Beschluss
4 A 2621/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0924.4A2621.25.00
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Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung verwerfenden Beschluss des Senats vom 16.9.2025 ‒ 4 A 2136/25 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung verwerfenden Beschluss des Senats vom 16.9.2025 ‒ 4 A 2136/25 ‒ wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der Senat legt die mit Schreiben vom 21.9.2025 ausdrücklich erhobene „Beschwerde“ des Klägers gegen den Nichtzulassungsbeschluss vom 16.9.2025 rechtsschutzfreundlich als allein noch statthafte Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO aus. Diese ist jedoch jedenfalls unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem er davon ausgegangen ist, die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen sei erst am 2.9.2025, und damit nach dem 25.8.2025 eingegangen. Insbesondere hat der Senat nicht nachweislich unrichtig angenommen, das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers sei erst am 2.9.2025 und nicht bereits am 14.8.2025 bei Gericht eingegangen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 – 8 B 16.16 –, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 – 4 C 35.13 –, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers hat der Senat nach unverzüglicher Erteilung umfangreicher Hinweise vom 5.8.2025 und 11.8.2025 bezogen auf das Erfordernis anwaltlicher Vertretung, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts und die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angenommen, der Antrag des Klägers wahre nicht die Frist für einen formgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten anzubringenden Antrag auf Zulassung der Berufung und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist könne dem Kläger nicht gewährt werden, weil er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht habe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5. Ungeachtet des Eingangs des Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers per Telefax bei Gericht am 10.8.2025 war dieses gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO erst vollständig mit Eingang seiner nachgereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22.8.2025 nebst Belegen bei Gericht, der auf den Hinweis des Gerichts vom 11.8.2025 hin erst am 2.9.2025 erfolgt war. Dem Kläger ist auch nicht jeglicher Zugang zur zweiten Instanz faktisch abgeschnitten worden. Ihm ist mit dem gerichtlichen Hinweis vom 11.8.2025 ein Vordruck der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt worden, damit er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist sein Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen vervollständigen konnte. Auf diese Verfügung hat er mit Telefax vom 24.8.2025 ‒ damit noch innerhalb der bis zum 25.8.2025 laufenden Frist zur Anbringung des Zulassungsantrags ‒ reagiert, ohne jedoch die erforderliche Erklärung in ausgefüllter und unterschriebener Form nebst Belegen fristgerecht einzureichen. Diese war erst seinem nach Fristablauf am 2.9.2025 bei Gericht eingegangenen Schreiben vom 26.8.2025 beigefügt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.