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Beschluss

1 A 264/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1002.1A264.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Leistungen der Dienstunfallfürsorge (Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe und der Kosten für den Kauf eines Kfz mit Automatikgetriebe, hilfsweise des behindertengerechten Umbaus ihres Kfz, sowie Bereitstellung eine Fahrdienstes) mit der Begründung abgewiesen, der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin, die nach einem Dienstunfall vom 16. August 2016 an Einschränkungen im Bereich der linken Schulter leide, habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe aus Mitteln der Unfallfürsorge. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 33 BeamtVG in Verbindung mit den Vorschriften der Heilverfahrensverordnung (HeilVfV) in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 16. August 2016. Die Erstattung von Kosten für eine Hilfe im Haushalt sei in § 12 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b) HeilVfV nur für den Fall vorgesehen, dass diese wegen der Inanspruchnahme der Angehörigen durch die Pflege des Verletzten angenommen werden müsse. Die Klägerin habe nicht geltend gemacht, dass der Ehemann der Klägerin durch deren Pflege so in Anspruch genommen sei, dass er den Haushalt nicht mehr habe besorgen können. Auch der Verweis darauf, dass der Ehemann der Klägerin mit einem Grad der Behinderung von 100 behindert sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Ungeachtet dessen, dass sich allein aus dem Grad der Behinderung nicht ohne Weiteres der Rückschluss ziehen lasse, dass die behinderte Person den Haushalt nicht mehr führen könne, sei auch unter Berücksichtigung des Inhalts der Pflegegutachten vom 23. Dezember 2017 und vom 14. Februar 2018 nicht ersichtlich, dass die Pflege der Klägerin einen derartigen Umfang einnehme, dass der Ehemann aus diesem Grund die notwendigen Tätigkeiten im Haushalt mehr verrichten könne. Auch wenn § 33 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG in der ab dem 11. Januar 2017 geltenden Fassung zugrunde gelegt würde, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Insoweit fehle es an der dann erforderlichen Notwendigkeit einer Haushaltshilfe. Es sei nach den vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar, dass der mit der Klägerin in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehemann außer Stande sei, die für die Haushaltsführung notwendigen Verrichtungen zu erledigen, die die Klägerin dienstunfallbedingt nicht mehr ausführen könne. Es bestehe auch kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Klägerin habe ihren Vortrag nicht unter Beweis gestellt und eine Beweiserhebung zu Art und Ausmaß der behinderungsbedingten Einschränkungen des Ehemanns dränge sich allein wegen des Hinweises auf den – nicht belegten – Grad seiner Behinderung nicht auf, zumal der Ehemann der Klägerin im Pflegegutachten ausdrücklich als Pflegeperson aufgeführt sei und die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe erst über ein Jahr nach dem Dienstunfall geltend gemacht worden sei. Dies lege den Schluss nahe dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Haushaltshilfe nicht in Anspruch genommen worden sei und eine solche daher entbehrlich gewesen sei. Dies verstärke zudem die Obliegenheit der Klägerin gegebenenfalls veränderte Umstände substantiiert darzulegen. Es könne nach alledem dahinstehen, ob dem Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe auch der Umstand entgegenstehe, dass die Klägerin in der Zeit, für die sie die Kosten geltend mache, Unfallausgleich in einer diese Kosten übersteigenden Höhe erhalten habe. Auch ein Anspruch auf Kostenübernahme für den Kauf eines Kraftfahrzeugs mit Automatikgetriebe oder den behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs der Klägerin (Ausstattung mit einem Automatikgetriebe) bestehe nicht. Er folge nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 BeamtVG i. V. m. §§ 7, 14 HeilVfV. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehe, dass § 23 OrthV bzw. § 14 HeilVfV in der Fassung vom 9. November 2020 auf den Fall der Klägerin (analog) anwendbar seien, fehle es jedenfalls an den Voraussetzungen. Die Klägerin gehöre nach Art und Ausmaß ihrer (dienstunfallbedingten) körperlichen Beeinträchtigungen nicht zu dem in § 23 Abs. 1 Nr. 1 OrthV genannten anspruchsberechtigten Personenkreis. Auch die Vorgaben des § 14 HeilVfV in der Fassung vom 9. November 2020 lägen nicht vor. Die danach erforderliche kausale Verknüpfung zwischen den Folgen des Dienstunfalls und der Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei nicht nachgewiesen. Die Ausführungen im Gutachten der Frau Dr. O. zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin vom 3. Januar 2018 belegten nicht, dass gerade die Unfallfolgen (Funktionseinschränkungen des linken Schultergelenks und des linken Arms) kausal für die Feststellung seien, die Klägerin sei nicht imstande, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die Klägerin habe vielmehr schon vor dem Dienstunfall an Beeinträchtigungen der unteren Extremitäten bzw. der Hüftgelenke gelitten, die offenkundig ursächlich für die bestsehende Sturzgefahr bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien. Überdies fehle es an der erforderlichen Notwendigkeit der Versorgung mit einem Kfz mit Automatikgetriebe. Die Klägerin sei nach der Überzeugung des Gerichts infolge des Dienstunfalls nicht außer Stande, ein Kfz mit Schaltgetriebe verkehrssicher zu führen. Insofern sei unter Würdigung der vorliegenden ärztlichen Gutachten davon auszugehen, dass die Klägerin über eine ausreichende Beweglichkeit und Kraft verfüge, einen Pkw auch während der Schaltvorgänge hinreichend sicher zu führen. Die geltend gemachten Ansprüche folgten auch nicht unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht der Beklagten. Aus den genannten Gründen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf einen Fahrdienst zwischen ihrem Wohnort und ihrer Dienststelle. II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2022 – 1 A 2698/20 –, juris, Rn. 3 und vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist aufgrund des fristgerecht eingegangen Vorbringens des Klägers wegen keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe die Berufung zuzulassen. 1. Die Klägerin macht geltend, der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin einen Grad der Behinderung von 100 habe, sei im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben und habe nicht unter Beweis gestellt werden müssen. Der Ehemann der Klägerin sei zudem in den Gutachten der Pflegeversicherung als Pflegeperson aufgeführt. Wenn das das Verwaltungsgericht wegen des Pflegeaufwands auf die Ausführungen in dem Gutachten des Medizinischen Dienstes zurückgreife, so bezögen sich Angaben auf einen gesunden Angehörigen und ließen vollkommen außer Acht, dass der mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehinderte Ehemann der Klägerin unter erheblichen Einschränkungen leide, die sich auch auf seine Pflegefähigkeit und insbesondere die dafür beanspruchte Zeit auswirkten. Die Unterstellung des Gerichts, der Ehemann der Klägerin hätte diese in einem zeitlichen Umfang von eineinhalb bis zwei Stunden pro Tag angemessen pflegen können, sei angesichts seines Grades der Behinderung fernliegend. Es sei insoweit vielmehr davon auszugehen, dass die Pflege der Klägerin durch ihren schwerbehinderten Ehemann deutlich mehr Zeit in Anspruch genommen habe, als in den Gutachten des Medizinischen Dienstes angesetzt. Außerdem lasse das Verwaltungsgericht vollkommen unberücksichtigt, dass der Ehemann der Klägerin wegen der Pflege aufgrund seines Grades der Behinderung nicht nur in zeitlicher, sondern auch in tatsächlicher, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht nicht in der Lage gewesen sei, darüber hinaus auch noch den Haushalt weiterzuführen. Allein die Pflege der Klägerin habe ihn schon an seine Grenzen gebracht. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Grad der Behinderung des Ehemannes der Klägerin von 100 nicht unter Beweis gestellt worden sei. Die Klägerin habe insoweit nicht substantiiert vorgetragen, ihr Mann sei aufgrund ihrer Pflege nicht zu der Fortführung des Haushalts imstande gewesen. Aus diesem Grund habe kein Anlass bestanden, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gelte jedoch der Untersuchungsgrundsatz. Demnach könne auch ohne das Vorliegen eines Beweisantritts von Amts wegen zu ermitteln und Beweis zu erheben sein. Dem Tatsachengericht obliege im Rahmen dessen die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich sei. Der Vorsitzende habe dabei nach § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt würden und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben würden. Bei der Frage des Grades der Behinderung des Ehemannes der Klägerin sowie der Art und des Ausmaßes seiner Einschränkungen handele es sich um entscheidungserhebliche Tatsachen, mit der Folge, dass das Verwaltungsgericht hierüber Beweis hätte erheben oder zumindest darauf hinweisen müssen, dass hierzu noch substantiierter vorzutragen sei. Gerade aufgrund des Umstands, dass der Grad der Behinderung des Ehemannes von der Beklagten nicht bestritten worden sei, habe sich eine weitere Aufklärung insoweit aufgedrängt und sei ein solcher Hinweis erforderlich gewesen. Die weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte voraussichtlich ergeben, dass die Pflege der Klägerin durch ihren schwerbehinderten Ehemann diesen sowohl zeitlich als auch körperlich so sehr beansprucht habe, dass ihm nicht auch noch die Fortführung des Haushalts möglich gewesen sei. Insoweit sei anzumerken, dass die erforderliche Inanspruchnahme der Angehörigen durch die Pflege des Verletzten im Sinne von § 12 Abs. 4 Buchst. b) HeilVfV nicht lediglich auf die zeitliche Komponente gerichtet sei. Zu berücksichtigen seien auch in der Person des Angehörigen selbst liegende Umstände, die ihn an der Haushaltsführung neben der Pflegeleistung hinderten, wie eben im vorliegenden Fall die Einschränkungen des pflegenden Ehemannes aufgrund seiner Schwerbehinderung. Hierin liege ein Verstoß gegen § 86 VwGO, der als Verfahrensmangel die Zulassung der Berufung rechtfertige. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Kosten für den Erwerb bzw. Umbau des Kfz sowie auf Bereitstellen eines Fahrdienstes habe das Verwaltungsgericht ausgeführt, eine analoge Anwendung des § 23 OrthV scheide aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Allein der Umstand, dass das Gericht auch gegenteilige Rechtsauffassungen angeführt habe, rechtfertige die Zulassung der Berufung (wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung). Ferner meine das Verwaltungsgericht, es fehle an der Notwendigkeit, ein Automatikgetriebe zu nutzen. Dabei habe es sich auf die Gutachten der Dres. O. und B. gestützt, aus denen hervorgehe, dass die Kraftentfaltung des linken Armes der Klägerin nicht ausreichend sei, um in einer Notsituation das Lenkrad ausreichend zu bedienen. In dem Gutachten heiße es hierzu weiter, die rechte Hand solle das Lenkrad aus diesem Grund nicht verlassen, weshalb ein Schaltvorgang ein Gefahrenpotential darstelle. Hieraus leite das Verwaltungsgericht ab, dass die Gutachter nicht die Notwendigkeit der Benutzung eines Automatikfahrzeuges feststellen, sondern lediglich die Automatisierung des Schaltvorganges befürworteten. Eine bloße Befürwortung sei indes nicht gleichzusetzen mit dem Bestehen einer Notwendigkeit und somit nicht zwingend. Diese Schlussfolgerung gehe jedoch denklogisch fehl, wenn man bedenke, dass einem Schaltvorgang die Nutzung der rechten Hand und somit das Verlassen des Lenkrades hierzu immanent sei. Jeder einzelne Schaltvorgang schaffe demnach eine Gefahrenlage sowohl für die Klägerin als auch den Straßenverkehr. Eine höhere Notwendigkeit zur Nutzung eines Automatikgetriebes als in dieser beschriebenen Situation sei nicht vorstellbar. Auch in diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht aufgrund des bestehenden Untersuchungsgrundsatzes und angesichts der Bedeutung der genannten Umstände für die vorliegende Entscheidung den Sachverhalt weiter aufklären und hierzu ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Ein entsprechender Beweisantritt sei klägerseits angeboten worden. Zudem habe das Verwaltungsgericht ebenfalls ohne weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unterstellt, dass der verfahrensgegenständliche Dienstunfall nicht die wesentliche Ursache für das Unvermögen der Klägerin sei, ein Schaltfahrzeug zu fahren. Vielmehr sei hierfür eine bereits vor dem Dienstunfall bestehende Hüfterkrankung der Klägerin ursächlich. Auch hierzu fehlten weitere gutachterlichen Feststellungen getroffen. Gleiches gilt, soweit das Gericht pauschal unterstellt, etwaige Einschränkungen der Klägerin würden durch die in modernen Fahrzeugen verbauten Servolenkungen ausgeglichen. Solche eigenen medizinischen Rückschlüsse des Gerichts verböten sich. Hiermit dringt die Klägerin nicht durch. 2. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Beruht eine Entscheidung auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen, so muss der Rechtsmittelführer in Bezug auf jeden selbständig tragenden Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 – 1 A 3249/21 –, juris, Rn. 6; vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 6; vom 9. Februar 2024 – 1 A 3/23 –, juris, Rn. 26 und vom 14. November 2018 – 1 A 213/16 –, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kfz mit Automatikgetriebe bzw. der entsprechenden Umbaukosten aus § 23 OrthV nicht zu. Darauf, ob das Verwaltungsgericht zu Recht verneint hat, ob eine analoge Anwendung dieser Vorschrift möglich ist, kommt es nicht an. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin nämlich insoweit selbständig entscheidungstragend mit der weiteren Begründung abgelehnt, die Klägerin gehöre nach Art und Ausmaß ihrer körperlichen Beeinträchtigungen schon nicht zu dem in § 23 Abs. 1 Nr. 1 OrthV genannten Personenkreis. Diese Einschätzung ist offensichtlich richtig. Zu dem dort genannten Personenkreis gehören Querschnittgelähmte, Vier- und Dreifachamputierte, Doppel-Oberschenkelamputierte und an andere Beschädigte, die gleich schwer gehbehindert sind oder Pflegezulage nach Stufe V oder VI erhalten. Mit diesem Begründungsansatz setzt sich die Klägerin sich in ihrem Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Auch das Vorbringen der Klägerin zu dem Argument des Verwaltungsgerichts, es fehle an der im Rahmen des § 14 HeilVfV erforderlichen Notwendigkeit, ein Kfz mit Automatikgetriebe anzuschaffen, weil die Klägerin imstande sei, ein Kfz mit Schaltgetriebe zu führen, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat auch diesen Anspruch selbständig entscheidungstragend mit der weiteren Begründung abgelehnt, es fehle schon an der kausalen Verknüpfung zwischen den Dienstunfallfolgen und der Unzumutbarkeit, die zur Dienstausübung erforderlichen Wege zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel zurückzulegen. Auch zu diesem Begründungsansatz verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. a) Das Verwaltungsgericht musste schon deshalb nicht von Amts wegen Beweis dazu erheben, ob die Klägerin tatsächlich imstande war, ein Kfz mit Schaltgetriebe (und Servolenkung) zu führen, weil diese Frage, wie oben dargestellt, nicht entscheidungserheblich war. b) Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht keinen Beweis zu Art und Ausmaß der Einschränkungen des Ehemanns der Klägerin aufgrund dessen Schwerbehinderung und zu deren Auswirkungen auf die Pflegetätigkeit und die Bewältigung des Pflegeaufwands erhoben hat. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Eine Aufklärungsrüge setzt zunächst die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 – 5 B 25.18 –, Rn. 25; vom 21. April 2017 – 5 B 19.16 –, juris, Rn. 14; Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 –, juris, Rn. 87; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2023 – 1 A 1683/21 –, juris, Rn. 50 jeweils m. w. N. Dabei muss der schon vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer darlegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, und zwar erforderlichenfalls durch die Stellung eines förmlichen in einer etwaigen mündlichen Verhandlung. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nämlich grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines solchen Verfahrensbeteiligten in einer Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die zumutbar hätten gestellt werden können, aber nicht gestellt worden sind. Einen Beweisantrag hat die Klägerin weder vor dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung noch mit dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung angekündigt oder formuliert. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die gewünschte Ermittlungstätigkeit aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2025 – 4 B 8.24 –, juris, Rn. 23; vom 26. April 2022 – 4 BN 28.21 –, juris, Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2024 – 1 A 600/22 –, juris, Rn. 41 und vom 16. November 2023 – 1 A 1684/21 –, juris, Rn. 52 jeweils m. w. N. Auch dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ist wie schon ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht im Ansatz zu entnehmen, welche körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen dem für ihren Ehemann festgestellten Grad der Behinderung zugrunde liegen. Diese Informationen sind allein ihrer Sphäre zuzuordnen. Eine entsprechende Beweiserhebung wäre „ins Blaue hinein“ erfolgt und daher unzulässig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seiner Pflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre, weil der Einzelrichter nicht auf eine Beweiserhebung hingewirkt hat. Aus der Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO folgt keine Pflicht einem – wie hier – anwaltlich vertretenen Kläger Beratungshilfe zu erteilen. Das Verwaltungsgericht durfte daher beanstandungsfrei davon ausgehen, dass trotz des Hinweises der Klägerin, ihr Mann sei mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert sei, dieser in der Lage, körperliche Verrichtungen zu ihrer Pflege vorzunehmen. Dies folgt schon daraus, dass er in dem – von der Klägerin selbst beigebrachten – Pflegegutachten ausdrücklich als Pflegeperson benannt wird und danach die Hilfen zur Haushaltsführung auch – in der angegebenen Zeit –- erbracht hat. Die Behauptung der Klägerin, die Zeitangaben bezögen sich auf gesunde Pflegepersonen, trifft ersichtlich nicht zu. Diese Angaben beruhen ausweislich des Gutachtens auf den eigenen Angaben der Klägerin und wurden vom medizinischen Dienst als nachvollziehbar eingestuft. Es besteht auch im Lichte des – pauschalen - Zulassungsvorbringens kein Anlass, an den von der Klägerin selbst in das Verfahren eingeführten Werten zu zweifeln. Nach alledem bestehen insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.