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Beschluss

19 B 1134/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1027.19B1134.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO), weil sie die begehrte vorläufige Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe des Bildungsgangs G9 nicht beanspruchen könne. Die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung im Zeugnis vom 11. Juli 2025 unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Die dagegen erhobenen Einwände führen auf keine Rechtsfehler. Die Antragstellerin wendet ohne Erfolg ein, die Schule hätte ihr die Möglichkeit geben müssen, ihren Leistungsstand durch eine Prüfung feststellen lassen zu können oder die versäumten Leistungsnachweise nachzuholen. Wie bereits vom Verwaltungsgericht festgestellt, kommt eine Nachholung von Leistungsnachweisen, die ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht hat, gemäß § 48 Abs. 4 SchulG NRW, § 6 Abs. 5 APO-S I nicht in Betracht, wenn die unverschuldet versäumten Leistungen so umfangreich sind, dass es an einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage für eine Versetzung des Schülers fehlt. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nachholung, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn der Schüler über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und somit einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 19 B 489/24 - juris Rn. 12 m. w. N. (zur vergleichbaren Regelung in § 13 Abs. 5 APO-GOSt). Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für eine nach den vorgenannten Normen grundsätzlich mögliche Prüfung zur Feststellung des Leistungsstands. Eine solche Prüfung kann nur eine begrenzte Anzahl versäumter Leistungsnachweise, nicht aber - wie hier - der Gesamtheit der Leistungen eines Schulhalbjahrs ersetzen. Denn die Leistungsbewertung bezieht sich nach § 48 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten; Grundlage der Leistungsbeurteilung sind nach Satz 2 alle von den Schülerinnen und Schülern in den Beurteilungsbereichen „Schriftliche Arbeiten“ und „Sonstige Leistungen im Unterricht“ erbrachten Leistungen. Diese breit gefächerte Beurteilungsgrundlage kann nicht - erst recht nicht in allen Unterrichtsfächern - in Gänze durch eine singuläre Prüfung zur Feststellung des Leistungsstands ersetzt werden. Sie gibt insbesondere keinen Aufschluss über die für die Leistungsbewertung maßgebliche Gesamtentwicklung des Lern- und Leistungsverhaltens des Schülers während des Bewertungszeitraums. Vgl. zu den Grundlagen der Leistungsbewertung Bülter, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, Stand Mai 2024, § 48 Rn. 2.1.1.; so im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2021 - 19 B 1546/21 - juris Rn. 9; VG Münster, Urteil vom 3. November 2014 - 1 K 764/14 - juris Rn. 21. Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt, im zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2024/2025 mit 502 Fehlstunden einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt und keine Leistungen im Rahmen des Unterrichts erbracht zu haben. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf verweist, sie sehe ein „erhebliches Mitverschulden des Gymnasiums“ und fühle sich im Stich gelassen, vermag dieser Vortrag die Untauglichkeit der Nachholung von Leistungsnachweisen oder der Feststellung des Leistungsstands durch eine Prüfung aufgrund des erheblichen Unterrichtsversäumnisses rechtlich nicht in Frage zu stellen. Schließlich kommt die begehrte vorläufige Versetzung der Antragstellerin in die Einführungsphase auch nicht auf Grundlage einer Folgenabwägung in Betracht. Sind in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - die Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 12 GG betroffen, ist das Gericht grundsätzlich gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen ‑ wie § 123 VwGO ‑ der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 ‑ 1 BvR 638/96 - juris Rn. 15. Für eine solche Folgenabwägung ist indes nur dann Raum, wenn das Gericht - anders als hier - seine Entscheidung nicht an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten kann, weil sich etwa eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Zeitmangel nur im Hauptsacheverfahren abschließend beantworten lässt. Entscheidet das Gericht hingegen aufgrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, ist es gemäß Art 19 Abs. 4 GG (nur) gehalten, eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, sofern die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Vgl. so auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - juris Rn. 16. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht keinen Anlass für eine Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gesehen, weil es den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).