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Beschluss

7 B 774/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1114.7B774.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2897/24 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 7.10.2024 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 15 öffentlich geförderten und 3 frei finanzierten Wohnungen anzuordnen, sind nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, bei summarischer Prüfung verstoße die Baugenehmigung nicht gegen Bestimmungen, die auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt seien. Das fristgemäße Beschwerdevorbringen der Antragsteller erschüttert nicht die Richtigkeit dieser verwaltungsgerichtlichen Beurteilung. 1. Ihr Einwand, der Gebietsgewährleistungsanspruch sei verletzt, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass dieser Anspruch über den Geltungsbereich eines Bebauungsplans hinausgehen könne, rechtfertigt schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil weder das Grundstück der Antragsteller noch das Vorhabengrundstück außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans I. B 2 - M. - liegen. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Bauvorhaben widerspreche durch seine Größe, Bauweise und Kubatur der Eigenart des Baugebiets signifikant, führt dies ebenfalls nicht zur Annahme eines Gebietsgewährleistungsanspruchs. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben auch in einem allgemeinen Wohngebiet keinen städtebaulichen Missstand begründen würde, ein überwiegend durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägtes (ländliches) Gebiet könne ein zweigeschossiges Wohnhaus mit einer Grundfläche von etwa 20 m x 36 m und 18 Wohneinheiten ohne weiteres aufnehmen. Dieser rechtlichen Bewertung schließt sich der Senat an. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet regelmäßig kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.1.2025 - 7 A 501/24 -, BauR 2025, 601 = juris, Rn. 5, m. w. N. 2. Das Vorbringen der Antragsteller, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts überschreite das Bauvorhaben die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässige Grundflächenzahl, der Plangeber habe zum Schutz der Nachbarn die bauliche Ausnutzung der Grundstücke einschränken und gerade eine Überschreitung der Grundflächenzahl ausschließen wollen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es ist schon nicht erkennbar, dass der Plangeber die Festsetzung der Grundflächenzahl nachbarschützend ausgestaltet hat. Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BauR 2019, 70 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 6.11.2024 - 7 A 75/23 -, juris, Rn. 37 ff., m. w. N. Ein solcher Wille des Plangebers ist hier nicht erkennbar. Die 21. Änderung des Bebauungsplans lässt die Festsetzungen zur Grundflächen- und Geschossflächenzahl unverändert, ausweislich der Begründung sollte unter anderem die überbaubare Grundstücksfläche reduziert und dem geplanten Bauvorhaben angepasst werden (Seite 2). Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung der Grundflächenzahl in der 21. Änderung dem Nachbarschutz dienen sollte, ergeben sich daraus nicht. Nichts anderes gilt für die von den Antragstellern ebenfalls in Bezug genommene 19. Änderung des Bebauungsplans B 2. Ausweislich der Begründung zu dieser Planänderung war die Begrenzung der Grundflächenzahl ein Gesichtspunkt, um ein Einfügen eines geplanten Senioren- und Pflegeheims in die Umgebung zu erreichen (Seite 2), die Erhöhung der Geschossflächenzahl durch die Planänderung sei erforderlich, um das Vorhaben zu ermöglichen; in dem festgesetzten Mischgebiet betrage die Obergrenze der Grundflächenzahl nach der Baunutzungsverordnung 0,6, zur Wahrung eines ausreichenden Freiraums und unter Berücksichtigung der Nahtstellensituation zu den Wohngebieten, in denen die Obergrenze bei 0,4 liege, werde eine Grundflächenzahl von 0,47 festgelegt (Seite 3). Dass damit den Nachbarn ein subjektives Recht auf die Einhaltung der Festsetzungen zur Grund- bzw. Geschossflächenzahl eingeräumt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Auf die von den Antragstellern aufgeworfene und vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob das Vorhaben die zulässige Grundfläche überschreitet, kommt es mithin nicht mehr an. 3. Das Vorbringen der Antragsteller, das Vorhaben halte die im Bebauungsplan B 2 festgelegten Abstandsflächen nicht ein, verfängt ebenfalls nicht. Sie machen insoweit geltend, der Satzungsgeber habe in der 21. Änderung des Bebauungsplanes B 2 eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Abstandsflächenregelung festgesetzt, die 21. Änderung nehme im Hinblick auf die Abstandsflächenregelung Bezug auf die vorangegangene 19. Änderung des Bebauungsplans, in Nr. 5 der Begründung zur 19. Änderung werde der Grenzabstand der überbaubaren Grundstücksfläche des Vorhabengrundstücks zu ihrem Grundstück mit 4-8 m festgelegt. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Satzungsgeber habe sich ausweislich der Planurkunde und der Planbegründung lediglich entschlossen, über den Weg der Festsetzung der überbaubaren Flächen mittels Baugrenzen die Abstandsflächen in einem gewissen Umfang zu vergrößern. Weitere Abstandsflächenregelungen zugunsten der Antragsteller seien nicht ersichtlich. Die Richtigkeit dieser Erwägungen wird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. Es fehlt zudem an der von den Antragstellern behaupteten Bezugnahme auf die 19. Änderung des Bebauungsplanes. Eine solche ist der 21. Änderung des Bebauungsplanes B 2 nicht zu entnehmen. Soweit sich die Antragsteller auf Nr. 2 der Begründung zur 21. Änderung des Bebauungsplanes berufen und ausführen, danach sei es Wille des Plangebers gewesen, den Gebäudeabstand zu den Flurstücken im Südwesten zu vergrößern, das Verwaltungsgericht verkenne, dass mit dem Flurstück im Südwesten ihr Grundstück gemeint sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich dabei schon um keine Festsetzung einer abweichenden Abstandsfläche. Zudem grenzt ihr Grundstück nicht im Südwesten des Plangebietes an. 4. Die Antragsteller haben auch nicht aufgezeigt, dass das Vorhaben zu ihren Lasten rücksichtslos sein könnte. Soweit sie darauf verweisen, die Lage des Vorhabens zu ihrem Wohnhaus begründe zu ihren Lasten eine erdrückende Wirkung, durch die Bauweise als zwei übereinander gestapelte Betonklötze in Flachbauweise ohne jegliche Auflockerung wirke das Gebäude übermächtig, von der Straßenansicht wirke ihr Wohnhaus nur noch wie ein Schuppen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls- und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2024 - 7 A 2912/21 -, juris, Rn. 5, m. w. N. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial und den Bauunterlagen liegen diese Voraussetzungen ersichtlich nicht vor. Aufgrund der Lage des Vorhabengebäudes auf dem Vorhabengrundstück, der Lage des Gebäudes der Antragsteller auf ihrem Grundstück, der jeweiligen Gebäudehöhen und überbauten Flächen, der Entfernung der Gebäude zueinander, dem Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller nur mit einer Seite zu dem Vorhaben ausgerichtet ist sowie unter Berücksichtigung der Einhaltung der Abstandsflächen ist eine erdrückende Wirkung des Vorhabens zulasten des Grundstücks der Antragsteller nicht erkennbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht wegen des aufgrund der Hanglage tieferliegenden Grundstücks der Antragsteller. Diese besondere Topografie stellt eine nicht zu Lasten der Beigeladenen gehende Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller dar. Als „Hangunterlieger“ müssen sie bei einer Bebauung des „Oberliegergrundstücks“ mit einer stärkeren optischen Betroffenheit rechnen als bei einer ebenerdigen Topografie. Wer in hängigem Gelände baut, hat die sich aus dieser Lage ergebenden Nachteile als ihm bekannte und vorgegebene Grundstückssituation grundsätzlich hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2024 - 7 A 2912/21 -, juris, Rn. 10, m. w. N. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller vorliegt. Sie machen geltend, das Vorhaben schaffe Einsichtsmöglichkeiten in Schlafzimmer und Wohnzimmer sowie den gesamten westlichen Garten- und Hofbereich. Insbesondere könnten sie sich wegen der Hanglage nicht gegen die durch den 18 m langen Weg entlang ihrer Grundstücksgrenze eröffnete Einsichtnahme durch Bepflanzungen etc. schützen. Das Verwaltungsgericht hat dazu in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend darauf abgestellt, dass die hier geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten ihrer Qualität nach nicht über die regelmäßig hinzunehmende gegenseitige Einsichtnahme in die jeweiligen Wohn- und Ruhebereiche hinaus gehen. Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.2.2022 - 7 B 1842/21 -, juris, Rn. 16, m. w. N. Ein davon abweichender Ausnahmefall ist nicht erkennbar. Insbesondere ergibt sich dieser aus obigen Gründen nicht aufgrund der Unterlieger-Lage der Antragsteller. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Zuwegung aus eröffneten Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück. Der Senat erkennt auch keinen vorhabenbedingten Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme mit Blick auf die von den Bewohnern des Vorhabens ausgehenden Lebensäußerungen. Die Antragsteller machen geltend, von den ihnen zugewandten Terrassen und Balkonen sei mit unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die mit der Nutzung der Außenwohnbereiche verbundenen üblichen Lebensäußerungen der Bewohner des Vorhabens haben die Antragsteller hinzunehmen. Darüber hinausgehenden Lärmbelästigungen muss mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts begegnet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2025 - 7 B 585/25 -, BauR 2025, 1508 = juris, Rn. 18. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller gehen auch von den geplanten Stellplätzen keine ihnen unzumutbaren Beeinträchtigungen aus. Sie tragen vor, es liege eine von der straßennahen Anordnung von Stellplätzen abweichende Situation vor, die zu unzumutbaren Belästigungen und Störungen führe. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte für eine - ausnahmsweise - unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller zu erkennen, insbesondere befänden sich die Stellplätze nicht in einem rückwärtigen, bisher von Verkehrsgeräuschen des Anliegerverkehrs abgeschirmten Grundstücksbereich, sondern seien vielmehr straßennah in einem Bereich untergebracht, in dem gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans B 2 ohnehin mit einer Stellplatznutzung zu rechnen sei. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist zutreffend. Ausweislich der Planurkunde der 21. Änderung des Bebauungsplans B2 sind die Flächen für Stellplätze im Westen des Plangebiets angrenzend an den F.-straße und im Süden zur Straße Am H. festgesetzt. Die geplanten Stellplätze liegen innerhalb dieser Flächen. Soweit die Antragsteller geltend machen, die Stellplätze des Vorhabens würden ohne schallisolierende Maßnahmen an ihr Grundstück angrenzen, ist dies nicht zutreffend. Ausweislich des zur Baugenehmigung gehörenden Lageplans grenzen die Stellplätze nicht unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller an. Dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit über das zumutbare Maß hinausgehenden Rangierbewegungen zu rechnen sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller geltend machen, zwei Wohn- und Schlafbereiche ihres Wohnhauses lägen mit den Fenstern in Richtung und nahe der Stellplätze, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Abstand des nördlichsten Stellplatzes zu den Garagen der Antragsteller beträgt ca. 17 m und zu ihrem Wohnhaus ca. 23 m. Auch der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin gehe von einem unzutreffenden Stellplatzbedarf aus, dieser betrage mindestens 29 Stellplätze statt der 12 in der Baugenehmigung vorgesehenen, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung dazu ausgeführt, § 48 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018 komme keine drittschützende Wirkung zu. Dem sind die Antragsteller nicht entgegen getreten. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, jedenfalls werde die Erschließung ihres Grundstücks massiv eingeschränkt, gerade in den Morgenstunden sei mit chaotischen Verkehrsverhältnissen zu rechnen, wegen der Enge der Straßen könne auch kein geordneter Begegnungsverkehr stattfinden, sie könnten ihr Grundstück nicht mehr ungehindert verlassen oder erreichen, führt auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragsteller tragen selbst vor, die umgebenden Straßen seien zwischen 5,50 m und 4,38 m breit. Dass ggf. ein Zurücksetzen erforderlich ist bzw. es zu Verzögerungen kommen kann, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Erschließungssituation. 5. Letztlich können sich die Antragsteller auch nicht auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs berufen, weil das Verwaltungsgericht ohne Durchführung eines Ortstermins entschieden habe. Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO, wie sie hier vorliegt, kann mit der Behauptung von erstinstanzlich vorgekommenen Verfahrensfehlern grundsätzlich nicht erfolgreich geführt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.4.2024 - 7 B 124/24 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.