12. bis 4.1.14. ergänzt. Ziffern 4.1.9. und 4.1.10. betreffen die vorgesehene Abnahmemessung. Darüber hinaus nimmt der Bescheid Bezug auf einen „Hinweis optisch bedrängende Wirkung“, wonach auf ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung verzichtet werde, weil der Abstand des Zweifachen der Gesamthöhe der WEA 1 unter anderem zum Wohnhaus der Klägerin eingehalten werde. Die Klägerin hat am 4. November 2024 Klage erhoben. Sie trägt vor: Die in Rede stehende Genehmigung wahre ihren Nachbarschutz nicht. Dies gelte zunächst mit Blick auf Schallimmissionen. Die Genehmigung sei insoweit unbestimmt bzw. widersprüchlich, weil die dort aufgelisteten und zu deren Bestandteil gemachten Unterlagen insbesondere nach ihren Seitenangaben jeweils nicht mit den tatsächlich eingereichten Unterlagen übereinstimmten. Ferner könne auf das Ergebnis der durch das Sachverständigenbüro I. vorgelegten Plausibilitätsprüfung vom 23. Dezember 2024 zum schalltechnischen Bericht der T. GmbH & Co. KG vom 9. Oktober 2023 Bezug genommen werden. So sei nicht die aktuellste 19. Auflage des Windenergie-Handbuchs von Agatz zugrunde gelegt worden und fehle daher ein Kapitel mit der Darstellung von Vergleichswerten der geplanten Windenergieanlagen für Abnahme- und Überwachungsmessungen. Auch fehle es an einer differenzierten Prüfung der angesetzten Immissionsrichtwerte. Die Berücksichtigung der Vorbelastung im schalltechnischen Bericht greife ebenfalls zu kurz. Geräuschbelastungen der Raststätte V. und des Pferdehofes X. seien unbeachtet geblieben. Gleichfalls seien die Eingangsdaten bezogen auf die Zusatzbelastung zu beanstanden. Es werde nicht durchgehend festgehalten, dass noch kein Messbericht für den in Rede stehenden Anlagentyp Vestas V-162-7.2 vorliege. Zudem könne der Hersteller die aus den gewählten Betriebsmodi resultierenden Schallleistungspegel nicht länger garantieren. Dies werde jedenfalls ausdrücklich bestritten. Bis zum gegenteiligen Nachweis müsse davon ausgegangen werden, dass die Anlagen mit ihrer Schallleistungsspezifikation zu lärmintensiv betrieben würden. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum die Schallleistungspegel in den Nebenbestimmungen unter den Ziffern 4.1.5. bis 4.1.7. frequenzabhängig dargestellt seien. Der schalltechnische Bericht beziehe am „IO-02“ zudem einerseits Reflexionen und andererseits Abschirmungen mit ein, was widersprüchlich sei, zumal Abschirmungen zwischen ihrem Wohnhaus und der WEA 1 nicht existierten. Auch seien die dortigen Bemerkungen zum tieffrequenten Schall unzureichend. Eine diesbezügliche Prognose dürfe nicht einfach ausbleiben. Diese sei technisch möglich. Des Weiteren setze sich die Genehmigung unzureichend mit dem Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung zu ihren Lasten auseinander. Zwar überschreite der Abstand ihres Wohnhauses zur WEA 1 ‑ wenn auch nur geringfügig - das Zweifache der Gesamthöhe dieser Anlage. In ihrem Fall liege aber eine atypische Konstellation vor. Diese sei dadurch gekennzeichnet, dass die WEA 1 circa 10 m höher als ihr Wohnhaus liege. Zudem grenze an den rückwärtigen Teil ihres Grundstücks im Nordosten eine Bahnlinie und im Nordwesten befinde sich in circa 750 m Entfernung die Bundesautobahn A2, weswegen alle schützenswerten Räumlichkeiten des Hauses (Schlafzimmer, Wohnzimmer etc.) nach Südwesten bzw. Westen - in Richtung der WEA 1 - ausgerichtet seien. Des Anblicks der WEA 1 - aufgrund der vorherrschenden Windrichtung auf die vollständig sichtbaren Rotoren - könne sie sich nicht entziehen. Auch die Kastanie vor ihrem Wohnhaus sei nicht geeignet, den Blick auf die Anlage zu versperren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dieser Baum möglicherweise aufgrund eines Befalls mit der Miniermotte so sehr geschwächt werden könne, dass er anfällig für weitere Krankheiten wie Pilzerkrankungen oder bakterielle Erkrankungen werde und schließlich gefällt werden müsse. Für die Nebenanlagen im Gartenbereich (einschließlich Pool) ergebe sich eine direkte Konfrontation mit der WEA 1. Bisher weise die Umgebung keine derartigen Vorbelastungen auf. Schließlich verweise sie auf die im Genehmigungsverfahren eingereichten Einwendungsschreiben vom 30. April und 9. Juli 2024, die sie in das Klageverfahren einbeziehe. Außergerichtlich habe sie unter anderem auf die Belange des Arten-, Natur- und Landschaftsschutzes sowie Belange der Wasserwirtschaft hingewiesen. Die Klägerin beantragt, den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2024 mit dem Aktenzeichen N01 aufzuheben, hilfsweise, den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2024 mit dem Aktenzeichen N01 unter Anwendung von § 7 Abs. 5 UmwRG für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Ihre Genehmigung sei weder unbestimmt noch widersprüchlich. Die Bezeichnung des Schallgutachtens sei den eingereichten Antragsunterlagen entnommen worden. Ferner erlaubten die Etikettenaufkleber in den Genehmigungsunterlagen eine eindeutige Zuordnung der Bestandteile der Genehmigung. Im Übrigen sei begrifflich zwischen Seitenzahlen und Blattzahlen zu differenzieren und insoweit kein Widerspruch innerhalb der Genehmigung auszumachen. Zudem erzeuge die WEA 1 keine optisch bedrängende Wirkung. Das ergebe sich auch aus dem „Hinweis optisch bedrängende Wirkung“ als Bestandteil der Genehmigung. Abweichend von der gesetzlichen Regelvermutung sei hier auch keine Atypik anzunehmen. Solches sei weder nach den im Antragsverfahren eingereichten Unterlagen noch nach den weiteren Unterlagen zum Grundstück der Klägerin oder dem zu diesem Zweck am 3. Juni 2024 von der unteren Bauaufsichtsbehörde durchgeführten Ortstermin erkennbar. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Vorbringen im Rahmen der Klagebegründung. Das gelte insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlich festgeschriebenen Bedeutung der erneuerbaren Energien. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Die Klage sei unbegründet und die Klägerin durch die in Rede stehende Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Dies gelte zunächst mit Blick auf Lärmimmissionen. Diese seien nach den maßgeblichen Immissionsrichtwerten rechtmäßig und der Klägerin damit zumutbar. Die Genehmigung sei in Bezug auf den schalltechnischen Bericht weder unbestimmt noch widersprüchlich. Eine Zuordnung sei nach der numerischen Kennzeichnung sowie nach den mit den Seitenzahlen identischen Blattzahlen ohne Weiteres möglich. Die Prüfung des Sachverständigenbüros I. vom 23. Dezember 2024 komme selbst zu dem Ergebnis, dass die Schallimmissionsprognose vom 9. Oktober 2023 als fachlich plausibel zu bewerten sei. Ob die aktuellste 19. Auflage des Windenergie-Handbuchs von Agatz zitiert worden sei, entscheide nicht über die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Die Klägerin erläutere ihre Argumentation auch nicht näher. Für ihr Wohnhaus im Außenbereich seien die korrekten Immissionsrichtwerte zugrunde gelegt worden. Schalltechnische Vorbelastungen seien zutreffend berücksichtigt worden. Nachtbetriebe der ansässigen Firmen im Gewerbe- und Industriegebiet in der näheren Umgebung seien hier nicht relevant. Die Raststätte V. falle schon nicht in den Anwendungsbereich der TA Lärm, weil sie keine Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstelle. Der Ortstermin habe gezeigt, dass der Pferdehof X. zu Recht nicht im Rahmen der Prüfung der Nachtzeit als Vorbelastung zu berücksichtigen gewesen sei. Die T. GmbH & Co. KG habe im Übrigen am 18. Juli 2024 einen Bericht zur erweiterten Prüfung der relevanten schalltechnischen Vorbelastung in der Nachbarschaft des Vorhabens vorgelegt. Die Eingangsdaten in Bezug auf die Zusatzbelastung seien nicht widersprüchlich. Insbesondere stelle die Nebenbestimmung unter Ziffer 4.1.8. sicher, dass die Anlagen so lange während der Nachtzeit außer Betrieb zu setzen seien, bis das Schallverhalten des Anlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung an der beantragten Windenergieanlage selbst oder einer anderen Anlage desselben Typs belegt werde. Ob und inwieweit der Hersteller Vestas zukünftig die aus den Betriebsmodi resultierenden Schallleistungspegel nur bedingt einhalten könne, sei auf der Genehmigungsebene nicht von Relevanz. Sollten die genehmigten Schallleistungspegel im Betrieb nicht eingehalten werden, so könne die Beklagte gegebenenfalls mithilfe von nachträglichen Anordnungen nachjustieren. Zudem sei es unzutreffend, dass an einem Immissionsort nicht sowohl eine Erhöhung des Schalldruckpegels durch Reflexion als auch eine pegelmindernde Abschirmung auftreten könnten. Auch seien von den genehmigten Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund von Infraschall oder tieffrequentem Schall zu erwarten. Dies folge nicht nur aus der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, sondern ergebe sich ebenso aus dem schalltechnischen Bericht vom 9. Oktober 2023. Der Vortrag der Klägerin sei nicht substanziiert. Von den genehmigten Anlagen gehe auch keine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Klägerin aus. Die gesetzliche Regelvermutung spreche dagegen. Ebenso könne von einer atypischen Konstellation keine Rede sein. Mit Blick auf die strengen Maßstäbe für eine Ausnahme beschreibe die Klägerin lediglich typische Gegebenheiten. Die Beklagte habe dies auch geprüft. Nichts anderes habe sich nach den Erkenntnissen vor Ort ergeben. Schließlich könne sich die Klägerin auf Verstöße gegen Vorschriften des Natur- und Artenschutzes sowie des Landschaftsschutzes nicht berufen. Gleiches gelte für die Belange der Wasserwirtschaft, zumal sie nicht vorgetragen habe, in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen zu sein. Die Klagebegründung verweise überdies auf zwei Einwendungsschreiben aus dem Genehmigungsverfahren, die nicht für die Klägerin, sondern für eine Bürgerinitiative verfasst seien und ohnehin keine weitergehenden subjektiven Rechtspositionen der Klägerin ansprächen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins besichtigt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll vom 25. Februar 2025 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet den Rechtsstreit als Einzelrichter, nachdem der Senat am 1. Juli 2025 nach Anhörung der Beteiligten einen Beschluss nach § 9 Abs. 4 VwGO gefasst hat. Die als (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids der Beklagten vom 2. Oktober 2024. Die Genehmigung verletzt sie nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten. Eine solche Rechtsverletzung ergibt sich nach dem klägerischen Vortrag weder aufgrund von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Lärmimmissionen (dazu I.) oder tieffrequentem Schall (dazu II.) noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme wegen einer optisch bedrängenden Wirkung (dazu III.) oder sonstigen Vorschriften (dazu IV.). I. Die Klägerin ist nicht durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Vorhaben ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Soweit es die Schallimmissionen betrifft, kommt den in der TA Lärm normierten Richtwerten eine den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkung konkretisierende Wirkung zu, die im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachten ist. Eine für den Nachbarn unzumutbare Lärmbelastung liegt in aller Regel nicht vor, wenn die Einhaltung der nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte sichergestellt ist. Für das im Außenbereich gelegene Wohngrundstück der Klägerin betragen die Lärmrichtwerte in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm geltenden Richtwerte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 27, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 43, vom 11. Dezember 2023 ‑ 22 D 65/23.AK -, NWVBl. 2024, 264 = juris Rn. 51 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 76, und vom 4. Mai 2016 ‑ 7 A 615/14 ‑, juris Rn. 64, Beschluss vom 30. Januar 2018 ‑ 8 B 1060/17 -, AUR 2018, 356 = juris Rn. 21. Die Richtwerte werden auf dem Grundstück der Klägerin hinreichend sicher eingehalten. Nach dem schalltechnischen Bericht der T. GmbH & Co. KG vom 9. Oktober 2023 (dort Seite 18) wird am Wohnhaus der Klägerin (Immissionsort „IO-02“) der nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) mit einer Gesamtbelastung von 44,2 dB(A) unterschritten. Auf die von ihr aufgeworfene Frage, ob im Kapitel „Immissionsorte und Richtwerte“ die Immissionsrichtwerte für sämtliche Immissionsorte zutreffend angesetzt worden sind, kommt es dabei nicht an. Dass das Grundstück der Klägerin nicht im Außenbereich liegen soll, trägt sie selbst nicht vor. Im Übrigen führt die von ihr herangezogene Plausibilitätsprüfung des Büros I. vom 23. Dezember 2024 (dort Seite 2) aus, dass „durchgeführte Stichproben“ „auf plausible Immissionsrichtwerte schließen“ ließen. Der genannte schalltechnische Bericht wurde wirksam in den Genehmigungsbescheid einbezogen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Genehmigung vom 2. Oktober 2024 insoweit weder unbestimmt noch widersprüchlich. Der Verweis im Bescheid (dort Seite 5) auf die in Ordner 2 (Register R01) enthalte Anlage 14 „Schalltechnisches Gutachten_T._20230109“ erlaubt eine eindeutige Zuordnung zu dem schalltechnischen Bericht der T. GmbH & Co. KG vom 9. Oktober 2023. Dabei entspricht die Zahlenfolge der Kurzbezeichnung „20230109“ dem Datum des Abschlusses des Berichts am 9. Oktober 2023. Gleichfalls findet sich in den papierförmigen Genehmigungsunterlagen im Ordner 2 unter Register R der schalltechnische Bericht mit einem Etikettenaufkleber „Anlage Nr. 14 R01“. Dass der schalltechnische Bericht 217 Seiten aufweist und dessen Blattzahl im Genehmigungsbescheid mit 109 angegeben wird, begründet - anders als die Klägerin meint - keinen Widerspruch. Denn die Blätter des schalltechnischen Berichts sind beidseitig bedruckt. Hierauf hatte bereits die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 20. Februar 2025 hingewiesen. Die Schallimmissionsprognose liegt auch „auf der sicheren Seite“. Der Einwand der Klägerin, dass nicht die aktuellste 19. Auflage des Windenergie-Handbuchs von Agatz zugrunde gelegt worden sei und daher ein Kapitel mit der Darstellung von Vergleichswerten der geplanten Windenergieanlagen für Abnahme- und Überwachungsmessungen - entsprechend dem Hinweis des Handbuchs auf Seite 133 - fehle, verfängt nicht. Das gilt schon deshalb, weil Abnahme- und Überwachungsmessungen nicht die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Genehmigung berühren. Sie betreffen die der Genehmigungserteilung nachgelagerte Ebene der behördlichen Kontrolle bzw. Überwachung, geben dagegen keinen Aufschluss darüber, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungserteilung vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 32, vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 56, und vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 64, Beschlüsse vom 13. Juli 2021 ‑ 8 A 500/20 -, juris Rn. 11 ff., und vom 17. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 22 ZB 15.1113 -, BauR 2015, 1823 = juris Rn. 31. Der schalltechnische Bericht vom 9. Oktober 2023 hat auch etwaige Vorbelastungen nicht unzureichend ermittelt. Soweit die Klägerin einwendet, der Bericht habe fälschlicherweise den Pferdehof X., K.-straße 4, R., aus der Schallimmissionsprognose ausgenommen, hat sie selbst im Rahmen des Ortstermins vom 25. Februar 2025 eingeräumt, dass sie davon „wenig“ höre. Wenn überhaupt höre man Transportbewegungen. Diese bezögen sich allerdings auf den Tagzeitraum (Protokollausfertigung Seite 3). Inwiefern es vor diesem Hintergrund und angesichts der Entfernung des Pferdehofes X. zum Wohnhaus der Klägerin nach einer Messung mit TIM-online von circa 1.950 m zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) nachts bzw. 60 dB(A) tags aufgrund der Vorbelastung kommen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch die nordwestlich des Wohnhauses der Klägerin nach einer Messung mit TIM-online in circa 1.800 m Entfernung gelegene Raststätte V. der Bundesautobahn A2 wurde nicht unzureichend berücksichtigt. Die Bundesautobahn als Verkehrsweg fällt schon nicht in den Anwendungsbereich der TA Lärm, was nach Nr. 2.4 Abs. 1 TA Lärm die Einstufung als Vorbelastung hier ausschließt. Für sie gilt nicht der Zweite Teil des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wie es Nr. 1 TA Lärm für deren Anwendung fordert, sondern § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung). Dass jenseits des Verkehrslärms, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - 8 A 02.40093 -, NVwZ-RR 2005, 21 = juris, von der Raststätte als solcher nennenswerte Lärmimmissionen auf das Grundstück der Klägerin ausgingen, die nach der TA Lärm zu beurteilen und als Vorbelastung von Relevanz wären, ist weder von ihr vorgetragen noch sonst nach den gegebenen Entfernungen ersichtlich. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die T. GmbH & Co. KG unter dem 18. Juli 2024 einen Bericht zur erweiterten Prüfung der relevanten schalltechnischen Vorbelastung in der Nachbarschaft des Vorhabens vorgelegt hat. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass keine relevanten Schallquellen im maßgeblichen Nachtzeitraum festgestellt werden konnten, die nicht im maßgeblichen schalltechnischen Bericht vom 9. Oktober 2023 aufgeführt worden sind. Eine Untersuchung im Einzelfall erfolgte dabei auch für das Wohnhaus der Klägerin als „IO-2“. Die Prognose der Zusatzbelastung im Rahmen des schalltechnischen Berichts vom 9. Oktober 2023 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieser Prognose liegen dabei zum einen Herstellerangaben zu den Schallleistungspegeln für die jeweiligen Betriebsmodi entsprechend dem Produktdatenblatt 0117-3576.V03 des Herstellers Vestas zugrunde (dort Seite 16). Zum anderen wird aber auch ein Sicherheitszuschlag SZ angerechnet, „welcher der Unsicherheit des Beurteilungspegels Rechnung trägt“ (dort Seite 13). Dieser Sicherheitszuschlag beinhaltet laut schalltechnischem Bericht (dort Seiten 22 f.) die drei Einflussbereiche Standardabweichung des Messverfahrens (σ R ), Produktstandardabweichung (σ P ) sowie Standardabweichung des Prognosemodells (σ prog ). Das Vorgehen entspricht nicht nur den Hinweisen zum „Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (Stand 30. Juni 2016, dort: Ziffer 3) sowie der Darstellung von Agatz in der 19. Auflage des Windenergie-Handbuchs (dort Seiten 134 ff.). Vielmehr führt auch die durch das Sachverständigenbüro I. vorgelegte Plausibilitätsprüfung vom 23. Dezember 2024 (dort Seite 4) aus, dass im Abschnitt zur Prognosegenauigkeit die Aspekte Messunsicherheit, Serienstreuung und Unsicherheit des Prognosemodells korrekt berücksichtigt und erläutert worden seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt der Schallimmissionsprognose vom 9. Oktober 2023 - einschließlich deren Anlage B „Berechnungsdatenblätter“ - damit zweifelsfrei eine Berechnung zugrunde, die von nicht vermessenen Windenergieanlagen ausgeht. Unter Einbeziehung des Sicherheitszuschlags SZ für die Aspekte Messunsicherheit (σ R ), Serienstreuung (σ P ) und Unsicherheit des Prognosemodells (σ prog ) entspricht die Prognose der Zusatzbelastung dem fachlichen Standard. Sie liegt gerade deshalb „auf der sicheren Seite“, weil sie zusätzlich von der Aufschiebung des Nachtbetriebs nach der Nebenbestimmung unter Ziffer 4.1.8. des Genehmigungsbescheids vom 2. Oktober 2024 flankiert wird, wonach die in Rede stehenden Anlagen während der Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr solange außer Betrieb zu setzen sind, bis das Schallverhalten des Anlagentyps durch eine FGW-konforme Vermessung an der Anlage selbst oder einer anderen Anlage desselben Typs belegt wird. Mit dem Aufschieben des Nachtbetriebs bis zur Vorlage der entsprechenden Nachweise sind die öffentlich-rechtlichen Anforderungen und der Nachbarschutz in jedem Fall sichergestellt, da bei Nichtvorlage der Nachweise der Nachtbetrieb nicht realisiert werden kann. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 84 f. Dem kann die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass der Hersteller Vestas für den betreffenden Anlagentyp die aus den gewählten Betriebsmodi resultierenden Schallleistungspegel nicht länger garantieren könne und bis zum gegenteiligen Nachweis von einer zu lärmintensiven Schallleistungsspezifikation der Anlagen auszugehen sei. Dieser Einwand ist zum einen pauschal gehalten und liefert keinerlei Anhaltspunkte für die aufgeworfene These. So ist dem Senat etwa auch bekannt, dass das von der Klägerin zum Zwecke der Plausibilitätsprüfung eingeschaltete Sachverständigenbüro I. selbst im Jahr 2022 für den Anlagentyp Vestas V-162-7.2 im Rahmen einer Schallimmissionsprognose identisch vorging und das Produktdatenblatt 0117-3576.V03 heranzog. Zum anderen geht der Einwand aber auch an der aufgezeigten Regelungssystematik des Genehmigungsbescheids vom 2. Oktober 2024 vorbei, wonach sich die zugrunde gelegten Schallleistungspegel vor der Aufnahme des Nachtbetriebs im Wege einer Messung bestätigen müssen (vgl. Ziffer 4.1.8.). Für den Tagzeitraum ist der Immissionsrichtwert mit 60 dB(A) ohnehin deutlich erhöht. Die ergänzenden Regelungen unter den Ziffern 4.1.12. ff. sehen nur dann eine übergangsweise Aufnahme des Nachtbetriebs vor, wenn der angesetzte Summenschallleistungspegel um mindestens 3 dB(A) - und damit deutlich im Sinne einer Halbierung des hörbaren Schalls - unterhalb des der Prognose für diese Anlage zugrunde liegenden Summenschallleistungspegels liegt oder ein gegenüber der Schallprognose stärker schallreduzierter Betriebsmodus gewählt wird, für den bereits eine Typvermessung vorhanden ist. Auch dies liegt „auf der sichereren Seite“. Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 135 f., sowie den aktuellen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. August 2024 „Zulassung des Nachtbetriebs bei nicht typvermessenen Windenergieanlagen (WEA)“ (Aktenzeichen: 61.11.05.01-000016). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen konnte der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Klägerin als „ins Blaue hinein“ gestellter Ausforschungsantrag sowie wegen Unerheblichkeit abgelehnt werden. Im Übrigen ist die von der Klägerin beanstandete frequenzabhängige Darstellung der Schallleistungspegel eines Betriebsmodus für das Interimsverfahren typisch und entspricht insoweit zweifelsfrei dem fachlichen Standard. Vgl. nur Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 27, 113, 127, 129, 132, 136, 362, 419 und 565. Warum schließlich am Wohnhaus der Klägerin als Immissionsort („IO-02“) im Rahmen der Berechnung der Zusatzbelastung anders als nach der Darstellung im schalltechnischen Bericht vom 9. Oktober 2023 (dort Seiten 18 f.) nicht zugleich eine Erhöhung des Schalldruckpegels durch Reflexion sowie eine Pegelminderung durch Abschirmung auftreten können sollten, ist nicht ersichtlich. Anders als die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigten übt das Sachverständigenbüro I. im Rahmen der Plausibilitätsprüfung vom 23. Dezember 2024 hierzu auch keine Kritik. Die von der Klägerin bestrittenen Abschirmungseffekte ergeben sich dabei zwangslos aus dem ihrem Wohnhaus vorgelagerten Standort des Stallgebäudes in Richtung der WEA 1. Entsprechendes zeigt sich etwa anhand der von der Klägerin selbst mit der Klageschrift vorgelegten Kartendarstellung der Anlage K1. II. Die Klägerin ist auch nicht aufgrund von Infraschall, tieffrequentem Schall oder Körperschall durch die Genehmigung der vier Windenergieanlagen vom 2. Oktober 2024 in ihren Rechten verletzt. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und - soweit ersichtlich - aller anderen Obergerichte ist geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt, dass Infraschall - wie auch tieffrequenter Schall und Körperschall - durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2025 - 7 B 31.24 -, juris Rn. 4 ff., vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juli 2024 - 7 B 32.23 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 43 ff., vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 78 ff., vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Rn. 94 ff., vom 19. Januar 2024 - 22 D 29/23.AK -, DVBl. 2024, 1296 = juris Rn. 55 f., vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 49 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 24. Februar 2023 ‑ 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 139 ff., vom 27. Oktober 2022 ‑ 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 83 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 238 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 49 f., jeweils m. w. N., auch zur Rechtsprechung anderer Obergerichte. Sämtliche Studien, die die Klägerin aufgeführt hat oder die dem Senat anderweitig bekannt sind, sind allenfalls Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 - 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 45, vom 27. Mai 2025 ‑ 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 80, vom 27. Juli 2023 ‑ 22 D 100/22.AK -, juris Rn. 51 ff., vom 27. April 2023 ‑ 8 D 368/21.AK -, juris Rn. 187 ff., vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 86 ff., vom 4. Mai 2022 ‑ 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 113 f., vom 17. März 2022 ‑ 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 85 f., und vom 5. Oktober 2020 ‑ 8 A 894/17 ‑, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 240 f., Beschluss vom 22. März 2021 ‑ 8 A 3518/19 -, juris Rn. 51 f., jeweils m. w. N.; siehe auch OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 ‑ 9 U 152/18 -, NVwZ 2020, 1211 = juris Rn. 45; jüngst noch einmal ausführlich OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris. Das gilt jedenfalls für Abstände von mehr als 500 m zwischen Windenergieanlage und Wohnbebauung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2024 - 7 B 7.24 -, juris Rn. 7. Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, enthält der Vortrag der Klägerin nicht. Vgl. in diesem Zusammenhang vielmehr McKenna, „Da werden Mythen verbreitet“, Süddeutsche Zeitung vom 17. Januar 2025, S. 12 mit Bezug auf die Überblicksstudie McKenna et al., „System impacts of wind energy developments: Key research challenges and opportunities“, Joule 2025 Heft 1; Asendorpf, „Den gefürchteten Infraschall von Windrädern gibt es gar nicht“, Die ZEIT Nr. 34 vom 18. August 2022. Insbesondere war auch eine rechnerische Prognose der tieffrequenten Schallimmissionen im Genehmigungsverfahren nicht erforderlich. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. August 2024 - 8 D 15/23.AK -, ZNER 2024, 556 = juris Leitsatz 2 und Rn. 74 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. April 2025 ‑ 7 B 31.24 -, juris. Vielmehr erweist sich insoweit die prognostische Einschätzung in dem schalltechnischen Bericht vom 9. Oktober 2023 (dort Seiten 24 f.) als hinreichend. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass eine Vorausberechnung tieffrequenter Schallimmissionen in Wohnhäusern weder nach der derzeit gültigen DIN 45680 noch nach dem Entwurf der DIN 45680 zuverlässig möglich sei, da unter anderem die Bauweise des Hauses, die Raumabmessungen und die Raumausstattung eine Rolle spielten. Bei Windenergieanlagen seien Infraschall und tieffrequente Geräusche gemessen worden, die im Nachbereich bis zu 300 m Abstand deutlich unterhalb der menschlichen Wahrnehmungsschwelle gemäß DIN 45680, Entwurf 2013, lägen. In größerem Abstand seien die gemessenen Infraschallpegel mit und ohne Windenergieanlagenbetrieb nahezu gleich, der Wind selbst sei dann die Hauptquelle. III. Ferner verletzt das genehmigte Vorhaben auch keine Rechte der Klägerin unter dem Aspekt des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme wegen der von ihr geltend gemachten optisch bedrängenden Wirkung auf ihr Wohngrundstück. 1. Nach § 249 Abs. 10 BauGB steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Satz 2 der Vorschrift bestimmt die Höhe im Sinne des Satzes 1 als die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus. Allein die Sichtbarkeit der Anlagen von dem Grundstück eines Nachbarn aus bzw. das Fehlen von Bewuchs oder anderen Strukturen, die die Sichtbeziehung zu den Anlagen unterbrechen, begründet kein Abwehrrecht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 115, vom 27. Mai 2025 - 22 D 144/24.AK -, juris Rn. 48, vom 13. Dezember 2024 - 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 41, vom 1. Oktober 2024 ‑ 8 D 2/22.AK -, juris Rn. 67 f., vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, NWVBl. 2025, 74 = juris Rn. 67 f., und vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, NWVBl. 2024, 296 = juris Rn. 139 ff., ausführlich im Beschluss vom 9. Juni 2023 - 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 27 ff., jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Juni 2024 - 14 S 1503/23 -, BauR 2024, 1659 = juris Rn. 46. Im Gesetzgebungsverfahren zur Normierung der Maßstäbe für eine optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen war bekannt und ist daher in § 249 Abs. 10 BauGB bereits berücksichtigt, dass sich diejenigen Aspekte, die in tatsächlicher Hinsicht für die Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung relevant sind, stark unterscheiden können. Dazu zählen insbesondere die jeweiligen konkreten Ausgestaltungen der Windenergieanlagen, der Wohnbebauung und der Topografie in der Umgebung der Anlage oder des Wohngrundstücks. Bei Windenergieanlagen variieren insbesondere die Nabenhöhe, die Rotorgröße und die Rotorstellung in Abhängigkeit von der Windrichtung. Ein Wohngrundstück kann durch vorhandene Windenergieanlagen oder sonstige optisch deutlich wahrnehmbare Hochbauten (Kraftwerke, Hochspannungsleitungen u. ä.) in verschiedener Zahl und Entfernung umgeben sein. Bei Wohnhäusern können die Ausrichtung der Fenster von Wohnräumen, die Lage von Terrassen und etwaige Sichtschutzeffekte etwa durch Vegetation (Einzelbäume, Baumgruppen, Waldbestand) oder bauliche Anlagen variieren. Da die geschilderte und dem Gesetzgeber bekannte Vielseitigkeit tatsächlicher Umstände auch Fälle erfasst, in denen Windenergieanlagen Wohnnutzungen optisch dominieren, kann eine solche Wirkung nach dem Willen des Gesetzgebers nur in atypischen Konstellationen als unzumutbar optisch bedrängend zu bewerten sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2024 ‑ 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 43, Beschluss vom 9. Juni 2023 ‑ 8 B 230/23.AK -, NWVBl. 2023, 432 = juris Rn. 33 f., unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2023 - 7 D 316/21.AK -, BauR 2023, 1093 = juris Rn. 164 ff. Dies wäre etwa denkbar, wenn im konkreten Fall vom Gesetzgeber nicht erkennbare Umstände eine Rolle spielen oder wenn alle relevanten Umstände gleichzeitig und einseitig eine deshalb besondere Belastung eines Wohngebäudes begründen. Jedenfalls die Tatsache, dass der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken nur knapp mehr als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage beträgt, begründet nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des § 249 Abs. 10 BauGB keine Ausnahme von der gesetzlichen Regel, dass eine optisch bedrängende Wirkung nicht vorliegt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2024 ‑ 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 45, und vom 1. Oktober 2024 ‑ 8 D 2/22.AK -, juris Leitsatz 3 und Rn. 69. Gründe für die Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 10 BauGB mit seinem Regel-Ausnahme-Verhältnis sieht der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des 7. und 8. Senats des erkennenden Gerichts weiterhin nicht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2024 ‑ 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 47, vom 15. November 2024 ‑ 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 125 f., vom 19. März 2024 ‑ 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 128, und vom 12. Januar 2024 ‑ 22 D 102/23.AK -, juris Rn. 166. 2. Dies zugrunde gelegt, scheidet eine Rechtsverletzung der Klägerin wegen einer optisch bedrängenden Wirkung des genehmigten Vorhabens hier aus. Die 250 m hohe WEA 1 als nächstgelegene Anlage steht zum Wohnhaus der Klägerin im Nordosten in einem Abstand von circa 526 m, also mehr als dem Zweifachen der Gesamthöhe (Quotient aus Abstand und Gesamthöhe: 2,104). Sie genügt damit den Anforderungen des § 249 Abs. 10 BauGB für den Regelfall. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls im Sinne von § 249 Abs. 10 BauGB liegen nicht vor. Hiergegen spricht bereits schon für sich genommen ausschlaggebend die Lage des Einzelwohnhauses der Klägerin in von weiterer Wohnbebauung abgerückter Alleinlage im Außenbereich. Der Außenbereich dient nicht dem Wohnen und eine für sich genommen gebietsfremde reine Wohnnutzung kann keine besonderen unabweisbaren Rücksichtnahmeinteressen für sich in Anspruch nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2024 ‑ 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 52, und vom 21. September 2018 ‑ 2 A 669/17 -, BauR 2019, 473 = juris Rn. 113. Solche im Außenbereich zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen müssen vielmehr damit rechnen, dass sich in ihrer Nachbarschaft privilegierte Nutzungen wie insbesondere die hier in Rede stehenden, allgemein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlagen ansiedeln. Dem Interesse an der Verwirklichung privilegierter Vorhaben ist dann regelmäßig Vorrang vor den Interessen einer Wohnbebauung im Außenbereich einzuräumen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 B 26.17 -, ZfBR 2018, 73 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2024 ‑ 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 54. Unbeschadet dessen liegen hier aber auch in der Sache keine durchgreifenden Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt vor. Soweit die Klägerin Ausführungen zu den am Vorhabenstandort „vorherrschenden Windrichtungen“ und der damit einhergehenden Rotorstellung der Anlagen - namentlich der WEA 1 - gemacht hat, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil die bloße Sichtbarkeit einer Anlage im Abstand von mehr als der zweifachen Anlagenhöhe einen atypischen Fall ‑ wie ausgeführt - gerade nicht begründet. Ungeachtet dessen ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Sichtbarkeit der vom Wohnhaus der Klägerin aus gesehen südwestlich gelegenen WEA 1 nicht durch Elemente des Sichtschutzes zumindest eine Abmilderung erfährt. So trifft dies nach den Eindrücken vom Ortstermin am 25. Februar 2025 jedenfalls mit Blick auf die Kastanie vor der südwestlichen Terrasse ihres Wohnhauses zu, die sowohl von der Wohnküche im Erdgeschoss als auch vom Schlafzimmer im Obergeschoss die Sichtbarkeit der Anlage abmildert. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen zu einer Anfälligkeit der Kastanie aufgrund eines Befalls mit der Miniermotte „für weitere Krankheiten, z. B. Pilzerkrankungen und bakterielle Erkrankungen (Pseudomonas syringae), die schließlich zum Abholzen des Baumes führen“, erweisen sich demgegenüber als reine Spekulation für die Zukunft. Daneben stellt auch die Terrassenfläche nach Nordwesten einschließlich der dorthin ausgerichteten Fensterseite der Wohnküche einen weitgehend abgeschirmten Bereich dar. Lediglich ergänzend ist zudem anzumerken, dass nach den im Rahmen des Ortstermins gewonnenen Erkenntnissen ebenso im Gartenbereich - etwa in der Nähe des Pools - durch den vorhandenen Pferdestall sowie Baumbestand ein gewisser Sichtschutz vor den geplanten Anlagen vorhanden ist. Auch die nordöstlich des Grundstücks der Klägerin von Nordwesten nach Südosten verlaufende und durch eine weiße Mauer abgeschirmte Bahnlinie zwischen R. und Z. sowie die im Nordwesten circa 750 m entfernte Bundesautobahn A2 begründen keinen atypischen Sonderfall entgegen der gesetzlichen Regel des § 249 Abs. 10 BauGB. Da weder Bahnstrecke noch Bundesautobahn im Flachland - wie hier - besonders hoch aufragen und damit keine Bauwerke darstellen, die wegen ihrer Höhe und Breite auf das Nachbargrundstück „erdrückend“ oder „erschlagend“ wirken könnten, tragen sie - auch mit regelmäßig vorbeifahrenden Zügen an der Bahnstrecke - nicht zu einer optisch bedrängenden Wirkung der Windenergieanlage(n) bei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2024 - 8 D 169/22.AK -, NWVBl. 2025, 74 = juris Rn. 71. Die allgemeine Wohnsituation der Klägerin bietet ebenso wenig Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 249 Abs. 10 BauGB. Das im Ortstermin am 25. Februar 2025 in Augenschein genommene Grundstück ist vielmehr äußerst großzügig angelegt. So verfügt das Wohnhaus nicht nur im Bereich der Wohnküche über Fenster nach Nordwesten. Vielmehr eröffnet ein Fenster in einem weiteren Raum im ersten Obergeschoss einen Blick Richtung Osten. Überdies schließt sich nördlich des Wohnhauses ein moderner eingeschossiger Anbau an, dessen breite Fensterfronten nach Westen und Osten ausgerichtet sind. Von den großzügigen Freiflächen des Grundstücks der Klägerin ergeben sich ferner Sichtmöglichkeit in alle Himmelrichtungen. Dass die Windenergieanlagen - insbesondere die WEA 1 - unter bestimmten Blickwinkeln Richtung Südwesten bis Südosten von diesem Grundstück wahrzunehmen sein werden, ist angesichts dessen jedenfalls kein atypischer Sachverhalt, der hier zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit führen könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2024 ‑ 22 D 110/24.AK -, DVBl. 2025, 723 = juris Rn. 58 f., unter Verweis auf die grundlegend andere Sachverhaltsgestaltung in OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2022 - 8 D 311/21.AK -, BauR 2023, 70 = juris Rn. 55 ff., 61. Die topografische Lage der genehmigten WEA 1 begründet ebenso wenig einen atypischen Sonderfall. Der Umstand, dass der Standort dieser Anlage nach den Angaben der Klägerin circa 10 m höher liegt als ihr Wohnhaus, ist ohne Weiteres dem Regelfall zuzuordnen. Denn auch die Topografie in der Umgebung einer Windenergieanlage und damit - wie hier ohnehin geringfügige - Unterschiede in der Geländehöhe sind nach § 249 Abs. 10 BauGB wie ausgeführt bereits berücksichtigt. Im Übrigen ergäbe sich selbst bei Anrechnung einer Höhendifferenz von 10 m auf die Höhe der Windenergieanlage immer noch ein Abstand zum Wohnhaus der Klägerin von mehr als der zweifachen Anlagenhöhe (Quotient aus Abstand und Gesamthöhe: 526 : 260 ≈ 2,023). Schließlich rechtfertigt auch der Hinweis der Klägerin auf die bisher fehlende Vorbelastung mit Windenergieanlagen in der Umgebung ihres Grundstücks nicht die Annahme eines atypischen Sonderfalls im Sinne von § 249 Abs. 10 BauGB. Denn auch dieser - eine Vielzahl von Windenergievorhaben betreffende - Umstand ist zweifelsfrei als gesetzgeberisch berücksichtigt und damit als typischer Fall anzusehen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass nach den vorstehenden Ausführungen sowie den im Ortstermin vom 25. Februar 2025 gewonnenen Eindrücken auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung eine optisch bedrängende Wirkung zulasten der Klägerin ausgeschieden wäre. Vgl. dazu zusammenfassend OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 22 D 363/21.AK -, BauR 2023, 614 = juris Rn. 111 ff. IV. Eine Rechtsverletzung der Klägerin durch das genehmigte Vorhaben ergibt sich schließlich auch nicht aus sonstigen Vorschriften. Soweit die Klägerin im Rahmen ihrer Klageschrift vom 4. November 2024 (dort Seiten 4 f.) pauschal auf die im Genehmigungsverfahren eingereichten beiden Einwendungsschreiben eines anderen Anwalts vom 30. April und 9. Juli 2024 für die Bürgerinitiative „Gegenwind W.“ Bezug nimmt, genügt dies bereits nicht den Anforderungen an die Begründung ihrer eigenen Klage nach § 6 UmwRG. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2023 ‑ 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551, = juris Rn. 43 ff., vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 40 ff., m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 ‑ 10 B 3.23 -, juris, und vom 4. Mai 2022 - 8 D 297/21.AK -, ZNER 2022, 424 = juris Rn. 52 ff., m. w. N. Ungeachtet dessen führt diese Bezugnahme - jenseits der bereits behandelten Fragen der Schallimmissionen (Lärm, tieffrequenter Schall) und der optisch bedrängen Wirkung - nicht auf weitere subjektive Rechte der Klägerin - geschweige denn eine Verletzung in ihren Rechten. Dies gilt zum einen für die Vorschriften des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes, die allgemeinen ökologischen Schutzzielen dienen und keine subjektiven Rechte Dritter begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 - 7 C 3.20 -, BVerwGE 171, 292 = juris Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteile vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK -, BauR 2025, 770 = juris Rn. 148 f., m. w. N., vom 24. Mai 2024 - 22 D 77/23.AK -, juris Rn. 90 ff., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 11. April 2025 - 7 B 27.24 -, juris Rn. 5, vom 12. Januar 2024 - 8 D 92/22.AK -, NWVBl. 2024, 231 = juris Rn. 156, und vom 22. November 2021- 8 A 973/15 -, juris Rn. 235, Beschluss vom 6. Mai 2025 - 8 B 58/25.AK -, ZNER 2025, 270 = juris Rn. 54. Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, dass eine subjektive Rechtsposition der Klägerin mit Blick auf die „Belange der Wasserwirtschaft“ einschließlich des Trinkwasserschutzes berührt wäre. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. August 2025 ‑ 22 D 200/24.AK -, juris Rn. 61 ff., und vom 27. Mai 2025 - 22 D 136/24.AK -, ZNER 2025, 367 = juris Rn. 35 ff., und - 22 D 145/24.AK -, juris Rn. 35 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.