Leitsatz: Das Beschwerdegericht ist zu einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenverteilung im Rahmen seiner einheitlichen Kostenentscheidung befugt, wenn die erstinstanzliche Kostenverteilung sich (auch) auf einen Streitgegenstand bezieht, der im Beschwerdeverfahren streitgegenständlich ist, die der Kostenverteilung zugrundeliegende erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu korrigieren ist und der rechtskräftige Teil der erstinstanzlichen Kosten(grund)entscheidung unverändert bleibt. Weder das FreizügG/EU noch die Richtlinie 2004/38/EG sehen die Aufnahme einer Nebenbestimmung, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist, in die Bescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG vor. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Dezember 2024 – 12 L 2462/24 – ist, soweit der Antrag abgelehnt worden ist, mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung der dortigen Streitwertfestsetzung auf 2.500,- Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache – sinngemäß beschränkt auf den im Beschwerdeverfahren anhängigen Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU mit der Nebenbestimmung zu versehen, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist – für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO) in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist mit Ausnahme der rechtskräftig gewordenen Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU auszustellen, des entsprechenden Teils der Kosten(grund)entscheidung (s. dazu nachfolgend) sowie der – durch diesen Beschluss geänderten – Streitwertfestsetzung wirkungslos (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht hier der Billigkeit, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kosten(grund)entscheidung der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte tragen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne Erledigung des Rechtsstreits bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Verfahrens aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt und sich dadurch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juni 2024 – 9 C 5.23 –, juris, Rn. 9, und vom 3. April 2017 – 1 C9.16 –, juris, Rn. 7. Die Beschwerde des Antragstellers wäre ohne die Erledigung bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich ohne Erfolg geblieben. Weder das FreizügG/EU noch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sehen die Aufnahme der begehrten Nebenbestimmung in die Bescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU bzw. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG für einen drittstaatsangehörigen Ausländer vor, der geltend macht, als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt zu sein. Als Nachweismittel für dieses (abgeleitete) Freizügigkeitsrecht sehen das FreizügG/EU und die Richtlinie 2004/38/EG die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers ( § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU , Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2004/38/EG) und die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU , Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Richtlinie 2004/38/EG vor, nicht dagegen eine Bescheinigung (oder eine Nebenbestimmung) über die Berechtigung eines drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers zur Erwerbstätigkeit. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. August 2014 – 7 B 1216/14 –, juris, Rn. 10 bis 12. Der Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG kommt auch keine entsprechende inhaltlich-feststellende Wirkung zu. Sie ist vielmehr eine bloße „Eingangsbestätigung“. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2025 – 18 B 1215/24 –, juris, Rn. 19 f., und vom 11. März 2022 – 18 B 242/22 –, juris, Rn. 10; OVG S.-A., Beschluss vom 19. September 2022 – 2 M 56/22 –, juris, Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 7. August 2014 – 7 B 1216/14 –, juris, Rn. 13. Durch das unionsrechtliche Erfordernis der unverzüglichen Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG soll der sofortige Nachweis der rechtzeitigen Beantragung der Aufenthaltskarte ermöglicht werden mit Blick auf die lediglich in den ersten drei Monaten abgesenkten Freizügigkeitsvoraussetzungen (Art. 6 RL 2004/38/EG und § 2a Abs. 1 Sätze 2 und 3 FreizügG/EU). Die Bescheinigung dient grundsätzlich dem Nachweis eines rechtmäßigen Aufenthalts im Zeitraum zwischen der Antragstellung bzw. Anmeldung und der Entscheidung über die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Die Bescheinigung ist indes kein Nachweismittel für ein (das Recht auf Erwerbstätigkeit einschließendes) Freizügigkeitsrecht. Diese Frage ist vielmehr erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2025 – 18 B 1215/24 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N., und vom 11. November 2020 – 18 B 544/19 –, juris, Rn. 11; OVG S.-A., Beschluss vom 19. September 2022 – 2 M 56/22 –, juris, Rn. 15; Hess. VGH, Beschluss vom 7. August 2014 – 7 B 1216/14 –, juris, Rn. 13. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, soweit sie die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU betreffen, trägt gemäß der insoweit unanfechtbaren Kosten(grund)entscheidung des Verwaltungsgerichts die Antragsgegnerin. Dieser kommt aus den nachfolgenden Gründen der Streitwertfestsetzung und Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung jedoch nicht ein Wert von nur einem Fünftel der erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens zu, sondern von deren Hälfte. Das Beschwerdegericht ist zu einer Änderung der erstinstanzlichen Kostenverteilung im Rahmen seiner einheitlichen Kostenentscheidung befugt, wenn die erstinstanzliche Kostenverteilung sich (auch) auf einen Streitgegenstand bezieht, der im Beschwerdeverfahren streitgegenständlich ist, die der Kostenverteilung zugrundeliegende erstinstanzliche Streitwertfestsetzung zu korrigieren ist und der rechtskräftige Teil der erstinstanzlichen Kosten(grund)entscheidung unverändert bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2009 – 15 A 4652/06 –, juris, Rn. 3 bis 7, und vom 12. September 2006 – 13 A 3656/04 –, juris, Rn. 5 bis 14; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 97.11 –, juris, Rn. 20 bis 22; Hess. VGH, Beschluss vom 13. August 1986 – 3 TH 2033/86 –, juris, Rn. 18. Dies ist hier der Fall. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, die Änderung des erstinstanzlichen Streitwerts auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei ist hinsichtlich der (nur) erstinstanzlich streitgegenständlichen Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ein Streitwert i. H. v. 1.250,- Euro angemessen. Einer auf deren Ausstellung gerichteten Klage kommt unter qualitativen und zeitlichen Gesichtspunkten für den Kläger eine deutlich geringere Bedeutung zu als einer Klage auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU). Dies rechtfertigt es, im Hauptsacheverfahren insoweit den Streitwert mit 2.500,- Euro zu bemessen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit 1.250,- Euro (entsprechend der Streitwertpraxis des Senats in Bezug auf Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 5 AufenthG). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2024 – 18 B 541/24 –, n. v., S. 4, und vom 15. Dezember 2022 – 18 B 1226/22 –, n. v., S. 2; s. nun auch Nr. 8.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf). Das im Beschwerdeverfahren allein streitgegenständliche Begehren einer Verpflichtung der Antragsgegnerin mittels einstweiliger Anordnung, die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU mit der Nebenbestimmung zu versehen, dass die Erwerbstätigkeit gestattet ist, bewertet der Senat ebenfalls mit einem Streitwert i. H. v. 1.250,- Euro. Einer auf diese Nebenbestimmung gerichteten Klage kommt wegen der zeitlich begrenzten Dauer der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU entsprechend eine deutlich geringere Bedeutung zu als einer Klage auf Ausstellung einer Beschäftigungserlaubnis. Dies rechtfertigt es, den Streitwert im Hauptsacheverfahren insoweit mit 2.500,- Euro zu bemessen und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit 1.250,- Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).