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Beschluss

9 A 701/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1016.9A701.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 25. Mai 2018, soweit der Beklagte die Klägerin hiermit zu einem weiteren wasserverbandsrechtlichen Erschwernisbeitrag für das Jahr 2016 in Höhe von 32,51 Euro herangezogen hat (im Folgenden: Bescheid), abgewiesen. Der Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Erschwernisbeiträge sei § 28 WVG i. V. m. §§ 34, 35 Abs. 4 und 5, § 37 der Satzung des Beklagten (im Folgenden: Verbandssatzung) vom 28. Oktober 2016 und den dazu gehörenden Veranlagungsregeln. Die von dem Verbandsausschuss des Beklagten beschlossenen satzungsrechtlichen Bestimmungen seien wirksam. Die Anordnung des Inkrafttretens mit Rückwirkung zum 1. Januar 2016 stehe nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht. Eine solche Festlegung eines rückwirkenden Inkrafttretens sei nach § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG zulässig. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Klägerin stelle die Wirksamkeit der Verbandssatzung nicht mit der Rüge in Frage, dem beklagten Verband fehle es an ausreichender demokratischer Legitimation. Vielmehr sei von einem ausreichenden „Legitimationsniveau“ des Beklagten als Teil der von der Verfassung anerkannten funktionalen Selbstverwaltung auszugehen. Einer Ladung der Klägerin zu den Sitzungen des Verbandsausschusses habe es nicht bedurft. Eine persönliche Ladung der Klägerin als wahlberechtigtes Verbandsmitglied zu der Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses - konkret der hier maßgeblichen Wahl im Jahr 2013 - sei nicht erforderlich gewesen. Die Zusammensetzung des Verbandsausschusses begegne keinen Bedenken. Das Verfahren der Wahl des Verbandsausschusses sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ohnehin führten die behaupteten Wahlfehler allein nicht zur Unwirksamkeit der Verbandssatzung. Der Bescheid leide nicht unter formellen Fehlern; er sei insbesondere gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ausreichend begründet. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung seien erfüllt. Es bestehe eine grundsätzliche Beitragspflicht der Klägerin. Sie sei als Erschwererin beziehungsweise Uferanliegerin Verbandsmitglied und zudem Eigentümerin der veranlagten Grundstücke. Die Gewässerunterhaltung sei durch die auf den Grundstücken der Klägerin vorhandenen Hindernisse tatsächlich erschwert. Der Beklagte müsse folglich nachteiligen Einwirkungen auf sein in der Gewässerunterhaltung bestehendes Verbandsunternehmen begegnen. Bei den streitgegenständlichen Eintiefungen mit den Gewässernummern N01 und N02 handele es sich ausgehend von den Begriffsbestimmungen in § 3 Nr. 1 WHG und § 2 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW um oberirdisch(e) fließende Gewässer im Sinne der Verbandssatzung und der Veranlagungsregeln des Beklagten, für die dieser nach § 3 Abs. 1 Buchst. a der Verbandssatzung und § 62 Abs. 3 LWG NRW unterhaltungspflichtig sei. Die Eintiefungen führten in ihrem Bett jedenfalls zeitweilig Wasser. Sie seien auch in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden, indem sie etwa Anteil an der Versickerung und Verdunstung aufgenommenen Wassers hätten. Bei entsprechenden Regenereignissen fließe in die Eintiefungen gelangendes Wasser jedenfalls zeitweilig ab. Sie dienten auch der Vorflut von Grundstücken. Bei den Eintiefungen handele es sich weder um Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser noch um zur Straßenentwässerung gewidmeten Straßenseitengräben (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW). Es habe kein Anlass bestanden, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin zu der Gewässereigenschaft der streitgegenständlichen Eintiefungen weiter nachzugehen. Die in dem Bescheid veranlagten Hindernisse stellten aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m ab der Böschungsoberkante gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 der Verbandssatzung Erschwernisse dar. Bei dieser Regelung handele es sich um eine zulässige Pauschalierung, die darauf beruhe, dass Hindernisse innerhalb des genannten Mindestabstands aufgrund der maschinellen Ausstattung des Beklagten typischerweise die Unterhaltung gegenüber der „regulären“ Unterhaltung erschwerten. Die konkrete Kalkulation des der Beitragserhebung zugrunde gelegten Beitragssatzes greife die Klägerin nicht erfolgreich an. Die Erhebung des Erschwernisbeitrags sei auch nicht unverhältnismäßig. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Sie zeigt eine Unwirksamkeit der für die Erhebung des streitgegenständlichen Erschwernisbeitrags maßgeblichen Bestimmungen der Verbandssatzung nicht auf. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, der Verbandssatzung fehle es mit Blick auf die darin vorgesehene Anordnung ihres Inkrafttretens rückwirkend zum 1. Januar 2016 an einer Rechtsgrundlage. Sie meint, § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG lasse eine solche Regelung nicht zu. Mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Gesetzgeber habe mit der Änderung des § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), mit dem in § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG a. F. das Wort „späterer“ durch das Wort „anderer“ ersetzt worden sei, auch eine rückwirkende Satzungsänderung gerade ermöglichen wollen (vgl. BT-Drs. 14/8223, S. 6), setzt sich die Klägerin nicht ansatzweise auseinander. Auch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Rückwirkung verstoße nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Es genügt damit nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Soweit die Klägerin geltend macht, die Verbandssatzung enthalte „zahlreiche durchaus erhebliche Eingriffe“ in ihre „grundlegend geschützten Eigentumsrechtspositionen“, ohne dass es dafür „in den einschlägigen Regelungen des WVG“ eine Rechtsgrundlage gebe, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht die Unwirksamkeit der Verbandssatzung. Es fehlt bereits an einer an den Vorgaben des § 33 WVG, der das Grundeigentum der dinglichen Mitglieder des Wasserverbands beschränkende Regelungen vorsieht beziehungsweise satzungsrechtlich ermöglicht, orientierten konkreten Begründung dafür, warum die Bestimmungen des § 7 der Verbandssatzung von der gesetzlichen Ermächtigung im Wasserverbandsgesetz nicht gedeckt sein sollen. Die nicht näher erläuterte Auffassung der Klägerin, soweit § 33 Abs. 1 WVG von Grundstücken spreche, welche die dingliche Mitgliedschaft bei dem Verband begründeten, seien „hiermit ausschließlich die Flächen der Böschung und des Bauchlaufes gemeint, welche jeweils bis zur Mitte des Bauchlaufes in das Eigentum desjenigen Eigentümers […] [fielen], dessen Grundstück unmittelbar an die Böschung anschließ[e],“ findet schon im Wortlaut der vorzitierten Bestimmung keine Stütze. Die Wirksamkeit der Verbandssatzung zieht die Klägerin nicht mit ihrem Vorbringen in Zweifel, das Wasserverbandsgesetz und auch die Verbandssatzung verstießen gegen das Zitiergebot. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, dass das Wasserverbandsgesetz mit Blick auf dessen § 33 auf eine durch diese Vorschrift beziehungsweise auf der Grundlage dieser Vorschrift zulässige Einschränkung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG hinweisen müsste. Die Beschränkungen des Grundeigentums nach § 33 WVG sind in der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG wurzelnde Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. Wabnitz, in: Reinhardt/Hasche, Wasserverbandsgesetz, 2. Auflage 2021, § 33 Rn. 3 und 11, auf die das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keine Anwendung findet. Aufgrund des Zusammenhangs dieser Verfassungsbestimmung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG muss das Gesetz danach nur dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes eingeschränkt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 -, juris Rn. 177, Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, juris Rn. 87, und Beschluss vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46/80 -, juris Rn. 26 ff. Einen solchen Vorbehalt zur Einschränkung des Eigentumsgrundrechts enthält Art. 14 GG nicht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1968 - 1 BvR 638/64 -, juris Rn. 101 f.; siehe zuvor schon BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 - 1 BvR 168/64 -, juris Rn. 4; ausführlich hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2020 - 13 B 471/20.NE -, juris Rn. 62 ff., m. w. N. Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß der Verbandssatzung gegen das Zitiergebot wegen der dort in § 7 vorgesehenen, auf § 33 Abs. 2 WVG gestützten eigentumsbeschränkenden Regelungen liegt im Übrigen schon deswegen nicht vor, weil Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nur für Gesetze im formellen Sinne gilt, vgl. etwa Axer, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, Bd. III, 1. Auflage 2009, § 67 Rn. 17; Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand: 106. Ergänzungslieferung Oktober 2024, Art. 19 Abs. 1 Rn. 48, zu denen die Verbandssatzung als nur materielle Rechtsnorm nicht gehört. Mit ihrem Einwand, es reiche nicht aus, dass die Ladung zu der - nach den seinerzeit geltenden Bestimmungen der Verbandssatzung in der Fassung des Beschlusses des Verbandsausschusses vom 15. Dezember 2010 (im Folgenden: Verbandssatzung 2010) durchgeführten - Wahl der Verbandsausschussmitglieder im Jahr 2013 durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Bezirksregierung W. bekannt gemacht worden sei, zeigt die Klägerin nicht auf, dass die von dem Verbandsausschuss beschlossene Verbandssatzung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an zu ihrer Unwirksamkeit führenden formellen Mängeln leiden könnte. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die öffentliche Bekanntmachung der Ladung zur Verbandsausschusswahl in der nach dem Satzungsrecht des Beklagten vorgesehenen Form für zulässig erachtet, sondern darüber hinaus darauf abgestellt, dass selbst wenn der Verbandsausschuss wegen der von der Klägerin behaupteten Wahlfehler wahlrechtswidrig gebildet worden wäre, die Verbandssatzung nicht allein deswegen unwirksam wäre. Dies ergebe sich aus dem Gedanken der Handlungsfähigkeit gewählter Organe juristischer Personen, die im Interesse der Rechtssicherheit und der Funktionserfüllung des Hoheitsträgers gewährleistet sein müsse. Es bestehe ein allgemeiner Grundsatz, nach dem Rechtsakte wahlrechtswidrig gebildeter Organe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nicht allein wegen bestehender Wahlrechtsfehler unwirksam seien. Dieser im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz sei zur Wahrung der Funktionalität der Selbstverwaltung ebenfalls auf die durch ihre Mitglieder demokratisch legitimierten Willensbildungsorgane von Selbstverwaltungskörperschaften, zu denen auch der Verbandsausschuss des Beklagten zähle, anzuwenden. Zu diesen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit selbständig tragenden Erwägungen verhält sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung nicht. Damit zeigt sie ebenfalls nicht auf, dass die von ihr mit ihrem Zulassungsantrag weiterhin geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Verbandsausschusses nach § 10 der Verbandssatzung 2010 sowie der Verteilung der Stimmrechte bei der Wahl der Mitglieder des Verbandsausschusses nach § 11 der Verbandssatzung 2010 zur Unwirksamkeit der von dem Verbandsausschuss am 28. Oktober 2016 beschlossenen Verbandssatzung führen würden. Ebenfalls erfolglos bleibt die Rüge der Klägerin, die Verbandssatzung sei formell mangelhaft, weil sie zu der Sitzung des Verbandsausschusses am 28. Oktober 2016, in der die Verbandssatzung mit den dazu gehörenden Veranlagungsregeln beschlossen worden sei, nicht geladen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung, einer Ladung der Klägerin zu der Sitzung des Verbandsausschusses habe es nicht bedurft, unter anderem damit begründet, diese sei nicht Mitglied des Ausschusses und dürfe im Gegensatz zu den gewählten Ausschussmitgliedern an den mangels abweichender Regelung in der Verbandssatzung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 Satz 2 WVG nicht öffentlichen Sitzungen des Verbandsausschusses nicht teilnehmen. Eine Information anderer Verbandsmitglieder wäre lediglich geboten, wenn der Verbandsausschuss öffentlich tagen würde. Gegen die Entscheidung des Beklagten, den gesetzlichen Regelfall nicht durch eine anders lautende Satzungsbestimmung abzubedingen, sei nichts zu erinnern. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht im Einzelnen auseinander, so dass ihr Vorbringen auch insoweit den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht entspricht. Ein materieller Fehler der Verbandssatzung ergibt sich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, diese müsste „entsprechend § 36 WVG eine Ausgleichsregelung für Nachteile des Grundstückseigentümers“ vorsehen. Eine Ausgleichsregelung für durch die Benutzung von Grundstücken nach den §§ 33 bis 35 WVG Betroffene, gehört nicht zu dem in § 6 Abs. 2 WVG geregelten Mindestinhalt der Satzung eines Wasser- und Bodenverbands. Ausgleichsansprüche können unmittelbar auf § 36 WVG gestützt werden. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 7. September 2023 - 5 O 14/23 -, juris Rn. 13. Auf materielle Fehler der Verbandssatzung führt auch nicht der Einwand der Klägerin, „der Beklagte [dürfe] nicht differenzieren zwischen sog. Erschwerern und Vorteilhabenden und diese jeweils mit unterschiedlichen Beitragssätzen beanspruchen“, er müsse „sämtliche im Einzugsgebiet gelegenen Grundstücke und die hierzu gehörenden Eigentümer einheitlich mit einem einheitlichen Beitrag in Anspruch nehmen“. Ihr diesbezügliches Vorbringen geht an der von ihr selbst angeführten gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 4 WVG, wonach die Beitragspflicht nach § 28 Abs. 1 und 3 WVG nur insoweit besteht, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet, vorbei. Im Übrigen fehlt es in der Zulassungsbegründung an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Vereinbarkeit der Bestimmungen in den zur Verbandssatzung gehörenden Veranlagungsregeln zur Ermittlung der Höhe der Erschwernisbeiträge mit den sich aus dem Wasserverbandsgesetz ergebenden Bemessungsvorgaben. Die Klägerin zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bescheid sei formell rechtmäßig, insbesondere den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechend begründet, nicht durchgreifend in Zweifel, soweit sie der Sache nach (wohl) weiterhin rügt, hierfür hätte es Angaben zur Kalkulation des bei der Ermittlung der Höhe des Erschwernisbeitrags zugrunde gelegten Beitragssatzes im Bescheid selbst bedurft. Dass solche Angaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu den „wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen“ im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW gehörten, behauptet die Klägerin lediglich, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen. Entsprechende Angaben waren hier zur Erfüllung der Begründungsanforderungen nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW, vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Beitragsbescheide der Wasser- und Bodenverbände, Cosack, in: Reinhardt/Hasche, Wasserverbandsgesetz, 2. Auflage 2021, § 31 Rn. 3, auch nicht erforderlich. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheids haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und den Umständen des Einzelfalls. Vgl. zur entsprechenden Regelung im VwVfG des Bundes, BVerwG, Urteile vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -, juris Rn. 8, und vom 15. Mai 1986 - 5 C 33.84 -, juris Rn. 31. Auch ein der Begründungspflicht des Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegender Abgabenbescheid muss nicht sämtliche Angaben enthalten, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen oder rechtlichen Hinsicht nötig wären. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 4 C 31.13 -, juris Rn. 8; siehe auch Thür. OVG, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 4 ZEO 243/00 -, juris Rn. 16; Driehaus in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Werkstand: 68. Ergänzungslieferung März 2023, § 8 Rn. 76b, jeweils zu den Anforderungen an die Begründung eines dem Kommunalabgabengesetz unterfallenden Bescheids nach der über die Verweisungsklausel insoweit entsprechend anwendbaren Vorschrift § 121 AO. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Bescheid entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts materiell rechtswidrig ist. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin weiterhin geltend macht, den Eintiefungen mit den Gewässernummern N01 und N02 fehle es wegen einer Einbindung in die Beseitigung von auf Straßenflächen anfallendem Abwasser an der Gewässereigenschaft. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, bei den Eintiefungen handele es sich weder um Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser noch um zur Straßenentwässerung gewidmete Straßenseitengräben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 LWG NRW, ausführlich begründet. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eintiefungen zu irgendeinem Zeitpunkt als künstlich geschaffene Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser entsprechend einem Abwasserkanal geschaffen oder gewidmet worden wären. Sie seien den nachvollziehbaren Angaben der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung weder von ihrer Zweckbestimmung noch faktisch derart in Anlagen zur Abwasserbeseitigung integriert, dass deren Gewässereigenschaft aufgehoben wäre. Vielmehr sammle ein Kanal das auf der Straße im Kreuzungsbereich an der N.-straße aufkommende Regenwasser und führe dieses einer von dem Landesbetrieb Straßen.NRW betriebenen Leichtflüssigkeitsabscheideranlage zu, bevor das von aufschwimmenden Stoffen gereinigte Wasser ins Gewässer eingeleitet werde. Die wasserrechtlichen Erlaubnisbescheide des Kreises Y. für die Einleitung von Niederschlags- beziehungsweise Schmutzwasser vom 27. November 2007 in die Gewässer sowie die Eintragung der Einleitung von Niederschlagswasser der öffentlichen Verkehrsflächen in das Wasserbuch der Bezirksregierung W. sprächen gerade für eine Gewässereigenschaft, weil eine Erlaubnispflicht gar nicht bestünde, wenn es sich bei den Eintiefungen nicht um Gewässer handele. Die Einleitung von Abwasser hebe die Gewässereigenschaft nicht auf. Für die Annahme eines Straßenseitengrabens fehle es bereits an einer dafür erforderlichen Widmung. Darüber hinaus liege die Annahme von Straßenseitengräben auch deshalb fern, weil die Eintiefungen nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch nicht durchgehend an einer Straße verliefen. Auch mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auseinander. Inwieweit aus ihrem Vortrag, es würden „durch die Bäche, die sich in den Höhenlagen der Q. Höhen sammelnden Wassermengen auf dem O.-weg, der über die Q. Höhen in Richtung U. verläuft, abgeleitet“ folgen soll, dass es den Eintiefungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts an der Gewässereigenschaft fehle, erschließt sich nicht. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich im Weiteren nicht, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft davon ausgegangen ist, die in dem Bescheid veranlagten Hindernisse stellten Erschwernisse dar, die gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 der Verbandssatzung in Form eines Erschwernisbeitrags zu veranlagen seien. Die Klägerin meint, die Hindernisse, auch wenn sie weniger als 1,50 m von der Böschungsoberkante entfernt seien, verursachten keinen erhöhten Unterhaltungsaufwand. Das Verwaltungsgericht habe eine tatsächliche Erschwernis bezogen auf ihr Grundstück unterstellt, obwohl der Beklagte nicht dargelegt habe, woraus sich ein erhöhter Unterhaltungsaufwand konkret ergeben solle. Dies trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die der Regelung in § 7 Abs. 3 Satz 2 der Verbandssatzung zugrunde liegende Annahme, dass Hindernisse innerhalb eines Abstands von 1,50 m ab der Böschungsoberkante typischerweise die Unterhaltung erschwerten, nicht zu beanstanden sei. Der Beklagte habe im Einzelnen dargetan, dass für die „reguläre“ maschinelle Unterhaltung ein Streifen mit einer Breite von mindestens 1,50 m benötigt werde. Sei der Streifen schmaler, müssten regelmäßig Front- und Seitenmäher beziehungsweise Motor- und Handsensen zum Einsatz kommen, was den Unterhaltungsaufwand erhöhe. Inwieweit dementgegen die Behauptung der Klägerin, der Beklagte verfüge über „Böschungsmäher“, die er ferngesteuert vom Uferrand aus steuern und lenken könne, die Annahme, Hindernisse innerhalb des besagten Mindestabstands erschwerten die Unterhaltung nicht, in Frage stellen soll, erschließt sich nicht. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe bis 2016 die Böschungen problemlos bearbeiten können und nur der Erwerb immer größerer Maschinen führe dazu, dass kleinere Bachläufe nicht angefahren und bearbeitet werden könnten, folgt hieraus auch nicht etwa, worauf das Zulassungsvorbringen möglicherweise abzielen soll, dass die von dem Beklagten durchgeführte maschinelle Unterhaltung gegen das von ihm nach § 65 WVG, § 1 NRW AGWVG zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, vgl. hierzu etwa Pencereci, in: Rapsch/Pencereci/Brandt, Wasserverbandsrecht, 2. Auflage 2019, Rn. 497; siehe auch OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 20 A 3419/03 -, juris Rn. 77 ff., verstieße und deswegen nicht Bezugspunkt bei der Beurteilung sein könne, ob durch ein bestimmtes Hindernis ein erhöhter Kostenaufwand im Rahmen der Gewässerunterhaltung entsteht. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang vielmehr nachvollziehbar dargetan, dass die Anschaffung leistungsfähiger Maschinen und deren Einsatz bei der Gewässerunterhaltung gerade deswegen wirtschaftlich seien, weil hierdurch der Personaleinsatz und damit die Personalkosten verringert würden. Substantiierte Einwendungen hiergegen lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Auch mit ihrem Einwand, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sie aus der Verbandstätigkeit des Beklagten keinerlei Vorteile, sondern ausschließlich Nachteile, zeigt die Klägerin nicht auf, dass sie fehlerhaft zur Zahlung des streitgegenständlichen Erschwernisbeitrags in Anspruch genommen worden ist. Dem Wasserverbandsrecht liegt ein weites Verständnis des Vorteilsbegriffs zugrunde. Als „Vorteil“ im wasserverbandsrechtlichen Sinn sind nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn durch das Grundstück „nachteilige Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Das ist bei jedem Grundstück im Einzugsbereich der Fall, da es allein durch seine Lage den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert. Um diese Erschwernis zu beseitigen, bedarf es der Herstellung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Abflusses. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2020 - 7 C 29.18 -, juris Rn. 29, und Beschluss vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2012 - 15 A 151/10 -, juris Rn. 2; siehe auch Reinhardt, Der Vorteilsbegriff im Wasserrecht, UWP 2023, 228, 234. Gemäß § 28 Abs. 1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragspflicht der Verbandsmitglieder besteht, soweit sie einen Vorteil haben oder der Verband ihnen obliegende Leistungen für sie erbringt oder von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet (§ 28 Abs. 4 WVG). Unter diesen Voraussetzungen bemisst sich der Beitrag der Verbandsmitglieder nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabe des Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbringen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwirkungen zu begegnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 -, juris Rn. 12. Im Ergebnis lassen sich sämtliche Alternativen des § 28 Abs. 4 WVG unter den wasserverbandsrechtlichen Vorteilsbegriff fassen. Vgl. hierzu Cosack, in: Reinhardt/Hasche, Wasserverbandsgesetz, 2. Auflage 2021, § 28 Rn. 24; siehe auch OVG M.-V., Urteil vom 5. Dezember 2023 - 3 LB 345/18 OVG -, juris Rn. 57. Die Verbandstätigkeit des Beklagten, die darin besteht, von dem Grundstück der Klägerin ausgehende nachteilige Einwirkungen auf die Gewässerunterhaltung zu begegnen, ist für die Klägerin im hier maßgeblichen Sinn „vorteilhaft“. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zeigt die Klägerin schließlich nicht auf, soweit sie zur Begründung ihres Zulassungsantrags ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 2. März 2020, der das wesentliche Klagebegründungsvorbringen enthält, nahezu vollständig wörtlich wiedergibt und allgemein auf ihr weiteres erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt. Zur Darlegung eines Zulassungsgrundes genügt es nicht, wenn das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholt oder hierauf allgemein verwiesen wird, ohne auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124a Rn. 198 f., m. w. N. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich im Weiteren nicht, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt - wie oben ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils unter den von ihr auch in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage. Aus dem Zulassungsantrag folgt ferner nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Daran fehlt es hier. Die Klägerin führt aus, es „ergibt sich auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auch vor dem Hintergrund der Einbeziehung lediglich nur von der dem Beklagten im Rahmen seiner Satzung aufgeführten Beitragsverpflichteten unter Ausklammerung der weiteren Gewässeranlieger“. Die Klärungsbedürftigkeit einer damit allenfalls sinngemäß aufgeworfenen Frage nach den rechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des Kreises der Verbandsbeitragspflichtigen, wird mit dem Zulassungsvorbringen jedoch nicht ansatzweise dargelegt. Es fehlt an jeglichem Vortrag dazu, welche gesetzlichen Vorgaben sich aus den einschlägigen Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsprechung insoweit ergeben und warum der vorliegende Fall konkret Anlass zu weitergehender Klärung bieten sollte. Der pauschale Hinweis auf den „einschlägigen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts zu Aktenzeichen - 9 A 877/18 -“ ist zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht geeignet. Aus dem Zulassungsantrag erschließt sich in keiner Weise, dass und inwieweit aus dem dortigen Verfahren, in dem die Festsetzung von Gewässerunterhaltungsgebühren auf der Grundlage von § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW im Streit stand, etwas für eine Klärungsbedürftigkeit von im hiesigen Verfahren entscheidungserheblichen und über den Einzelfall hinausgehenden Fragen folgen sollte. Schließlich legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht dar, dass ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, auf dem das angegriffene erstinstanzliche Urteil beruhen kann. Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihre in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Anträge Beweis zu erheben, „zu […] der Tatsache, dass es sich bei dem oberirdischen Gewässer bzw. den Entwässerungsgräben entlang der Grundstücke der Klägerin nicht um Entwässerungsgräben in dem Sinne der Satzung der Beklagten handelt sowie zu […] der Tatsache, dass diese Gräben der Entwässerung der Niederschläge aus dem Kreuzungsbereich der N.-straße / G.-straße / O.-straße sowie der Ableitung der auf der Straße O.-straße niedergehenden Niederschläge dient sowie zu […] der Tatsache, dass es sich bei diesem ‚Wasser‘ um Abwässer mit dem Inhalt gefährlicher und wassergefährdender Stoffe aus dem Straßen- und Kreuzungsbereich handelt sowie zu […] der Tatsache, dass die Abwässer aus der Straße ungefiltert in das Gewässer über ein im Kreuzungsbereich erstelltes Kanalsystem des dortigen Straßenbaulastträgers über entsprechende Rohre eingeleitet werden“, zu Unrecht nicht nachgekommen sei. Zwar kann die Ablehnung eines Beweisantrags zu einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör führen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45, und vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Februar 2022 - 1 B 49.21 -, juris Rn. 18, vom 26. Januar 2015 - 3 B 3.14 -, juris Rn. 7 und vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, juris Rn. 5. Indessen bedarf es der Darlegung, aus welchen Gründen dies der Fall sein soll. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge der Klägerin bereits für unsubstantiiert gehalten. Mit der Behauptung, dass es sich bei den „oberirdischen Gewässern“ beziehungsweise „Entwässerungsgräben“ entlang der Grundstücke der Klägerin nicht um „Entwässerungsgräben im Sinne der Satzung des Beklagten“ handele, halte die Klägerin ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten und vorgelegten Unterlagen des Beklagten an einer ins Blaue hinein aufrechterhaltenen Behauptung fest. Bei der Einordnung der Eintiefungen als fließende Gewässer beziehungsweise Entwässerungsgräben im Sinne der gesetzlichen Regelungen und der an diese anknüpfenden Satzung des Beklagten handele es sich zudem um eine der tatrichterlichen Würdigung unterfallende rechtliche Subsumtion und nicht um eine unter Beweis zu stellende Tatsachenbehauptung. Soweit die Klägerin unter Beweis stellen wolle, dass die „Gräben“ der Entwässerung und Ableitung von Niederschlägen dienten und das zugeführte Wasser „gefährliche und wassergefährliche Stoffe“ beinhalte, das ungefiltert in das Gewässer gelange, sei dies für den Rechtsstreit ohne Bedeutung, denn die Einleitung von Abwasser hebe die Gewässereigenschaft eines Gewässers nicht auf. Dies gelte auch im Fall der illegalen Einleitung gewässerverunreinigender Stoffe, denn unter diesen Umständen handele es sich bei der Einleitung nur um eine strafbare Gewässerverunreinigung, die die Existenz eines Gewässers voraussetze. Mit diesen für die Ablehnung des Beweisantrags von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Ihr Zulassungsvorbringen erschöpft sich in der wörtlichen Wiedergabe ihres Beweisantrags und seiner Begründung sowie der Behauptung, das Verwaltungsgericht sei dem Beweisantrag fehlerhaft nicht nachgekommen, weil es „gerade verpflichtet [gewesen sei], den Vortrag der Klägerin dahingehend zu überprüfen, dass über den Bachlauf vorrangig Abwasser und Niederschlagswasser der Straßen abgeleitet“ werde. Hieraus ergibt sich nicht im Ansatz, dass das Verwaltungsgericht zu Tatsachen, deren Vorliegen die Klägerin behauptet hat und auf deren Vorliegen es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ankam, keinen Beweis erhoben habe, obwohl für den Wahrheitsgehalt solcher Tatsachenbehauptungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit gesprochen habe. Vgl. zu den Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrags als unsubstantiierter Beweisermittlungsantrag etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 -, juris Rn. 7, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).