Beschluss
19 B 969/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1020.19B969.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Eilantrag unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Die mit der Beschwerde zur Entscheidung gestellten Anträge haben keinen Erfolg. I. Der im Beschwerdeverfahren erstmals formulierte Hauptantrag (II.), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Überlassung des Kindermagazins "CHECKY!" an Schülerinnen und Schüler zu unterlassen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses teilweise unzulässig. Soweit es der Antragstellerin ausweislich ihres Vorbringens auch darum geht, eine Ausgabe des Hefts 19/2025 mit dem streitigen Artikel "Die Partei AFD bekommt Stress" zu verhindern, besteht kein Bedürfnis für eine einstweilige, die Verteilung des Hefts für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens untersagende gerichtliche Anordnung. Von dem am 5. Mai 2025 erschienenen Heft wurden im Schuljahr 2024/2025 an einem Tag der Folgewoche lediglich 23 Exemplare in der damaligen Klasse 2b (heute 3b) der T.‑Schule zur Mitnahme im Klassenzimmer ausgelegt. Ausweislich der unwidersprochen gebliebenen Erklärung der Klassenlehrerin werden alle am Tag der Auslegung von den Schülerinnen und Schülern nicht mitgenommenen Hefte von ihr vernichtet, so dass keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass ein weiteres Exemplar des Hefts 19/2025 in der Schule ausgelegt werden könnte. Im Übrigen, soweit die Antragstellerin die Überlassung des Kindermagazins "CHECKY!" an Schülerinnen und Schüler der T.-Schule in Gänze verhindern möchte, ist der Antrag unbegründet. Das Begehren der Antragstellerin ist angesichts der Restlaufzeit des von einem Schüler der damaligen Klasse 2b gewonnenen Jahresabonnements der Zeitschrift "CHECKY!" auf eine die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmende Regelung gerichtet. Für diese gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass das Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2025 ‑ 19 B 1185/24 ‑ juris Rn. 5, m. w. N. Insoweit ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch und auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ungeachtet der Frage des richtigen Anspruchsgegners setzt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch, auf den die Antragstellerin sich beruft, voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition oder ein sonstiges subjektives Recht der Antragstellerin vorliegt und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. Wie bereits im angefochtenen Beschluss ausgeführt, wahrt das Auslegen der Kinderzeitung "CHECKY!", Ausgabe 19/2025, die Neutralitätspflicht staatlicher Organe und verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Recht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die Weitergabe sachlicher Informationen über Parteien, insbesondere über ihre Positionen und politische Handlungen sind in der Bildungsarbeit zulässig. Dazu gehört auch eine Berichterstattung, in der die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, dass die AfD als gesichert rechtsextremistisch gelte, wiedergegeben wird. Zulässig sind ebenso Erläuterungen zur Bedeutung des Wortes "rechtsextrem". Ferner darf auf politische Meinungsbilder in der Bevölkerung hingewiesen werden und über von der AfD gegen die Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz beabsichtigte Gerichtsverfahren berichtet werden. Der verfassungsrechtliche Bildungsauftrag würde weitgehend leerlaufen, wenn das Gebot der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) so interpretiert würde, dass rassistische und rechtsextreme Positionierungen von Parteien nicht als solche thematisiert werden könnten. Das Gebot der Chancengleichheit der Parteien kann daher nicht so verstanden werden, dass Schulen ihren Bildungsauftrag nicht wahrnehmen können. Vgl. zu diesem Ansatz BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 ‑ 2 BvE 1/16 ‑ juris Rn. 57. Aus dem Fehlen einer subjektiven Rechtsverletzung durch das Auslegen der Aus-gabe 19/2025 des Kindermagazins "CHECKY!" in der damaligen Klasse 2b der T.‑Schule folgt zugleich, dass die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht vorliegt. Wenn bereits ursprünglich keine Rechtsverletzung vorlag, kann sich eine solche auch nicht wiederholen. Ebenso wenig ist ein Anordnungsgrund i. S. v. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist mangels subjektiver Rechtsverletzung nicht erforderlich, um die Antragstellerin vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen. Nachteile, die so schwerwiegend sind, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist, sind von ihr auch nicht vorgebracht. Hierfür genügt die Behauptung, die durch die Auslage des Hefts 19/2025 begangene Rechtsverletzung wirke nach, zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht. Unterstellt, eine solche läge vor, würde auch der Erlass der begehrten Regelungsanordnung ein Nachwirken nicht beseitigen. Eine erneute Auslage des Berichts in der Ausgabe 19/2025 des Kindermagazins in der T.-Schule ist aus den bereits angeführten Gründen nicht zu befürchten. II. Der in der Beschwerdeschrift hilfsweise gestellte Antrag (III.), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Verteilung von Magazinen im Schulunterricht zu unterlassen, in denen der Eindruck erweckt wird, dass die Antragstellerin (1.) rechtsextrem sei, (2.) gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sei und (3.) zumindest in Teilen die Auffassung vertrete, dass Menschen bestimmter Gruppen weniger wert seien und das Ziel sei, diese aus der Gesellschaft auszuschließen und sogar zu töten, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Mit ihm verfolgt die Antragstellerin das Begehren, die Verteilung von nicht weiter bestimmten Magazinen mit den im Hilfsantrag beschriebenen Inhalten an Schülerinnen und Schüler für die Zukunft zu untersagen. Der Antrag zielt mithin darauf ab, im Vorhinein verbietend in den schulischen Bereich der Antragsgegnerin einzuwirken. Verwaltungsrechtsschutz ist jedoch grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen ‑ ggf. einstweiligen ‑ Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 ‑ 3 C 35.07 - juris Rn. 26. Nur ausnahmsweise kann auch vorbeugender Rechtsschutz gewährt werden, wenn dem Antragsteller ohne eine vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht mehr gewährt werden könnte. Vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 7. Dezember 2018 ‑ 2 BvQ 105/18 - juris Rn. 22. Es muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Vorbeugender Rechtsschutz ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen im Einzelfall ein Abwarten nicht zugemutet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 ‑ 8 C 5.85 ‑ juris Rn. 26 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2019 ‑ 4 B 335/19 - juris Rn 11 m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 17. Juni 2021 ‑ 6 B 23/21 - juris Rn. 14; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 ‑ 4 CE 15.273 - juris Rn. 15 ff. Daran fehlt es hier. Die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes ist der Antragstellerin ohne Weiteres zumutbar. Aus der von der Antragstellerin geäußerten allgemeinen Befürchtung, es könne zukünftig ein Magazin mit einem Artikel über sie erscheinen, in dem der Eindruck erweckt werde, sie sei rechtsextrem, gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet und vertrete zumindest in Teilen die Auffassung, dass Menschen bestimmter Gruppen weniger wert seien und das Ziel sei, diese aus der Gesellschaft auszuschließen und sogar zu töten, und dieses werde unter Verstoß gegen das in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Neutralitätsgebot staatlichen Handelns an die Schülerinnen und Schüler der T.‑Schule verteilt, ergibt sich kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse. Diese subjektive Befürchtung beruht auf rein hypothetischen Erwägungen, für die es keine Tatsachengrundlage gibt. Insbesondere fehlt jedweder Anhalt, dass die Schule weitere Magazine, die für sie kostenpflichtig sind, im Unterricht einzusetzen beabsichtigt und erst recht jedweder Anknüpfungspunkt dafür, dass sie die Absicht hat, den Schülerinnen und Schülern Inhalte zu vermitteln, die gegen das aus Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgende Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot zu Lasten der Antragstellerin verstoßen könnten. III. Als unzulässig erweist sich schließlich auch der erstmals mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag (IV.), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den im Kindermagazin erweckten Eindruck von den Ansichten und Zielen der Antragstellerin gegenüber der betroffenen Schulklasse 3b als nicht erwiesen zu widerrufen. Eine Beschwerde mit einem Antrag, der in erster Instanz nicht gestellt und daher vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht beschieden wurde, ist grundsätzlich unzulässig. Denn eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Aus diesem Grund ist im Beschwerdeverfahren für einen in erster Instanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO zu verfolgenden Antrag grundsätzlich kein Raum, weil das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung dient. Abweichend hiervon kann eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren in Ausnahmefällen analog § 91 Abs. 1 VwGO jedenfalls dann als sachdienlich angesehen werden, wenn sie das Beschwerdegericht nicht mit einem vollständig neuen Streitstoff konfrontiert und darüber hinaus dazu geeignet ist, den sachlichen Streit zwischen den Beteiligten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes endgültig auszuräumen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 ‑ 9 B 1540/17 - juris Rn. 13 m. w. N. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Mit dem Antrag zu IV. wird ein vollständig neuer Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt. Der "Widerruf" des durch den Artikel "Die Partei AFD bekommt Stress" im Heft 19/2025 aus Sicht der Antragstellerin entstandenen Eindrucks durch den Antragsgegner war nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens. Er bliebe auch in der Sache ohne Erfolg, weil subjektive Rechte der Antragstellerin durch das Auslegen der Ausgabe 19/2025 des Kindermagazins "CHECKY!" in der damaligen Klasse 2b der T.‑Schule aus den genannten Gründen nicht verletzt worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Auffangwert von 5.000,00 Euro ist mit Blick auf die Vorläufigkeit der mit dem Hilfsantrag erstrebten einstweiligen Anordnung zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).