Beschluss
4 E 639/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1007.4E639.24.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.10.2024 geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Antragsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.10.2024 geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Antragsverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Auf die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung auf 2.500,00 Euro zu ändern. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist dabei gemäß § 40 GKG der den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Ausschlaggebend ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 6.2.2023 ‒ 4 E 920/22 ‒, ju-ris, Rn. 3. Die Bedeutung der Sache bestimmt sich danach, was der jeweilige Kläger mit seinem Klageantrag unmittelbar erreichen will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1993 ‒ 8 C 16.92 ‒, juris, Rn. 16. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Diese Vorgaben gelten gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auch bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat dabei auch zu berücksichtigen, dass das Begehren grundsätzlich (nur) auf eine vorläufige, hinter der Entscheidung in der Hauptsache zurückbleibende Entscheidung gerichtet ist. Dem wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dadurch Rechnung getragen, dass das Eilbegehren grundsätzlich mit einem Bruchteil – zumeist mit der Hälfte – des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts bewertet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2024 ‒ 4 E 719/24 ‒, juris, Rn. 4. Gemessen hieran bot der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um das Interesse der Antragstellerin abweichend vom Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. Die Antragstellerin wehrte sich mit ihrem Eilantrag gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.9.2024, mit dem die Beigeladene als Anbieterin der E-Mail-Konten der Antragstellerin verpflichtet wurde, die Daten der E-Mail-Konten der Antragstellerin (insgesamt sieben Konten) herauszugeben, und mitzuteilen, ob weitere Daten der Antragstellerin auf den Servern der Beigeladenen gespeichert waren. Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin erschöpfte sich in der Verhinderung der Datenbekanntgabe. Dementsprechend kam es ihr weder auf die Anzahl der einzelnen ihr zugeordneten E-Mail-Adressen, noch auf den Zeitrahmen des Herausgabeverlangens, oder aber die Anforderung weiterer Auskünfte über eventuell vorhandene Daten an. Objektive Anhaltspunkte, nach denen sich die Bedeutung der Verhinderung der Datenherausgabe für die Antragstellerin bemessen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vgl. zu Fallgestaltungen, in denen sich die Bedeutung der Sache für den Kläger ebenso wenig quantifizieren ließ: OVG NRW, Beschlüsse vom 6.2.2023 ‒ 4 E 920/22 ‒, juris, Rn. 3 ff., vom 4.2.2021 ‒ 4 B 1380/20 ‒, juris, Rn. 124, und vom 17.10.2017 ‒ 4 B 786/17 ‒, juris, Rn. 65. Der sich aus der Heranziehung des Auffangstreitwerts ergebende Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.