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Beschluss

18 B 242/22

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG begründet einen unverzüglichen Anspruch auf Ausstellung einer Eingangsbescheinigung über die Einreichung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. • Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG ist nicht vorausgesetzt, dass der Antragsteller bereits glaubhaft Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU ist; diese materielle Frage ist im Hauptverfahren zu klären. • § 5 Abs. 1 FreizügG/EU setzt die europarechtliche Vorgabe der Bescheinigung nicht vollständig um; der Anspruch kann sich aus der Richtlinie selbst oder durch richtlinienkonforme Auslegung ergeben. • Die sofortige Ausstellung der Bescheinigung kann nicht durch Verweisung auf den Klageweg ersetzt werden; ein Anordnungsgrund liegt vor.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf unverzügliche Eingangsbescheinigung nach Art.10 Abs.1 Satz2 RL 2004/38/EG • Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG begründet einen unverzüglichen Anspruch auf Ausstellung einer Eingangsbescheinigung über die Einreichung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. • Für die Ausstellung der Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 RL 2004/38/EG ist nicht vorausgesetzt, dass der Antragsteller bereits glaubhaft Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU ist; diese materielle Frage ist im Hauptverfahren zu klären. • § 5 Abs. 1 FreizügG/EU setzt die europarechtliche Vorgabe der Bescheinigung nicht vollständig um; der Anspruch kann sich aus der Richtlinie selbst oder durch richtlinienkonforme Auslegung ergeben. • Die sofortige Ausstellung der Bescheinigung kann nicht durch Verweisung auf den Klageweg ersetzt werden; ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Antragsteller stellte am 30.06.2021 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Die Ausländerbehörde verweigerte die Ausstellung einer Bescheinigung über den Eingang dieses Antrags. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf einstweilige Anordnung ab und begründete dies damit, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, Familienangehöriger eines Unionsbürgers zu sein; die behauptete Ehe sei nicht wirksam nach nationalem Recht und internationalem Privatrecht. Der Antragsteller focht die Entscheidung mit Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht an und berief sich auf Art.10 Abs.1 Satz2 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG. Es ging streitig, ob die Behörde verpflichtet ist, unverzüglich eine Eingangsbescheinigung auszustellen, auch wenn die materielle Frage der Familienangehörigkeit noch offen ist. • Die Beschwerde ist nach § 146 Abs.4 Satz6 VwGO in der zulässigen Form begründet geprüft worden. • Art.10 Abs.1 Satz2 RL 2004/38/EG verlangt die unverzügliche Ausstellung einer Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte; diese Vorschrift setzt lediglich das Vorliegen eines gestellten Antrags voraus. • Für die Ausstellung der Bescheinigung ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller bereits als Familienangehöriger i.S.v. Art.2 Nr.2 RL 2004/38/EG bzw. § 2 Abs.2 Nr.3 FreizügG/EU festgestellt ist; die materielle Prüfung gehört ins Hauptsacheverfahren. • Die Vorschrift stellt eine reine Eingangsbestätigung dar; die Behörde kann durch zügige Bearbeitung den Nutzungszeitraum begrenzen. • § 5 Abs.1 FreizügG/EU setzt die Richtlinie nicht vollständig um; es bleibt offen, ob der Anspruch national richtlinienkonform auszulegen oder aus der Richtlinie unmittelbar folgt, für den Entscheidungsfall ist dies unbeachtlich. • Ein Anordnungsgrund liegt vor, weil die Bescheinigung unverzüglich auszustellen ist und der Antragsteller nicht auf den Klageweg verwiesen werden kann. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs.2 VwGO und der Streitwert auf §§ 47 Abs.1, 52 Abs.1,2, 53 Abs.2 GKG. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde stattgegeben und die einstweilige Anordnung erlassen: Die Behörde ist verpflichtet, dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung über die Einreichung seines Antrags vom 30.06.2021 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin in beiden Instanzen; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Entscheidung folgt daraus, dass Art.10 Abs.1 Satz2 RL 2004/38/EG eine Eingangsbestätigung verlangt und diese nicht von der bereits erfolgten materiellen Feststellung des Familienangehörigenstatus abhängt; die materiellen Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären.