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Beschluss

1 A 1902/21.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0916.1A1902.21A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. I. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieserVoraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrageerforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025– 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 79 bis 81, vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, letztere jeweils m. w. N. 2. Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen rechtfertigt die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, "ob § 71a AsylG mit Art. 33 Abs. 2 lit. d RL 2013/32/EU sowie Art. 41 Abs. 1 lit. b vereinbar oder eben europarechtswidrig ist und damit die Fallgruppe der Zweitantragsteller iSd. § 71a AsylG als Erstantragsteller behandelt werden müssen, so dass es auf das Vorliegen "neuer Elemente" oder der Voraussetzungen des § 51 VwVfG gar nicht ankommt." nicht (mehr) die begehrte Zulassung der Berufung. Sie bedarf keiner Klärung ineinem Berufungsverfahren, weil sie durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen RechtssachenC-123/23 und C-202/23 hinreichend geklärt worden ist. So schon OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2025 – 19 A 236/22.A –, juris, Rn. 9. Danach ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) in Verbindung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt werden kann, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einemanderen Mitgliedstaat – auf den die RL 2011/95/EU Anwendung findet – gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024– C-123/23 und C-202/23 –, juris, Rn. 62. Weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. II. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. §138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1GG wegen der erhobenen Gehörsrüge zuzulassen. 1. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände könne insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 3, vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 4, und vom 11. August 2023– 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008– 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 5, vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 6, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016– 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 – 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 7, vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025– 1 A 1556/25.A –, juris, Rn. 9, vom 16. Januar 2025 – 1 A 2445/24.A –, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 2. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Antragsvorbringen keine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs auf. a) Dass das Verwaltungsgericht (Kern-)Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, legt die Klägerin bereits nicht dar. Vielmehr macht sie geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung unter Verletzung von § 100 VwGO getroffen, weil es ihr die Akteneinsicht in die griechischen Asylakten (konkludent) verweigert habe. Hierzu führt die Klägerin an, die Versagung von Einsicht in relevante Behördenakten stelle einen absoluten Verfahrensmangel dar. Dies sei durch das Bundesverfassungsgericht geklärt, wie sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az.: 13 S 973/97) ergebe. Die Relevanz der Aktenvorlage ergebe sich bereits daraus, dass das Gericht offensichtlich von einer Asylzweitantragstellung der Klägerin nach § 71a AsylG ausgehe. Es bedürfe daher der im Hinblick auf § 51 VwVfG der Kenntnis der griechischen Asylakten. Es verletze den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Verwaltungsgericht eine von einem Verfahrensbeteiligten beantragte Einsichtnahme in die Akten (§ 100 VwGO) durch eine Sachentscheidung ohne vorherige Gewährung der Akteneinsicht (konkludent) verweigere, ohne dass der Verfahrensbeteiligte sich auf andere Weise über den Inhalt der Akten informieren konnte oder in zumutbarer Weise informieren hätte können. Das Verwaltungsgericht habe der Klägerin die von ihren Prozessbevollmächtigten ausdrücklich erbetene Akteneinsicht in die griechischen Asylakten nicht gewährt, sondern ohne Vorlage des ersten Vorgangs der Beklagten eine Entscheidung in der Sache getroffen. Die trotz des nicht beschiedenen Akteneinsichtsantrags ergangene Sachentscheidung stehe einer (konkludenten) Verweigerung der Akteneinsicht gleich. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Verweigerung der Akteneinsicht sei auch nicht davon abhängig, ob und inwieweit der lnhalt der vorgelegtenAkten für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich sei. Allerdings sei hier sogar von einer Entscheidungserheblichkeit auszugehen. Das Akteneinsichtsrecht könne selbst dann nicht verweigert werden, wenn es nach Auffassung des Gerichts auf den Inhalt der vorgelegten Akten nicht mehr ankomme, sofern ihre Vorlage zur Klärung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts erfolge. Über den Beweiswert vorgelegter Akten könne sich das Gericht erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn den Beteiligten Gelegenheit gegeben war, sich zu ihrem Inhalt zu äußern. Dies entspreche auch dem in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf rechtliches Gehör. Das Vorbringen führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Die griechischen Asylakten unterfielen nicht dem Akteneinsichtsrecht nach § 100 Abs. 1 VwGO. Dieses umfasst neben der beim Verwaltungsgericht geführten Gerichtsakte nur die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten Akten, also den bei Gericht vorhandenen Aktenbestand. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2024– 4 BN 6.24 –, juris, Rn. 8. Das Verwaltungsgericht hatte die griechischen Asylakten – wie die Klägerin selbst ausführt – jedoch nicht zum Verfahren beigezogen. Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 1997 – 13 S 973/97 – und des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 1961 – VII C 151.60 – folgt nichts Abweichendes. Diese verhalten sich zur Frage einer Gehörsverletzung infolge einer Versagung eines bestehenden Akteneinsichtsrechts nach § 100 VwGO. Vgl. bereits: OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 21 A 1553/21.A –, n. v. b) Soweit das Vorbringen der Klägerin gegen die unterbliebene Beiziehung der griechischen Asylakten (und die damit unterbliebene Gewährung von Akteneinsicht) durch das Verwaltungsgericht gerichtet ist, führt dies ebenfalls nicht auf einen Gehörsverstoß. In der Sache rügt die Klägerin hiermit eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025– 1 A 556/25.A –, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Erhebt ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001– 4 B 41.01 –, juris, Rn. 13, und vom 21. Mai 2014– 6 B 24.14 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Einen Beweisantrag hat die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2021 nicht gestellt. Die Klägerin legt in der Zulassungsbegründung auch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste. Auch im Übrigen sind keine Umstände hierfür ersichtlich. Maßgeblich ist insoweit der materiell-rechtliche Standpunkt des Verwaltungsgerichts, selbst wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998– 11 C 11.96 –, juris, Rn. 74, und Beschluss vom 28. September 2015 – 4 BN 22.15 –, juris, Rn. 6. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Amtsaufklärung durch Beiziehung der griechischen Asylverfahrensakten schon deshalb nicht aufdrängen, weil derAkteninhalt nach seiner Rechtsauffassung weder zu einer positiven Entscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG noch – im Hinblick auf den (neuen) Vortrag – zu einer für die Klägerin insgesamt positiven Sachentscheidung des Bundesamts (vgl. Seite 10 des Entscheidungsabdrucks) führen konnte unddaher für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund des ihm vorliegenden Schriftsatzes des griechischenMinisteriums für Migration vom 8. Juni 2017 zu der Überzeugung gelangt, dass der von der Klägerin in Griechenland gestellte Asylantrag vom 21. Mai 2016 abgelehnt wurde, damit das in Griechenland durchgeführte Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG erfolglos abgeschlossen ist und die weiteren Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die von der Klägerin geschilderten Fluchtgründe jedenfalls keinen neuen Sachvortrag im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen, der eine nachträgliche Änderung zugunsten der Klägerin bewirken könnte. Den vorgetragenen Konflikt (mit ihrer algerischen Familie) wegen der Eheschließung mit einem syrischen Mann habe sie bereits im Erstverfahren in Griechenland vorbringen können. Falls sie dies nicht getan habe, stelle dies ein grob schuldhaftes Unterlassen dar. Sie habe schon damals von der angeblichen Bedrohung durch ihre Familie Kenntnis gehabt und es sei nicht ersichtlich, warum sie das in Griechenland nicht habe vortragen können. Aus den von der Klägerin vorgelegten Attesten ergebe sich keine derart schwerwiegende psychische Erkrankung, die es ihr unmöglich gemacht hätte, ihre Fluchtgründe in Griechenland vorzutragen. Ob die Eheschließung aufgrund des von der Klägerin vorgetragenen Fehlens einerRegistrierung in Syrien (überhaupt) wirksam sei, könne letztlich auch dahinstehen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin ein Anspruch daraus erwachsen sollte, wenn diese Tatsache den griechischen Behörden nicht bekannt gewesen sein sollte. Selbst wenn sie hierzu in Griechenland ohne grobes Verschulden nicht vorgetragen habe, rechtfertige die Unwirksamkeit der Ehe keine positive Sachentscheidung des Bundesamtes. Ebenso verhalte es sich mit dem Vortrag, sie lebe seit November 2020 von ihrem Ehemann getrennt. Dieser Umstand könne allenfalls bei der Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten zu berücksichtigen sein. c) Soweit die Klägerin sich unter Ziffer II. ihrer Zulassungsbegründung vom 12 Juli 2021 im Rahmen der Sachverhaltsschilderung wohl auch die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts bemängelt, ihr stehe kein Schutzstatus als Familienangehörige von international Schutzberechtigten nach § 26 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AsylG zu, begründet dies keinen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensmangel. Hiermit wendet sich die Klägerin – allenfalls sinngemäß – gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören jedoch grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 39, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –,juris, Rn. 30 ff. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall ist weder erkennbar noch lässt er sich dem Zulassungsvorbringen überhaupt entnehmen. d) Auf die nach Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorbetragenen neuen Einwendungen kommt es ungeachtet der Frage ihrer Erheblichkeit bereits angesichts des Fristablaufs nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).