Leitsatz: Eine auf § 17 Abs. 1 BImSchG gestützte nachträgliche Anordnung kann auch dazu dienen, bestimmte im Genehmigungsverfahren übersehene Gesichtspunkte zu regeln. Für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 17 BImSchG kommt es nicht darauf an, auf welchen Gründen im Einzelnen die Divergenz zwischen der Genehmigungslage einerseits und der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die nachträgliche Anordnung andererseits beruht, insbesondere entfaltet ein etwaiges schuldhaftes Verhalten eines Genehmigungsinhabers oder der zuständigen Behörde für sich genommen keine Sperrwirkung. Im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG muss die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall eine Anordnung treffen. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, steht die Entscheidung im behördlichen Ermessen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 D 208/25.AK gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 2025wiederherzustellen, hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist entgegen der Annahme der Antragstellerin in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Grundsätzlich erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des öffentlichen Interesses bzw. des überwiegenden Interesses eines Beteiligten dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass dahinter das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden. Die Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist regelmäßig ein qualitativ anderes Interesse als das Interesse am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb in der Regel andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden. Ausnahmsweise kann auf die Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes Bezug genommen oder es dürfen diese Erwägungen wiederholt werden, wenn sich aus der dortigen Begründung die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lassen. In einem solchen Fall muss die Behörde allerdings ausdrücklich feststellen, dass sie in den Gründen des Erlasses des Verwaltungsaktes auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sieht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2025 - 2 VR 14.25 -, juris Rn. 21. Diesen (formellen) Anforderungen genügt die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Dabei hat er zwar die Begründung des Verwaltungsaktes im Kern auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen („relevante […] Abnutzungserscheinungen an den Windenergieanlagen bis hin zu – im worst case – Auswirkungen auf die Standsicherheit“). Zugleich hat der Antragsgegner aber einzelfallbezogen die Dringlichkeit der Betriebsbeschränkungen aus Gründen der Gefahrenabwehr erläutert, die einer Vollziehung der nachträglichen Anordnung erst mit Bestandskraft entgegenstehe. Mit diesen Ausführungen ist der mit dem Begründungserfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegenüber dem Adressaten verfolgten Informationsfunktion und der gegenüber der Behörde selbst bezweckten Warnfunktion Genüge getan, auch wenn sie die Antragstellerin inhaltlich nicht überzeugen mögen. Auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Erwägungen kommt es in diesem Zusammenhang gerade nicht an. II. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durch den Senat vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung und dem privaten Interesse der Antragstellerin, hiervon vorerst verschont zu bleiben, fällt zulasten der Antragstellerin aus. Dies folgt daraus, dass die erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (dazu 1.) und im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten das Vollzugsinteresse überwiegt (dazu 2.). 1. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand wird die am 28. Mai 2025 erhobene Klage der Antragstellerin (22 D 208/25.AK) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. Mai 2025 voraussichtlich erfolglos bleiben. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die dort zum Schutz der Windenergieanlage der Beigeladenen - in der angefochtenen Verfügung als „WEA 01 (SWT DD-142)“ bezeichnet - nachträglich angeordneten Betriebseinschränkungen der Windenergieanlage der Antragstellerin ‑ in der angefochtenen Verfügung als „WEA 02 (E-138)“ bezeichnet - rechtmäßig sind und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen der vom Antragsgegner für die nachträglich angeordneten sektoriellen Betriebseinschränkungen herangezogenen Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 BImSchG liegen bei summarischer Prüfung vor. Nach Satz 1 der Vorschrift steht der Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten im behördlichen Ermessen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen, wenn festgestellt wird, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. a) § 17 BImSchG ist in der hiesigen Konstellation einschlägig. Die Vorschrift findet ihrem Schutzzweck nach sowohl bei unveränderter Sach- und Rechtslage als auch nach Veränderungen Anwendung. Maßgeblich ist allein, dass eine Situation vorliegt, in welcher die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten ohne die Anordnung nicht gewährleistet erscheint. Eine solche Anordnung kann daher auch dazu dienen, bestimmte bisher übersehene Gesichtspunkte zu regeln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2024 ‑ 8 B 329/24 -, NWVBl. 2024, 430 = juris Rn. 12; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 18. April 2017 ‑ OVG 11 N 10.15 -, juris Rn. 15; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Januar 2012 - 3 B 416/11 -, juris Rn. 4 ff.; Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 BImSchG Rn. 4 (Stand der Kommentierung: April 2014); Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 17 Rn. 17; Posser, in: BeckOK UmweltR, 74. Edition 1. April 2025, § 17 BImSchG Rn. 1;Altenschmidt, in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, 2021, § 17 Rn. 47; Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, § 17 BImSchG Rn. 10 (Stand der Kommentierung: 1. September 2017). § 17 BImSchG löst mithin das Spannungsverhältnis zwischen dem Vertrauensschutzinteresse des Betreibers einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit sowie der Nachbarschaft an einem effektiven Verwaltungshandeln andererseits zugunsten des Immissionsschutzes auf, weshalb der anlagenbezogene Bestandsschutz von Anfang an (erheblich) eingeschränkt ist. Vgl. Koch/König, in: Führ, GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 17 Rn. 1; Posser, in: BeckOK UmweltR, 74. Edition 1. April 2025, § 17 BImSchG Rn. 1. Dementsprechend ist es entgegen der Annahme der Antragstellerin unerheblich, ob sie ihre Windenergieanlage in Übereinstimmung mit der ihrer Rechtsvorgängerin unter dem 20. Mai 2021 erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (für eine Windenergieanlage des Typs Enercon E-141 EP4) in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 14. März 2022 (für eine Windenergieanlage des Typs Enercon E‑138 EP3 E2) betreibt. Für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 17 BImSchG kommt es auch nicht darauf an, auf welchen Gründen im Einzelnen die Divergenz zwischen der Genehmigungslage einerseits und der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die nachträgliche Anordnung andererseits, vgl. zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts für die gerichtliche Kontrolle einer nachträglichen Anordnung OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2016 - 8 A 455/16 -, BauR 2017, 1183 = juris Rn. 73 f., m. w. N., beruht, insbesondere entfaltet ein etwaiges schuldhaftes Verhalten eines Genehmigungsinhabers oder der zuständigen Behörde für sich genommen keine Sperrwirkung. Vgl. Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 17 Rn. 20; Koch/König, in: Führ, GK-BImSchG, 3. Aufl. 2024, § 17 Rn. 33. Ebenso wenig ist der Annahme der Antragstellerin zu folgen, die nachträgliche Anordnung berühre die Substanz der Genehmigung und könne daher nur im Wege des/der entschädigungspflichtigen (Teil-)Widerrufs nach § 21 BImSchG oder (Teil-)Rücknahme nach § 48 VwVfG (NRW) erfolgen. In der Rechtsprechung ist zwischenzeitlich geklärt, dass jedenfalls dann nur eine nachträgliche Anordnung und keine (Teil-)Aufhebung vorliegt, wenn sich die betreffende Regelung bei Genehmigungserteilung lediglich als Nebenbestimmung und nicht als inhaltliche Einschränkung bzw. Teilversagung der Genehmigung dargestellt hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 -, BVerwGE 181, 186 = juris Rn. 23, m. w. N. Bei der in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage getroffenen Regelung, die Anlage aus Gründen des Artenschutzes zu bestimmten Zeiten abzuschalten, handelt es sich regelmäßig um eine Nebenstimmung in Form einer Auflage und nicht um eine Inhaltsbestimmung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2023 - 7 C 4.22 -, BVerwGE 181, 186 = juris Rn. 23, m. w. N. Für Beschränkungen des Betriebs einer Windenergieanlage bei bestimmten Windrichtungen zum Schutz einer benachbarten Windenergieanlage gilt im Ergebnis nichts anderes (vgl. insoweit auch die Nebenbestimmungen Nr. III. D) 14. der Genehmigung vom 20. Mai 2021 und Nr. III. C. 6. der Änderungsgenehmigung vom 14. März 2022, die unter der Überschrift „Auflagen aus dem Baurecht“ bzw. „Baurechtliche Auflagen“ aufgeführt sind). b) Die Antragstellerin hat mit ihrem Vortrag auch nicht die Annahme des Antragsgegners durchgreifend in Zweifel gezogen, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung nach § 17 Abs. 1 BImSchG vorliegen. aa) Der Antragsgegner hat in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf Rechtsprechung insbesondere des beschließenden Senats (Urteil vom 27. Oktober 2023 ‑ 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris) und das von ihm im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegebene „Turbulenzgutachten für einen Standort bei V. (Nordrhein-Westfalen)“, Berichtsnummer: N03, vom 20. Mai 2024 des Ingenieurbüros Dr.-Ing. O. angenommen, dass ohne die angeordnete Abschaltung der Windenergieanlage der Antragstellerin bei allen Windgeschwindigkeiten aus dem Windrichtungssektor 149° bis 191° erhebliche bzw. schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Erschütterungen auf die benachbarte Windenergieanlage der Beigeladenen einwirkten und daher eine Verstoß gegen die Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vorliege. Dem setzt die Antragstellerin im Kern allein entgegen, es habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit den im Laufe der Genehmigungsverfahren der Antragstellerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) und der Beigeladenen eingereichten Turbulenzgutachten gegeben und es fehle eine Begründung dafür, warum der Antragsgegner von einer Erheblichkeit der Auswirkungen ausgehe. Dies überzeugt nicht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Standsicherheit einer Windenergieanlage durch Turbulenzeffekte beeinträchtigt werden kann, wenn gleichzeitig windaufwärts in geringem Abstand eine andere Windenergieanlage betrieben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, BVerwGE 169, 39 = juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2023 ‑ 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 52. Eine Gefährdung der Standsicherheit von Windenergieanlagen tritt nicht erst dann ein, wenn diese akut einsturzgefährdet sind. Eine Gefährdung kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn es besonderer, über den Regelfall deutlich hinausgehender Sicherungs- oder Wartungsmaßnahmen bedarf, um die Stand- und Betriebssicherheit der bestehenden Anlage weiter (auf Dauer) zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bei Unterschreitung der Abstände von acht bzw. fünf Rotordurchmessern zwischen zwei benachbarten Windenergieanlagen standsicherheitsrelevante Auswirkungen in Betracht kommen und in einem solchen Fall ein Nachweis der Standorteignung durch eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2023 ‑ 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 52 ff., sowie Beschlüsse vom 24. Januar 2000 ‑ 7 B 2180/99 -, NVwZ 2000, 1064 = juris Rn. 8, und vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 -, juris Rn. 56. Diese bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Stand- und Betriebssicherheit decken sich im Wesentlichen mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Windturbulenzen, die im Nachlauf einer Windenergieanlage entstehen, sind Immissionen im Sinne von § 3 Abs. 2 BImSchG, weil sie auf sonstige Sachgüter einwirken und jedenfalls Umwelteinwirkungen sind, die Erschütterungen ähneln. Es handelt sich damit um schädliche Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Zur Bestimmung der immissionsschutzrechtlichen Schwelle der Erheblichkeit der auf eine benachbarte Windenergieanlage einwirkenden Turbulenzbelastungen kann - mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben - auf die einschlägigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen zurückgegriffen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2023 ‑ 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 63 ff., m. w. N. Nach diesen Maßgaben hat der Senat schon angesichts des hier gegebenen Abstands zwischen der „WEA 01 (SWT DD-142)“ und der „WEA 02 (E-138)“ von gerade einmal etwa 217 m - dies entspricht etwa 1,5 Rotordurchmessern (maßgeblich ist insoweit der geringfügig größere Rotordurchmesser der Windenergieanlage der Beigeladenen von 142 m) - nicht zuletzt aus seinen in vergleichbaren Verfahren gewonnenen Erkenntnissen keine Zweifel daran, dass bei einem gleichzeitigen Betrieb der beiden Windenergieanlagen bei bestimmten Windrichtungen mit Standsicherheitsgefährdungen bzw. schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist. Dem entspricht es, dass sowohl die (von der Beigeladenen eingereichten) Turbulenzgutachten der M. GmbH & Co. KG vom 20. Juli 2020 (dort insbesondere S. 23) und vom 30. November 2020 (dort insbesondere S. 23) als auch das (vom Antragsgegner eingeholte) Turbulenzgutachten vom 20. Mai 2024 (dort insbesondere S. 17) übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen sind, dass aufgrund des geringen Abstands von unter zwei Rotordurchmessern sektorielle Betriebsbeschränkungen zum Schutz einer der beiden Anlagen grundsätzlich erforderlich sind (vgl. auch das (von der Antragstellerin eingereichte) Turbulenzgutachten der M. GmbH & Co. KG vom 15. Oktober 2021, wonach die Standsicherheit der Anlage der Beigeladenen ‑ dort als WEA W39 bezeichnet - (nur) unter Berücksichtigung sektorieller Betriebsbeschränkungen nachgewiesen werden könne (dort S. 24 und 26)). Zugleich ist die Antragstellerin der Annahme des Antragsgegners nicht entgegengetreten, dass dem Vorhaben der Beigeladenen im Verhältnis zu der auf der Grundlage der Änderungsgenehmigung vom 14. März 2022 errichteten Windenergieanlage der Antragstellerin des Typs Enercon E-138 EP3 E2 der Vorrang gebührt. Gegenteiliges folgt entgegen der Annahme der Antragstellerin auch nicht aus der (von der Beigeladenen eingereichten) gutachterlichen Stellungnahme der H. GmbH & Co. KG vom 13. Juli 2020. Zum einen erfolgte dort eine Bewertung der Standsicherheit auf der Basis eines Lastvergleichs der Betriebsfestigkeitslasten (Vergleich der standortspezifischen Lasten zu den Lastannahmen der Typenprüfung), vgl. näher zu dieser Nachweisform der Standsicherheit einer Windenergieanlage das Senatsurteil vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 62 und 72, - entsprechend dem Gutachtenauftrag - nur in Bezug auf die Windenergieanlage des Typs Enercon E-141 mit einer Nabenhöhe von 159 m und gerade nicht (auch) in Bezug auf die von der Beigeladenen betriebene Windenergieanlage des Typs Siemens-Gamesa SWT-DD-142 mit einer Nabenhöhe von 129 m. Zum anderen gelten die dortigen Aussagen ausweislich der „Auflage“ (dort S. 7) ohnehin nur für die Windenergieanlage des Typs Enercon E-141, während die Antragstellerin eine Windenergieanlage des Typs Enercon E-138 betreibt. Angesichts des hier gegebenen (sehr) geringen Abstands der „WEA 01 (SWT DD-142)“ und der „WEA 02 (E-138)“ von (gerade einmal) 1,5 Rotordurchmessern kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine belastbare Lastrechnung zu einem für die Antragstellerin - im Vergleich zu der angeordneten sektoriellen Abschaltverpflichtung - günstigeren Ergebnis kommen wird (vgl. auch die Aussage der H. GmbH & Co. KG in der E-Mail an die Beigeladene vom 16. Mai 2023: „Da können wir leider mit einer Lastberechnung nichts machen.“). Eine solche Nachweisführung bleibt der Antragstellerin - worauf auch schon der Antragsgegner hingewiesen hat - im Übrigen weiterhin unbenommen. bb) Die Antragstellerin hat auch nicht aufgezeigt, dass sich die angefochtene Verfügung im Hauptsacheverfahren als ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig erweisen wird. (1) Liegen - wie hier voraussichtlich - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG vor, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen. Das bedeutet, dass sie im Regelfall eine Anordnung treffen muss. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, steht die Entscheidung im behördlichen Ermessen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2007 - 7 C 9.06 -, BVerwGE 128, 278 = juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2006 - 8 A 4495/04 -, UPR 2006, 456 = juris Rn. 79 f.; Bay. VGH, Urteil vom 23. November 2021 - 22 B 20.1402 -, juris Rn. 79. Atypische Umstände in diesem Sinne ergeben sich aus dem Vortrag der Antragstellerin nicht und drängen sich auch im Übrigen nicht auf. (2) Der auf eine ermessensfehlerhafte Störerauswahl zielende Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner habe die Möglichkeit einer nachträglichen Anordnung gegenüber der Beigeladenen nicht erwogen, trifft nicht zu. In der angefochtenen Verfügung ist ausdrücklich ausgeführt, dass ein Vorgehen gegen die Beigeladene nicht angezeigt sei, weil diese infolge der durch den Änderungsantrag der Antragstellerin neu eingetretenen Konkurrenzsituation nicht verpflichtet gewesen sei, deren Windenergieanlage zu berücksichtigen (dort S. 8; vgl. auch S. 6: „Zum anderen konnten Sie nicht darauf vertrauen, dass diese Abschaltungen weiterhin bestehen bleiben, insbesondere deshalb nicht, weil diese zugunsten Ihrer ursprünglich beantragten E141 bestanden und Sie zu genau dieser Anlage einen Antrag auf Typenwechsel nach § 16 BlmSchG gestellt haben, mit welchem Sie sich in Bezug auf die Reihenfolge ‚hinten an stellen‘ (vgl. hierzu Gatz: Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage, Rn. 543 mwN).“). Dieser Annahme setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen. Namentlich ihr Hinweis, der Beigeladenen sei es durch die Vorlage des Turbulenzgutachtens der M. GmbH & Co. KG vom 30. November 2020, in dem erstmals eine nicht korrekte Windparkkonfiguration zugrunde gelegt worden sei, zuzurechnen, falls Turbulenzen durch den Anlagenbetrieb der benachbarten Anlagen entstünden, ist nicht geeignet, die Beigeladene bei objektiver Betrachtung als (weitere) Störerin im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne anzusehen und die Antragstellerin zu entlasten. Hierzu hat der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung bereits das Erforderliche ausgeführt. (3) Aus dem Vorbringen der Antragstellerin, der insoweit die materielle Darlegungs- und Beweislast obliegt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1996 ‑ 7 VR 2.96 -, NVwZ 1997, 497 = juris Rn. 30; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 3. Juli 2019 ‑ OVG 11 S 21.19 -, juris Rn. 61; Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 17 BImSchG Rn. 141, m. w. N. (Stand der Kommentierung: April 2014), ergibt sich schließlich auch nicht, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordneten sektoriellen Betriebseinschränkungen unverhältnismäßig sind, vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Ihre Annahme, es sei lebensfremd anzunehmen, dass die entsprechenden nachteiligen Auswirkungen bei allen Windgeschwindigkeiten entstünden, weshalb Überlegungen hätten stattfinden müssen, ob tatsächlich Betriebsbeschränkungen bei allen Windgeschwindigkeiten oder - im Sinne eines milderen Mittels - nur bei mittlerer Geschwindigkeit zu verfügen seien, erfolgt ohne jegliche (fachgutachterliche) Fundierung und vermag die Erforderlichkeit der auf der Grundlage des Turbulenzgutachtens vom 20. Mai 2024 verfügten sektoriellen Betriebseinschränkungen schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen. Dass diese sich als nicht mehr angemessen erweisen werden, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin ebenfalls nicht. Für ihre These, die verfügten Betriebsbeschränkungen könnten zu einer Insolvenz führen, bleibt die Antragstellerin (weiterhin) jeden Nachweis schuldig; auch der im Hauptsacheverfahren 22 D 208/25.AK in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 30. Mai 2025 geäußerten Bitte, zur Festsetzung des vorläufigen Streitwerts die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der durch den angefochtenen Bescheid verfügten Betriebseinschränkungen anzugeben, ist die Antragstellerin (als dortige Klägerin) trotz einer unter dem 28. August 2025 erfolgten Erinnerung bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin in diesem Zusammenhang einen Verstoß des Antragsgegners gegen seine Amtsermittlungspflicht nach § 24 VwVfG NRW. Bei der Feststellung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der angeordneten sektoriellen Betriebseinschränkungen war der Antragsgegner unzweifelhaft auf die Mithilfe der Antragstellerin angewiesen, vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW, wovon sie im Grundsatz selbst ausgeht. Entsprechend dieser Mitwirkungsobliegenheit war es daher Sache der Antragstellerin, von sich aus die aus ihrer Sphäre stammenden Tatsachen substanziiert vorzutragen bzw. belastbare Unterlagen vorzulegen, nachdem der Antragsgegner ihr gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW mit Schreiben vom 13. Juni 2024 seine Absicht mitgeteilt hatte, die im Turbulenzgutachten vom 20. Mai 2024 empfohlenen sektoriellen Betriebseinschränkungen anzuordnen. Dass sie es nicht bei der schlichten - und damit für den Antragsgegner (und nachfolgend das Gericht) nicht nachprüfbaren - Behauptung einer Existenzgefährdung belassen durfte, musste sich der Antragstellerin - zumal angesichts der anwaltlichen Vertretung bereits im Verwaltungsverfahren - auch ohne Weiteres aufdrängen. Einer hierauf bezogenen ausdrücklichen Aufforderung durch den Antragsgegner bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Entsprechendes gilt - zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes mit seinen gesteigerten Anforderungen an die Mitwirkung eines Antragstellers und dem Erfordernis der Glaubhaftmachung - im Hinblick auf den gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO. 2. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten. Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundenen Betriebseinschränkungen für die Windenergieanlage der Antragstellerin dürften angesichts ihres Umfangs (bei allen Windgeschwindigkeiten aus dem Windrichtungssektor 149° bis 191°) zwar von nicht unerheblichem (finanziellem) Gewicht sein. Ebenso wie der Antragsgegner sieht es aber auch der beschließende Senat insbesondere mit Blick auf den hier gegebenen geringen Abstand der beiden Windenergieanlagen als durchaus realistisch an, dass es bei einem gleichzeitigen Betrieb der beiden Windenergieanlagen bei Wind aus dem genannten Windrichtungssektor bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu relevanten Abnutzungserscheinungen an der Windenergieanlage der Beigeladenen (aber auch an derjenigen der Antragstellerin) kommen kann, die je nach Dauer des gerichtlichen Verfahrens möglicherweise (auch) Auswirkungen auf die Standsicherheit einer der beiden Anlagen haben können. Diese Gefahren sind höher zu gewichten als die für die Antragstellerin mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einhergehenden - von ihr im Übrigen bislang nicht konkret bezifferten - finanziellen Belastungen. Sie rechtfertigen die Annahme eines überwiegenden Vollziehungsinteresses. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Antragstellerin hat - wie ausgeführt - weder im Hauptsacheverfahren 22 D 208/25.AK noch im vorliegenden Eilverfahren die mit den angeordneten Betriebseinschränkungen einhergehenden (jährlichen) Einnahmeverluste konkret beziffert bzw. noch nicht einmal eine ungefähre Größenordnung angegeben. Dementsprechend kann der Senat den Streitwert lediglich auf der Grundlage einer (groben) Schätzung der jährlichen Einnahmeverluste bestimmen, die hier mit 50.000,- Euro angenommen werden. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Antragstellerin den ihr drohenden Verlust zwar nicht näher umrissen, aber eine Insolvenzgefahr behauptet hat. Dieser Betrag ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens mit der Hälfte anzusetzen (vgl. auch Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.