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Beschluss

19 A 149/25.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1001.19A149.25A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. 1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die formulierten Fragen, „1. Ist im Hinblick auf die in Berg-Badachschan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen von einem innerstaatlichen Konflikt auszugehen? 2. Ist dieser innerstaatliche Konflikt gekennzeichnet durch willkürliche Gewalt, welche ein so hohes Niveau erreicht hat, dass praktisch jede Andersdenkende Zivilperson in Berg-Badachschan schon durch ihre Anwesenheit grundsätzlich einer ernsthaften und individuellen Bedrohung von Leib, Leben, Freiheit oder körperliche Unversehrtheit ausgesetzt ist? 3. Existiert in Berg-Badachschan Diskriminierung gegenüber dem pamirischen Volk und gegenüber den pamirischen Sprachen?“, sind nicht klärungsbedürftig. Es kann mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben, ob ein innerstaatlicher Konflikt im Sinn der ersten Frage vorliegt, da der Kläger jedenfalls keine Erkenntnisquellen benannt hat, aus denen sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die mit der zweiten Frage adressierte ernsthafte individuelle Bedrohung aller Bewohner des maßgeblichen betroffenen Gebiets infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts ergeben würde. Für eine solche Bedrohungslage muss durch den innerstaatlichen Konflikt ein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt erreicht sein, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein; dies bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑ juris Rn. 230 m. w. N. Der Kläger legt keinerlei Anhaltspunkte dafür dar, dass ein derart hohes Gewaltniveau im Gebiet Berg-Badachschan erreicht (worden) sein könnte. Er beruft sich vor allem auf willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen und Verurteilungen, nicht aber auf Gefahren infolge von willkürlicher Gewalt durch das Aufeinandertreffen von staatlichen Streitkräften und bewaffneten Gruppen. Anhaltspunkte für eine ernsthafte individuelle Bedrohung aller Bewohner des maßgeblichen Gebiets aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts lassen sich daraus nicht ableiten. Der Klärungsbedarf hinsichtlich der dritten Frage ist ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Es kann offen bleiben, ob die Volksgruppe der Pamiri bzw. die pamirische Sprache in Tadschikistan diskriminiert wird, da der Kläger jedenfalls keine Erkenntnismittel benennt, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine Gruppenverfolgung der Pamiri besteht. Soweit er ‑ gestützt vor allem auf Berichte des tadschikischen Mediums Pamir Daily und auf Aussagen einzelner Personen ‑ ausführt, dass die Region seit 2021 nicht zur Ruhe gekommen sei, dass 2.000 Mitglieder der aktivsten Schicht der pamirischen Bevölkerung im Gefängnis seien, viele politisch Unbeteiligte verhaftet und einzelne Persönlichkeiten sogar ermordet worden seien und schließlich „einige Quellen“ sogar von ethnischen Säuberungen sprächen, sind diese Aussagen zu pauschal, um als Anhaltspunkt für eine jeden Pamiri erfassende Gruppenverfolgung angesehen werden zu können. Soweit der Kläger weiter im Stil einer Berufungsbegründung Ausführungen zu behaupteten Geschehnissen und Verhältnissen in Tadschikistan macht (Repressionen gegen Exiloppositionelle und als regimekritisch eingestufte Bürger; willkürliche Verhaftungen und Folterungen von Verdächtigen durch die Polizei; mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und fehlende rechtsstaatliche Grundsätze; katastrophale Haftbedingungen; Repression gegen die Pamiri und die Opposition einschließlich blutiger Niederschlagung von Protesten), fehlt es bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Die hieran anknüpfende Bewertung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr Verhaftung, Verurteilung und Misshandlung drohe, zielt letztlich auf eine unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Eine (vermeintlich) unzutreffende tatsächliche oder ggf. auch rechtliche Würdigung im Einzelfall ist jedoch regelmäßig ‑ und so auch hier ‑ nicht Gegenstand der Grundsatzrüge. 2. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG wegen der geltend gemachten Gehörsrüge zuzulassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet das Recht der Verfahrensbeteiligten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (§ 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; es ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist unter diesen Gesichtspunkten nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 ‑ juris Rn. 26, und vom 17. April 2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45. Hiervon ausgehend ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht Kernvorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Soweit in der Antragsschrift ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit „den vorgelegten Videos, Kommentaren“ auseinandergesetzt, trifft das bereits inhaltlich nicht zu, da das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die vom Kläger angegebenen Seiten von Facebook oder Instagram nicht erreichbar seien und im Übrigen das Stattfinden von Demonstrationen unter Teilnahme des Klägers als wahr unterstellt hat (Seite 5 des Urteilsabdrucks). Sofern der Vortrag des Klägers noch auf andere Dokumente oder Dateien abzielen sollte, fehlt es der diesbezüglichen Rüge bereits an hinreichend detaillierten Angaben. Soweit eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht wird, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6, und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6 m. w. N. Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8, und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Vernehmung bestimmter Zeugen gestellt noch sind Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aus denen sich dem Gericht eine Zeugenvernehmung hätte aufdrängen müssen, zumal es die Teilnahme des Klägers an Demonstrationen als wahr unterstellt hat (Seite 5 des Urteilsabdrucks). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht keine Entscheidung über seinen mit Schriftsatz vom 19. August 2024 gestellten Antrag getroffen habe, einen bestimmten Dolmetscher für die Sprache Shughni für die mündliche Verhandlung zu laden. Die Rüge greift bereits deshalb nicht durch, weil der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rügelos eingelassen (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 ZPO) und damit nicht alle ihm nach der Prozessordnung zu Gebote stehenden Möglichkeiten genutzt hat, um einem etwaigen Verfahrensmangel bereits in der Instanz entgegenzuwirken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2022 ‑ 4 BN 28.21 ‑ juris Rn. 10 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 ‑ 1 A 1460/21.A ‑ juris Rn. 25. Zudem fehlt es an einer substantiierten Darlegung, welche Mängel bei der Übersetzung es gegeben haben soll und inwiefern der Vortrag des Klägers bei richtiger Übersetzung zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können. Schließlich rügt der Kläger ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe ihm nicht die Möglichkeit gegeben, seinen Vortrag zu Ende zu bringen. Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 2. Dezember 2024 heißt es dazu: „Als der Kläger beginnt, über die Situation der Drittstaatsangehörigen in Russland und der Verpflichtung, in den Ukrainekrieg einzuziehen, und ebenso beginnt, das Schicksal anderer Administratoren von Telegram-Gruppen zu erwähnen, schließt das Gericht die mündliche Verhandlung.“ Ein Gehörsverstoß lässt sich daraus nicht ableiten, da die vom Verwaltungsgericht genannten Themen für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich waren. Der Kläger legt auch nicht dar, ob und ggf. welches entscheidungserhebliche Vorbringen er bei weiterer Anhörung durch das Verwaltungsgericht noch vorgetragen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).