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Beschluss

1 A 808/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1002.1A808.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.008,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.008,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Übernehme der Kosten einer Haushaltshilfe im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 30. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. November 2018 sei unter Heranziehung der Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2021 – 15 K 6881/18 – rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. In dem in Bezug genommenen Urteil hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Klägerin, die nach einem Dienstunfall vom 16. August 2016 an Einschränkungen im Bereich der linken Schulter leide, habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte aus Mitteln der Unfallfürsorge die Kosten einer Haushaltshilfe übernehme. Ein solcher Anspruch folge nicht aus § 33 BeamtVG in Verbindung mit den Vorschriften der HeilVfV in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 16. August 2016. Die Erstattung von Kosten für eine Hilfe im Haushalt sei subsidiär nur für den Fall vorgesehen, dass diese wegen der Inanspruchnahme der Angehörigen durch die Pflege des Verletzten angenommen werden müsse. Es sei aber nicht geltend gemacht worden, dass der Ehemann der Klägerin durch die Pflege so in Anspruch genommen sei, dass er den Haushalt nicht mehr besorgen könne. Auch der Verweis darauf, dass der Ehemann der Klägerin mit einem Grad der Behinderung von 100 behindert sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Allein aus einem Grad der Behinderung von 100 lasse sich nicht ohne Weiteres der Rückschluss ziehen, dass die behinderte Person den Haushalt nicht mehr führen könne. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Pflege der Klägerin einen derartigen Umfang einnehme, dass der Ehemann gerade deswegen die angeführten Tätigkeiten im Haushalt mehr ausführen könne. Auch wenn man die Neuregelung des § 33 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG zugrunde lege, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe fehle aus den zuvor dargelegten Gründen. Das Gericht sei auch nicht gehalten gewesen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. An dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage werde auch nach erneuter Überprüfung festgehalten. II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2022 – 1 A 2698/20 –, juris, Rn. 3 und vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist aufgrund des fristgerecht eingegangen Vorbringens des Klägers wegen keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe die Berufung zuzulassen. 1. Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die erforderliche Notwendigkeit für eine Haushaltshilfe anders als vom Verwaltungsgericht angenommen bestehe, weil die in dem Pflegegutachten angesetzten Zeiten für ihre Pflege aufgrund der Behinderung ihres Ehemanns für diesen nicht zugrunde gelegt werden könnten. Im Übrigen sei er wegen seiner Behinderung nicht nur in zeitlicher, sondern auch in tatsächlicher, körperlicher und gesundheitlicher Hinsicht nicht in der Lage gewesen, über die Pflege der Klägerin hinaus den Haushalt weiterzuführen. Auch insoweit sei der Grad der Behinderung ihres Ehemanns zu berücksichtigen gewesen. Das Verwaltungsgericht habe es versäumt, diesen Sachverhalt im Rahmen der Amtsermittlung aufzuklären. Damit dringt die Klägerin nicht durch. 2. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch wegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt des Beschlusses vom heutigen Tage in dem vom Sachverhalt und der Argumentation der Klägerin gleichgelagerten Parallelverfahren 1 A 264/22. Dort ist Folgendes ausgeführt: „Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. (…) b) Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht keinen Beweis zu Art und Ausmaß der Einschränkungen des Ehemanns der Klägerin aufgrund dessen Schwerbehinderung und zu deren Auswirkungen auf die Pflegtätigkeit und die Bewältigung des Pflegeaufwands erhoben hat. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären. Eine Aufklärungsrüge setzt zunächst die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 – 5 B 25.18 –, Rn. 25; vom 21. April 2017 – 5 B 19.16 –, juris, Rn. 14; Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 –, juris, Rn. 87; OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2023 – 1 A 1683/21 –, Rn. 50 jeweils m. w. N. Dabei muss der schon vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer darlegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, und zwar erforderlichenfalls durch die Stellung eines förmlichen in einer etwaigen mündlichen Verhandlung. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nämlich grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines solchen Verfahrensbeteiligten in einer Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die zumutbar hätten gestellt werden können, aber nicht gestellt worden sind. Einen Beweisantrag hat die Klägerin weder vor dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung noch mit dem Verzicht auf die mündliche Verhandlung angekündigt oder formuliert. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die gewünschte Ermittlungstätigkeit aufdrängen musste. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Januar 2025 – 4 B 8.24 –, juris, Rn. 23; vom 26. April 2022 – 4 BN 28.21 –, juris, Rn. 18 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 2024 – 1 A 600/22 –, juris, Rn. 41 und vom 16. November 2023 – 1 A 1684/21 –, juris, Rn. 52 jeweils m. w. N. Auch dem Zulassungsvorbringen der Klägerin ist wie schon ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nicht im Ansatz zu entnehmen, welche körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen dem für ihren Ehemann festgestellten Grad der Behinderung zugrunde liegen. Diese Informationen sind allein ihrer Sphäre zuzuordnen. Eine entsprechende Beweiserhebung wäre „ins Blaue hinein“ erfolgt und daher unzulässig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht seiner Pflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, nicht nachgekommen wäre, weil der Einzelrichter nicht auf eine Beweiserhebung hingewirkt hat. Aus der Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO folgt keine Pflicht einem - wie hier - anwaltlich vertretenen Kläger Beratungshilfe zu erteilen. Das Verwaltungsgericht durfte daher beanstandungsfrei davon ausgehen, dass trotz des Hinweises der Klägerin, ihr Mann sei mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert, dieser in der Lage ist, körperliche Verrichtungen zu ihrer Pflege vorzunehmen. Dies folgt schon daraus, dass er in dem – von der Klägerin selbst beigebrachten – Pflegegutachten ausdrücklich als Pflegeperson benannt wird und danach die Hilfen zur Haushaltsführung auch – in der angegebenen Zeit –- erbracht hat. Die Behauptung der Klägerin, die Zeitangaben bezögen sich auf gesunde Pflegepersonen, trifft ersichtlich nicht zu. Diese Angaben beruhen ausweislich des Gutachtens auf den eigenen Angaben der Klägerin und wurden vom medizinischen Dienst als nachvollziehbar eingestuft. Es besteht auch im Lichte des – pauschalen - Zulassungsvorbringens kein Anlass, an den von der Klägerin selbst in das Verfahren eingeführten Werten zu zweifeln. Nach alledem bestehen insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.“ Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG. Der Betrag entspricht der Höhe der geltend gemachten Geldleistung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.