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Beschluss

18 E 653/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1110.18E653.25.00
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Leitsätze

Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung ab, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kommt es für die Unanfechtbarkeit der Ablehnungsentscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht darauf an, ob diese Begründung inhaltlich zutreffend ist.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung ab, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, kommt es für die Unanfechtbarkeit der Ablehnungsentscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht darauf an, ob diese Begründung inhaltlich zutreffend ist. Die Beschwerde wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerde ist unstatthaft. Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können – worauf die Kläger in dem angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2025 und nochmals mit der Bestätigung des Eingangs der PKH-Beschwerde vom 31. Oktober 2025 hingewiesen worden sind – u. a. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO allein mit der Begründung abgelehnt, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nicht vorlägen. In einer derartigen Fallkonstellation greift der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO. Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden. Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2021– 5 C 20.2891 –, juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 5. September 2017 – 13 PA 235/17 –, juris, Rn. 2; OVG Berlin-Bbg., Beschl. vom 21. Juni 2016– OVG 3 M 55.16 –, juris, Rn. 2. Dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 146 Abs. 2 VwGO durch das zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl I S. 3533, 3538) gerade auch solche Fälle erfasst wissen wollte, ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts. Vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 48 f. Dieser gesetzlichen Regelung liegt nach Sinn und Zweck (auch) die Erwägung zugrunde, dass ein Antragsteller bei einer nur auf die Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützten Versagung regelmäßig einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag stellen und damit, soweit möglich, die Darlegung seiner Bedürftigkeit nachholen kann. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 27. April 2021 – 5 C 20.2891 –, juris, Rn. 3; siehe ferner auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 19 E 149/20 –, juris, Rn. 7 f. Auf den Einwand der Kläger, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe seien – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen –hinreichend dargelegt worden, kommt es nach dem Vorstehenden nicht an. Ob die Begründung des Verwaltungsgerichts inhaltlich zutrifft, ist für die Unanfechtbarkeit der Ablehnungsentscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO unerheblich und deshalb vom Senat nicht zu prüfen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. September 2024 – 2 S 1216/24 –, juris, Rn. 3, m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2025 – 19 E 741/24 –, juris, Rn. 2; OVG Bremen, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 2 PA 204/21 –, juris. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).