Beschluss
2 E 8786/25
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:1215.2E8786.25.00
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Leitsätze
1. Die Nutzung eines Hilfsmittels in einer bewerteten Arbeit, das wie ChatGPT die Eigenständigkeit der Bearbeitung beeinflusst, ist nur dann zulässig, wenn das Hilfsmittel von der Lehrkraft bzw. dem Prüfer ausdrücklich zugelassen wurde.
2. Wenn eine nicht ausdrücklich zugelassene Hilfe durch Künstliche Intelligenz genutzt und das Ergebnis als eigene Leistung ausgegeben wird, liegt eine Täuschungshandlung vor.
3. Für den Täuschungsvorsatz genügt der bedingte Vorsatz.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Nutzung eines Hilfsmittels in einer bewerteten Arbeit, das wie ChatGPT die Eigenständigkeit der Bearbeitung beeinflusst, ist nur dann zulässig, wenn das Hilfsmittel von der Lehrkraft bzw. dem Prüfer ausdrücklich zugelassen wurde. 2. Wenn eine nicht ausdrücklich zugelassene Hilfe durch Künstliche Intelligenz genutzt und das Ergebnis als eigene Leistung ausgegeben wird, liegt eine Täuschungshandlung vor. 3. Für den Täuschungsvorsatz genügt der bedingte Vorsatz. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Bewertung einer schulischen Arbeit als Täuschungsversuch und begehrt zudem u.a. von der Antragsgegnerin, es vorläufig zu unterlassen, gegenüber Dritten die Einschätzung als Täuschungsversuch zu kommunizieren. Der im Oktober 2010 geborene Antragsteller ist gegenwärtig Schüler einer neunten Klasse eines Gymnasiums in Hamburg. Im Schuljahr 2024/2025 erhielt er gemeinsam mit seinen Mitschülern im Frühjahr die Aufgabe, ein „Reading Log“ (Lesetagebuch), d.h. eine Zusammenfassung mit bestimmten Anforderungen in Bezug auf ein im Englischunterricht gelesenes Buch zu verfassen. Die Schülerinnen und Schüler konnten die Aufgabe sowohl im Unterricht als auch zu Hause bearbeiten. Der Antragsteller gab das „Reading Log“ am 12. Mai 2025 ab. Insbesondere im Hinblick auf die am 23. Mai 2025 geschriebene Klassenarbeit zu demselben Buch fielen der Englischlehrerin deutliche Leistungsunterschiede bezüglich der beiden Aufgaben vor allem im Hinblick auf Orthographie, Syntax und Grammatik auf. Die Klassenarbeit des Antragstellers bewertete sie mit der Note „ausreichend“ (4). Die Fachlehrkraft schrieb ohne Nennung des Namens des Antragstellers eine E-Mail an die Eltern, wonach bei offensichtlicher Täuschung mit ChatGPT (Chatbot des US-amerikanischen Softwareunternehmens OpenAI, der u.a. bei der Texterstellung unterstützen bzw. Texte verfassen kann), einer zu geringen Bearbeitung oder Nichtabgabe das „Reading Log“ mit ungenügend bewertet werden würde. Am 20. Juni 2025 sprach der Klassenlehrer den Antragsteller im Hinblick auf die Nutzung von künstlicher Intelligenz in verschiedenen Fächern, u.a. im Fach Englisch an. Der Antragsteller räumte ein, dass er bei der Anfertigung des Lesetagebuchs ChatGPT benutzt habe. Der Klassenlehrer verbot ihm sodann den Einsatz seines privaten iPads im Unterricht und teilte dies in einer E-Mail vom selben Tag dem Klassenkollegium der vom Antragsteller besuchten Klasse mit einschließlich der Begründung, der Antragsteller habe in mehreren Fächern ChatGPT genutzt. Die Englischlehrerin bewertete das Lesetagebuch als Täuschungsversuch und vergab die Note „ungenügend“ (6) und führte zur Begründung aus, er habe die Aufgabe nicht selbstständig bearbeitet. Der Vater des Antragstellers wandte sich gegen diese Bewertung und führte aus, die Nutzung von ChatGPT habe seinem Sohn einen Lernfortschritt gebracht. Dieser habe nicht mit Täuschungsabsicht gehandelt. Gegenüber verschiedenen Lehrern der Schule und auch gegenüber der Schulaufsicht betonte der Vater, es sei unzulässig, die Nutzung von ChatGPT als Täuschungsversuch zu bewerten, da dies zuvor nicht ausdrücklich verboten worden sei. Ein förmlicher Bescheid wurde nicht erlassen. Das Lesetagebuch im Fach Englisch floss zu einem Achtel in die mündliche Mitarbeit ein. Das Zeugnis des Antragstellers für die Jahrgangsstufe acht vom 23. Juli 2025 wies für Englisch die Note „ausreichend“ (4) aus. Der Vater des Antragstellers kommunizierte auch in der Folgezeit mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schule wegen der Nutzung künstlicher Intelligenz (KI) in diesem Fall sowie in Bezug auf Regeln für die Zukunft. Mit seiner am 20. November 2025 bei Gericht eingegangenen Klage (2 K 8785/25) führt der durch seinen Vater vertretene Antragsteller aus, der Täuschungsvorwurf sei zu Unrecht ausgesprochen worden, da es zu diesem Zeitpunkt keine klaren Regeln, Kriterien oder Vorgaben zur KI-Nutzung gegeben habe. Er habe gegenüber den Lehrkräften lediglich eingeräumt, dass er mit künstlicher Intelligenz Formulierungen geprüft, Grammatik abgeglichen, aber keinen fertigen Text generiert habe. Eine WhatsApp-Umfrage innerhalb der Klasse habe ergeben, dass die überwiegende Mehrheit der Schülerinnen und Schüler keine klaren Regeln zur Nutzung von KI oder zur Erstellung des „Reading Logs“ hätten benennen können. Einzelne Schülerinnen und Schüler hätten zwar angegeben, sie hätten gedacht, KI sei nicht erlaubt, hätten jedoch weder eine schriftliche Vorgabe noch eine eindeutige mündliche Aussage als Quelle benennen können. Die Lehrer und Lehrerinnen hätten unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob die Nutzung von KI verboten gewesen sei. Nach der Wahrnehmung des Antragstellers hätten auch andere Schülerinnen und Schüler KI genutzt, allerdings sei nur bei ihm ein Täuschungsvorwurf erhoben worden. Der Antragsteller begehrt mit seiner Klage (zusammengefasst) die Feststellung, dass das Handeln in Bezug auf den Täuschungsvorwurf rechtswidrig gewesen ist. Darüber hinaus soll die Schule verpflichtet werden, den Täuschungsvorwurf zurückzunehmen bzw. hilfsweise amtlich richtigzustellen. Am selben Tag ist der Eilantrag eingegangen, mit dem der Antragsteller, vertreten durch seinen Vater mit Vollmacht der Mutter, geltend macht, aufgrund des ungerechtfertigten Täuschungsvorwurfs sei er sozial ausgegrenzt und gehänselt worden. Dies führe zu einer emotionalen Belastung und Verunsicherung. Nur ein Eilantrag könne die Rufschädigung innerhalb der Klasse verhindern. Erneut betont er, dass keine Regeln zur Nutzung künstlicher Intelligenz existierten. Der Täuschungsvorwurf sei ohne Prüfung des Sachverhalts, ohne Anhörung, ohne Nachweis, auf Basis widersprüchlicher Aussagen und unter mehrfachen Verfahrensfehlern erhoben worden. Die Schule habe selbst im Gespräch bestätigt, dass Regeln zur KI-Nutzung erst jetzt erarbeitet werden müssten. Der Antragsteller beantragt, 1. dem besuchten Gymnasium aufzugeben, den gegenüber ihm erhobenen Täuschungsvorwurf bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht weiter aufrechtzuerhalten, 2. der Antragsgegnerin zu untersagen, den Täuschungsvorwurf gegenüber Lehrkräften, Mitschülern oder Dritten zu kommunizieren oder auf ihn gestützte Maßnahmen zu ergreifen, hilfsweise die Schule zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige schriftliche Klarstellung auszustellen, dass ein Täuschungsversuch derzeit weder festgestellt noch nachgewiesen ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Es liege kein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition oder sonstige subjektive Rechte des Antragstellers vor. Die Bewertung des Lesetagebuchs mit der Note 6 gemäß § 5 der „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums“ (APO-GrundStGy) sei rechtmäßig erfolgt. Diesbezüglich habe die Fachlehrkraft eine Arbeitsanweisung „How to write a summary“ und eine Arbeitsanweisung „Characterisation“ ausgegeben. Während einer Unterrichtsstunde, in welcher der Antragsteller am Lesetagebuch gearbeitet habe, habe die Fachlehrkraft erklärt, dass Hilfsmittel wie Wikipedia und Künstliche Intelligenz im Rahmen des Lesetagebuchs nicht erlaubt seien. Bei der Korrektur des Lesetagebuchs des Antragstellers sei der Fachlehrkraft aufgefallen, dass die Teile „Summary“ und „Charakterisierung“ grammatikalische Strukturen und eine Ausdrucksweise aufwiesen, die deutlich über seinem Niveau lägen. Diese überdurchschnittliche Leistung im Gegensatz zu den sonstigen vom Antragsteller im Unterricht erbrachten Leistungen hätten in der Fachlehrkraft den Verdacht geweckt, dass er zum Anfertigen des Lesetagebuchs generative KI, namentlich ChatGPT, verwendet habe. Die Fachlehrkraft habe den Antragsteller mit diesem Verdacht konfrontiert und dieser habe es zugegeben. Daraufhin sei das Lesetagebuch mit der Note 6 bewertet worden. Die Klassenarbeit zu dem Buch, dass auch Inhalt des Lesetagebuchs gewesen sei, zeige deutlich die Leistungsunterschiede. Der Antragsteller habe im Lesetagebuch auch nicht deutlich gemacht, dass er KI zur Textgenerierung genutzt habe. Er habe insofern darüber getäuscht, dass es sich um eine eigene Leistung handele. Ihm sei bewusst gewesen, dass eine eigene Leistung von ihm gefordert worden sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der beiden Arbeitsanweisungen und aus den mündlichen Vorgaben der Fachlehrkraft. Zudem besitze ein Achtklässler die Einsichtsfähigkeit, dass er eine Schulaufgabe nicht abschreiben oder von jemand anderem schreiben lassen dürfe. Nichts anderes sei das Erstellen eines Textes durch KI. Die Behauptung des Vaters des Antragstellers, dies sei nicht von vornherein deutlich gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. Die Fachlehrkraft habe ohne Nennung des Namens des Antragstellers das Verbot der Nutzung von ChatGPT in der Klasse thematisiert. Der Klassenlehrer habe andere Lehrkräfte darüber informieren müssen, dass und warum der Antragsteller sein privates iPad im vergangenen Schuljahr nicht habe nutzen dürfen. Soweit der Vater des Antragstellers betone, der Täuschungsversuch werde nach wie vor in der Schulöffentlichkeit thematisiert, liege dies zum einen an einer WhatsApp-Umfrage durch den Antragsteller innerhalb der Klasse u.a. zu der Frage, welche Informationen zur Nutzung von KI vor der Erstellung des Lesetagebuchs gegeben worden seien. Der uneinsichtige Vater des Antragstellers habe die Thematik des Einsatzes von KI zudem vehement in der Klasse und in der Schulöffentlichkeit thematisiert. Die Antragsgegnerin hat mehrere Stellungnahmen von Lehrkräften sowie die Arbeitsanweisungen zum Lesetagebuch vorgelegt. Die Schulakte des Antragstellers hat dem Gericht in Teilen vorgelegen. II. Der zulässige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Gestalt der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bleibt hinsichtlich aller Anträge ohne Erfolg. 1. Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Schule begehrt, den ihm gegenüber erhobenen Täuschungsvorwurf (bezüglich des Lesetagebuchs) bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht weiter aufrecht zu erhalten. a) Der gestellte Antrag ist zunächst gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO sachdienlich auszulegen. Der Antragsteller macht ein Leistungsbegehren geltend, berücksichtigt jedoch nicht, dass der „Täuschungsvorwurf“ lediglich die Begründung einer vergebenen Teilnote im letzten Schuljahr darstellt. In der Hauptsache müsste er eine Leistungsklage auf Neubewertung des Lesetagebuchs (ohne Täuschungsvorwurf) und auf entsprechende Abänderung der Gesamtnote stellen. Im Eilverfahren ist sein Antrag dementsprechend so zu verstehen, dass die Englischnote im Zeugnis vom 23. Juli 2025 wegen des angegriffenen Täuschungsvorwurfs bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht im Zeugnis ausgewiesen bzw. nur unter Vorbehalt vergeben werden darf. Eine vorläufige Neubewertung begehrt der Antragsteller dagegen ausdrücklich nicht. b) Der so verstandene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. aa) Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist. Für das geltend gemachte Begehren wurde bereits kein Anordnungsgrund geltend gemacht, denn es ist nicht erkennbar, weshalb es für den Antragsteller unzumutbar sein sollte, bis zur Klärung der Hauptsache die Note 4 ohne den Zusatz (unter Vorbehalt) im Zeugnis behalten zu müssen. Er hat nicht vorgetragen, dass er sich mit diesem Zeugnis bewerben würde und dass er durch die Englischnote Nachteile erfahren würde. Hinzu kommt, dass das Lesetagebuch nur mit einem sehr geringen Anteil in die Gesamtnote einfließt, nämlich mit 1/8 der mündlichen Note. Die behaupteten, aber nicht glaubhaft gemachten Hänseleien würden sich mit einer vorläufigen Korrektur des Zeugnisses nicht reduzieren. bb) Jedenfalls besteht kein Anordnungsanspruch. Denn die Kammer sieht die Benotung des Lesetagebuchs mit „ungenügend“ (6) nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig an. Die Bewertung eines schriftlichen Leistungsnachweises wegen eines nach der Leistungserbringung, aber vor der Bewertung entdeckten Täuschungsversuchs mit „ungenügend“ ist auf der Grundlage des § 5 Sätze 3 und 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 APO-GrundStGy zulässig. Die Frage, ob in einer Prüfung getäuscht wurde, unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Überprüfung (OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.2.2024, 2 ME 108/23, juris Rn. 12). Ein Täuschungsversuch setzt eine Täuschungshandlung (1) sowie den darauf bezogenen Täuschungsvorsatz (2) voraus, die beide gegeben sind. Auch aus Gleichbehandlungsgründen ist die Benotung nicht rechtswidrig (3). (1) Da in jedem geforderten Leistungsnachweis eine eigenständige und reguläre Prüfungsleistung vorausgesetzt wird, liegt eine Täuschungshandlung vor, wenn der Prüfling eine solche Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich in Wahrheit bei deren Erbringung unerlaubter Hilfe bedient hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.11.2025, 19 B 881/25, juris Rn. 8). Unerlaubt ist eine die Eigenständigkeit der Bearbeitung beeinflussende Hilfe, die nicht zugelassen ist. Denn Prüflinge haben mangels anderweitiger Vorgaben davon auszugehen, dass sie eine Leistung vollumfänglich eigenständig zu erbringen haben, solange ihnen keine die Eigenständigkeit der Leistungserbringung berührenden Hilfestellungen z.B. in Gestalt von Formelsammlungen, Wörterbüchern, vorgegebenen Quellen, bestimmten Taschenrechnern, Rechtschreibprogrammen, der Bearbeitung der Aufgabe als „open book Klausur“ oder unter Zulassung von Gruppenarbeit ausdrücklich erlaubt werden. ChatGPT stellt ebenfalls ein Hilfsmittel dar, das jedenfalls beim Verfassen von Texten die Eigenständigkeit der Leistungserbringung beeinflusst. Denn in einer schriftlichen Aufgabe, insbesondere in einer Fremdsprache, sind das Verfassen von Texten einschließlich des Inhalts, der Struktur, des Satzbaus, der Wortwahl, der Grammatik und der Orthografie Prüfungsgegenstände sind. Die Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz bei der Erstellung von Texten ähnelt der Erstellung einer Prüfungsarbeit durch eine dritte Person oder der Einreichung einer durch einen anderen Prüfling zu demselben Thema zuvor verfassten Prüfungsarbeit (VG München, Beschl. v. 28.11.2023, M 3 E 23.4371, juris Rn. 13). Die Nutzung von ChatGPT für das Lesetagebuch hätte dementsprechend ausdrücklich als Hilfsmittel erlaubt werden müssen, um ein zulässiges Hilfsmittel darzustellen. Dies war nicht der Fall. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Lehrkräfte der Schule hätten eingeräumt, es gebe noch keine klaren Regeln zur Nutzung von künstlicher Intelligenz an der Schule, stellt dies gerade keine ausdrückliche Zulassung von ChatGPT als Hilfsmittel in der konkret geforderten Prüfungsleistung dar. Im vorliegenden Fall lagen überdies klare Vorgaben zur Eigenständigkeit der Bearbeitung und zur untersagten Nutzung künstlicher Intelligenz vor. So lauten die Arbeitshinweise bereits „use your own words“. Zudem hat die Antragsgegnerin auf die Aussage der Fachlehrkraft verwiesen, die u.a. den Antragsteller im Unterricht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Einsatz von Wikipedia und von ChatGPT zur Erstellung des Lesetagebuchs unzulässig ist. Dieser Aussage ist der Antragsteller nicht entgegentrete. Der Antragsteller hat durch die ungekennzeichnete Nutzung von ChatGPT bei der Erstellung des Lesetagebuchs eine Täuschungshandlung begangen. Die Beweislast für einen Täuschungsversuch trägt grundsätzlich die Prüfungsbehörde; erleichtert durch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.1.2018, 6 B 67.17, juris Rn. 6 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Nutzung von ChatGPT für die Erstellung des Lesetagebuchs nach Angaben der Antragsgegnerin gegenüber dem Klassenlehrer und der Fachlehrerin eingeräumt. Gekennzeichnet hatte er die Verwendung nicht. Soweit sein Vater später ausgeführt hat, sein Sohn habe nur erklärt, ChatGPT zur Überprüfung der Rechtschreibung und der Grammatik genutzt zu haben, hält das Gericht dies für eine unglaubhafte Schutzbehauptung. Denn die Fachlehrerin hat in nachvollziehbarer Weise beschrieben, dass das Sprachniveau des Lesetagebuchs nicht seinem sonstigen Leistungsstand entsprochen habe. Der Vergleich zwischen der Klassenarbeit des Antragstellers zu demselben Thema mit einer erheblichen Zahl von Grammatik- und Rechtschreibfehlern und dem Lesetagebuch, das zudem eine deutlich differenziertere Wortwahl aufweist, bestätigt ihre Einschätzung zu den erheblichen sprachlichen Unterschieden durch die Verwendung fremder Hilfe. Im Übrigen würde die Nutzung von ChatGPT in einer bewerteten Arbeit auch dann eine unzulässige Hilfe darstellen, wenn die künstliche Intelligenz nicht zum Verfassen des Texts, sondern nur für die Überprüfung von Rechtschreibung und Grammatik genutzt worden wäre, da auch diese Gesichtspunkte bewertungsrelevant sind. (2) Das Gericht geht auch von dem erforderlichen Täuschungsvorsatz aus. Ausreichend für eine vorsätzliche Täuschungshandlung ist ein bedingter Vorsatz, bei dem die Verwirklichung der objektiven Umstände für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (OVG Bautzen, Urt. v. 3.11.2021, 5 A 345/21, juris Rn. 24; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, 2 K 2209/13, juris Rn. 198). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller kannte die Arbeitsaufgabe „use your own words“ und war zudem im Unterricht auf die Unzulässigkeit der Nutzung von ChatGPT mündlich durch die Lehrkraft hingewiesen worden. Selbst wenn sein Vater ihm gegenüber geäußert haben sollte, es sei zulässig, ChatGPT in einer schriftlichen Prüfungsaufgabe zu verwenden, und ihn zur Nutzung von ChatGPT in Prüfungsarbeiten ermutigt hätte, würde dies keinen glaubhaften Irrtum des Antragstellers über die Unzulässigkeit der Nutzung von ChatGPT in einer Prüfungsleistung begründen. Denn der damals 13-jährige Antragsteller kannte nach lebensnaher Betrachtung die Fähigkeit der künstlichen Intelligenz, Texte zu erstellen, und zugleich die anderslautenden Vorgaben der Schule. Er nahm demzufolge mindestens billigend in Kauf, dass er sich eines unzulässigen Hilfsmittels bediente. In der achten Klasse darf zudem davon ausgegangen werden, dass auch vehement vorgetragene Auffassungen der Eltern – hier zur angeblich „rechtskonformen“ Nutzung künstlicher Intelligenz in schulischen Prüfungen – kritisch hinterfragt und nicht ohne Rückfrage bei den Lehrkräften oder anderer Quellen für richtig gehalten werden. Ebenso wenig könnte ein Schüler oder eine Schülerin dieses Alters einen Täuschungsversuch mit dem Hinweis rechtfertigen, ein Elternteil habe ihm oder ihr die Benutzung eines Spickzettels vorgeschlagen.Ob der Antragsteller generell bei der Nutzung von ChatGPT einen „Lerngewinn“ meint erzielen zu können, ist unerheblich. Denn ihm war bewusst, dass es hier nicht um eine Hilfestellung bei der Aneignung von Wissen geht, sondern dass er Leistungen der künstlichen Intelligenz als seine eigenen ausgegeben hat, um eine bessere Note zu erzielen. (3) Die Benotung des Lesetagebuchs des Antragstellers mit „ungenügend“ wegen eines Täuschungsversuchs ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil eventuell andere Schülerinnen und Schüler ebenfalls künstliche Intelligenz verwendet haben könnten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Ob bzw. in welchem Umfang in vergleichbarer Weise unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden, bleibt im Vortrag des Antragstellers diffus, erst recht, ob der Fachlehrkraft ein weiterer Verstoß aufgefallen ist. Anhaltspunkte hierfür bestehen nach dem Akteninhalt nicht. Nur dann könnten vergleichbare Sachverhalte, die ungleich behandelt wurden, vorliegen. Jedenfalls ist keine willkürliche Vorgehensweise erkennbar. 2. Auch der zweite Antrag, mit dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Täuschungsvorwurf gegenüber Lehrkräften, Mitschülern oder Dritten zu kommunizieren (hierzu unter a)) oder auf ihn gestützte Maßnahmen zu ergreifen (hierzu unter b)), bleibt ohne Erfolg. a) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Anordnung. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor, da der Antragsteller keinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass amtliche Äußerungen sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausführung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen berufen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (BVerwG, Beschl. v. 11.11.2010, 7 B 54.10, juris Rn. 14; VG München, Beschl. v. 8.9.2015, M 10 E 15.1069, juris Rn. 23 m.w.N.). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer rechtswidrig getätigten Äußerung über den Antragsteller aus der Vergangenheit, die zukünftig unterlassen werden soll. Insoweit kommt nur die E-Mail des Klassenlehrers an das Klassenkollegium der vom Antragsteller besuchten Klasse über das verhängte Verbot der Nutzung des privaten iPads wegen der Nutzung von ChatGPT in Leistungsnachweisen in Betracht. Denn allein in dieser aktenkundig gewordenen Äußerung wurde der Antragsteller namentlich benannt. Diese Äußerung erfolgte entsprechend der Vorgabe des § 98 Abs. 1 Satz 1 HmbSG zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben. Denn gegen den Antragsteller war im letzten Schuljahr eine Erziehungsmaßnahme gemäß § 49 Abs. 1 und 2 HmbSG angeordnet worden, die von allen Lehrkräften der Schule beachtet werden sollte. Weder liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewertung der Nutzung von ChatGPT noch die Erziehungsmaßnahme rechtswidrig waren noch ist eine Wiederholungsgefahr für entsprechende Mitteilungen über den Antragsteller erkennbar. Denn ausweislich des Akteninhalts hat der Antragsteller nach der hier streitigen Bewertung keine künstliche Intelligenz für die Erstellung von bewerteten schulischen Aufgaben benutzt. b) Der Antrag auf Untersagung der Antragsgegnerin, auf den Täuschungsvorwurf gestützte Maßnahmen zu unterlassen, ist bereits unzulässig. Zum einen ist der Antrag zu unbestimmt; er besitzt keinen vollstreckbaren Inhalt. Zum anderen ist kein Rechtschutzbedürfnis ersichtlich, denn es bestand keine Veranlassung für die Anrufung des Gerichts. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, welche weiteren Maßnahmen die Antragsgegnerin wegen des festgestellten Täuschungsversuchs in einem Lesetagebuch im Fach Englisch im vergangenen Schuljahr gegenwärtig ergreifen sollte. Im Übrigen begehrt der Antragsteller vorbeugenden Rechtsschutz, der nur dann zulässig ist, wenn dem Betroffenen ein Abwarten nicht zugemutet werden kann (OVG Münster, Beschl. v. 20.10.2025, 19 B 969/25, juris Rn. 21). Insoweit fehlt jeglicher Vortrag, in Bezug auf welche befürchtete Maßnahme dies der Fall sein sollte. 3. Auch der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige schriftliche Klarstellung auszustellen, dass ein Täuschungsversuch derzeit weder festgestellt noch nachgewiesen ist, bleibt ohne Erfolg. Im vorliegenden Fall bestehen, wie bereits oben unter II. 1. b) bb) dargestellt, keine überwiegenden Erfolgsaussichten bezüglich der Klage gegen die Benotung des Lesetagebuchs als Täuschungsversuch. Auch das Gericht geht vom Vorliegen eines Täuschungsversuchs durch den Antragsteller aus. Im Übrigen wurde kein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit als Anlass für die Beanspruchung vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde auf der Grundlage von § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt.