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Beschluss

1 A 2126/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0929.1A2126.23A.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten Divergenz der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. 1. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 – 1 A 2156/24.A –, juris, Rn. 3, vom 13. Januar 2025 – 1 A 1466/23.A –, juris, Rn. 5, und vom 23. Februar 2022 – 1 A 191/22.A –, juris, Rn. 24 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 78 AsylG Rn. 21. Die Zulassung der Berufung wegen Divergenz ist dabei nur gerechtfertigt, wenn sich die Entscheidung, von der abgewichen wird, nicht nur auf dieselbe Rechtsfrage, sondern auch auf die Anwendung derselben Rechtsnorm bezieht. Sie bezweckt nicht etwa, allgemeine, auf mehreren Rechtsgebieten auftauchende Rechtsfragen zu beantworten, sondern die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in der Auslegung bestimmter Gesetzesvorschriften zu sichern. Der übereinstimmende und erst recht der nur ähnliche Wortlaut von Vorschriften gewährleistet nicht, dass die Vorschriften auf demselben Rechtsgedanken beruhen und sachlich übereinstimmen. Sinn und Zweck der Vorschriften sowie der jeweilige systematische Zusammenhang können trotz gleichen Wortlauts eine unterschiedliche Auslegung erfordern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 –, juris, Rn. 4 f., vom 23. Januar 2001 – 6 B 35.00 –, juris, Rn. 9, vom 10. April 1963 – VIII B 16.62 –, NJW 1963, 1466 (1466), und vom 7. März 1960 – VIII B 5.60 –, NJW 1960, 979 (979); OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2025 – 1 A 1466/23.A –, juris, Rn. 5; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 160, m. w. N. 2. Gemessen hieran ist eine Divergenz nicht dargelegt. a) Dies gilt zunächst in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 26 bis 36. Diese Entscheidung verhält sich schon nicht zu der hier relevanten Sach- und Rechtsfrage, ob ein Bescheid nichtig ist, wenn ihm keine für den Empfänger verständliche Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wird. Sie betrifft vielmehr die Anforderungen an die Belehrung und bedient sich hierfür einer Auslegung von § 58 Abs. 1 und 2 VwGO. Die zentralen Feststellungen der Entscheidung werden von dem Verwaltungsgericht an anderer Stelle, nämlich bei der Frage der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, auch ausdrücklich – und zwar inhaltlich zutreffend – zitiert (vgl. UA, Seite 11). Die Klägerin gibt auf den Seiten 3 f. ihrer Zulassungsbegründung zwar ausführlich die Feststellungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a. a. O., Rn. 27) wieder, legt damit aber keinen konkreten Rechtssatz dar, von dem das Verwaltungsgericht bei seinen Ausführungen abgewichen wäre. Das Verwaltungsgericht folgt im Gegenteil ausdrücklich der – an Art. 12 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Asylverfahrensrichtlinie; nachfolgend: Richtlinie 2013/32/EU) orientierten – differenzierenden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach lasse die Zusammenschau der beiden Bestimmungen Raum für Regelungen des nationalen Rechts, die zwischen der für den Fristlauf maßgeblichen „schriftlichen Belehrung“ und einer „Information“ hierüber unterscheiden und nach denen die schriftliche Belehrung nicht in einer Sprache erfolgen müsse, deren Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden könne. Aus den Unionsregelungen folge hingegen nicht, so das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich (a. a. O., Rn. 27), dass auch die für den Fristlauf nach nationalem Recht maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung in einer von dem Antragsteller beherrschten Sprache ergehen müsse. b) Soweit die Klägerin ferner mit ihrem Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1074/74 –, juris (Leitsatz) in der Sache eine Divergenz behauptet, fehlt es bereits an einem vergleichbaren Normbezug der miteinander verglichenen Entscheidungen. Während das hier streitgegenständliche erstinstanzliche Klageverfahren einen ablehnenden Asylbescheid betraf, lag dem zitierten Rechtssatz in der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung die – auf anderen Normen beruhende – Rechtsbehelfsbelehrung eines Strafbefehls zugrunde. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht nicht gegen einen Rechtssatz der Entscheidung verstoßen. Im Gegenteil ist es den vom Bundesverfassungsgericht aus dem Verfassungsrecht abgeleiteten Vorgaben gerecht geworden, indem es, nachdem zunächst die Klagefrist als versäumt angesehen wurde, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geprüft hat. Das Bundesverfassungsgericht hat (a. a. O., Rn. 10 f.) ausgeführt, dass der Ausländer im Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland die gleichen prozessualen Grundrechte sowie den gleichen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Schutz wie jeder Deutsche habe. In diesem Zusammenhang fordere Art. 103 Abs. 1 GG, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zu einer Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen dürfe. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffne deshalb die letzte Möglichkeit, in der Sache selbst vom Richter gehört zu werden, und so rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG zu erhalten. Bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften dürften die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der betroffene Bürger veranlasst haben und vorbringen müsse, um nach der Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung zu erhalten. Einen hiervon divergierenden Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es ist bei der Prüfung der – in der angegriffenen Entscheidung geprüften (vgl. UA, Seite 12) – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich im Einzelfall zu einem anderem als dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis gelangt, was im Übrigen auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausschließt. Dabei hat das Verwaltungsgericht – auch wenn die Klägerin dies im Zulassungsverfahren nicht rügen kann – die Anforderungen an die Wiedereinsetzung nicht überspannt. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat die Wiedereinsetzung aufgrund des offenkundigen Verstoßes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von Amts wegen geprüft, nachdem die Klägerin die zunächst versäumte Rechtshandlung (Klageerhebung) nachgeholt hatte, vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO. Die Klägerin hatte sich mit Klageerhebung darauf berufen, keine Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache erhalten zu haben, die sie verstehe oder von der vernünftigerweise angenommen werden dürfe, dass sie sie verstehe, noch deren Kenntnis von ihr vernünftigerweise vorausgesetzt werden könne. Sie habe nicht erkennen können, worum es in dem Schreiben gehe. Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer – insbesondere während eines anhängigen Asylverfahrens – allerdings nicht von der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. Dies folgt aus dem besonderen, Asylbewerbern in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gewährten aufenthaltsrechtlichen Status. Einem Asylbewerber ist der Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nur solange gestattet, bis über seinen Asylantrag entschieden wird. Er weiß, dass der Sinn seiner Aufenthaltsgestattung allein in der Klärung seiner Asylberechtigung liegt und dass von deren Ausgang sein Bleiberecht regelmäßig abhängt. Ist hiernach der gesamte Aufenthalt eines Asylbewerbers auf den Asylbescheid hin orientiert, ist es ihm zuzumuten, dass er sich bei Eingang eines erkennbar amtlichen, aber für ihn unverständlichen Schreibens umgehend und intensiv darum bemüht, dessen Inhalt zu erkunden. Anders als im Regelfall, in dem ein amtliches Schreiben den der deutschen Sprache unkundigen Adressaten im anderweitig bestimmten Lebensalltag erreicht, muss ein Asylbewerber damit rechnen, dass dieses gerade sein Asylverfahren betrifft und von großer Dringlichkeit ist. Er darf deshalb nicht zunächst einige Tage untätig bleiben; vielmehr obliegt ihm, sich unverzüglich und mit allem ihm zumutbaren Nachdruck um eine rasche Aufklärung über den Inhalt eines ihm nicht verständlichen Schreibens zu bemühen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 1992 – 2 BvR 1401/91 –, juris, Rn. 19 ff., v. a. Rn. 22 f., und vom 2. Juni 1992 – 2 BvR 1401/91 –, juris, Rn. 20 und 23; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2022 – 13 A 3018/19.A –, juris, Rn. 27 und 29. Letzteres hat die Klägerin, die ausweislich ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokollabdruck, Seite 3) aufgrund einer Nachfrage bei einer Freundin erfahren hatte, dass sie sich einen Anwalt suchen müsse, gleichwohl nicht ausreichend zeitnah versucht. Damit hat sie gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten im Umgang mit erkennbar amtlichen Schriftstücken verstoßen. Die Aussage, sie habe nicht erkennen können, worum es in dem Schreiben geht, entbindet sie bei Anhaltspunkten, dass es im Zusammenhang mit ihrem Asylverfahren steht, nicht von weitergehenden Pflichten, dies in Erfahrung zu bringen. Nicht nur aus dem Kopf des Bescheides mit dem (gut erkennbaren) Logo des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in der linken oberen Ecke, u. a. mit dem darin enthaltenen Bundesadler, sondern allgemein aus der äußeren Gestaltung des Bescheides hätte sie den Zusammenhang erkennen und Maßnahmen ergreifen müssen. Im Verlauf des Asylverfahrens hatte die Klägerin schon weitere Dokumente mit gleicher Optik erhalten (beispielhaft: elektronische Beiakte, Band 1, Bl. 17, 31, 40, 61 und 71). Gleichwohl hat sie ohne Grund hierfür nach Erhalt des Bescheides vom 6. September 2018 am 17. September 2018 weiter zugewartet und einen Rechtsanwalt erst so spät aufgesucht, dass die zweiwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht mehr gewahrt werden konnte. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die – dem an sie zugestellten Bescheid des Bundesamtes vom 6. September 2018 beigefügte – Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in die englische Sprache (mit)ursächlich für die Versäumung der zweiwöchigen Klagefrist gewesen sein soll, stellt nach alledem keine überzogenen Anforderungen an eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Wäre dies bei einer sehr kurzzeitigen Überschreitung mit Blick auf das Bedürfnis, einen Dolmetscher hinzuzuziehen, möglicherweise noch anzunehmen, gilt Entsprechendes offensichtlich nicht für die erst nach mehr als 3 Monaten, am 17. Dezember 2018, deutlich – nämlich nach etwa der sechsfachen Dauer der gesetzlich vorgesehenen Klagefrist – verspätet erhobene Klage. c) Ebenso wenig weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris ab. Die Klägerin benennt schon keinen konkreten Rechtssatz aus der Entscheidung, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Ungeachtet dessen beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung, wie das Zulassungsvorbringen selbst betont, mit der in § 17 Abs. 1 AsylVfG 1982 und § 10 Abs. 1 AsylVfG 1993 (aktuell: § 10 Abs. 1 AsylG) normierten Verpflichtung des Asylbewerbers zur Angabe jeder Anschriftenänderung und deren Sanktionierung durch eine Zustellungsfiktion (§ 17 Abs. 2 AsylVfG 1982, § 10 Abs. 2 AsylVfG 1993; aktuell: § 10 Abs. 2 AsylG). Dabei handelt es sich um einen gänzlich anderen Regelungszusammenhang als die vorliegend streitgegenständliche Frage der Richtigkeit einer Rechtsmittelbelehrung ohne Übersetzung in eine für den Asylbewerber verständliche Sprache. Beiden Fragestellungen liegen unterschiedliche Rechtssätze sowie Normzusammenhänge zugrunde, weshalb es erkennbar bereits an jeglicher Vergleichbarkeit fehlt. Die von der Klägerin behauptete Übertragbarkeit war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und kann damit nicht Grundlage der geltend gemachten Divergenz sein. Ungeachtet dessen kann der von der Klägerin bemühte Rechtsgedanke, „dass bei nicht der deutschen Sprache mächtigen Ausländern eine Rechtsmittelfrist nur dann zu laufen beginnt, wenn der Ausländer in einer ihm geläufigen Sprache über seine Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen eine ablehnende Entscheidung schriftlich belehrt wurde und zugleich, dass bei der Beurteilung der Richtigkeit der dem Ausländer erteilten Rechtsmittelbelehrung i. S. d. § 58 Abs. 2 VwGO deshalb allein auf die Sprachfassung der von der Beklagten dem Ausländer in seiner ihm geläufigen Sprache erteilten Rechtsmittelbelehrung abzustellen ist, und eben gerade nicht auf die nur deutsche Sprachfassung“, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht einmal im Ansatz entnommen werden. Auch in dieser Entscheidung steht die Pflicht im Vordergrund (a. a. O., Rn. 21 f.), dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung in einer ihm verständlichen Sprache mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen zu führen, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können. Dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dieser Pflicht vorliegend in Bezug auf die Rechtsmittelbelehrung nicht nachgekommen ist, stand aber auch erstinstanzlich nicht in Frage und wurde von dem Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten (vgl. UA, Seite 7 ff.). Zu der hier maßgeblichen weiteren Frage, ob die Rechtsmittelfrist nur bei einer Aushändigung der für die Klägerin verständlichen Übersetzung zu laufen beginnt, kann der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – nicht einmal im übertragenen Sinne unterschiedlicher Normsysteme – nichts entnommen werden. d) Schließlich verhilft das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2024 – ungeachtet dessen, dass dieser erst deutlich nach Ablauf der Monatsfrist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung bei Gericht eingegangen ist – dem Begehren nicht zum Erfolg. Der Europäische Gerichtshof, dessen Urteile vom 12. Oktober 2017– C‑278/16 –, juris, und vom 1. August 2022 – C-242/22 –, juris , die Klägerin anführt, gehört offensichtlich nicht zu den divergenzfähigen Gerichten i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. März 2020– 4 LA 218/19 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; siehe auch zu dem mit Ausnahme der Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ gleichlautenden § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 2018– 4 BN 13.18 –, juris, Rn. 11, und vom 23. Januar 2001 – 6 B 35.00 –, juris, Rn. 10. II. Die Berufung ist auch nicht aufgrund des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2024 – 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 8, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2024 – 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 10, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2024 – 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 12, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2024– 1 A 2000/23.A –, juris, Rn. 14, und vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift vom 29. August 2022 einen Gehörsverstoß nicht auf. Entgegen der Annahme der Klägerin unterliegt das Verwaltungsgericht keiner Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof. Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sind einzelstaatliche Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege der Vorabentscheidung verpflichtet, wenn sich in einem schwebenden Verfahren Fragen über die Auslegung der Verträge sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstiger Stellen der Union stellen. Als Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift gelten nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts neben Berufung und Revision auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und der Antrag auf Zulassung der Berufung. Gerichte sind demnach auch dann nicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet, wenn sie im konkreten Fall die Berufung oder Revision nicht zulassen. Nicht umfasst vom Begriff des Rechtsmittels sind außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Wiederaufnahme oder die Verfassungsbeschwerde. Auch Instanzgerichte, deren Entscheidungen in dem konkreten Verfahren unanfechtbar sind, bilden letztinstanzliche Gerichte im Sinne der Norm. Vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juni 2002 – C-99/00 (Lyckeskog) –, juris, Rn. 16 und 19, und vom 16. Dezember 2008 – C-210/06 –, juris, Rn. 76 und 79; BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 2022 – 2 BvR 2069/21 –, juris, Rn. 36 ff., und vom 31. Mai 1990– 2 BvL 12/88 –, juris, Rn. 145; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 1992 – 5 B 72.92 –, juris, Rn. 2, und vom 20. März 1986 – 3 B 3.86 –, juris, Rn. 2 f.; ferner zusammenfassend: Wegener, in: Calliess/ Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 27; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: 85. EL (Mai 2025), AEUV Art. 267 Rn. 55 f. Das von der Klägerin angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts kann jedoch, wie der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung belegt, mit ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen werden. Nicht-letztinstanzliche Gerichte sind nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorlage grundsätzlich lediglich ermächtigt, nicht aber verpflichtet. Eine ausnahmsweise Vorlagepflicht auch dieser Gerichte besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur in den – hier nicht einschlägigen – Fällen, in denen das nationale Gericht eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine sonstige Handlung eines Unionsorgans für ungültig erachtet und außer Anwendung lassen will. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 – 314/85 (Foto-Frost) –, juris, Rn. 15 und 17; zusammenfassend: Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV Art. 267 Rn. 29; Karpenstein, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: 85. EL (Mai 2025), AEUV Art. 267 Rn. 64-67. Die bloße Beschränkung von Rechtsmitteln durch § 78 Abs. 3 AsylG genügt hierfür entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Vielmehr kommt es darauf an, ob in dem konkreten Fall eine Entscheidung überhaupt noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. Das ist bei asylgerichtlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gemäß § 78 Abs. 2 AsylG der Fall, wenn es sich nicht („In den übrigen Fällen“) um Urteile handelt, die die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abweisen; diese sind nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG unanfechtbar. In allen anderen Fällen – wie hier – kann die Verletzung von Unionsrecht durch eine ablehnende Asylentscheidung bzw. das erkannte Bedürfnis einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung einer Frage i. S. v. Art. 267 Abs. 1 AEUV die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung i. S. v. Nr. 1 rechtfertigen. III. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2024 – 1 A 2215/24.A –, juris, Rn. 3 f., vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020 – 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. 2. Gemessen hieran rechtfertigt die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, „ob und ggf. welche Rechtsfolge es hat, wenn entgegen der nach Art. 12 Abs. 1 f) EURL 32/2013 als Verfahrensgarantie ausgesprochenen Verpflichtung, einer asylrechtlichen Entscheidung auch eine dem Antragsteller in der von ihm verstandenen Sprache abgefassten Übersetzung der Entscheidungsformel hat, die Beklagte ihren Bescheiden z. B. in allen Fällen, in denen der Asylantragsteller ausschließlich der portugiesischen Sprache ausreichend mächtig ist, seit vielen Jahren nicht nur keine Rechtsmittelbelehrung in portugiesischer Sprache beifügt, sondern nicht einmal eine solche Übersetzung seiner Entscheidungsformel beifügt“, nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage ist in der höchstrichterlichen, zum Teil auch im Zulassungsvorbringen zitierten Rechtsprechung bereits geklärt (und im Übrigen in dieser Weise auch durch das Verwaltungsgericht angewandt worden) und lässt keine offenen unionsrechtlichen Auslegungsfragen bestehen, die eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich machen würden: In der Rechtsbehelfsbelehrung müssen allein die in § 58 Abs. 1 VwGO aufgeführten Angaben zutreffend wiedergegeben sein. Dabei ist darauf abzustellen, wie ein der deutschen Sprache mächtiger Empfänger die Erklärung bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. August 2020 – 1 C 28.19 –, juris, Rn. 30, und vom 29. August 2018– 1 C 6.18 –, juris, Rn. 13. Eine fehlende oder unrichtige Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung in eine Sprache, von der zu erwarten ist, dass ein Kläger diese versteht, macht diese nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO und bewirkt auch sonst nicht dessen Anwendung; für den Fristlauf ist es daher unerheblich, ob ein Kläger überhaupt eine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat oder vernünftigerweise nicht vorausgesetzt werden konnte, dass dieser die in einer Sprache, derer er nicht mächtig ist, verfasste Rechtsbehelfsbelehrung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 20 (mit näherer Begründung in Rn. 21 ff.). Nach § 58 VwGO i. V. m. § 23 VwVfG hat die Rechtsbehelfsbelehrung in Deutsch zu erfolgen. Grundsätzlich hat ein Ausländer daher keinen Anspruch darauf, dass ihm die Rechtsbehelfsbelehrung in seiner Heimatsprache erteilt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1976 – 2 BvR 728/75 –, juris, Rn. 11; unter Bezugnahme hierauf: BVerwG, Beschluss vom 14. April 1978 – 1 B 113.78 –, juris, Rn. 4; ferner Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 21. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG enthält keine von § 58 VwGO abweichende Regelung zur Sprache, in der die für den Fristlauf maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist; denn hiernach ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht in einer anderen Sprache zu erteilen, sondern der in Deutsch erteilten Rechtsbehelfsbelehrung eine Übersetzung beizufügen. Rechtsbehelfsbelehrung und Übersetzung sind rechtlich getrennt zu betrachten. Diese Auslegung steht im Einklang mit Unionsrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 Buchst. f i. V. m. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU. Aus beiden Vorschriften folgt namentlich nicht, dass auch die für den Fristlauf nach nationalem Recht maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung selbst in einer vom Kläger beherrschten Sprache ergehen muss. Wie oben bereits dargelegt, lässt die Zusammenschau dieser Bestimmungen – auch unter Berücksichtigung von Erwägungsgrund 25 – Raum für Regelungen des nationalen Rechts, die zwischen der für den Fristlauf maßgeblichen „schriftlichen Belehrung“ und einer „Information“ hierüber unterscheiden, wobei die schriftliche Belehrung nicht in einer Sprache erfolgen muss, deren Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 22 f. und 26 f. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auf Fälle unterlassener, fehlerhafter oder unzureichender Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG auch nicht analog anwendbar. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 28 (mit näherer Begründung in Rn. 29 ff.). Art. 12 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU bestimmt, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Asylantragsteller über die – in den Buchst. a bis f konkretisierten – Garantien verfügen. Die Rechtsfolgen einer fehlenden oder unzureichenden Umsetzung dieser Garantien sind unionsrechtlich nicht ausdrücklich oder sinngemäß geregelt. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie liegt es mithin in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Konsequenzen eines Verstoßes gegen das Übersetzungserfordernis zu regeln. Dabei muss der nationale Gesetzgeber insbesondere sicherstellen, dass die Asylantragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben (Art. 46 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU). Auch muss dem aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgenden Effektivitäts- und Äquivalenzprinzip entsprochen werden. Diesen Vorgaben genügt das nationale Recht dadurch, dass es in Fällen fehlender oder unzureichender Übersetzung der Informationen über die Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung eine Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO) eröffnet. Lag das Versäumnis der Klagefrist darin begründet, dass ein Kläger aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht zu erkennen vermochte, bis wann er Klage zu erheben hat, und konnte er sich diese Kenntnis auch nicht verschaffen, liegt eine unverschuldete Versäumung der Klagefrist mit der Folge vor, dass dem jeweiligen Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren ist. § 60 VwGO steht auch nicht der effektiven Durchsetzung von Unionsrechten entgegen, sondern ermöglicht diese. Damit genügt § 60 VwGO auch den Vorgaben der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juni 1992 – 2 BvR 1401/91 –, juris, Rn. 19 f., vom 7. April 1976 – 2 BvR 728/75 –, juris, Rn. 11 f.; BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 – 1 C 6.18 –, juris, Rn. 31 f. m. w. N. Fehlt es also – wie vorliegend – an einer für den Empfänger in einer ihm verständlichen Sprache übersetzten Information, macht dies die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig, sondern kann lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Vgl. im Rückschluss aus BVerfG, Beschluss vom 7. April 1976 – 2 BvR 728/75 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 20. August 2020 – 1 C 28.19 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 29. August 2018– 1 C 6.18 –, juris, Rn. 28 ff.; ferner Beschluss vom 14. April 1978 – 1 B 113.78 –, juris, Rn. 4; Der so verstandenen Auslegung der relevanten Vorschriften steht schließlich auch nicht die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen. Die strengeren Anforderungen an die schriftliche Übersetzung bestimmter Unterlagen, die in dessen Urteilen vom 12. Oktober 2017 – C-278/16 –, juris, und vom 1. August 2022 – C-242/22 –, juris, aufgestellt wurden, betreffen andere unionsrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit Strafverfahren, namentlich die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren einerseits sowie die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren andererseits. Sie stehen der hier zugrunde gelegten Differenzierung zwischen Rechtsbehelfsbelehrung (in deutscher Sprache) und Übersetzung in eine andere Sprache (als zusätzliche Information) im asylgerichtlichen Klageverfahren nicht entgegen, weil die Ausgangssituation im Strafverfahren eine andere ist und eine fehlende frühzeitige Anhörung in einer Sprache, derer die Person mächtig ist, im weiteren Verlauf des Strafverfahrens nicht anderweitig – wie hier durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – ausgeglichen werden kann. Das Recht auf ein faires Verfahren, das der Europäische Gerichtshof in den beiden genannten Entscheidungen in den Vordergrund stellt, wird vorliegend jedenfalls gewahrt. Ohne dass es darauf ankommt, weil die Subsumtion im Einzelfall nicht Gegenstand des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung ist, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Prüfung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall – gemessen an den vorgenannten allgemeinen Maßstäben – keinen Bedenken unterliegt. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer II.2. verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).